BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 245/98 Verkündet am: 21. Juni 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Kinderhörspiele UrhG § 36 a) Der Urheber, der nach § 36 Abs. 1 UrhG eine angemessene Beteiligung fo r - dert, braucht nicht darzutun, daß die unerwartet hohen Erträgnisse aus der Nutzung seines Werkes gerade auf seinem schöpferischen Beitrag beruhen. Doch kann ein grobes Mißverhältnis zwischen der vereinbarten Gegenle i - stung und den Erträgnissen dann zu verneinen sein, wenn der Urheber nur einen untergeordneten Beitrag zu dem Werk geleistet hat (im Anschluß an BGHZ 137, 387, 397 Comic-Übersetzungen I). b) Der Urheber, der nach § 36 Abs. 1 UrhG Anspruch auf Einwilligung in eine Vertragsänderung hat, kann die Anhebung seiner Vergütung auf eine (noch) angemessene Beteiligung beanspruchen. Eine Anhebung, durch die lediglich das grobe Mißverhältnis entfällt, reicht nicht aus. ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 308 Abs. 1 Satz 1 - 2 - Ist dem Klger bei der Berechnung seines Klageanspruchs ein Fehler zu seinem Nachteil unterlaufen mit der Folge, daû er weniger beantragt, als ihm bei Zugru n - delegung seiner Rechtsauffassung bei zutreffender Berechnung zustehen wrde, sind wenn sich der Fehler keiner Position zuordnen lût alle Klagepositionen anteilsmûig zu krzen. BGH, Urt. v. 21. Juni 2001 I ZR 245/98 OLG Hamburg LG Hamburg - 3 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Verhan d - lung vom 21. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Bscher und Dr. Schaffert fr Recht erkannt: Auf die Revision der Klgerin und auf die Anschluûrevision der B e - klagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Ha m - burg, 3. Zivilsenat, vom 30. Juli 1998 im Kostenpunkt und insoweit au f - gehoben, als ± die Beklagte ber den Betrag von 61.813,87 DM (zuzglich 4 % Zi n - sen aus 57.813,69 DM seit 17. Mrz 1994 und aus 61.813,87 DM seit 29. Oktober 1996) hinaus zur Zahlung verurteilt worden ist; ± das Berufungsgericht die Klageabweisung hinsichtlich der Titel a) bis f) der Dschungelbuch-Serie und hinsichtlich der Bambi-Serie (BU 7/8) besttigt hat, wobei 139.445,66 DM des Klageantrags zuz g - lich Zinsen auf diese zehn Hrspielproduktionen entfallen. Die weitergehende Anschluûrevision wird zurckgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhan d - lung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revisionsverfa h - rens, an das Berufungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: Die Klgerin ist Verfasserin zahlreicher Manuskripte fr Kinderhrspiele. Die Beklagte vertreibt diese ± in ihrem Auftrag von einem Dritten produzierten ± H r - spiele auf Musikkassetten zu einem gnstigen Preis (Verkaufspreis ca. 10 DM). Die Klgerin erhielt fr jedes Hrspiel vereinbarungsgemû ein Honorar in Hhe von zunchst 1.500 DM, spter 1.750 DM. Im Hinblick auf den Erfolg der H r - spiele verlangt sie eine Anpassung der Vertrge und Zahlung der Differenz zu e i - nem angemessenen Honorar, das sie mit 5 % des Her steller abgabepreises (Preis der Abgabe an den Handel) bemiût. Nachdem die Klgerin ihre Klage beschrnkt hat, sind noch drei zwischen 1991 und 1993 produzierte Hrspielserien im Streit: die sog. Dinosaurier-Serie mit zehn, die