BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 245/03 Verk374ndet am: 13. Juli 2006 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja HGB 247 425 Abs. 2 Hat ein Warenversender positive Kenntnis davon, dass die zur Bef366rderung aufgegebene Sendung nach den Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen des Frachtf374hrers sogenanntes Verbotsgut enth344lt, und kl344rt er den Frachtf374hrer hier374ber vor Vertragsschluss nicht auf, kann dies bei einem Verlust der Sen-dung im Rahmen der Abw344gung der Verursachungsbeitr344ge auch zu einem vollst344ndigen Ausschluss der Haftung des Transportunternehmers f374hren. BGH, Urt. v. 13. Juli 2006 - I ZR 245/03 - LG Bonn AG Bonn - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 13. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Prof. Dr. Ullmann und die Rich-ter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. B374scher und Dr. Schaffert f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Kl344ge-rin gegen das Urteil der 1. Kammer f374r Handelssachen des Land-gerichts Bonn vom 21. Oktober 2003 werden zur374ckgewiesen. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tr344gt die Kl344gerin 1/3, die Beklagte 2/3. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist Transportversicherer des Schmuckwarenunternehmens B. GmbH in Pforzheim (im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagte, die Deutsche Post AG, wegen des Verlusts einer Paketsendung aus 374bergegangenem und abgetretenem Recht auf Schadensersatz in An-spruch. 1 - 3 - Die Versicherungsnehmerin lieferte am 14. Mai 2002 in einer Zweigstelle der Beklagten ein Paket ohne Wertdeklaration ein, das f374r eine Empf344ngerin in K366ln bestimmt war. Die Sendung ist auf dem Transportweg verloren gegangen. Nach Darstellung der Kl344gerin befanden sich in dem Paket verschiedene Schmuckst374cke im Wert von insgesamt 3.721,97 200. Die Kl344gerin hat den Scha-den ihrer Versicherungsnehmerin reguliert. 2 Dem Transport lagen die Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Be-klagten, PAKET/EXPRESS NATIONAL, Stand: 1. M344rz 2002 (im Weiteren: AGB) zugrunde, die in den Abschnitten 2, 3 und 6 unter anderem folgende Re-gelungen enthielten: 3 "2 Vertragsverh344ltnis - Begr374ndung und Ausschl374sse (1) Bef366rderungsvertr344ge kommen vorbehaltlich der Regelung in Ab-satz 2 durch die 334bergabe von Sendungen durch oder f374r den Ab-sender und deren 334bernahme in die Obhut der Deutschen Post oder von ihr beauftragter Unternehmen (Einlieferung bzw. Abholung) nach Ma337gabe der vorliegenden AGB zustande. 205 (2) Die Deutsche Post schlie337t keinen Vertrag 374ber die Bef366rderung fol-gender Sendungen (ausgeschlossene Sendungen); Mitarbeiter der Deutschen Post und sonstige Erf374llungsgehilfen sind nicht berechtigt, Bef366rderungsvertr344ge 374ber solche Sendungen zu schlie337en: 205 6. Sendungen, die Geld, Edelmetalle, Schmuck, Uhren, Edelsteine, Scheck-, Kreditkarten, g374ltige Telefonkarten oder andere Zahlungs-mittel oder Wertpapiere, f374r die im Schadensfall keine Sperrungen sowie Aufgebots- und Ersatzverfahren durchgef374hrt werden k366nnen (Valoren II. Klasse), im Gesamtwert von mehr als 500 200 enthalten. 205 (3) Entspricht eine Sendung hinsichtlich ihrer Beschaffenheit (Gr366337e, Format, Gewicht, Inhalt usw.) oder in sonstiger Weise nicht den in Abschnitt 1 Abs. 2 genannten Bedingungen oder diesen AGB, so steht es der Deutschen Post frei, - 4 - 1. die Annahme der Sendung zu verweigern oder 2. eine bereits 374bergebene/374bernommene Sendung zur374ckzugeben oder zur Abholung bereitzuhalten oder 3. diese ohne Benachrichtigung des Absenders zu bef366rdern und ein entsprechendes Nachentgelt gem344337 Abschnitt 5 Abs. 3 zu erhe-ben. Entsprechendes gilt, wenn bei Verdacht auf