BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 244/08 vom 8. Juni 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl344gers gegen das Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Oktober 2008 wird auf seine Kosten als unzul344ssig verworfen. Streitwert: 6.250,00 200 Gr374nde: I. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl344gers ist als unzul344ssig zu ver-werfen, da der Wert der Beschwer nicht, wie nach 247 26 Nr. 8 EGZPO erforder-lich, 374ber 20.000,00 200 liegt, sondern vom Kl344ger allenfalls in H366he von 6.250,00 200 glaubhaft gemacht ist. 1 1. F374r den Wert der Beschwer im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren m374sste der Kl344ger einen den Nominalbetrag 374bersteigenden Wert seines Ge-sch344ftsanteils glaubhaft machen, da als Ma337stab f374r die Bewertung der Be-schwer der Wert des von dem angefochtenen Einziehungsbeschluss betroffe-nen Gesch344ftsanteils heranzuziehen ist (Sen.Beschl. v. 8. Dezember 2008 - II ZR 39/08, NZG 2009, 518 Tz. 2; v. 3. M344rz 2008 - II ZR 301/06, juris Tz. 1; 2 - 3 - v. 17. Juli 2006 - II ZR 313/05, DStR 2006, 1900). Der Kl344ger hat dadurch, dass er zum Wert des Gesch344ftsanteils lediglich auf die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts verweist und behauptet, dies sei der ma337gebliche Wert sei-nes Gesch344ftsanteils, diesen ihn treffenden Darlegungsanforderungen nicht gen374gt. 3 2. Das Berufungsgericht hat zwar den Streitwert f374r das Berufungsver-fahren nach dem vom Kl344ger zweitinstanzlich behaupteten Wert seines Ge-sch344ftsanteils festgesetzt, zugleich aber ausf374hrlich begr374ndet, dass der Kl344ger diesen 374ber den Nominalwert hinausgehenden Wert nicht ansatzweise nach-vollziehbar, d.h. schl374ssig dargelegt hat (BU 9). Hinzu kommt, dass der Kl344ger nur wenige Monate vor dem Einziehungsbeschluss den 75 %igen Gesch344ftsan-teils seines Mitgesellschafters zu einem Kaufpreis von 1,00 200 erwerben wollte. Wie die Nichtzulassungsbeschwerde selbst nicht verkennt, ist nach der o.a. Se-natsrechtsprechung der Wert des Gesch344ftsanteils regelm344337ig mit dem Betrag anzusetzen, den ein Dritter als Erwerber zahlen w374rde. Wenn aber der Kl344ger selbst f374r den weitaus h366heren Gesch344ftsanteil seines Mitgesellschafters nur 1,00 200 zahlen wollte, fehlt es bereits im Ansatz an der Glaubhaftmachung, dass sein sehr viel geringerer Gesch344ftsanteil mehr als den Nominalwert wert sein soll. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde h344tte im 334brigen auch keine Aussicht auf Erfolg, weil keiner der dem Gesetz (247 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gr374nde vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechts-streit der Parteien hat weder grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Hilfsbegr374ndung des Berufungs-gerichts, der insoweit darlegungspflichtige Kl344ger habe nicht schl374ssig vorge- 4 - 4 - tragen, dass die Abfindung nicht aus freiem Verm366gen gezahlt werden k366nne, tr344gt die Entscheidung. 5 Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Goette Kraemer Caliebe Reichart Drescher Vorinstanzen: LG Kassel, Entscheidung vom 05.10.2006 - 11 O 4031/06 - OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 07.10.2008 - 14 U 169/07 -
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