Dschungelbuch-Serie mit neun und die Bambi-Serie mit vier Titeln. Die Dinosaurier-Serie knpft mit eigenen Geschichten und selbst erfundenen Charakteren an den Film Jurassic Park an; die anderen beiden Serien verwe n - den Charaktere aus den bekannten Walt-Disney-Vorlagen, um eigene Geschic h - ten zu erzhlen. Mit Ausnahme der ersten drei Titel der Dschungelbuch-Reihe, die noch mit 1.500 DM entgolten wurden, hat die Klgerin fr jedes dieser H r - spiele 1.750 DM erhalten. Bis Oktober 1996 wurden von den zehn Hrspielen der Dinosaurier-Serie 341.973, von den neun Hrspielen der Dschungelbuch-Reihe 395.506 und von den vier Bambi-Titeln 224.638 Exemplare verkauft. Bei einem Herstellerabgabepreis von zunchst 5,65 DM, ab 1994 6,21 DM ergeben sich daraus Bruttoerlse der Beklagten in Hhe von 1.947.252,33 DM fr die Hrspiele der Dinosaurier-Serie, 2.291.676,26 DM fr die Hrspiele der Dschungelbuch- Reihe und 1.344.937,90 DM fr die Bambi-Hrspiele. - 5 - Die Klgerin hat vorgetragen, ihr sei zu Beginn der Zusammenarbeit mit der Beklagten bedeutet worden, daû ein nennenswerter Ertrag aus dem Vertrieb der Hrspielkassetten nicht zu erwarten sei. Von dem erfolgreichen Verkauf der Ka s - setten habe sie erst wesentlich spter erfahren. Das Landgericht hat die zunchst erhobene unbezifferte Klage abgewiesen. Nachdem die Beklagte im Laufe des weiteren Verfahrens die Verkaufszahlen fr die fraglichen Hrspielproduktionen mitgeteilt hat, hat die Klgerin ihren Antrag beziffert und zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klgerin 221.823,27 DM zuzglich Zinsen zu zahlen und in eine Vertragsnderung einzuwilligen, wonach fr jeden seit dem 29. Oktober 1996 verkauften Tontrger der im ei n - zelnen benannten Hrspiele der Serien Dinosaurier, Bambi und Dschungelbuch eine Umsatzbeteiligung in Hhe von 5 % des Liste n - abgabepreises an den Handel zu zahlen sei. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Auf die Bestimmung des § 36 UrhG knne sich die Klgerin nicht berufen, weil ihre Hrspiele einer Mischka l - kulation unterworfen seien. Neben den erfolgreichen Produktionen, die die Klg e - rin zum Gegenstand des Klageantrags gemacht habe, gebe es eine Reihe von Hrspielen, die noch nicht einmal die Herstellungskosten eingespielt htten. Im brigen beruhe der Erfolg der Hrspiele nicht so sehr auf der schpferischen Le i - stung der Klgerin als auf den aus anderen Filmen und Romanen bekannten F i - guren, fr deren Verwendung sie, die Beklagte, Lizenzgebhren habe zahlen mssen, sowie auf ihren besonderen Verkaufs aktivitten und ihrem guten Namen. Das Landgericht hat die Klage mit der Begrndung abgewiesen, daû die Klgerin die Voraussetzung des § 36 UrhG nicht dargetan habe. Das Berufung s - gericht hat einen Zahlungs- und Vertragsanpassungsanspruch der Klgerin hi n - - 6 - sichtlich der sechs ersten Titel der Dinosaurier-Reihe bejaht und die Beklagte zur Zahlung von 71.469,14 DM zuzglich Zinsen sowie hinsichtlich dieser Titel zur Einwilligung in die beantragte Vertragsanpassung verurteilt. Im brigen ± also hinsichtlich der vier neueren Titel der Dinosaurier-Reihe sowie hinsichtlich smtl i - cher Titel der Dschungelbuch- und der Bambi-Reihe ± hat das Berufungsgericht die Klageabweisung besttigt. Hiergegen richten sich die