ausgeschlossene Sen-dungen oder auf sonstige Vertragsverst366337e der Absender auf Ver-langen der Deutschen Post Angaben dazu verweigert. (4) Erlangt die Deutsche Post erst nach 334bergabe der Sendung Kenntnis davon, dass die Sendung ausgeschlossene G374ter enth344lt, oder ver-weigert der Absender auf Verlangen der Deutschen Post bei Ver-dacht auf ausgeschlossene G374ter Angaben dazu, erkl344rt die Deut-sche Post bereits jetzt die Anfechtung des Bef366rderungsvertrages wegen T344uschung. Die Deutsche Post ist nicht zur Pr374fung von Be-f366rderungsausschl374ssen gem344337 Absatz 2 verpflichtet; sie ist jedoch bei Verdacht auf solche Ausschl374sse zur 326ffnung und 334berpr374fung der Sendungen berechtigt. 205 205 3 Rechte, Pflichten und Obliegenheiten des Absenders 205 (3) Dem Absender obliegt es, ein Produkt der Deutschen Post AG oder ihrer verbundenen Unternehmen mit der Haftung zu w344hlen, die sei-nen Schaden bei Verlust, Besch344digung oder einer sonst nicht ord-nungsgem344337en Leistung am ehesten deckt. 205 6 Haftung (1) Die Deutsche Post haftet f374r Sch344den, die auf eine Handlung oder Unterlassung zur374ckzuf374hren sind, die sie, einer ihrer Leute oder ein sonstiger Erf374llungsgehilfe (247 428 HGB) vors344tzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat, ohne R374cksicht auf die nachfolgen-den Haftungsbeschr344nkungen. F374r Sch344den, die auf das Verhalten ihrer Leute oder Erf374llungsgehilfen zur374ckzuf374hren sind, gilt dies nur, soweit diese Personen in Aus374bung ihrer Verrichtungen gehandelt haben. 205 - 5 - (2) Die Deutsche Post haftet im 374brigen f374r Verlust, Besch344digung und Lieferfrist374berschreitung von bedingungsgerechten Sendungen sowie f374r die schuldhafte nicht ordnungsgem344337e Erf374llung sonstiger Verpflichtungen nur im Umfang des unmittelbaren vertragstypischen Schadens bis zu den gesetzlichen Haftungsgrenzen. Die Deutsche Post ist auch von dieser Haftung befreit, soweit der Schaden auf Umst344nden beruht, die sie auch bei gr366337ter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden konnte (z.B. Streik, h366here Gewalt). Die in 247247 425 Abs. 2 und 427 HGB genannten F344lle der Schadensteilung und besonderen Haftungsausschlussgr374nde blei-ben unber374hrt. Die Deutsche Post haftet ferner nicht f374r ausge-schlossene Sendungen gem344337 Abschnitt 2 Absatz 2. 205223 Die Kl344gerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte hafte f374r den streitge-genst344ndlichen Schaden unbeschr344nkt, da ihr ein grobes Organisationsver-schulden anzulasten sei. Sie habe bezogen auf den in Rede stehenden Scha-den nicht vorgetragen, wo und wann es zum Verlust der Sendung gekommen sei. Hieraus sei der Beklagten der Vorwurf des qualifizierten Verschuldens zu machen. 4 Die Kl344gerin hat beantragt, 5 die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.721,97 200 nebst Zinsen zu zah-len. 6 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Auffassung ver-treten, ihre Haftung f374r den streitgegenst344ndlichen Verlust sei jedenfalls nach den Bestimmungen in ihren AGB, die gem344337 247 310 Abs. 1 BGB in einen mit der Versicherungsnehmerin geschlossenen Frachtvertrag einbezogen worden sei-en, ausgeschlossen, weil die Versicherungsnehmerin Verbotsgut i.S. von Ab-schnitt 2 Abs. 2 Nr. 6 AGB eingeliefert habe. - 6 - Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl344ge-rin hat das Berufungsgericht die Beklagte unter Zur374ckweisung des weiterge-henden Rechtsmittels verurteilt, an die Kl344gerin 2.481,31 200 nebst Zinsen zu zahlen (LG Bonn VersR 2003, 1600). 7 Mit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision, deren Zur374ck-weisung die Kl344gerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollst344n-dige Abweisung der Klage weiter. 