BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 245/02 Verk374ndet am: 23. Februar 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Umsatzsteuererstattungs-Modell UWG 247 4 Nr. 11, 247 1 a.F.; KWG 247 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 247 32 Ein nach 247 32 KWG erlaubnispflichtiges Kreditgesch344ft i.S. des 247 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG liegt nicht vor, wenn die Bezahlung eines Kaufpreisrests im Umfang des Unterschiedsbetrags zwischen dem vollen und dem im Hinblick auf eine m366gliche Steuererstattung vereinbarten verminderten Kaufpreis unter der aufschiebenden Bedingung steht, dass der K344ufer die von ihm in dem Erstat-tungsverfahren innerhalb einer bestimmten Frist vorzunehmende Mitwirkungs-handlung unterl344sst. UWG 247 4 Nr. 1 und 4, 247 1 a.F. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einem entsprechenden Steue-rerstattungs-Modell ein unlauteres 374bertriebenes Anlocken oder ein Versto337 gegen das Transparenzgebot vorliegt. BGH, Urt. v. 23. Februar 2006 - I ZR 245/02 - OLG D374sseldorf LG D374sseldorf - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 23. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts D374sseldorf vom 13. August 2002 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Umsatzsteuerr374ck-erstattung im nichtkommerziellen Reiseverkehr. Grundlage ihrer gesch344ftlichen T344tigkeit ist der Umstand, dass Verk344ufe von Einzelhandelsunternehmen an au337erhalb der Europ344ischen Union ans344ssige Reisende grunds344tzlich umsatz-steuerfrei sind, wenn die Ware innerhalb von drei Monaten nach dem Kauf in das Drittlandgebiet gelangt (sog. "Export 374ber den Ladentisch"). Eine unmittel-bare Steuererstattung an den Reisenden selbst ist nicht m366glich. Der Nachweis 1 - 3 - der Umsatzsteuerbefreiung wird gegen374ber dem Finanzamt durch einen "Aus-fuhrnachweis" und einen "Abnehmernachweis" gef374hrt (247247 8 ff., 17 UStDV). Die Einzelheiten des Verfahrens sind in dem "Merkblatt zur Umsatzsteuerbefreiung f374r Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr" des Bundesminis-teriums der Finanzen dargestellt (vgl. BStBl. I 1999, S. 290; 2000, S. 1462; 2004, S. 535). Um die H344ndler von dem mit der Umsatzsteuerr374ckerstattung verbunde-nen Verwaltungsaufwand zu entlasten, bieten verschiedene Serviceunterneh-men, darunter die Parteien, ihnen ihre Dienste an. Die Parteien bedienen sich dabei unterschiedlicher Abwicklungssysteme: 2 Die Kl344gerin wird entsprechend dem im Merkblatt des Bundesministeri-ums der Finanzen beschriebenen Modell t344tig, nachdem der Reisende den von dem H344ndler erworbenen Kaufgegenstand aus dem Gebiet der Europ344ischen Union ausgef374hrt hat. Der Reisende hat hierbei die Wahl, entweder die Erstat-tung des im Kaufpreis enthaltenen Umsatzsteueranteils unter Vorlage der ge-stempelten Zollnachweise gleich hinter der Zollabfertigung in einer Zahlstelle der Kl344gerin zu beantragen oder aber bei dieser einen schriftlichen Antrag zu-stellen. Im ersten Fall erh344lt er den Erstattungsbetrag bar ausbezahlt, im zwei-ten Fall eine Bank374berweisung. Die Kl344gerin 374bersendet dem H344ndler eine Sammelrechnung 374ber die erledigten Erstattungsf344lle unter Beif374gung der Zoll-nachweise. Der H344ndler zahlt an die Kl344gerin den abgerechneten Betrag und beantragt die Umsatzsteuererstattung bei dem f374r ihn zust344ndigen Finanzamt. 3 Angegriffen ist ein System der Beklagten, bei dem der Reisende vor der Ausfuhr eine Wechselstube eines mit der Beklagten zusammenarbeitenden Un-ternehmens aufsuchen muss und dort den im Kaufpreis enthaltenen Umsatz- 4 - 4 - steuerbetrag in bar ausbezahlt erh344lt. Im Gegenzug muss er den Abdruck sei-ner Kreditkarte hinterlassen und innerhalb von 30 Tagen die Zollnachweise nachreichen. Vers344umt er diese Frist, ist die Beklagte berechtigt, sein Kreditkar-tenkonto in H366he des ausbezahlten Betrages zu belasten. Die Kl344gerin erblickt hierin ein Kreditgesch344ft, zu dessen Vornahme die Beklagte nicht befugt sei. Die Werbung von Kunden mit