Revision der Klgerin sowie die Anschluûrevision der Beklagten. Die Revision der Klgerin hat der Senat nur hinsichtlich der ersten sechs (von neun) Titeln der Dschungelbuch-Reihe und hinsichtlich der vier Titel der Bambi-Reihe angenommen. In diesem Umfang verfolgt die Klgerin die a b - gewiesenen Klageantrge weiter. Die Beklagte tritt der Revision entgegen und begehrt mit der Anschluûrevision, deren Zurckweisung die Klgerin beantragt, die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgrnde: Die Anschluûrevision der Beklagten ist nur zum Teil begrndet. Dagegen hat die Revision der Klgerin in dem Umfang Erfolg, in dem sie vom Senat ang e - nommen worden ist. I. Das Berufungsgericht hat der Klgerin hinsichtlich der Hrspielman u - skripte fr die ersten sechs Produktionen der Dinosaurier-Serie einen Anspruch auf Vertragsanpassung und Zahlung nach § 36 Abs. 1 UrhG zugebilligt, einen solchen Anspruch dagegen hinsichtlich der anderen Produktionen dieser Serie - 7 - sowie hinsichtlich smtlicher Produktionen der Dschungelbuch- und der Bambi- Serie verneint. Zur Begrndung hat es ausgefhrt: Die Bestimmung des § 36 UrhG setze voraus, daû das Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung besonders schwerwiegend gestrt sei und das Ve r - hltnis der beiden Leistungen zueinander jedem billig und gerecht Denkenden als unzumutbar erscheine, wobei nicht auf den Gewinn, sondern auf die Bruttoerlse abzustellen sei. Diese Voraussetzungen seien hinsichtlich der ersten sechs Pr o - duktionen der Dinosaurier-Serie erfllt. Auch wenn der erfolgreiche Film ªJurassic Parkº als Anregung gedient habe und die durch diesen Film entstandene Bege i - sterung fr Dinosaurier ausgenutzt worden sei, handele es sich um eigenstndig von der Klgerin geschaffene Hrspielmanuskripte. Dabei sei die Leistung der Klgerin fr den besonderen Verkaufserfolg urschlich gewesen, der allerdings nur bei den ersten sechs Produktionen festzustellen sei. Fr derartige Autorenle i - stungen sei ± wie eine Auskunft des Bundesverbands der Phonographischen Wirtschaft ergeben habe ± jedenfalls eine prozentuale Beteiligung am Verkauf s - erls in Hhe von 5 % gerechtfertigt. Dazu stehe ± was die ersten sechs Folgen der Dinosaurier-Serie angehe ± die der Klgerin tatschlich gewhrte Vergtung in einem groben Miûverhltnis. Die Beklagte habe mit den zehn Folgen dieser S e - rie Erlse von 1.947.252,33 DM erzielt. Dem stnden Pauschalhonorare der Kl - gerin von 1.750 DM fr jede Folge, insgesa mt also 17.500 DM, gegenber. Di e - ses Miûverhltnis sei fr die Klgerin bei Vertragsschluû noch nicht voraussehbar gewesen. Dagegen seien die weiteren Ansprche der Klgerin unbegrndet. Zwar htten sich die Serien ªDschungelbuchº und ªBambiº sehr gut ± teilweise sogar noch besser als die Hrspiele der Dinosaurier-Serie ± verkauft. Eine Erhhung der Vergtung fr die Klgerin komme indessen nicht in Betracht, weil die B e - - 8 - klagte fr diese Produktionen erhebliche Lizenzzahlungen an den Walt-Disney- Konzern habe leisten mssen. Der Auskunft des Bundesverbands der Phonogr a - phischen Wirtschaft sei zu entnehmen, daû eine prozentuale Beteiligung des Autors am Verkaufserls in den Fllen ausscheide, in denen die bearbeiteten Stoffe auf bekannten Vorlagen beruhten. Dieser Umstand