BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 244/11 vom 26. Juli 2012 in de m Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Dr. Remmert be schlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der R e- vision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Oktober 2011 wird als unzulässig ve r- worfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklag te zu tr a- gen. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist unzulässig, da die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht ist. D a- nach ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das B e- rufungsgericht nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu m a- 1 - 3 - Der Beklagte wehrt sich mit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen se i- ne Verurteilung durch das Berufungsgericht zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. D e- 1. Die Beschwer des Beklagten bemisst si ch nach § 4 Abs. 1 ZPO. Gemäß § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO bleiben Zinsen und Kosten unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden. Nebenforderungen im Si n- ne von § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO sind auch vorprozessual aufgewendete Ko s- ten zu r Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend gemachten Haupta n- spruchs, soweit der Hauptanspruch nach wie vor Gegenstand des Verfahrens ist (Senat, Beschluss vom 26. November 2009 - III ZR 116/09, juris Rn. 8; BGH, Beschluss vom 5. April 2011 - VI ZB 6 1/10, NJW - RR 2011, 1430 Rn. 3 ff; vgl. auch Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 4 Rn. 13). Letzteres ist vorliegend der Fall. Bei den geltend gemachten vorgerichtl i- chen Kosten handelt es sich um solche, die durch die an den Beklagten geric h- tete Zahlungsau fforderung der Verfahrensbevollmächtigten des Klägers vom 15. März 2010 entstanden sind . Es handelt sich somit um einen Anspruch, der vom Bestand der Hauptforderung abhängt, und damit um eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO (vgl. zur Abhängigkeit der Neben - von der Hauptforderung MünchKomm/Wöstmann, ZPO, 3. Aufl., § 4 Rn. 26). Ger a- de weil die vorgerichtlichen Kosten, wie die Beschwerde ausführt, in einem u n- sie als Nebenforderung nicht werterhöhend zu berücksichtigen. 2 3 4 - 4 - 2. Soweit die Beschwerde unter Berufung auf die Entscheidung des Bu n- desgerichtshofs vom 5. Mai 2011 (VII Z R 47/11, NJW - RR 2011, 1289) eine wil l- kürliche Sachbehandlung durch das Berufungsgericht rügt, ergeben sich daraus keine Gesichtspunkte, die eine abweichende Beurteilung der Zulässigkeit der Beschwerde rechtfertigen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5. Mai 2011 ist nicht einschlägig. Es handelte sich um einen gänzlich anderen prozessuale n Sachverhalt. Abgesehen davon hat das Berufungsgericht entgegen den Ausführ ungen der Beschwerde nicht angenommen, der Beklagte lasse sich den von ihm an den Kläger am 2. Mai 2008 geleisteten Betrag von 5.000 beanspruchte Rückzahlung anrechnen. Es hat vielmehr - zutreffend - darauf abgestellt, dass nicht der B eklagte, sondern der Kläger sich unstreitig den vom Beklagten gezahlten Betrag von 5.000 h- lungsanspruch anrechnen lässt. Dementsprechend hat der Kläger nur einen Betrag von 22.500 nd gemacht. Das Berufungsgericht hat nur deshalb einen geringeren Betrag von 20.000 r- kannt, weil eine Zahlung des Klägers vom 10. Januar 2005 von 2.500 den Beklagten, sondern an seinen Bruder R . S . erfolgt ist. Es erwähnt ausdrüc klich, dass der Beklagte bestreitet, dass der von ihm an den Kläger g e- leistete Betrag von 5.000 diesen Umstand jedoch dahinstehen, da bereits der Kläger den Betrag in Abzug 5 6 - 5 - gebracht und somit schlüss ig nur eine Forderung in geringerer Höhe vorgetr a- gen hat. Schlick Herrmann Wöstmann Hucke Remmert Vorinstanzen: LG Limburg, Entscheidung vom 20.04.2011 - 1 O 470/10 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.10.2011 - 11 U 63/11 -
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