8 Die Kl344gerin hat Anschlussrevision eingelegt, mit der sie den bislang er-folglosen Teil der Klageforderung weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Anschlussrevision zur374ckzuweisen. 9 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat der Kl344gerin unter Ber374cksichtigung eines Mitverschuldensanteils der Versicherungsnehmerin von einem Drittel einen Schadensersatzanspruch i.H. von 2.481,31 200 nebst Zinsen aus 247 425 Abs. 1, 247247 428, 435 HGB i.V. mit 247 67 Abs. 1 VVG zuerkannt. Dazu hat es ausgef374hrt: 10 Die Aktivlegitimation der Kl344gerin ergebe sich aus 247 67 Abs. 1 VVG. Die Beklagte sei aus dem mit der Versicherungsnehmerin geschlossenen Fracht-vertrag, der durch die Einlieferung und Bef366rderung des in Verlust geratenen Pakets zustande gekommen sei, zum Schadensersatz verpflichtet. Dieser An-nahme st374nden die in das Vertragsverh344ltnis wirksam einbezogenen AGB der Beklagten nicht entgegen. Die Regelung in Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 6 AGB, wo- 11 - 7 - nach die Beklagte keine Vertr344ge 374ber Sendungen abschlie337e, die Schmuck im Wert von mehr als 500 200 enthielten, versto337e gegen das Transparenzgebot gem344337 247 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und sei deshalb unwirksam. Das ergebe sich aus der gebotenen Zusammenschau der Klausel mit den Bestimmungen in Ab-schnitt 2 Abs. 3 und 4 sowie Abschnitt 6 Abs. 2 Satz 4 AGB. Die in Abschnitt 2 Abs. 4 AGB vorweg erkl344rte Anfechtung habe nicht zur Beseitigung des Fracht-vertrags gef374hrt, weil die Anfechtungserkl344rung unter einer unzul344ssigen auf-schiebenden Bedingung - nachtr344gliche Kenntniserlangung von der 334bernahme eines Verbotsgutes - abgegeben worden sei. Zudem stehe nicht fest, dass die Versicherungsnehmerin die Beklagte get344uscht habe. Die Haftung der Beklagten sei auch nicht durch Abschnitt 6 Abs. 2 Satz 4 AGB ausgeschlossen, weil diese Klausel wegen Versto337es gegen 247 449 Abs. 2 HGB gem344337 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sei. Die Beklagte hafte unbe-schr344nkt. Sie h344tte darlegen m374ssen, welche organisatorischen Vorkehrungen sie zur Schadensverhinderung ergriffen habe. Daran fehle es vollst344ndig. Der unterlassene Vortrag begr374nde die tats344chliche Vermutung f374r ein qualifiziertes Verschulden. Der Wert der verloren gegangenen Schmuckst374cke in H366he von insgesamt 3.721,97 200 ergebe sich aus den von der Kl344gerin vorgelegten Han-delsrechnungen. 12 Der auf die Kl344gerin 374bergegangene Schadensersatzanspruch sei aber wegen eines Mitverschuldens der Versicherungsnehmerin um ein Drittel gemin-dert. Die Versendung wertvollen Schmucks in einem einfachen Paket sei ris-kant. Das sei der Versicherungsnehmerin aus ihrer gewerblichen T344tigkeit auch bekannt gewesen. 334berdies m374sse ber374cksichtigt werden, dass die Versiche-rungsnehmerin der Beklagten durch die unterlassene Wertangabe die M366glich-keit genommen habe, sich f374r eine Zur374ckweisung der Sendung zu entschei- 13 - 8 - den. Das Mitverschulden sei auch schadensurs344chlich gewesen, weil die Be-klagte die Bef366rderung der Sendung im einfachen Paketdienst verweigert h344tte. Zu Lasten der Beklagten sei deren qualifiziertes Verschulden zu ber374cksichti-gen. II. Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Kl344gerin sind unbegr374ndet. 14 1. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen f374r eine vertragliche Haftung der Beklagten nach den 247247 407, 425 Abs. 1 HGB ohne Rechtsversto337 bejaht. 