sei der Klgerin im Zweifel bekannt gewesen. Auûerdem sei bei einem populren Stoff wie dem des Dschungelbuchs auch von vornherein mit einer erfolgreichen Vermarktung zu rechnen gewesen. Schlieûlich sei zu bercksichtigen, daû die Beklagte bei einer Reihe von Hrspielen der Klgerin nicht unerhebliche Verluste habe hinnehmen mssen. II. Zur Anschluûrevision der Beklagten: Die Anschluûrevision, mit der sich die Beklagte gegen die erfolgte Verurte i - lung richtet, ist nur zu einem geringen Teil begrndet. Die Erwgungen, mit denen das Berufungsgericht einen Anspruch der Klgerin gegenber der Beklagten b e - jaht hat, halten der revisionsrechtlichen Prfung grundstzlich stand. Lediglich ein Rechenfehler im Klagevorbringen ntigt zu einer Korrektur des der Klgerin zug e - sprochenen Betrages. 1. Zutreffend und von der Anschluûrevision unbeanstandet ist das Ber u - fungsgericht davon ausgegangen, daû die fraglichen Hrspielmanuskripte der Klgerin als Sprachwerke urheberrechtlichen Schutz genieûen. 2. Ohne Erfolg wendet sich die Anschluûrevision dagegen, daû das Ber u - fungsgericht der Klgerin hinsichtlich der sechs ersten Titel der Dinosaurier-Serie dem Grunde nach einen Anspruch auf Vertragsanpassung und ± fr die Verga n - genheit ± Gewhrung einer angemessenen Betei ligung zugebilligt hat. - 9 - a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daû ein A n - spruch des Urhebers auf Einwilligung in eine Vertragsanpassung nach § 36 Abs. 1 UrhG in Betracht kommt, wenn dem Verwerter aus der Werknutzung une r - wartet hohe Ertrgnisse zugeflossen sind, die zu dem dem Urheber gezahlten Entgelt in einem groben Miûverhltnis stehen (vgl. BGHZ 115, 63, 66 ± Horoskop- Kalender; 137, 387, 396 ± Comic-Übersetzungen I). Dabei ist ± wie das Ber u - fungsgericht ebenfalls mit Recht ausgefhrt hat ± nicht auf den Gewinn, sondern auf den Bruttoerls abzustellen (BGHZ 115, 63, 68 ± Horoskop-Ka len der; Schri k - ker in Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl., § 36 UrhG Rdn. 10; Spautz in M h - ring/Nicolini, UrhG, 2. Aufl., § 36 Rdn. 9). Ob von einem groben Miûverhltnis g e - sprochen werden kann, richtet sich ± wie das Gesetz sagt ± nach den gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem Verwerter; hierbei sind die den Gewinn des Verwerters schmlernden Aufwendungen zu bercksichtigen. b) Daû das Berufungsgericht im Str eitfall hinsichtlich der sechs ersten Pr o - duktionen der Dinosaurier-Reihe ein solches grobes Miûverhltnis bejaht hat, ist aus Rechtsgrnden nicht zu beanstanden. Den Feststellungen des Berufungsg e - richts ist zu entnehmen, daû die Beklagte bis Ende Oktober 1996 ber 270.000 Kassetten dieser Hrspiele verkauft hat, woraus sich Erlse von ber 1,5 Mio. DM errechnen. Die Klgerin hat fr diese sechs Produktionen ein Honorar in Hhe von 10.500 DM ± das sind weniger als 0,7 % der Erlse ± erhalten. Aus den g e - troffenen Feststellungen ergibt sich ferner, daû fr derartige Autorenleistungen eine Beteiligung von mindestens 5 % des Verkaufserlses als angemessen anz u - sehen ist. Ohne Erfolg wendet die Anschluûrevision demgegenber ein, das Ber u - fungsgericht habe es versumt, die Verluste zu bercksichtigen, die bei anderen Produktionen von Hrspielen der Klgerin eingetreten seien. Zwar kann