BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verk374ndet am: 14. Januar 2008 II ZR 245/06 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 26, 518 Abs. 1 Satz 2, 780 a) Ein selbst344ndiges Schuldversprechen im Sinne von 247 780 BGB setzt voraus, dass die mit ihm 374bernommene Verpflichtung von ihrem Rechtsgrund, das hei337t von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenh344ngen gel366st und allein auf den im Versprechen zum Ausdruck gekommenen Leistungs-willen des Schuldners gestellt werden soll. b) Erkl344rt ein Vorstandsmitglied eines Vereins, er werde f374r die dem Verein durch den pflichtwidrigen Abschluss von Trainervertr344gen entstehenden Kosten pers366nlich einstehen, soweit sie nicht durch Sponsorengelder und Werbung aufgebracht werden k366nnten, handelt es sich nicht um eine unent-geltliche, sondern causa societatis bzw. zur Abwendung nahe liegender Schadensersatzanspr374che eingegangene Verpflichtung. BGH, Urteil vom 14. Januar 2008 - II ZR 245/06 - OLG Schleswig LG Itzehoe - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 14. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 29. September 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist ein gemeinn374tziger eingetragener Breitensportverein. Nach 247 2 seiner Satzung ist der Verein auf der Grundlage des Amateurgedan-kens t344tig; Mittel des Vereins d374rfen nur f374r satzungsm344337ige Zwecke verwendet werden. Im August 2001 bzw. im Januar 2002 schloss der Kl344ger - vertreten unter anderem durch den Beklagten als ersten Vorsitzenden - mit den rum344ni-schen Handballspielerinnen B. und A. jeweils einen Arbeitsvertrag. 1 - 3 - Dieser regelte, dass beide Damen gegen Zahlung einer Arbeitsverg374tung mit einer w366chentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche als Handballtraine-rinnen t344tig sein sollten. Beide Damen wurden als Spielerinnen zur Verst344rkung der ersten Damenhandballmannschaft eingesetzt, um deren Aufstieg in die zweite Bundesliga zu erreichen. Frau A. war f374r den Kl344ger nicht als Trainerin t344tig; in welchem Umfang Frau B. Trainert344tigkeit aus374bte, ist zwi-schen den Parteien streitig. Die zur Erf374llung der Arbeitsvertr344ge erforderlichen Mittel wollte der Beklagte, der nicht nur erster Vorsitzender des Kl344gers, son-dern auch Manager der ersten Damenhandballmannschaft war, durch Gewin-nung von Werbekunden und Sponsoren beschaffen. Da ihm dies nur teilweise gelang, traten beim Kl344ger Finanzierungsl374cken auf. Aus diesem Grund kam es zwischen dem Beklagten und einzelnen Vorstandsmitgliedern im Februar und im September 2003 zu Gespr344chen. In der Vorstandssitzung vom 8. Oktober 2003 stand die durch Besch344ftigung der Spielerinnen A. und B. ein-getretene Unterdeckung auf der Tagesordnung. In dem u.a. von dem Beklag-ten unterzeichneten Protokoll der Vorstandssitzung hei337t es unter "TOP 7 - Finanzierung B. und A. : - Mit M. A. und N. B. wurde ein Arbeits-vertrag geschlossen; die Finanzierung sollte 374ber M. F. (das ist der Beklagte) abgedeckt sein. - Zur Zeit besteht ein Unterschuss, der aber bis zum Jahresen-de durch M. F. ausgeglichen werden soll. Daf374r steht M. F. mit seinem Wort. 205" Der Kl344ger verlangt von dem Beklagten - gest374tzt auf eine Verlust374bernah-meerkl344rung und unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Ver-letzung seiner Pflichten als Vorstand - Ausgleich der durch den Abschluss der - 4 - Arbeitsvertr344ge entstandenen Unterdeckung, die er auf 22.976,15 200 beziffert hat. 2 Das Landgericht hat der Klage in H366he von 21.052,15 200 stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewie-sen. Hiergegen richtet sich die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision des Kl344gers. Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet und f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung an das Berufungsgericht (247 563 Abs. 1 ZPO). 