Abschrift BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSII ZR 244/02 vom24. Februar 2003in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Februar 2003 durch denVorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly,Münke und Dr. Grafbeschlossen:Die Beschwerde der Beklagten zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision indem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Juni 2002wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgese-henen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. DerRechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erforderter eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder- nachdem die Revision derselben Gesellschaft in dem Verfahren II ZR 243/02durch Urteil vom heutigen Tage zurückgewiesen worden ist - zur Sicherungeiner einheitlichen Rechtsprechung.Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPOabgesehen.Die Beklagte zu 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).Streitwert: 221.411,96 nrnRöhrichtGoetteKurzwellyMünkeGraf
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