BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 244/09 Verk374ndet am: 19. April 2011 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 19. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann und die Rich-terin Caliebe sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder f374r Recht erkannt: Die Revision des Kl344gers zu 1 gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. September 2009 wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger zu 1 war Aktion344r der W. AG, deren Hauptaktion344rin die Beklagte ist. Zwischen der W. AG und der Beklagten als herrschendem Un-ternehmen bestand seit 2004 ein Beherrschungs- und Gewinnabf374hrungsver-trag. Die Beklagte schuldete nach 247 4 Abs. 2 Satz 3 des Beherrschungs- und Gewinnabf374hrungsvertrags eine Ausgleichszahlung nach K366rperschaftssteuer-belastung in H366he von 3,83 200 je Vorzugsaktie, die nach 247 4 Abs. 2 Satz 4 je-weils am Tag nach der ordentlichen Hauptversammlung der W. AG f374r das abgelaufene Gesch344ftsjahr f344llig sein sollte. Nach 247 4 Abs. 3 Satz 2 verminderte sich der Ausgleich f374r das Gesch344ftsjahr zeitanteilig, falls der Vertrag w344hrend eines Gesch344ftsjahres der W. AG endete oder der Ausgleich f374r ein weniger 1 - 3 - als zw366lf Monate dauerndes Gesch344ftsjahr zu leisten war. Das Gesch344ftsjahr der W. AG dauerte vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des Folgejah-res. 2 In der Hauptversammlung der W. AG vom 13./14. Dezember 2005 wurde auf Verlangen der Hauptaktion344rin beschlossen, die Aktien der 374brigen Aktion344re gegen Gew344hrung einer Barabfindung von 80,37 200 auf die Hauptakti-on344rin zu 374bertragen. Nachdem der 334bertragungsbeschluss in der Hauptver-sammlung der W. AG vom 27. Februar 2007 best344tigt worden war und das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 5. November 2007 festgestellt hatte, dass die erhobenen Klagen der Eintragung nicht entgegenstehen (247 319 Abs. 5 Satz 1 AktG aF), wurde er am 12. November 2007 in das Handelsregister ein-getragen und am Folgetag bekannt gemacht. Die n344chste ordentliche Haupt-versammlung der W. AG fand am 23. Januar 2008 statt. Der Kl344ger zu 1 hat - zusammen mit zwei weiteren Kl344gern - den Aus-gleich f374r das Gesch344ftsjahr 2006/2007 und f374r den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zur Eintragung des 334bertragungsbeschlusses (492 Tage) f374r 7.100 Vor-zugsaktien der W. AG in H366he von 37.133 200 verlangt. 3 Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung des Ausgleichs f374r das Gesch344ftsjahr 2006/2007 - an den Kl344ger zu 1 in H366he von 27.193 200 - verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten unter Zu-r374ckweisung der Berufungen der Kl344ger abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision des Kl344gers zu 1, mit der er seine Klage weiterverfolgt. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 5 Die Revision hat keinen Erfolg. 