3 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgef374hrt: 4 Dem Kl344ger stehe kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Der Beklagte habe die Arbeitsvertr344ge mit den Spielerinnen nicht eigenm344chtig, sondern - entsprechend der Satzung - zusammen mit der zweiten Vorsitzenden und dem ersten Schatzmeister abgeschlossen. Aus der satzungsgem344337en Vertretung im Au337enverh344ltnis ergebe sich, dass dem Beklagten die Anstellung der beiden Spielerinnen auch im Innenverh344ltnis gestattet gewesen sei. Dem Beklagten h344tten entgegenstehende Interessen des Kl344gers nicht bewusst sein m374ssen, da beide Spielerinnen nach dem Inhalt der Vertr344ge auch als Trainerinnen t344tig sein sollten und t344tig geworden seien, auch wenn dies bei der Spielerin A. erst zu einem sp344teren Zeitpunkt und in geringerem Umfang als ver-einbart geschehen sei. Der Beklagte habe auch nicht gegen seine Pflicht zur 5 - 5 - ordnungsgem344337en Verm366gensverwaltung versto337en; er habe nicht vorausse-hen k366nnen, dass die durch die Vertr344ge begr374ndeten Zahlungspflichten - anders als von ihm beabsichtigt - nicht durch Einwerbung von Sponsorengel-der abgedeckt werden k366nnten. Ebenso wenig sei ihm eine Pflichtverletzung durch die eigenm344chtige Verl344ngerung der Vertr344ge vorzuwerfen. Anspr374che des Kl344gers best374nden auch nicht aus B374rgschaft, Schuldbeitritt oder Garantie-versprechen. Zwar k366nne der Erkl344rung des Beklagten in der Vorstandssitzung vom 8. Oktober 2003 entnommen werden, dass er sich zur Schadloshaltung des Kl344gers verpflichtet habe; dieses - schenkweise erteilte - abstrakte Schuld-versprechen sei jedoch mangels der gem. 247 518 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderli-chen notariellen Beurkundung formunwirksam. II. Diese Ausf374hrungen halten revisionsrechtlicher Nachpr374fung in mehr-facher Hinsicht nicht stand. 6 1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft eine Schadensersatzver-pflichtung des Beklagten verneint. 7 a) Schon im Ansatz verfehlt ist die Auffassung des Berufungsgerichts, ein pflichtwidriges Handeln des Beklagten sei schon deshalb zu verneinen, weil der Kl344ger bei Abschluss der Arbeitsvertr344ge durch den Beklagten und zwei weitere Vorstandsmitglieder satzungsgem344337 vertreten gewesen sei. Die sat-zungsm344337ige Vertretungsmacht des Vorstands im Au337enverh344ltnis schlie337t pflichtwidriges Handeln bei der Gesch344ftsf374hrung im Innenverh344ltnis nicht aus. 8 Gegenteiliges ist dem vom Berufungsgericht herangezogenen Urteil des Senats v. 12. Oktober 1992 (BGHZ 119, 379 ff.) keinesfalls zu entnehmen. Der Senat hat in der genannten Entscheidung lediglich ausgef374hrt, dass ein pflicht-widriges, zum Schadensersatz verpflichtendes Handeln eines Vorstandsmit- 9 - 6 - glieds eines eingetragenen Vereins nicht bereits darin liegt, dass es f374r den Verein im Rahmen seiner satzungsm344337igen Einzelvertretungsmacht ein Rechtsgesch344ft abschlie337t, wenn es dabei einem internen, in der Satzung nicht vorgesehenen Vorstandsbeschluss zuwiderhandelt. Der Senat hat jedoch kei-nen Zweifel daran gelassen, dass materiell pflichtwidriges, gegen die Satzung versto337endes Handeln eines Vorstandsmitglieds auch dann dessen Haftung begr374ndet, wenn es sich im Rahmen der satzungsm344337igen Vertretungsmacht gehalten hat (BGHZ aaO S. 386). b) Ebenso rechtsfehlerhaft ist die Meinung des Berufungsgerichts, dem Beklagten k366nne keine pflichtwidrige Amtsf374hrung angelastet werden, weil bei-de Spielerinnen - allerdings Frau A. sp344ter und in einem geringeren Umfang als vereinbart - entsprechend dem Inhalt der Arbeitsvertr344ge tats344ch-lich auch als Trainerinnen und nicht nur als Spielerinnen der Damenmannschaft t344tig geworden seien. Mit diesen Ausf374hrungen setzt sich das Berufungsgericht nicht nur in Widerspruch zu seinen eigenen tatbestandlichen Feststellungen, dass Frau A. im ma337geblichen Zeitraum nur als Spielerin eingesetzt wurde und der Umfang der