BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 245/ 11 vom 31 . Oktober 20 12 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31 . Oktobe r 20 12 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr . Herrmann , Hucke , Seiters und Dr. Remmert beschlossen: Die Gehörs rüge der Kläge rin gegen den Senats beschluss vom 13. Sept em ber 2012 wird zurückgewiesen. Die Kläger in hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen. Gründe: Die Anhör ungsrüge der Klägerin ist nicht begründet. Der Senat ha t in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde - und insoweit auch die nunmehr im Schriftsatz vom 1. Oktober 2012 erneut angesprochenen R ü- gen - in vollem Umfang berücksichtigt, geprüft und für nicht durchgreifend e r- achtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entschei - 1 2 - 3 - dung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (BVerfG NJW 2011, 1497 Rn. 24). Schlick Herrmann Hucke Seiters Remmert Vorinstanzen: LG Gera, Entscheidung vom 11.12.2008 - 2 O 222/07 - OLG Jena, Entscheidung vom 04.10.2011 - 4 U 35/09 -
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