BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 244/09 vom 15. M344rz 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. M344rz 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann und die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Kl344gers gegen Richterin am Bundes-gerichtshof Caliebe wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Der Kl344ger hat Richterin am Bundesgerichtshof Caliebe wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Infolge der pers366nlichen Beziehungen der abgelehnten Richterin zu einem Mitglied der Anwaltssoziet344t H. bestehe die Be-sorgnis, dass sie nicht unbefangen entscheiden k366nne. Der Rechtsstreit sei vorgreif-lich f374r vier weitere Verfahren, in denen in den Vorinstanzen das Anwaltsb374ro H. beteiligt gewesen sei. Aus der dienstlichen 304u337erung der abge-lehnten Richterin, ihr seien die im Ablehnungsgesuch genannten drei Verfahren nicht bekannt, folge, dass sie selbst der Ansicht sei, dass sie nicht t344tig geworden sei bzw. t344tig w374rde, wenn sie die Zusammenh344nge mit diesen Rechtssachen gekannt h344tte. 1 - 3 - II. 2 Das Ablehnungsgesuch ist nicht begr374ndet. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (247 42 Abs. 2 ZPO). Ma337-gebend daf374r ist, ob aus der Sicht der den Richter ablehnenden Partei bei vern374nfti-ger W374rdigung aller Umst344nde Anlass gegeben ist, an dessen Unvoreingenommen-heit und objektiver Einstellung zu zweifeln (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2009 - III ZB 55/09, NJW-RR 2010, 493 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2003 - V ZB 22/03, BGHZ 156, 269, 270 m.w.N.). Als solche Gr374nde kommen pers366nliche Beziehungen der abgelehnten Richter zu den Parteien oder zur Streitsache in Frage. Gr374nde in der Person eines anderen als der Partei lassen die Unvoreingenommen-heit eines Richters nur dann zweifelhaft erscheinen, wenn Anlass zu der Besorgnis besteht, dass sich das Verh344ltnis zu dem Dritten auf die Einstellung des Richters zu einem Prozessbeteiligten oder zum Gegenstand des Verfahrens auswirkt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2006 - IV ZR 219/04, FamRZ 2006, 1440; BFH/NV 2005, 234). Die abgelehnte Richterin hat keine pers366nlichen Beziehungen zu einer Partei oder zur Streitsache. Dass Anlass zu der Besorgnis besteht, dass sich ihr pers366nli-ches Verh344ltnis zu einem Dritten auf ihre Einstellung zu einer Partei oder zum Ge-genstand der Streitsache auswirkt, ist nicht dargetan. Von einer solchen Auswirkung ist auszugehen, wenn der Dritte am Verfahren etwa als Prozessbevollm344chtigter oder als Zeuge beteiligt ist. Das Mitglied der Anwaltssoziet344t H. , zu dem die abgelehnte Richterin eine pers366nliche Beziehung hat, ist am Verfahren nicht beteiligt, auch nicht als Prozessbevollm344chtigter in den Vorinstanzen. Die Parteien wurden auch nicht - was nicht gen374gen w374rde (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2006 3 - 4 - - IV ZR 219/04, FamRZ 2006, 1440) - durch ein Mitglied dieser Anwaltssoziet344t ver-treten. 4 Dass Mitglieder dieser Anwaltssoziet344t an Verfahren beteiligt sind, in denen nach Auffassung des Kl344gers dieselben Rechtsfragen wie in der Streitsache zu ent-scheiden sein werden, bietet bei vern374nftiger W374rdigung aller Umst344nde keinen An-lass, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung der Richterin zu zweifeln. Auswirkungen auf die Einstellung der abgelehnten Richterin zum Gegen- stand der Streitsache sind schon deshalb nicht zu bef374rchten, weil ihr diese Verfah-ren gem344337 ihrer dienstlichen 304u337erung nicht bekannt waren und aus diesem Grund auch nicht bekannt sein konnte, ob es sich - wie der Kl344ger meint - um dieselben Rechtsfragen handelt. Dar374ber hinaus bietet allein der entfernte Bezug des Dritten zum Gegenstand der Streitsache keinen Anlass, Auswirkungen auf die Einstellung eines Richters zu bef374rchten. Ein solcher entfernter Bezug des Mitglieds der An-waltssoziet344t H. , zu dem die abgelehnte Richterin eine pers366nliche Be-ziehung hat, zu der aufgeworfenen Rechtsfrage ist auch nicht dargelegt. Er ist - 5 - weder selbst noch als Prozessbevollm344chtigter an den weiteren Verfahren beteiligt. Dass andere Mitglieder der Anwaltssoziet344t in diesen Verfahren Prozessbevollm344ch-tigte der Parteien sind, begr374ndet keinen Bezug zum Gegenstand der Streitsache. Bergmann Reichart Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25.07.2008 - 3/5 O 95/08 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.09.2009 - 5 U 107/08 -
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