der Ve r - - 10 - werter im Rahmen der Prfung, ob ein grobes Miûverhltnis zwischen Ertrgni s - sen und Entgelt besteht, auf Verluste verweisen, die er bei der Vermarktung fr - herer Werke des Urhebers erlitten hat (Begrndung zu § 36 UrhG des Regi e - rungsentwurfs, BT-Drucks. IV/270, S. 58; Schricker aaO § 36 UrhG Rdn. 11; He r - tin in Fromm/Nor demann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 36 UrhG Rdn. 6). Aus dem a n - gefochtenen Urteil ergibt sich jedoch, daû das Berufungsgericht das entspr e - chende Vorbringen der Beklagten zur Kenntnis genommen und seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat. Zu einer weitergehenden Bercksichtigung, insbesondere zu einer Verneinung des groben Miûverhltnisses, gab der Vortrag der Beklagten, auf den die Anschluûrevision verweist, keinen Anlaû. Zwar hat die Beklagte d a - nach nicht mit smtlichen Hrspielen der Klgerin einen Gewinn erwirtschaftet. Doch lût sich dem Vorbringen der Beklagten nicht im einzelnen entnehmen, in welcher Hhe Verluste eingetreten sind, die nicht durch laufende andere Produ k - tionen von Hrspielen der Klgerin kompensiert werden konnten. Schlieûlich ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, daû das der Klgerin gezahlte En t - gelt verhltnismûig kraû von dem noch als angemessen anzusehenden Honorar abweicht und in derartigen Fllen eine tatschliche Vermutung fr das Vorliegen eines groben Miûverhltnisses spricht (vgl. BGHZ 115, 63, 67 f. ± Horoskop- Kalender). c) Mit Recht hat das Berufungsgericht den Einwand der Beklagten nicht fr durchgreifend erachtet, der Erfolg der fraglichen Hrspielproduktionen beruhe nicht auf den Manuskripten der Klgerin, sondern auf anderen, in erster Linie der Beklagten zuzuschreibenden Umstnden. Wie der Bundesgerichtshof entschi e - den hat, kommt eine Anwendung des § 36 UrhG grundstzlich auch bei eher u n - tergeordneten Leistungen in Betracht, die im Rahmen eines Bestellvertrages e r - bracht werden (BGHZ 137, 387, 396 f. ± Comic-Übersetzungen I; gegen das Ka u - salitts erfordernis auch Schricker aaO § 36 UrhG Rdn. 12). Bei gnzlich unterg e - - 11 - ordneten Leistungen, die blicherweise durch ein Pauschalhonorar entgolten werden, erlaubt das Merkmal des groben Miûverhltnisses eine ausreichende Einschrnkung. Bei der hier in Rede stehenden Leistung ± dem Verfassen des Manuskripts fr ein Hrspiel ± stellt sich diese Frage indessen nicht. d) Schlieûlich wendet sich die Anschluûrevision ohne Erfolg dagegen, daû das Berufungsgericht eine Umsatzbeteiligung von 5 %, gemessen an dem Liste n - preis fr die Abgabe an den Handel, als angemessen erachtet hat. Nach § 36 UrhG sei ± so die Anschluûrevision unter Berufung auf Schricker (aaO § 36 UrhG Rdn. 15) ± nur eine Anhebung der Vergtung bis zu der Grenze geschuldet, bei der von einem ªgroben Miûverhltnisº nicht mehr gesprochen werden knne. Dem kann nicht beigetreten werden. Nach dem Gesetzeswortlaut sind bei der Anwendung des § 36 Abs. 1 UrhG zwei Grenzen zu unterscheiden: Zum einen ist dies die Grenze der Angemesse n - heit, also der Punkt, unterhalb dessen das dem Urheber gewhrte Entgelt nicht mehr als ªeine den Umstnden nach angemessene Beteiligung an den Ertrgni s - senº angesehen werden kann. Fehlt es in diesem Sinne an