BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 245/08 vom 11. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, D366rr, W366stmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Der Antrag der Beklagten, ihnen zur Durchf374hrung der Beschwer-de gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Saarl344ndischen Oberlandesgerichts vom 3. September 2008 - 1 U 665/07 - 210 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt. Gr374nde: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Er-folg. Die Zulassung der Revision ist nicht gem344337 247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 ZPO geboten. Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung; die Auslegung der streitgegenst344ndlichen Vereinbarung ist auf den Einzelfall be-schr344nkt. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung erfordert nicht eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass das Berufungsgericht den Anspruch der Beklagten auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt hat. Einen von dem eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung abweichenden Wil-len der Parteien hat das Berufungsgericht nicht feststellen k366nnen. 1 Schlick Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Saarbr374cken, Entscheidung vom 09.11.2007 - 15 O 365/06 - OLG Saarbr374cken, Entscheidung vom 03.09.2008 - 1 U 665/07-210 -
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