Bargeld stelle zudem eine unzul344ssige Wertreklame dar. 5 Die Kl344gerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 6 1. es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im gesch344ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Bezug auf die Mehrwertsteuerr374ckerstattung an Reisende aus Nicht-EG-L344ndern a) Barauszahlungen an Kunden vorzunehmen, bevor diese die f374r die Mehrwertsteuerr374ckerstattung erforderlichen Belege (Aus-fuhrnachweis und Abnehmernachweis gem344337 247247 9 und 17 UStDV) beigebracht haben; b) damit zu werben, dass der Kunde eine Barauszahlung erh344lt, bevor er die f374r die Mehrwertsteuerr374ckerstattung erforderlichen Belege (Ausfuhrnachweis und Abnehmernachweis gem344337 247247 9 und 17 UStDV) beibringt; 2. der Kl344gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeich-nisses dar374ber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe - der Menge und der Zeiten der auf diese Weise vorgenommenen Barauszahlungen, - der betrieblichen Werbung, aufgeschl374sselt nach Werbetr344gern, deren Auflagenh366he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsge-biet, - des erzielten Umsatzes. - 5 - Au337erdem begehrt die Kl344gerin die Feststellung, dass die Beklagte ihr allen durch die in der Nr. 1 des Antrags bezeichneten Handlungen entstande-nen Schaden zu ersetzen hat. 7 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. 8 Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. 9 Mit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision verfolgt die Kl344-gerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zu-r374ckzuweisen. 10 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat die von der Kl344gerin mit der Berufung wei-terverfolgten Antr344ge f374r unbegr374ndet erachtet und hierzu ausgef374hrt: 11 Die beanstandete Handlungsweise der Beklagten stelle entgegen der Auffassung der Kl344gerin kein nach 247 32 des Gesetzes 374ber das Kreditwesen (KWG) erlaubnispflichtiges Kreditgesch344ft i.S. des 247 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG dar. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Reisenden generell nicht wahr-n344hmen, dass sie nicht mit dem H344ndler, sondern mit der Beklagten einen Kaufvertrag schl366ssen. Hiergegen spreche, dass der f374r den Reisenden be-stimmte Kaufbeleg auf seiner Vorderseite ausdr374cklich die Beklagte als Verk344u-ferin ausweise. Au337erdem habe der Kunde mit seiner Unterschrift zu best344ti-gen, dass er die Allgemeinen Verkaufsbedingungen der Beklagten, aus denen 12 - 6 - sich ebenfalls deren Verk344uferstellung ergebe, zur Kenntnis genommen und sich mit ihnen einverstanden erkl344rt habe. Des Weiteren finde, da es ansonsten nicht zu dem bei einem normalen Verkaufsgesch344ft un374blichen Ausf374llen der entsprechenden Formulare k344me, im Gesch344ft des H344ndlers zwingend ein Ver-kaufsgespr344ch statt, bei dem der Reisende 374ber den Sachverhalt informiert werde. Die Kl344gerin habe nicht konkret dargelegt, dass die bei diesem Ver-kaufsgespr344ch gegebenen Informationen l374ckenhaft oder sonst unzureichend seien. Die Erstattungsvereinbarung zwischen der Beklagten und den Reisen-den sei rechtlich als aufschiebend bedingter Kaufpreisnachlass zu qualifizieren. Der Reisende k366nne dabei w344hlen, ob er die R374ckverg374tung erst nach der Aus-fuhr schriftlich bei der Beklagten geltend mache oder sich den Betrag zuvor in einer der T. -Wechselstuben bar auszahlen lasse. Die Barauszah-lung enthalte auch f374r den Fall keine Kreditabrede, dass es durch das 334ber-schreiten der Frist zur Vorlage der Zollbelege zu einer R374ckbelastung komme. Die an dem Erstattungsverfahren beteiligten Personen erwarteten grunds344tz-lich, dass der Reisende den nachgelassenen Betrag behalten werde, weil er die Zollbelege wie versprochen rechtzeitig nachbringen werde. In dieser Hinsicht unterscheide sich das Verfahren von der Barauszahlung gegen 334bergabe eines Euroschecks, die das damalige Bundesaufsichtsamt f374r das Kreditwesen als Darlehensgew344hrung i.S. des 247 