6 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, die Kl344ger h344tten keinen An-spruch auf die geltend gemachten Ausgleichszahlungen. Sie seien nicht mehr Aktion344re gewesen, als der Ausgleichsanspruch f374r das Gesch344ftsjahr 2006/2007 entstanden und f344llig geworden sei. Der konkrete Zahlungsanspruch werde gem344337 247 4 Abs. 2 Satz 4 des Beherrschungs- und Gewinnabf374hrungs-vertrags am Tag nach der ordentlichen Hauptversammlung der Untergesell-schaft f344llig. Der Anspruch f374r das Gesch344ftsjahr 2006/2007 sei daher erst am 24. Januar 2008 f344llig geworden. Zu diesem Zeitpunkt seien die Kl344ger nicht mehr Aktion344re der Beklagten gewesen, da die 334bertragung der Aktien auf die Beklagte mit der Eintragung des 334bertragungsbeschlusses am 12. November 2007 wirksam geworden sei. Die Kl344ger h344tten auch keinen Anspruch nach 247 4 Abs. 3 Satz 2 des Beherrschungs- und Gewinnabf374hrungsvertrags, weil der Vertrag nicht w344hrend eines laufenden Gesch344ftsjahres beendet worden sei oder ein weniger als zw366lf Monate dauerndes Rumpfgesch344ftsjahr vorliege. Ein Anspruch folge auch nicht aus einer erg344nzenden Vertragsauslegung. Ein An-spruch lasse sich auch nicht aus 247 101 Nr. 2 Halbsatz 2 BGB begr374nden, weil danach ein Anspruch nur entstehe, wenn tats344chlich Fr374chte gezogen werden, und in der Person der Beklagten als nicht au337enstehender Aktion344rin kein Aus-gleichsanspruch mehr entstanden sei. Obwohl nach 247 327b Abs. 2 Satz 2 AktG die Barabfindung f374r die 334bertragung erst von der Bekanntmachung der Eintra-gung des 334bertragungsbeschlusses zu verzinsen sei, entstehe keine durch den Ausgleich aufzuf374llende Verzinsungsl374cke. Es sei nicht mehr als eine Chance f374r die Kl344ger gewesen, durch die Verz366gerung der Eintragung zum in der Bar- - 5 - abfindung enthaltenen, diskontierten Ausgleich noch den konkreten Ausgleich zu erhalten. 7 II. Das Urteil h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung stand. Das Beru-fungsgericht hat den Zahlungsanspruch zu Recht abgewiesen. Dem Kl344ger zu 1 (im Folgenden: Kl344ger) steht kein Anspruch auf Ausgleichszahlung f374r das Ge-sch344ftsjahr 2006/2007 und auf eine zeitanteilige Ausgleichszahlung f374r das Ge-sch344ftsjahr 2007/2008 bis zum Wirksamwerden des 334bertragungsbeschlusses zu. Ein Minderheitsaktion344r hat weder ganz noch teilweise einen Anspruch auf Zahlung des festen Ausgleichs f374r ein Gesch344ftsjahr, wenn der Beschluss, die Aktien der Minderheitsaktion344re auf den Hauptaktion344r zu 374bertragen, vor dem Entstehen des Anspruchs auf die Ausgleichszahlung in das Handelsregister eingetragen wird. 1. Der Kl344ger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte als herrschendes Unternehmen auf die Zahlung des festen Ausgleichs (247 304 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AktG) f374r das Gesch344ftsjahr 2006/2007 und auf eine zeitanteilige Ausgleichszahlung f374r das Gesch344ftsjahr 2007/2008. Er hat seine Stellung als Aktion344r der W. AG verloren, bevor ein Anspruch auf Zahlung des j344hrlichen Ausgleichs f374r diese Gesch344ftsjahre entstehen konnte. Der Anspruch auf die Zahlung des j344hrlichen festen Ausgleichs entsteht als regelm344337ig wiederkeh-render Anspruch jedes Jahr mit dem Ende der auf ein Gesch344ftsjahr folgenden ordentlichen Hauptversammlung der abh344ngigen Gesellschaft neu, soweit im Beherrschungs- und Gewinnabf374hrungsvertrag zugunsten der au337enstehenden Aktion344re nichts anderes vereinbart ist. 8 a) Der Anspruch auf die Zahlung des j344hrlichen Ausgleichs steht demje-nigen zu, der zu dem f374r die Entstehung eines solchen Anspruchs ma337geben-den Zeitpunkt au337enstehender Aktion344r ist. Die Entgegennahme der Aus- 9 - 6 - gleichszahlung ist Fruchtziehung (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2007 - II ZR 199/06, BGHZ 174, 378 Rn. 11). Die Fr374chte eines Rechts geb374hren demjenigen, der zur Zeit ihrer Entstehung berechtigt ist, sie zu beziehen (vgl. 247 101 BGB). 