15 a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Frachtvertrag zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten durch die Einlieferung und die Bef366rderung der ihrem Inhalt nach nicht erkennbaren Sendung durch schl374ssiges Verhalten zustande gekommen ist. Die Verbotsgut-klausel in Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 6 AGB steht dem nicht entgegen. Dabei kann offen bleiben, ob diese Klausel gegen das Transparenzgebot des 247 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verst366337t und deshalb unwirksam ist. Denn bereits die vorrangige Auslegung (247247 133, 157 BGB) der AGB aus der Sicht eines verst344ndigen Post-kunden ergibt, dass die Beklagte ungeachtet des Wortlauts der Klausel in Ab-schnitt 2 Abs. 2 Nr. 6 einen Vertrag schlie337en wollte (BGH, Urt. v. 30.3.2006 - I ZR 123/03, TranspR 2006, 254, 255). 16 aa) Die Auslegung der 374ber den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus verwendeten AGB der Beklagten unterliegt in vollem Umfang revisionsrechtli-cher 334berpr374fung (st. Rspr.; vgl. BGHZ 151, 337, 346 f. m.w.N.). 17 - 9 - bb) Allgemeine Gesch344ftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und nach ihrem typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verst344n-digen und redlichen Vertragspartnern unter Abw344gung der Interessen der nor-malerweise beteiligten Kreise verstanden werden. Bei der insoweit gebotenen objektiven Auslegung ist daher zu pr374fen, wie die Allgemeinen Gesch344ftsbedin-gungen von dem angesprochenen Kundenkreis vern374nftigerweise aufgefasst werden durften. Ausgangspunkt der Auslegung ist in erster Linie der Wortlaut der verwendeten Bestimmung. Daneben kommt es aber auch auf den Sinn und Zweck und die systematische Stellung der fraglichen Klausel innerhalb des Ge-samtwerks an, wobei die Verst344ndnism366glichkeiten des durchschnittlichen Kun-den ma337geblich sind (BGHZ 151, 337, 348; BGH TranspR 2006, 254, 255). Diese Grunds344tze gelten auch f374r Klauseln, die leistungsbeschreibender Art sind (vgl. Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 9. Aufl., 247 5 Rdn. 3a und 247 8 Rdn. 2; Staudinger/Schlosser, BGB [1998], 247 5 AGBG Rdn. 2; M374nch-Komm.BGB/Basedow, 4. Aufl., 247 8 AGBG Rdn. 19 und Bd. 2a 247 307 Rdn. 19). 18 cc) Die Beklagte will nach dem Wortlaut von Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 6 AGB bei Schmuck im Gesamtwert von mehr als 500 200 pro Sendung allerdings keinerlei vertragliche Verpflichtung eingehen. Diese Regelung ist jedoch nicht isoliert zu betrachten, sondern im systematischen Zusammenhang mit Ab-schnitt 2 Abs. 3 und Abs. 4 sowie Abschnitt 6 AGB zu beurteilen, die auf sie Bezug nehmen. Danach steht es der Beklagten f374r den Fall, dass eine nicht bedingungsgerechte Sendung eingeliefert wird, frei, die Annahme zu verwei-gern (Abschnitt 3 Nr. 1), die Sendung zur374ckzugeben (Abschnitt 3 Nr. 2) oder zu bef366rdern (Abschnitt 3 Nr. 3). In Abschnitt 4 wird vorsorglich die Anfechtung wegen arglistiger T344uschung f374r den Fall erkl344rt, dass die Beklagte erst nach 334bergabe der Sendung Kenntnis davon erh344lt, dass diese verbotene G374ter ent-h344lt. Abschnitt 6 regelt u.a. die Haftung der Beklagten bei verbotenen G374tern. 19 - 10 - Alle diese Regelungen ergeben aus der Sicht eines verst344ndigen Post-kunden nur dann einen Sinn, wenn vom Zustandekommen eines Vertrags aus-gegangen wird. Nach dem Gesamtzusammenhang der AGB kann aus der Re-gelung in deren Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 6 daher nicht entnommen werden, dass die Beklagte - handelnd durch ihre Mitarbeiter - das Zustandekommen von Be-f366rderungsvertr344gen 374ber verbotene G374ter von vornherein f374r alle F344lle aus-schlie337en wollte. Vielmehr bringt sie insoweit zum Ausdruck, dass sie sich nach dem Abschluss eines Bef366rderungsvertrags 374ber sogenannte ausgeschlossene Sendungen ihr weiteres Vorgehen vorbehalten will (BGH TranspR 2006, 254, 255 f.). 