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG gewertet habe. Die Tatsache, dass das Geleistete beim Wegfall des Kaufpreisnachlasses zur374ck-gefordert werde, geh366re zum Wesen einer Vorauszahlung. Die Erwartung der Beteiligten bei Abschluss des Vertrages sei auch dann vom Grundsatz der Steuerbefreiung gepr344gt, wenn ein nicht unerheblicher Teil der Reisenden der Beklagten die erforderlichen Zollbelege nicht 374bersende. Die in der Senatsent-scheidung "Briefmarken-Auktion" (GRUR 1979, 482) angestellten Erw344gungen 13 - 7 - lie337en sich auf die hier streitgegenst344ndliche Handhabung nicht 374bertragen. Das von der Beklagten 374berreichte Schreiben der Bundesanstalt f374r Finanz-dienstleistungsaufsicht vom 24. Juni 2002 weise ebenfalls darauf hin, dass die Beklagte kein erlaubnispflichtiges Kreditgesch344ft i.S. des 247 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG betreibe. Ein Wettbewerbsversto337 unter dem Gesichtspunkt eines unlauteren 374-bertriebenen Anlockens liege ebenfalls nicht vor. F374r den Kunden ergebe sich eine Verfahrensvereinfachung nur insoweit, als er sich nicht mehr hinter der Zollabfertigung zu einer Zahlstelle begeben m374sse, sondern den Erstattungsbe-trag schon vorher im Inland in bar ausbezahlt erhalte und daher bereits dort 374ber ihn verf374gen k366nne. Soweit er auf diese Weise in den Genuss einer Vor-leistung auf den vereinbarten Kaufpreisnachlass komme, liege darin kein 374ber-m344337iger, 374bertriebener Vorteil, zumal Vorsch374sse - auch solche auf rechtlich noch nicht entstandene Anspr374che - im Wirtschaftsleben nichts Ungew366hnli-ches seien. 14 II. Diese Beurteilung h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung stand. 15 1. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die von der Kl344gerin beanstandete Handlungsweise der Beklagten kein nach 247 32 KWG erlaubnispflichtiges Kreditgesch344ft i.S. des 247 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG dar-stellt. Die von der Kl344gerin geltend gemachten Anspr374che auf Unterlassung, Auskunftserteilung samt Rechnungslegung sowie Schadensersatzfeststellung sind daher nicht aus 247 1 UWG a.F., 247 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, 247 9 Satz 1 UWG i.V. mit 247247 3, 4 Nr. 11 UWG, 247 242 BGB begr374ndet. 16 - 8 - a) Unter einem Kreditgesch344ft i.S. des 247 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG ist das Gew344hren von Gelddarlehen und Akzeptkrediten zu verstehen. Gelddarle-hen sind Vertr344ge i.S. des 247 488 BGB, aufgrund deren der Darlehensgeber zur Hingabe von Geld und der Darlehensnehmer zur R374ckzahlung von Geld ver-pflichtet ist (vgl. B344hre/Schneider, KWG, 3. Aufl., 1986, 247 1 Anm. 8; Beck/ Samm, KWG, Stand September 1998, 247 1 Rdn. 100; F374lbier in Boos/Fischer/ Schulte-Mattler, KWG, 2. Aufl., 2004, 247 1 Rdn. 44). Die Definition des 247 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG ist damit enger als die Kreditbegriffe, die den 247247 13 ff. KWG zugrunde liegen (vgl. dazu Fr374h in Beck/Samm aaO Stand Oktober 2004, 247 18 Rdn. 24-29); sie umfasst nur diejenigen Kreditgesch344fte, die aus aufsichtsrecht-licher Sicht als beobachtungsbed374rftig erscheinen (vgl. F374lbier in Boos/Fischer/ Schulte-Mattler aaO 247 1 Rdn. 45; Reischauer/Kleinhans, KWG, Stand April 2004, 247 1 Rdn. 58 f.). Eine danach f374r die Annahme eines Gelddarlehens erfor-derliche Hingabe von Geld liegt dann nicht vor, wenn allein der eigene Absatz kreditiert, d.h. die Gegenleistung f374r eine erbrachte Leistung gestundet wird (vgl. B344hre/Schneider aaO 247 1 Anm. 8; Beck/Samm aaO 247 1 Rdn. 138 f.; F374l-bier in Boos/Fischer/Schulte-Mattler aaO 247 1 Rdn. 46). Zwar kommt einer sol-chen Stundung wirtschaftlich gesehen ebenfalls Kreditfunktion zu (vgl. Beck/Samm aaO 247 1 Rdn. 138). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Kreditge-sch344ft i.S. des 247 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG vorliegt, ist jedoch - anders als die Revision meint - eine rechtliche Betrachtung geboten. Kreditgesch344fte im wirt-schaftlichen Sinn werden von 247 1 KWG nur insoweit erfasst, als sie dort - wie der Akzeptkredit (Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), das Diskontgesch344ft (Abs. 1 Satz 2 Nr. 3) und das Garantiegesch344ft (Abs. 1 Satz 2 Nr. 8) - ausdr374cklich genannt sind (B344hre/Schneider aaO 247 1 Anm. 8). 17 b) Nach diesen Grunds344tzen liegt kein Kreditgesch344ft vor, wenn - wie im Streitfall - die Bezahlung eines Kaufpreisrests im Umfang des Unterschiedsbe- 18 - 9 - trags zwischen dem vollen und dem im Hinblick auf eine m366gliche Steuererstat-tung vereinbarten verminderten Kaufpreis unter der aufschiebenden Bedingung steht, dass der K344ufer die von ihm in dem Erstattungsverfahren innerhalb einer bestimmten Frist vorzunehmende Mitwirkungshandlung unterl344sst. Die von der Beklagten insoweit gew344hlte Konstruktion stellt namentlich auch kein nach 247 117 Abs. 1 BGB nichtiges und deswegen au337er Betracht zu lassendes Scheingesch344ft dar. Ein solches Scheingesch344ft liegt dann nicht vor, wenn der von den Parteien erstrebte Erfolg gerade die G374ltigkeit des Rechtsgesch344fts voraussetzt (BGHZ 36, 84, 88). Aus steuerlichen Gr374nden ungew366hnlich gestal-tete Vertr344ge sind daher nur dann nach 247 117 Abs. 1 BGB nichtig, wenn mit ihnen das Ziel der Steuerhinterziehung verfolgt wird (vgl. BGHZ 67, 334, 337 f.; BGH, Urt. v. 9.7.1992 - XII ZR 156/90, NJW-RR 1993, 367; Urt. v. 5.7.1993 - II ZR 114/92, NJW 1993, 2609, 2610; Urt. v. 17.12.2002 - XI ZR 290/01, BGH-Rep 2003, 453, 454). Diese Voraussetzung ist im Streitfall zweifelsfrei nicht er-f374llt. c) Danach ist die Frage, ob die Vornahme eines Kreditgesch344fts ohne die daf374r nach 247 32 KWG erforderliche Erlaubnis der Bundesanstalt f374r Finanz-dienstleistungsaufsicht ein nach 247 1 UWG a.F., 247247 3, 4 Nr. 11 UWG unzul344ssi-ges Wettbewerbsverhalten darstellt, im Streitfall nicht zu entscheiden. 19 2. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch ein unter dem Gesichts-punkt eines unlauteren 374bertriebenen Anlockens nach 247 1 UWG a.F., 247247 3, 4 Nr. 1 UWG sittenwidriges und unzul344ssiges Wettbewerbsverhalten der Beklag-ten verneint. 20 - 10 - Der Beispielstatbestand des 247 4 Nr. 1 UWG erfasst nur solche Wettbe-werbshandlungen, durch die ein unangemessener unsachlicher Einfluss ausge-374bt wird. Die Schwelle zur Unlauterkeit ist dabei erst dann 374berschritten, wenn der Einfluss ein solches Ausma337 erreicht, dass er die freie Entscheidung des Verbrauchers zu beeintr344chtigen vermag (vgl. f374r den Bereich der Kopplungs-angebote: BGH, Urt. v. 22.9.2005 - I ZR 28/03, GRUR 2006, 161 Tz 17 = WRP 2006, 69 - Zeitschrift mit Sonnenbrille; f374r den Bereich der Verbraucherwer-bung: BGHZ 164, 153 Tz 17 - Artenschutz). Daran fehlt es im Streitfall schon deshalb, weil der Vorteil, den der K344ufer beim Verfahren der Beklagten gegen-374ber dem im Merkblatt des Bundesministeriums der Finanzen beschriebenen und auch von der Kl344gerin praktizierten Modell hat, allein darin besteht, dass er den im vollem Kaufpreis enthaltenen Umsatzsteuerbetrag nicht erst (unmittel-bar) nach der Zollabfertigung, sondern bereits vor dieser erstattet bekommt. 21 3. Ebenfalls nicht begr374ndet ist die Klage schlie337lich auch unter dem von der Kl344gerin in der Revisionsinstanz geltend gemachten Gesichtspunkt eines Versto337es gegen das Transparenzgebot (vgl. dazu nunmehr 247 4 Nr. 4 UWG). Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Reisende bei dem System der Beklagten durch den f374r ihn bestimmten Kaufbeleg und das im Gesch344ft des H344ndlers notwendigerweise zu f374hrende Verkaufsgespr344ch 374ber den Sachverhalt hinreichend informiert wird. 22 - 11 - III. Danach war die Revision der Kl344gerin mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. 23 Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant Schaffert Bergmann Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 21.12.2001 - 38 O 66/00 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 13.08.2002 - 20 U 56/02 -
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