10 b) Der Anspruch auf die Zahlung des j344hrlichen Ausgleichs entsteht als regelm344337ig wiederkehrender Anspruch jedes Jahr neu, nicht schon als betagter Anspruch mit der Ausgleichsberechtigung bei der Eintragung des Beherr-schungs- und Gewinnabf374hrungsvertrags in das Handelsregister des abh344ngi-gen Unternehmens. Mit dem Wirksamwerden des Unternehmensvertrags werden die au337en-stehenden Aktion344re zwar dem Grunde nach zum Ausgleich berechtigt (BGH, Urteil vom 16. September 2002 - II ZR 284/01, BGHZ 152, 29, 31). Der An-spruch auf die jeweilige konkrete j344hrliche Ausgleichszahlung entsteht aber ori-gin344r erst in der Person desjenigen, der in dem ma337geblichen Zeitpunkt der Entstehung des Zahlungsanspruchs au337enstehender Aktion344r ist; er leitet sich nicht von einem Anspruch desjenigen ab, der zum Zeitpunkt der Eintragung des Beherrschungs- und Gewinnabf374hrungsvertrags au337enstehender Aktion344r war. Der Ausgleich steht daher beispielsweise auch einem au337enstehenden Aktion344r zu, der nach Abschluss des Unternehmensvertrags Aktien des beherrschten Unternehmens vom herrschenden oder vom beherrschten Unternehmen er-wirbt, obwohl in diesem Fall der Ver344u337erer keinen Anspruch auf einen Aus-gleich hatte und dem Erwerber kein 204Stammrecht223 374bertragen konnte (vgl. Koppensteiner in KK-AktG, 3. Aufl., 247 304 Rn. 17; Hasselbach/Hirte in Gro337komm. AktG, 4. Aufl., 247 304 Rn. 33; vgl. zur Abfindung BGH, Urteil vom 8. Mai 2006 - II ZR 27/05, BGHZ 167, 299 Rn. 11). W344hrend der Dauer des Un-ternehmensvertrags hat jeder au337enstehende Aktion344r unabh344ngig vom Er-werbszeitpunkt der Aktie oder der Person des Ver344u337erers einen Anspruch auf 11 - 7 - den j344hrlichen Ausgleich, weil mit dem Ausgleich die Beeintr344chtigung der aus der Mitgliedschaft folgenden Herrschaftsrechte ausgeglichen und der Anspruch auf Zahlung der Dividende ersetzt werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2007 - II ZR 199/06, BGHZ 174, 378 Rn. 11; Urteil vom 13. Februar 2006 - II ZR 392/03, BGHZ 166, 195 Rn. 8; Beschluss vom 21. Juli 2003 - II ZB 17/01, BGHZ 156, 57, 61; Urteil vom 16. September 2002 - II ZR 284/01, BGHZ 152, 29, 35). c) Aus dem Zweck des Ausgleichsanspruchs, den Verlust der mitglied-schaftlichen Verm366gensrechte auszugleichen und den Anspruch auf Zahlung der Dividende zu ersetzen, folgt, dass der Anspruch auf Zahlung des j344hrlichen festen Ausgleichs grunds344tzlich mit dem Ende der auf ein Gesch344ftsjahr fol-genden ordentlichen Hauptversammlung der abh344ngigen Gesellschaft entsteht, soweit im Beherrschungs- und Gewinnabf374hrungsvertrag zugunsten der au337enstehenden Aktion344re nichts anderes vereinbart ist (vgl. OLG M374nchen, ZIP 2007, 582; OLG D374sseldorf, Urteil vom 18. Dezember 2008 - I-6 U 139/07, juris Rn. 53; OLG K366ln, ZIP 2010, 519, 521; Koppensteiner in KK-AktG, 3. Aufl., 247 304 Rn. 9; M374nchKommAktG/Paulsen, 3. Aufl., 247 304 Rn. 108; H374ffer, AktG, 9. Aufl., 247 304 Rn. 13; Veil in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., 247 304 Rn. 34; Stephan in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., 247 304 Rn. 35; Tebben, AG 2003, 600, 601; M374nchHdbGesR IV/Krieger, 3. Aufl., 247 70 Rn. 68; aA Heidel/Meilicke, AktG, 3. Aufl., 247 304 Rn. 12; Hasselbach/Hirte in Gro337komm. AktG, 4. Aufl., 247 304 Rn. 42; Henze, Konzernrecht, Rn. 363; Wackerbarth, EWiR 2010, 377; offen gelassen bei OLG Hamburg, ZIP 2002, 754, 757; KG, ZIP 2009, 1223, 1227). 