20 dd) Die vorstehende Beurteilung der Klausel entspricht im 334brigen auch der herrschenden Meinung zur Auslegung der insoweit vergleichbaren Bestim-mungen der 247 54 EVO a.F., 247 8 KVO a.F. und Art. 4 CIM (vgl. zu 247 54 EVO a.F.: Czerwenka/Heidersdorf/Sch366nbeck, Eisenbahn-Bef366rderungsrecht, 4. Aufl., Lfg. 1/97, 247 54 EVO Anm. 1b; zu 247 8 KVO a.F.: Koller, Transportrecht, 2. Aufl., 247 8 KVO Rdn. 1; zu Art. 4 CIM: Koller, Transportrecht, 5. Aufl., Art. 4 CIM Rdn. 5). 21 b) Das Berufungsgericht hat des Weiteren zutreffend und von der Revisi-on auch unbeanstandet angenommen, dass die in Abschnitt 2 Abs. 4 AGB von der Beklagten erkl344rte Anfechtung ihrer Vertragserkl344rung mangels Darlegung eines arglistigen Verhaltens der Versicherungsnehmerin der Kl344gerin nicht durchgreift. 22 c) Die Anspr374che aus dem Frachtvertrag sind entgegen der Ansicht der Revision nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Versicherungsnehmerin ihrer-seits der Beklagten gegen374ber nach den Grunds344tzen des Verschuldens bei 23 - 11 - Vertragsschluss haftete. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs in F344llen schuldhafter Irref374hrung sowie bei Falschangaben vor oder bei Vertragsschluss 374ber die 247 311 Abs. 2, 247247 280, 249 Abs. 1 BGB eine L366-sung von dem abgeschlossenen Vertrag in Betracht kommen (vgl. BGH, Urt. v. 31.1.1962 - VIII ZR 120/60, NJW 1962, 1196, 1197; Urt. v. 26.9.1997 - V ZR 29/96, NJW 1998, 302, 303 f.; Urt. v. 6.4.2001 - V ZR 394/99, NJW 2001, 2875 ff.). Im Streitfall f374hrte eine von der Versicherungsnehmerin etwa verletzte Aufkl344rungspflicht 374ber den Wert der Sendung aber nicht zu einem Recht der Beklagten, die Aufhebung des Vertrags zu verlangen. Es ist aner-kannt, dass der Versto337 gegen eine Rechtspflicht nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, dessen Eintritt durch die Einhaltung der Pflicht verhindert werden sollte (vgl. BGHZ 116, 209, 212 m.w.N.). Nach dem Inhalt der AGB soll-te eine eventuell verletzte Aufkl344rungspflicht nicht einen Vertragsschluss als solchen verhindern (vgl. oben Ziff. 1a cc), so dass dieser nicht als Schaden der Beklagten anzusehen ist (BGH TranspR 2006, 254, 256). 2. Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision der Beklagten auch gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte hafte f374r den einge-tretenen Schaden nach 247 435 HGB unbeschr344nkt. Die AGB der Beklagten ste-hen dem nicht entgegen. 24 a) Entgegen der Ansicht der Revision handelt es sich bei Abschnitt 6 Abs. 2 Satz 4 AGB, wonach die Beklagte nicht f374r ausgeschlossene Sendungen gem344337 Abschnitt 2 Abs. 2 AGB haftet, nicht um eine der Inhaltskontrolle entzo-gene Bestimmung oder Klarstellung der vertraglichen Leistungspflicht der Be-klagten (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 103/04, TranspR 2006, 169, 170 f. m.w.N.), sondern um einen Haftungsausschluss. Die Klausel schr344nkt nach ih- 25 - 12 - rem eindeutigen Wortlaut die ohne sie nach dem Gesetz bestehende Haftung ein (vgl. BGH TranspR 2006, 254, 256). b) Offen bleiben kann, ob die vom Gesetz abweichende Haftungsrege-lung in Abschnitt 6 AGB gegen 247 449 Abs. 2 HGB verst366337t. Die insoweit vor-rangige Auslegung der AGB ergibt n344mlich, dass die Beklagte selbst beim Vor-liegen der Voraussetzungen des 247 435 HGB auch bei Verbotsg374tern von ihrer vollen Haftung ausgeht. Abschnitt 6 Abs. 1 AGB sieht f374r solche F344lle eine Haf-tung "ohne R374cksicht auf die nachfolgenden Haftungsbeschr344nkungen" vor. Eine Unterscheidung zwischen Verbotsgut und sogenannten bedingungsge-rechten Sendungen erfolgt dort anders als in den nachfolgenden Bestimmun-gen nicht. Abschnitt 6 Abs. 2 AGB behandelt die Haftung der Beklagten "im 334b-rigen", d.h. soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen. Ab-schnitt 6 der AGB der Beklagten ist nach seinem Wortlaut und nach seiner Sys-tematik gem344337 dem Grundsatz, dass Allgemeine Gesch344ftsbedingungen im Zweifel kundenfreundlich auszulegen sind, dahin zu verstehen, dass Haftungs-begrenzungen und Haftungsausschl374sse bei qualifiziertem Verschulden der Beklagten nicht gelten sollen (BGH TranspR 2006, 254, 256). 