der Angemessenheit des Entgelts, kann daraus jedoch nicht geschlossen werden, zwischen Entgelt und Ertrgnissen bestehe ein grobes Miûverhltnis. Von einem groben Miûve r - hltnis kann vielmehr nur gesprochen werden, wenn die vereinbarte Vergtung deutlich unter der Angemessenheitsgrenze liegt. § 36 UrhG zielt darauf ab, dem Urheber eine (noch) angemessene Beteiligung zuzusprechen. Das Entgelt nur so weit zu erhhen, daû das grobe Miûverhltnis entfllt, wrde diesem Ziel nicht g e - recht. So ist auch die Aussage in der Senatsentscheidung ªHoroskop-Kalenderº zu verstehen, wonach die Vertragsnderung nach § 36 UrhG nur so weit gehen knne, wie dies unter Bercksichtigung der gesamten Beziehungen der Parteien notwendig ist, um die Unangemessenheit der bisherigen Beteiligung des Urh e - - 12 - bers an den Ertrgnissen zu beseitigen (BGHZ 115, 63, 68). Freilich fhrt dies ± worauf Katzenberger (GRUR Int. 1983, 410, 421) hinweist ± dazu, daû der grob unangemessen beteiligte Urheber besser gestellt ist als derjenige, der ein zwar nicht angemessenes, aber doch nicht in einem groben Miûverhltnis zu den E r - trgnissen des Verwerters stehendes Entgelt erhlt (vgl. auch Brandner, GRUR 1993, 173, 177). Dies ist jedoch keineswegs ungewhnlich: Die Rechtsordnung entlût denjenigen, der sich vertraglich gebunden hat, nicht ohne weiteres aus den eingegangenen Verpflichtungen. Eine Korrektur kommt immer nur unter strengen Voraussetzungen in Betracht, so auch beim Wegfall der Geschft s - grundlage, als dessen besonderer Anwendungsfall die Vorschrift des § 36 UrhG verstanden wird (BGHZ 137, 387, 396 ± Comic-Übersetzungen I), oder im Ra h - men des § 138 BGB. Sind die Voraussetzungen fr eine Korrektur jedoch geg e - ben, tritt an die Stelle der gnzlich unangemessenen eine angemessene Reg e - lung. 3. Hinsichtlich eines Teils des Zahlungsausspruchs kann das Berufung s - urteil jedoch keinen Bestand haben. Insofern fhrt die Anschluûrevision der B e - klagten zur Aufhebung und Zurckverweisung. a) Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, daû die Beklagte mit den sechs lteren Produktionen der Dinosaurier-Serie bis Okt o - ber 1996 1.545.871,89 DM erlst hat. Es hat hieraus den Anteil von 5 % errechnet (77.293,59 DM) und von diesem Betrag die erfolgten Zahlungen (10.500 DM) a b - gezogen. Zuzglich der Mehrwertsteuer ergibt dies den Betrag von 71.469,14 DM. Zur Zahlung dieses Betrags zuzglich Zinsen hat das Berufung s - gericht die Beklagte verurteilt. - 13 - b) Das Klagevorbringen weist jedoch die Besonderheit auf, daû die Klg e - rin aufgrund eines ihr unterlaufenen Fehlers weniger beantragt hat, als sich bei Zugrundelegung der von ihr genannten Zahlen eigentlich ergeben wrde. Bei z u - treffender Berechnung, wie sie das Berufungsgericht zugrunde gelegt hat, ergibt sich ein Anspruch, der um etwa 35.000 DM hher ist als der von der Klgerin g e - stellte Zahlungsantrag. Indem das Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung von 71.469,14 DM verurteilt hat, hat es der Klgerin etwas zugesprochen, was sie ± bei richtiger Auslegung ihres Begehrens ± nicht verlangt hatte. Diesen Verstoû gegen § 308 ZPO muû das Revisionsgericht auch ohne Rge beachten (vgl. BGH, Urt. v. 7.3.1989 ± VI ZR 183/88, NJW-RR 1989, 1087). Die