12 Der Dividendenanspruch w344re mit dem Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung (247 174 Abs. 1 AktG) entstanden (BGH, Urteil vom 12. Januar 1998 - II ZR 82/93, BGHZ 137, 378, 381). F374r diesen Zeitpunkt 13 - 8 - spricht dar374ber hinaus, dass auch ein Anspruch auf Zahlung des garantierten Mindestgewinnanteils beim reinen Beherrschungsvertrag (247 304 Abs. 1 Satz 2 AktG) erst mit dem Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung ent-stehen und f344llig werden kann. Dass beim festen Ausgleich kein Gewinnver-wendungsbeschluss mehr gefasst wird, schlie337t es nicht aus, den Zeitpunkt heranzuziehen, an dem er h344tte gefasst werden m374ssen (aA Hasselbach/Hirte Gro337komm. AktG, 4. Aufl., 247 304 Rn. 33). Der Anspruch auf die j344hrliche Ausgleichszahlung entsteht nicht schon mit der Feststellung des Jahresabschlusses (aA Heidel/Meilicke, AktG, 3. Aufl., 247 304 Rn. 12). Sp344testens zu diesem Zeitpunkt entsteht zwar der Anspruch des herrschenden Unternehmens auf die Gewinnabf374hrung, der hier nach 247 2 Abs. 4 Satz 1 des Beherrschungs- und Gewinnabf374hrungsvertrags zehn Tage danach zur Zahlung f344llig wird. Eine Gleichbehandlung der au337enstehenden Aktion344re mit dem herrschenden Unternehmen ist aber weder m366glich noch notwendig. Ein Jahresgewinn wird nicht immer erzielt, und ein (vorl344ufiger) Ver-lustausgleichsanspruch der abh344ngigen Gesellschaft wird bereits mit dem Bi-lanzstichtag f344llig (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1999 - II ZR 120/98, BGHZ 142, 382, 386; Urteil vom 14. Februar 2005 - II ZR 361/02, ZIP 2005, 854, 855). Die Feststellung des Jahresabschlusses kann verz366gert oder der Hauptversamm-lung vorbehalten werden (247 173 Abs. 1 AktG), so dass die Entstehung des Aus-gleichsanspruchs ebenfalls bis zur Hauptversammlung hinausgeschoben wer-den k366nnte. Den au337enstehenden Aktion344ren wird auch kein besonderes Insol-venzrisiko aufgeb374rdet, wenn zwar der Anspruch des herrschenden Unterneh-mens auf den Jahresgewinn bereits mit der Feststellung des Jahresabschlus-ses entsteht, der Anspruch auf Zahlung des j344hrlichen Ausgleichs aber erst mit der ordentlichen Hauptversammlung. Da der Ausgleich vom herrschenden Un-ternehmen geschuldet wird, tragen die au337enstehenden Aktion344re das Insol-venzrisiko unabh344ngig davon, ob und wann der Gewinn des beherrschten Un- 14 - 9 - ternehmens abgef374hrt wird. Es bestehen keine Anhaltspunkte daf374r, dass die au337enstehenden Aktion344re beim festen Ausgleich in zeitlicher Hinsicht besser gestellt werden sollen als Aktion344re, die nur im Fall eines Bilanzgewinns und eines Aussch374ttungsbeschlusses einen Anspruch auf eine Dividende haben. 15 Der Beherrschungs- und Gewinnabf374hrungsvertrag enth344lt in 247 4 Abs. 2 Satz 4 keine den au337enstehenden Aktion344ren g374nstigere Bestimmung zur Ent-stehung des Anspruchs. Danach wird der Ausgleich - entsprechend der allge-mein 374blichen Praxis f374r die Dividendenzahlung b366rsennotierter Gesellschaften (Stephan in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., 247 304 Rn. 35) - jeweils am Tag nach der ordentlichen Hauptversammlung der W. AG f374r das abgelaufene Gesch344ftsjahr f344llig. d) Der Kl344ger war kein au337enstehender Aktion344r der W. AG mehr, als die auf das Gesch344ftsjahr 2006/2007 folgende ordentliche Hauptversammlung der W. AG am 23. Januar 2008 stattfand. Der Kl344ger hatte seine Stellung als Aktion344r der W. AG schon zuvor mit der Eintragung des 334bertragungsbe-schlusses in das Handelsregister am 12. November 2007 verloren. Mit der Ein-tragung des 334bertragungsbeschlusses gingen die Aktien der Minderheitsaktio-n344re auf die Hauptaktion344rin 374ber (247 327e Abs. 3 Satz 1 AktG). 