26 c) Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei ein qualifiziertes Ver-schulden der Beklagten i.S. von 247 435 HGB bejaht. Der Verlust der Sendung ist ungekl344rt. Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, dass die Beklag-te keinerlei Sachvortrag zu ihrer Betriebsorganisation, insbesondere zu der von ihr aufgewendeten Sorgfalt gehalten hat. Dies rechtfertigt den Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 469 f.). 27 - 13 - 3. Vergeblich wendet sich die Revision der Beklagten des Weiteren da-gegen, dass sich das Berufungsgericht hinsichtlich des Inhalts und des Werts der verloren gegangenen Sendung auf die von der Kl344gerin vorgelegten Han-delsrechnungen gest374tzt hat. 28 Die Beurteilung der Frage, auf welche Weise Inhalt und Wert einer verlo-ren gegangenen Sendung festgestellt werden k366nnen, betrifft das Sch344tzungs-ermessen des Tatrichters im Einzelfall (BGH, Urt. v. 24.10.2002 - I ZR 104/00, TranspR 2003, 156, 158 f.). Das angefochtene Urteil l344sst insoweit keine Rechtsfehler erkennen. Die Revision zeigt solche auch nicht auf. 29 4. Ohne Erfolg wendet sich die Anschlussrevision der Kl344gerin dagegen, dass das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin an-genommen hat. Ebenfalls ohne Erfolg beanstandet die Revision der Beklagten die Annahme des Berufungsgerichts, die Kl344gerin m374sse sich wegen der unter-lassenen Wertdeklaration ihrer Versicherungsnehmerin ein Mitverschulden von nur einem Drittel anrechnen lassen. 30 a) F374r die Beurteilung der Frage des Mitverschuldens ist seit dem Inkraft-treten des Transportrechtsreformgesetzes die Bestimmung des 247 425 Abs. 2 HGB ma337geblich (BGH TranspR 2003, 467, 471). Die Vorschrift greift jedoch den Rechtsgedanken des 247 254 BGB auf und fasst alle F344lle mitwirkenden Ver-haltens des Ersatzberechtigten in einer Vorschrift zusammen (Begr374ndung zum Regierungsentwurf des Transportrechtsreformgesetzes, BT-Drucks. 13/8445, S. 60). Die vom Senat zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Transport-rechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 zu 247 254 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB er-gangenen Entscheidungen sind daher ohne inhaltliche 304nderungen auf 247 425 31 - 14 - Abs. 2 HGB 374bertragbar (BGH TranspR 2003, 467, 471; BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 46/04, TranspR 2006, 205, 206). b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Ab-sender in einen nach 247 425 Abs. 2 HGB beachtlichen Selbstwiderspruch gera-ten kann, wenn er trotz Kenntnis oder Kennenm374ssens, dass der Frachtf374hrer die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit gr366337erer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und gleichwohl vollen Schadensersatz bean-sprucht (BGHZ 149, 337, 353; BGH, Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, TranspR 2003, 317, 318; Urt. v. 19.1.2006 - I ZR 80/03, TranspR 2006, 121, 122). Im vorliegenden Fall ist zu ber374cksichtigen, dass die Beklagte die in Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 6 AGB genannten Gegenst344nde wegen des bei ihnen bestehenden besonderen Verlust- und Haftungsrisikos nicht in der Versendungsart PAKET/ EXPRESS NATIONAL bef366rdern will. Die unterlassene Angabe derartiger Ge-genst344nde hindert zwar nicht das Zustandekommen eines Frachtvertrags, son-dern stellt einen im Rahmen von 247 425 Abs. 2 HGB zu beachtenden Schadens-verursachungsbeitrag dar. Aus den Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Beklagten ergibt sich aber hinreichend deutlich, dass die Beklagte die Versen-dungsart PAKET/EXPRESS NATIONAL f374r Schmuckst374cke nur bis zu einem Wert von 500 200 anbietet. Das reicht f374r das erforderliche Kennenm374ssen der Versicherungsnehmerin aus (BGH TranspR 2006, 254, 257). 