Trainert344tigkeit von Frau B. streitig sei. Es fehlen zudem jegliche Feststellungen zu dem - beweisbewehrten - Vortrag des Kl344-gers, der Beklagte habe schon bei Abschluss der Trainervertr344ge beabsichtigt, beide Damen jedenfalls ganz 374berwiegend als Spielerinnen einzusetzen und - unter Versto337 gegen den in der Satzung festgelegten Amateurgedanken - f374r ihre Spielert344tigkeit zu entlohnen. Das Berufungsgericht hat es verfahrensfeh-lerhaft unterlassen, die Aussagen der vom Landgericht zu diesem Vortrag ver-nommenen Zeugen zu w374rdigen bzw. diese Zeugen erneut zu vernehmen. Ist deshalb f374r das Revisionsverfahren zu Gunsten des Kl344gers zu unterstellen, dass der Beklagte die Trainervertr344ge von vornherein nur geschlossen hat, um die satzungswidrige Verg374tung der Spielert344tigkeit zu verschleiern, hat er ent- 10 - 7 - gegen der Auffassung des Berufungsgerichts gegen die Satzung versto337en und hierdurch die Verm366gensinteressen des Kl344gers verletzt, wenn er - gest374tzt auf die blo337e Hoffnung, die erforderlichen finanziellen Mittel durch Gewinnung von Sponsoren und Werbekunden beschaffen zu k366nnen - den Kl344ger durch den Abschluss der Trainervertr344ge mit erheblichen Verbindlichkeiten belastet hat. Dass die Entlohnung der Spielerinnen f374r nicht erbrachte Leistungen den Ver-m366gensinteressen des Kl344gers widersprochen hat, steht au337er Zweifel. Auf diese fehlenden Feststellungen kommt es allerdings nicht entschei-dungserheblich an, weil die Sache schon aus anderen Gr374nden zu Lasten des Beklagten dem Grunde nach entscheidungsreif ist. 11 2. Denn entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts schuldet der Beklagte jedenfalls die begehrte Zahlung aus der von ihm zu Gunsten des Kl344-gers abgegebenen Verpflichtungserkl344rung. 12 a) Noch zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass der Beklagte in der Vorstandssitzung vom 8. Oktober 2003 gegen374ber dem Kl344-ger versprochen hat, f374r die nicht durch Sponsorengelder und Werbung gedeck-ten Kosten beider Trainervertr344ge pers366nlich einzustehen. 13 b) Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, diese Erkl344rung sei unwirksam, weil sie ein schenkweise erteiltes abstraktes Schuld-versprechen beinhalte, das der notariellen Beurkundung bed374rfe (247247 518 Abs. 1 Satz 2, 125 Satz 1 BGB). 14 aa) Schon die Auslegung des Berufungsgerichts, mit der es der - im Pro-tokoll niedergelegten - Erkl344rung des Beklagten in der Vorstandssitzung vom 8. Oktober 2003 ein abstraktes Schuldversprechen im Sinne des 247 780 BGB 15 - 8 - entnehmen will, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Ein selbst344n-diges Schuldversprechen im Sinne dieser Vorschrift liegt nur dann vor, wenn die mit ihm 374bernommene Verpflichtung von ihrem Rechtsgrund, das hei337t von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenh344ngen gel366st und allein auf den im Versprechen zum Ausdruck gekommenen Leistungswillen des Schuld-ners gestellt werden soll (BGH, Urt. v. 14. Oktober 1998 - XII ZR 66/97, NJW 1999, 574, 575; Urt. v. 18. Mai 1995 - VII ZR 11/94, NJW-RR 1995, 1391 f.). Ob diese Voraussetzung erf374llt ist, ist durch Auslegung zu ermitteln, die alle Umst344nde des Falles ber374cksichtigen muss. Danach kann nicht von einem selbst344ndigen Schuldversprechen ausge-gangen werden. Das Berufungsgericht l344sst bei seiner Auslegung rechtsfehler-haft Anlass und Zweck der Erkl344rung au337er Betracht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte die Arbeitsvertr344ge mit beiden Spiele-rinnen in der Erwartung veranlasst und unterzeichnet, die zur Finanzierung er-forderlichen Mittel durch Werbeeinnahmen und Sponsorengelder beschaffen zu k366nnen. Als sich diese Erwartung nicht erf374llte und durch die Vertr344ge zu Las-ten des Kl344gers eine Unterdeckung eintrat, hat der Beklagte - die sich aus dem Protokoll der Vorstandssitzung vom 8. Oktober 2003 ergebende - Finanzie-rungszusage erteilt, um die von einzelnen Vorstandsmitgliedern in vorausge-henden Gespr344chen und schlie337lich in der Vorstandssitzung erhobenen Bean-standungen gegen die entgeltliche Besch344ftigung der Spielerinnen zu entkr344f-ten. Hat der Beklagte somit das Zahlungsversprechen erteilt, um den Streit 374ber diesen Punkt zu beenden, ist seine Erkl344rung als deklaratorisches Schuldaner-kenntnis zu beurteilen. 