16 e) Der Kl344ger ist auch nicht nach Treu und Glauben so zu behandeln, als ob die Hauptversammlung noch vor der Eintragung des 334bertragungsbeschlus-ses stattgefunden h344tte. Dabei kann dahinstehen, ob bei einer Verz366gerung des Hauptversammlungszeitpunkts gegen374ber normalen Gesch344ftsjahren oder 374ber den in 247 175 Abs. 1 Satz 2 AktG bestimmten Zeitraum hinaus der Ausgleichs-anspruch als f344llig geworden zu behandeln ist. Eine solche Verz366gerung ist nicht festgestellt. 17 - 10 - 2. Der Kl344ger kann von der Beklagten als dem herrschenden Unterneh-men auch keinen Ausgleich ohne R374cksicht auf den (regul344ren) Entstehungs-zeitpunkt des j344hrlichen Zahlungsanspruchs verlangen. Im Beherrschungs- und Gewinnabf374hrungsvertrag wird den au337enstehenden Aktion344ren kein Teilan-spruch f374r ein laufendes Gesch344ftsjahr einger344umt. Nach 247 4 Abs. 3 Satz 2 des Beherrschungs- und Gewinnabf374hrungsvertrags vermindert sich der Ausgleich zeitanteilig, wenn der Vertrag w344hrend eines Gesch344ftsjahrs endet oder er f374r ein weniger als zw366lf Monate dauerndes Rumpfgesch344ftsjahr zu leisten ist. Bei-de F344lle setzen voraus, dass ein Anspruch auf Zahlung des Ausgleichs noch entsteht, und verschieben seine Entstehung nicht. Im 334brigen endete der Ver-trag nicht w344hrend des Gesch344ftsjahres 2006/2007 und auch nicht mit der Ein-tragung des 334bertragungsbeschlusses. Die 334bertragung der Aktien auf das herrschende Unternehmen beendet den Beherrschungs- und Gewinnabf374h-rungsvertrag nicht (Singhof in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., 247 327e Rn. 10; Habersack in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., 247 327e Rn. 11). 18 Die vertragliche Regelung 374ber eine zeitanteilige Verminderung des Ausgleichsanspruchs ist auch nicht in erg344nzender Vertragsauslegung auf den Fall der 334bertragung nach 247247 327a ff. AktG anzuwenden. Mit dem Teilanspruch f374r den Fall einer Beendigung des Vertrages wollten die Parteien den Ausgleich f374r den Fall der unterj344hrigen K374ndigung (247 297 AktG) regeln. Dem steht der Verlust des Ausgleichsanspruchs nach einer 334bertragung der Aktien nicht gleich, auch nicht insoweit, als damit die die au337enstehenden Aktion344re be-g374nstigende Ausgleichsverpflichtung endet (Mennicke/Leyendecker, BB 2010, 1426, 1428; aA Dreier/Riedel, BB 2009, 1822, 1823). Die au337enstehenden Ak-tion344re sind am Unternehmensvertrag selbst nicht unmittelbar beteiligt. Inwie-weit sie dadurch beg374nstigt werden, bestimmt - soweit nicht gesetzliche Min- 19 - 11 - destbestimmungen einzuhalten sind - nur die Vereinbarung der Vertragspartei-en. 20 3. Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung f374r das Gesch344ftsjahr 2006/2007 und anteilig f374r das Gesch344ftsjahr 2007/2008 steht dem Kl344ger nach gesetzli-chen Regelungen auch nicht gegen die Beklagte als Hauptaktion344rin zu. Der au337enstehende Aktion344r hat keinen Anspruch gegen den Hauptaktion344r auf einen Ausgleich hinsichtlich der Ausgleichszahlung aus 247 101 Nr. 2 Halbsatz 2 BGB bis zum Wirksamwerden der 334bertragung, weder unmittelbar noch in ana-loger Anwendung (OLG K366ln, ZIP 2010, 519; Emmerich in Emmerich/ Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., 247 304 Rn. 21a und 75; Veil in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., 247 304 Rn. 37; Mennicke/Leyendecker, BB 2010, 1426; B366decker/Fink, NZG 2010, 296; aA Dreier/Riedel, BB 2009, 1822; Meilicke, AG 2010, 561; Wackerbarth, EWiR 2010, 377; f374r die Zeit bis zum 334bertragungsbeschluss Koppensteiner in KK-AktG, 3. Aufl., 247 327b Rn. 7). a) Bei wiederkehrenden Ertr344gen kann der fr374here Rechtsinhaber gegen denjenigen, der als sp344terer Rechtsinhaber den erst w344hrend seiner Rechts-inhaberschaft entstehenden Anspruch auf den Ertrag erwirbt, einen schuld-rechtlichen Ausgleichsanspruch auf einen der Dauer seiner Berechtigung ent-sprechenden Teil haben (247 101 Nr. 2 Halbsatz 2 BGB), soweit keine anderwei-tige Regelung getroffen ist. Der Ausgleichsanspruch aus 247 101 Nr. 2 Halbsatz 2 BGB setzt voraus, dass die Fruchtziehungsberechtigung auf einen Rechtsnach-folger 374bergeht und die Frucht tats344chlich gezogen wird. Dass die Fr374chte ge-zogen werden k366nnten, gen374gt nicht. Erst recht entsteht kein Ausgleichsan-spruch, wenn schon ein Fruchtziehungsrecht gar nicht besteht (BGH, Urteil vom 30. Januar 1995 - II ZR 45/94, ZIP 1995, 374, 376). In der Person der Beklag-ten entstand mit der auf das Gesch344ftsjahr 2006/2007 folgenden Hauptver-sammlung kein Anspruch auf die Ausgleichszahlung, weil sie keine au337enste- 21 - 12 - hende Aktion344rin war. Folglich ging auch keine Fruchtziehungsberechtigung vom Kl344ger auf die Beklagte 374ber. 22 b) 247 101 Nr. 2 Halbsatz 2 BGB ist auch nicht entsprechend anzuwenden, um den Kl344ger einem dividendenberechtigten Aktion344r gleichzustellen. 23 247 101 Nr. 2 Halbsatz 2 BGB regelt den Ausgleich zwischen dem fr374heren Rechtsinhaber und dem Rechtsinhaber, der die Frucht zieht. Die Vorschrift ist etwa bei der Ver344u337erung von Aktien nicht anwendbar, wenn der Ausgleich schon dadurch hergestellt ist, dass der zu erwartende Ertrag aus dem laufen-den Jahr im Kaufpreis ber374cksichtigt ist. Das ist typischerweise der Fall, wenn b366rsennotierte Aktien erworben werden, weil der in dem laufenden und den k374nftigen Gesch344ftsjahren zu erwartende Ertrag im B366rsenkurs vorweg ber374ck-sichtigt ist (Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., 247 304 Rn. 22; Stephan in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., 247 304 Rn. 35; Tebben, AG 2003, 600, 602). Ein Ausgleich nach 247 101 Nr. 2 Halbsatz 2 BGB w344re insoweit auch gar nicht praktikabel, weil sich Ve-r344u337erer und Erwerber nicht kennen und nicht gesichert ist, dass der Erwerber noch Rechtsinhaber ist, wenn die Dividende f344llig wird. Entsprechend sind die Anspr374che des Minderheitsaktion344rs gegen den Hauptaktion344r in 247247 327a ff. AktG geregelt. Die Abfindung muss angemessen sein und die Verh344ltnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung ber374cksichtigen, die die 334bertragung der Aktien der Minderheitsaktion344re beschlie337t (247 327a Abs. 1 Satz 1, 247 327b Abs. 1 Satz 1 AktG). Wenn die Abfindung f374r die 334bertragung nach 247 327a ff. AktG nach dem B366rsenkurs bemessen ist, sind die zu erwartenden Ertr344ge wie bei einer freiwil-ligen Ver344u337erung im B366rsenwert enthalten und damit im Abfindungsanspruch abgegolten. Das gleiche gilt, wenn die Abfindung nach der Ertragswertmethode 