Klgerin hat in ihrem Schriftsatz vom 28. Januar 1998 eine Berechnung aufgestellt und danach ihren Zahlungsantrag beziffert. In dieser Berechnung (S. 4 des Schriftsatzes) sind die Betrge abgezogen worden, die die Klgerin bereits erhalten hatte (1.500 DM bzw. 1.750 DM pro Hrspiel, jeweils zzgl. MWSt.). Hie r - bei ist der Klgerin insoweit ein Irrtum unterlaufen, als nicht nur die Zahlungen fr die 23 im Streit befindlichen Hrspiele, sondern auch die Zahlungen fr zwanzig weitere Hrspiele in Abzug gebracht wurden, die nicht (mehr) Gegenstand des Klageantrags waren. Das Berufungsgericht hat demgegenber die geleisteten Zahlungen ± rechnerisch zutreffend ± nur insoweit bercksichtigt, als sie die noch im Streit befindlichen Hrspiele betrafen. Darber hinaus findet sich in der B e - rechnung (S. 3 des genannten Schriftsatzes) ein Rechenfehler, den das Ber u - fungsgericht in seiner Berechnung ebenfalls korrigiert hat. Die beiden Punkte f h - ren zu einer Abweichung in Hhe von 34.648,58 DM. Whrend sich bei zutreffe n - der Berechnung ein Betrag von 256.471,85 DM errechnet htte, hat die Klgerin nur Zahlung von 221.823,27 DM beantragt. - 14 - Da das Klagevorbringen nicht erkennen lût, bei welchen Positionen die aus der Sicht der Klgerin an sich bestehende Forderung unterschritten werden soll, htte das Berufungsgericht wegen des Bestimmtheitserfordernisses des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bei smtlichen Positionen des Klageantrags, also bei allen d a - mals im Streit stehenden 23 Hrspielproduktionen, einen Abzug pro rata vorne h - men und diesen Abzug bei der Berechnung des Zahlungsausspruchs bercksic h - tigen mssen. Dies htte zu einer Krzung des ± rechnerisch zutreffend ermitte l - ten ± Zahlungsanspruchs um 13,5097 % (= 9.655,27 DM) gefhrt. In diesem U m - fang hat die Anschluûrevision Erfolg. III. Zur Revision der Klgerin: Die Revision der Klgerin hat Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, daû das Berufungsgericht die Abweisung der Klage hinsichtlich der ersten sechs Titel der Dschungelbuch-Serie und der vier Titel der Bambi-Serie besttigt hat (Anpa s - sungsantrag hinsichtlich dieser zehn Titel sowie Zahlungsantrag ± unter Berc k - sichtigung der anteilsmûigen Krzung um 13,5097 % ± in Hhe von 139.445,66 DM zuzglich Zinsen). 1. Fehl geht allerdings die Rge der Revision, das Berufungsurteil sei in diesem Punkt nicht mit Grnden versehen (§ 551 Nr. 7 ZPO). Das Berufungsurteil enthlt auf Seite 22 Ausfhrungen, mit denen begrndet wird, daû der Klgerin insofern keine Ansprche zustehen. Damit liegt ein absoluter Revisionsgrund nach § 551 Nr. 7 ZPO nicht vor, auch wenn die gegebene Begrndung unrichtig, unzureichend oder unvollstndig sein sollte. 2. Die Revision rgt ferner, es widerspreche dem Grundsatz, wonach auf seiten des Verwerters nur Bruttoertrgnisse zu bercksichtigen seien, daû das - 15 - Berufungsgericht maûgeblich auf die an den Walt-Disney-Konzern gezahlten L i - zenzzahlungen abgestellt habe. Diese Rge ist ebenfalls nicht begrndet. Zwar kommt es nicht entscheidend auf die Kausalitt der Leistungen des Urhebers fr die unerwartet hohen Ertrgnisse an (vgl. BGHZ 137, 387, 397 ± Comic- Übersetzun gen I). Doch ist im Rahmen des Merkmals des groben Miûverhltni s - ses der Umstand zu bercksichtigen, daû der Urheber nur einen untergeordneten Beitrag geleistet hat. Im brigen knnen ungewhnliche, aber notwendige Kosten, die der Verwerter fr die Produktion aufwenden muû, ebenfalls bei der Frage zu bercksichtigen sein, ob ein grobes Miûverhltnis vorliegt. 