BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 244/13 vom 3. März 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März. 2014 durch den Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Strohn als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Reichart sowie di e Richter Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen: 1. Der auf den 18. März 2014 bestimmte Verkündungstermin wird aufgehoben. 2. Der Beklagte trä gt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten. 3. Streitwert: Gründe: I. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin war Initiatorin und Gründungsg e- . KG (GmbH & C n- den: KG), einer Publikumsgesellschaft, deren Zweck die Vermietung einer von ihr erworbenen Immobilie ist. Der Beklagte ist an der KG als Kommanditist b e- teiligt. Nach Gründung des Fonds erhielten die Kommanditisten zunächst Ve r- lustzuweisungen und in den Jahren 1995 bis 2000 gewinnunabhängige Au s- schüttungen. Die Klägerin nimmt in einer Vielzahl von Verfahren Kommanditi s- ten in Höhe der jeweils erhaltenen Ausschüttungen wegen Darlehenszinsve r- bindlichkeiten der KG in Anspruch. Die Rechtsvorgäng erin der Klägerin gewährte der KG ursprünglich für den Erwerb der Gewerbeimmobilie ein Darlehen in Höhe von 200 Mio. DM. Da 1 2 - 3 - die Immobilie sich ab September 2003 nicht mehr in der gewünschten Weise vermieten ließ, geriet die KG in wirtschaftliche Schwierigk eiten und konnte das Darlehen nicht länger bedienen. Die Klägerin gewährte der KG zur Vermeidung der Insolvenz mit Vertrag vom 22. März/15. Juni 2004 ein Folgedarlehen in H ö- he e- hen abgelöst wurde. Die fälligen Tilgungs - und Zinsraten stundete die Klägerin immer wieder zu großen Teilen. Parallel dazu forderte die KG ihre Kommand i- tisten auf, die erhaltenen Au sschüttungen zurückzuzahlen, um die wirtschaftl i- che Situation zu verbessern. Die Klägerin erstattete ihre als Kommanditistin erhaltenen Auszahlungen. Der Beklagte kam der Aufforderung nicht nach. Nach der Behauptung der Klägerin besteht eine Verbindlich keit der KG in a- rungen ausgenommene Darlehenszinsen für den Zeitraum 2. Juli 2010 bis 30. August 2011. Von dem Beklagten werde ein letztstelliger Teilbetrag der im August 2011 aufgelauf enen Zinsen verlangt. Die auf Zahlung von gerichtete Klage blieb in beiden Insta n- zen erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat d ie Kl ä- gerin ihr Begehren weiterverfolgt. Nachdem der Beklagte in der Revision s- instanz die t- sache für erledigt erklärt. Sie stellen nunmehr wechselseitige Kostenanträge. II. Nachdem beide Parteien den Rech tsstreit in der Hauptsache für erl e- digt erklärt haben, war über die Kost en des Rechtsstreits gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach - und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führt zur Auferlegung der Kosten auf den B e- klagten, da er ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses in dem Recht s- streit aller Voraussicht nach mit der Kostenfolge der § 91 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO unterlegen wäre. 3 4 5 - 4 - Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 8. Oktober 2013 in einem P a- rallelv erfahren (II ZR 310/12, ZIP 2013, 2305) im Einzelnen dargelegt hat, ist § 3 Nr. 7 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags (nur) im Sinne einer Klarstellung auszulegen, dass die Kommanditisten lediglich in Höhe ihrer Einlagen haften und keine von § 161 Abs. 2, § 1 05 Abs. 3 HGB, § 707 BGB abweichende Ve r- einbarung einer Nachschusspflicht getroffen wurde. Ansprüche eines Gesel l- schafter - Gläubigers gegen seine Mitgesellschafter aus § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB sind entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht durch die Regelung nicht ausgeschlossen, ohne dass insoweit Zweifel im Sinne des § 305c Abs. 2 BGB bestehen würden. Die Klägerin ist auch nicht verpflichtet, z u- nächst die KG in Anspruch zu nehmen, bevor sie ihre Drittgläubigerforderung gegen die Kommandit isten geltend macht. Schließlich verstößt sie mit der Ina n- spruchnahme der Kommanditisten nicht gegen ihre gesellschaftsrechtliche Treuepflicht. Zwar hatte das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus folgerichtig noch keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Klägerin unter Berücksicht i- gung eingegangener Zahlungen der Mitkommanditisten eine fällige Forderung gegen die KG in Höhe der Klageforderung zustand und der Beklagte Ausschü t- tungen in entspreche nder Höhe erhalten hatte, die seine persönliche Haftung gemäß § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB wieder aufleben ließen, so dass der Rechtsstreit im Falle der streitigen Entscheidung durch das Revisionsgericht an das Berufungsgericht zurückzuverweisen gewesen wäre. Es ist jedoch auch ohne diese Feststellungen schon aufgrund der unstreitigen Darlehensforderung in Millionenhöhe und der hierauf anfallenden Zinsen, von denen jederzeit weit e- re Teile hätte n fällig gestellt werden können, davon auszugehen, dass der Kl ä- gerin der Nachweis einer Forderung gegen die KG in dem zurückverwiesenen 6 7 - 5 - Verfahren gelungen wäre. Dafür, dass der Beklagte Ausschüttungen erhalten hat, spricht schon , dass er die geltend gemachte Forderung nebst Zinsen zw i- schenzeitlich vollumfänglich erf üllt hat. Strohn Reichart Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 04.04.2012 - 329 O 206/11 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 21.06.2013 - 11 U 64/12 -
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