32 c) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die von der Versicherungsnehmerin unterlassene Wertangabe f374r den Schadenseintritt miturs344chlich gewesen ist. Dies setzt zwar grunds344tzlich voraus, dass die Be-klagte bei zutreffender Inhalts- und Wertangabe ihre Sorgfaltspflichten besser erf374llt h344tte (vgl. BGH TranspR 2003, 467, 471). Dazu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Jedoch liegt im vorliegenden Fall die Besonder- 33 - 15 - heit vor, dass die Beklagte bei einer korrekten Wertangabe der Versicherungs-nehmerin jedenfalls die M366glichkeit gehabt h344tte, die Bef366rderung im einfachen Paketdienst, d.h. im Paketdienst ohne erh366hte Sicherheitsvorkehrungen, zu verweigern. Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision ist es im 334brigen nicht erforderlich, dass ein Verlust vollst344ndig ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH TranspR 2006, 121, 123 m.w.N.). d) Die Gewichtung der einzelnen Verursachungsbeitr344ge obliegt dem Tatrichter (BGHZ 149, 337, 355). Revision und Anschlussrevision haben nicht aufgezeigt, dass dem Berufungsgericht dabei Rechtsfehler unterlaufen sind. 34 aa) Das Berufungsgericht ist im Rahmen seiner Abw344gung der Verursa-chungsbeitr344ge mit Recht davon ausgegangen, dass sich der Haftungsanteil der Versicherungsnehmerin erh366ht h344tte, wenn sie positive Kenntnis von der Regelung in Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 6 AGB gehabt h344tte. Sie h344tte sich dann bewusst 374ber den Willen der Beklagten hinweggesetzt, Ausschlussgut nicht im einfachen Paketdienst anzunehmen. Bei einer solchen Fallgestaltung kann auch ein vollst344ndiger Haftungsausschluss des Frachtf374hrers gerechtfertigt sein. 35 Das Berufungsgericht hat aber verfahrensfehlerfrei angenommen, dass die Beklagte durch die von ihr vorgelegten Beweismittel nicht hinreichend nach-gewiesen hat, dass der Versicherungsnehmerin die Allgemeinen Gesch344ftsbe-dingungen der Beklagten zum Zeitpunkt der Einlieferung der streitgegenst344ndli-chen Sendung positiv bekannt waren. Aus dem Sachvortrag der Beklagten er-gibt sich nichts dazu, zu welchem Zeitpunkt die Versicherungsnehmerin Kennt-nis von dem Inhalt der von der Beklagten vorgelegten Zeitungsartikel und Schreiben erlangt hat. 36 - 16 - bb) Auf Seiten der Beklagten hat das Berufungsgericht mit Recht deren qualifiziertes Verschulden in die Haftungsabw344gung mit einbezogen (vgl. BGH TranspR 2006, 254, 257). 37 Soweit sich die Anschlussrevision der Kl344gerin dagegen wendet, dass das Berufungsgericht bei der Haftungsabw344gung nicht ein bedingt vors344tzliches Verhalten der Beklagten ber374cksichtigt hat, weil diese die als m366glich erkannte Gefahr von Diebst344hlen und Unterschlagungen billigend in Kauf genommen habe, sind keine Rechtsfehler des Berufungsgerichts erkennbar. Dass der Be-klagten im konkreten Fall ein bedingt vors344tzliches Verhalten anzulasten ist, kann den getroffenen Feststellungen nicht entnommen werden. Somit erweist sich auch die Anschlussrevision als unbegr374ndet. 38 III. Danach waren sowohl die Revision der Beklagten als auch die An-schlussrevision der Kl344gerin zur374ckzuweisen. 39 - 17 - Die Kostenentscheidung folgt aus 247 92 Abs. 1, 247 97 Abs. 1 ZPO. 40 Ullmann Bornkamm Pokrant B374scher Schaffert Vorinstanzen: AG Bonn, Entscheidung vom 19.02.2003 - 9 C 524/02 - LG Bonn, Entscheidung vom 21.10.2003 - 11 S 6/03 -
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