24 - 13 - als Barwert der k374nftigen Ertr344ge ermittelt wird. Nach den - insoweit von der Revision nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts liegt hier der Abfindungsbetrag unter Ber374cksichtigung sowohl der k374nftigen Ertr344ge als auch der zu erwartenden Ausgleichszahlungen als ewige Rente nicht h366her als der B366rsenkurs. Der auf den Zeitpunkt der Hauptversammlung ermittelte Bar-wert war vielmehr in beiden F344llen niedriger als die angebotene Abfindung auf der Basis des B366rsenkurses. c) Der Kl344ger hat schlie337lich auch keinen Anspruch auf eine anteilige Ausgleichszahlung wegen einer 204Verzinsungsl374cke223. 25 aa) Allerdings wird bei der Berechnung des Barwerts der k374nftigen Ertr344-ge auf den Zeitpunkt der Hauptversammlung, die die 334bertragung beschlie337t, als dem nach 247 327b Abs. 1 Satz 1 AktG ma337gebenden Zeitpunkt abgezinst, weil dieser Zeitpunkt nach 247 327b Abs. 1 Satz 1 AktG der Wertberechnung zugrunde zu legen ist; auch die Bestimmung des B366rsenwerts richtet sich grunds344tzlich nach diesem Zeitpunkt (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2010 - II ZB 18/09, BGHZ 186, 229 Rn. 15 - Stollwerck). Da die Abfindung erst mit der Eintragung des 334bertragungsbeschlusses zu zahlen ist, stimmen der Zeit-punkt der Wertbestimmung und der Zeitpunkt der Zahlung nicht 374berein. Ein Aktion344r erh344lt mit der Abfindungszahlung vom Hauptaktion344r rechnerisch den erwarteten Ertrag anteilig f374r ein laufendes Gesch344ftsjahr bis zur Hauptver-sammlung, in der der 334bertragungsbeschluss gefasst wird, nur abgezinst, ebenso f374r alle k374nftigen Gesch344ftsjahre. Er erh344lt den Differenzbetrag auch nicht 374ber eine Verzinsung der Abfindung, weil der Anspruch auf die Abfindung erst von der Bekanntmachung der Eintragung des 334bertragungsbeschlusses an zu verzinsen ist (247 327b Abs. 2 AktG). 26 - 14 - bb) Diese 204Verzinsungsl374cke223 beruht aber nicht auf einer mit einem antei-ligen Ausgleichsanspruch (247 304 AktG) zu schlie337enden Gesetzesl374cke. Es fehlt schon eine Gesetzesl374cke, weil der Gesetzgeber ausdr374cklich entschieden hat, den Abfindungsanspruch erst ab der Bekanntgabe der Eintragung des 334bertragungsbeschlusses (247 327b Abs. 2 AktG) zu verzinsen. Eine L374cke w344re auch nicht mit einem anteiligen Ausgleichsanspruch zu f374llen. Die sogenannte 204Verzinsungsl374cke223 betrifft das Verh344ltnis zwischen Minderheitsaktion344r und Hauptaktion344r und nicht zwischen dem au337enstehenden Aktion344r und dem herrschenden Unternehmen. Wenn der 334bertragungsbeschluss erst nach der n344chsten ordentlichen Hauptversammlung eingetragen wird, erhalten die au-337enstehenden Aktion344re den festen Ausgleich f374r das vergangene Gesch344fts-jahr unabh344ngig davon, was die Hauptaktion344rin zu zahlen hat. Den entstande-nen Ausgleich f374r das Gesch344ftsjahr 2005/2006 erhielten die au337enstehenden Aktion344re deshalb neben den in der Abfindung enthaltenen Nutzungen f374r die-ses Gesch344ftsjahr. Da herrschendes Unternehmen und Hauptaktion344r - etwa im mehrstufigen Konzern - nicht identisch sein m374ssen, k366nnte eine L374ckenschlie-337ung durch einen Ausgleichsanspruch f374r die au337enstehenden Aktion344re zu einer doppelten Zahlungsverpflichtung des herrschenden Unternehmens f374h-ren, wenn auch die Hauptaktion344rin au337enstehende Aktion344rin ist. 27 cc) Dem Kl344ger ist gegen die Beklagte, die auch Hauptaktion344rin ist, auch nicht in verfassungskonformer Auslegung von 247 327b Abs. 2 AktG wegen dieser 204Verzinsungsl374cke223 ein Anspruch auf Verzinsung der Abfindung zuzu-sprechen. Ein solcher Zinsanspruch ist nicht Gegenstand der Klage. 