16 bb) Dar374ber hinaus verkennt das Berufungsgericht, dass der Beklagte die gegen374ber dem Kl344ger abgegebene Erkl344rung, f374r die nicht durch Sponso- 17 - 9 - rengelder und Werbung gedeckten finanziellen Verpflichtungen aus den Ar-beitsvertr344gen aufkommen zu wollen, im Hinblick auf seine Mitgliedschaft (so-cietatis causa) abgegeben hat. Die causa der Mitgliedschaft f374r das Eingehen einer Verpflichtung schlie337t die Anwendbarkeit der Schenkungsregeln aus (Sen.Urt. v. 8. Mai 2006 - II ZR 94/05, ZIP 2006, 1199, 1200 m. Nachw. f374r den Gesellschafter). Dass der Beklagte dem Kl344ger eine derartige Finanzierungszu-sage gew344hrt hat, ohne aufgrund der Satzung des Kl344gers oder aus einem sonstigen Rechtsgrund hierzu verpflichtet zu sein, macht sein Versprechen nicht zu einer unentgeltlichen Leistung. Wie der Senat (Sen.Urt. v. 8. Mai 2006 aaO) f374r die Gesellschaft ausgef374hrt hat, werden solche Zusagen regelm344337ig ohne unmittelbare Gegenleistung im Rechtssinne erteilt, wohl aber vor dem Hintergrund der St344rkung der Gesellschaft und damit in der Hoffnung auf eine Verbesserung der durch die Mitgliedschaft vermittelten Verm366genslage. Diese Grunds344tze gelten auch f374r die Mitgliedschaft in einem Idealverein. Der Beklagte hat sich allerdings - anders als ein Gesellschafter - durch sein Zahlungsversprechen keinen mittelbaren Verm366gensvorteil erhofft. Er hat sich jedoch mit Hilfe der rum344nischen Spielerinnen den Aufstieg der ersten Damen-mannschaft und damit einen - durch seine Mitgliedschaft und seine Funktion als erster Vorsitzender und Manager der ersten Damenmannschaft vermittelten - ideellen Gewinn, versprochen. Auch eine solche immaterielle "Gegenleistung" steht der Beurteilung der Verlust374bernahmeerkl344rung als Schenkung entgegen (vgl. M374nchKommBGB/Kollhosser 5. Aufl. 247 516 Rdn. 25). 18 cc) Unabh344ngig von den vorstehenden Erw344gungen steht der Annahme, der Beklagte habe die Finanzierungszusage schenkweise erteilt, au337erdem ent-gegen, dass das Zahlungsversprechen des Beklagten zugleich dem Zweck diente, nahe liegende Schadensersatzforderungen des Kl344gers wegen der un- 19 - 10 - entgeltlichen Besch344ftigung der Spielerinnen und der hierdurch beim Kl344ger entstehenden Finanzierungsl374cken zu vermeiden. Auch eine derartige causa schlie337t die Bewertung der Finanzierungszusage als unentgeltliche Zuwendung i.S. von 247 516 Abs. 1 BGB aus. 20 Die f374r die Erteilung eines - nicht schenkweise abgegebenen - abstrakten Schuldversprechens erforderliche Schriftform (247247 780 Abs. 1, 126 Abs. 1 BGB) w344re im 334brigen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gewahrt. Der Beklagte hat das Protokoll der Vorstandssitzung, das die Finanzierungszusage beinhaltet, unterzeichnet. Dass er die Unterschrift als Sitzungsleiter geleistet hat (vgl. 247 15 Abs. 1, 4 der Satzung des Kl344gers), steht der Einhaltung der Schrift-form keinesfalls entgegen. III. Aufgrund der aufgezeigten Rechtsfehler ist das Berufungsurteil auf-zuheben. Mangels Endentscheidungsreife ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zur374ckzuverweisen, damit die noch erforderlichen Feststel-lungen zur umstrittenen Anspruchsh366he (Ansatz aller 334bungsleiterstunden mit Faktor 1,33 statt 1,0 ?) getroffen werden k366nnen (247247 562, 563 Abs. 1 ZPO). 21 Goette Kraemer Caliebe Reichart Drescher Vorinstanzen: LG Itzehoe, Entscheidung vom 05.04.2006 - 6 O 20/05 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 29.09.2006 - 1 U 68/06 -
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