28 247 327b Abs. 2 AktG w344re im 334brigen auch nicht erg344nzend dahin auszu-legen, dass die Verzinsung der Abfindung bereits mit dem 334bertragungsbe-schluss der Hauptversammlung beginnen muss, um einer verfassungswidrigen Verzinsungsl374cke zu begegnen. Abgesehen davon, dass einer erg344nzenden 29 - 15 - Auslegung der Vorschrift der eindeutige Wortlaut entgegensteht, entspricht die Verzinsungsregelung in 247 327b Abs. 2 AktG verfassungsrechtlichen Vorgaben (BVerfG, ZIP 2007, 1261 Rn. 28; OLG Stuttgart, ZIP 2006, 27, 30; Mennicke/ Leyendecker, BB 2010, 1426, 1430; aA Altmeppen, ZIP 2010, 1773, 1777; Meilicke, AG 2010, 561, 569). Dass die Verzinsung nicht schon mit dem Bewer-tungszeitpunkt, der Hauptversammlung, sondern erst mit dem Wirksamwerden der 334bertragung beginnt, entspricht der Regelung bei anderen Strukturma337-nahmen (247 305 Abs. 3 Satz 3, 247 320b Abs. 1 Satz 6 AktG). In den gesetzlichen Regelungen in 247247 327a ff. AktG ist auch keine Verzinsungsl374cke angelegt. Sie sehen vor, dass der Hauptversammlungsbeschluss grunds344tzlich umgehend in das Handelsregister eingetragen werden kann (247 327e Abs. 1 AktG) und damit Bewertungszeitpunkt und Zahlung der Abfindung bzw. der Verzinsung nahe beieinander liegen. Zu einer Verz366gerung der Eintragung kommt es nur, wenn Aktion344re mit Anfechtungsklagen die unverz374gliche Eintragung des 334bertragungsbeschlusses verhindern und die 334bertragung der Aktien hinausz366gern (247 327e Abs. 2, 247 319 Abs. 5 AktG). Der Gesetzgeber kann dieser Verz366gerung auch anders als durch eine Verzinsung, n344mlich durch die Beschleunigung des Freigabeverfahrens (247 327e Abs. 2, 247 319 Abs. 6 Satz 1 AktG) begegnen. Der dennoch m366gliche, in der H366he beschr344nkte Nutzungsentgang stellt den vom Bundesverfassungsge-richt geforderten vollen angemessenen Wertersatz f374r den ausgeschlossenen Aktion344r (BVerfG, ZIP 2007, 1261 Rn. 20) noch nicht in Frage. Die Aktion344re sind gerade bei einer l344ngeren Verz366gerung der Eintragung von den Nutzungen nach der Hauptversammlung nicht abgeschnitten. Sie erhalten, sofern der 334bertragungsbeschluss erst nach der n344chsten ordentlichen Hauptversamm-lung eingetragen wird, Dividende oder Ausgleichzahlungen. K374rzere Verz366ge-rungen beeintr344chtigen die volle Entsch344digung nicht. Dass der Zeitpunkt der Wertberechnung und der Zahlungszeitpunkt auseinanderfallen, ist bei Aktien 30 - 16 - nicht ungew366hnlich. So wird die Dividende, obwohl der Gewinn zum Ende eines Gesch344ftsjahrs errechnet wird, erst bis zu acht Monate sp344ter nach dem Be-schluss der Hauptversammlung 374ber die Gewinnverwendung ausgezahlt. Bei einer Abw344gung kann auch nicht unber374cksichtigt bleiben, dass nicht der Hauptaktion344r, sondern die anfechtenden Aktion344re die Verz366gerung zu ver-antworten haben. Einem Aktion344r, der die Verz366gerung nicht hinnehmen will, bleibt es schlie337lich unbenommen, dem Hauptaktion344r seine Aktien auch schon vor der Eintragung des 334bertragungsbeschlusses anzudienen. Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25.07.2008 - 3/5 O 95/08 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.09.2009 - 5 U 107/08 -
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