3. Mit Erfolg wende t sich die Revision aber gegen die Annahme des Ber u - fungsgerichts, daû dann, wenn fr die Hrspiele sehr bekannte Stoffe bearbeitet wrden, blicherweise eine prozentuale Beteiligung des Urhebers ausscheide. Eine solche Aussage kann der Auskunft des Bundesverbands der Phonograph i - schen Wirtschaft, auf die sich das Berufungsgericht gesttzt hat, nicht entno m - men werden. Diese Auskunft erwhnt lediglich, daû fr die Bearbeitung vorbest e - hender Stoffe blicherweise keine prozentuale Beteiligung gewhrt werde. Im Streitfall geht es jedoch nicht darum, daû die Klgerin einen vorbekannten Stoff bearbeitet htte. Mit Recht verweist die Revision auf das Vorbringen, wonach die Klgerin lediglich auf bekannte Charaktere und Namen zurckgegriffen habe, die in von ihr erdachte Geschichten mit weiteren von ihr geschaffenen Figuren Ei n - gang gefunden htten. Es ist nicht erkennbar, daû die vom Berufungsgericht he r - angezogene Auskunft auch derartige Flle betraf; vielmehr liegt es nahe, daû dort mit der ªBearbeitung eines vorbestehenden Stoffesº etwa die Adaption einer vo r - handenen Geschichte an die Form des Hrspiels oder hnliches gemeint war. Unter diesen Umstnden htte das Berufungsgericht in Erwgung ziehen und g e - gebenenfalls durch weitere Ausknfte oder auf andere geeignete Weise klren mssen, ob auch fr die hier in Rede stehende Autorenleistung eine prozentuale - 16 - ± mglicherweise unter dem sonst als blich festgestellten Satz von 5 % liegende ± Beteiligung blich ist, von der dann als der angemessenen Mindestvergtung auszugehen gewesen wre. 4. Das Berufungsgericht hat seine Abweisung dieses Teils der Klage auch damit begrndet, es sei der Klgerin ªim Zweifel bekannt gewesenº, daû sich ein bekannter Stoff wie das ªDschungelbuchº besonders erfolgreich vermarkten lasse. Auch gegen diese Annahme wendet sich die Revision mit Erfolg. Das Berufung s - gericht hat damit den unter Beweis gestellten Vortrag der Klgerin unbercksic h - tigt gelassen, wonach sie von dem groûen Erfolg der Produktionen berrascht worden sei, zumal ihr von der Beklagten laufend bedeutet worden sei, mit den fraglichen Kassetten lieûen sich kaum Ertrgnisse erwirtschaften. 5. Schlieûlich reicht auch der pauschale Hinweis des Berufungsgerichts auf ªnicht unerhebliche Verlusteº nicht aus, um ein grobes Miûverhltnis zwischen dem der Klgerin gewhrten Entgelt und den erwirtschafteten Ertrgnissen zu verneinen. Dies gilt um so mehr, als die Ertrgnisse und das gewhrte Entgelt ± wie das Berufungsgericht einrumt ± noch weiter auseinanderliegen als bei den ersten sechs Produktionen der Dinosaurier-Reihe (Ertrgnisse in Hhe von fast 3,35 Mio. DM stehen Pauschalhonorare von weniger als 16.750 DM gegenber). IV. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben, soweit die Beklagte ber den Betrag von 61.813,87 DM hinaus zur Zahlung verurteilt worden ist und soweit die Klage hinsichtlich der ersten sechs Titel der Dschungelbuch-Serie und hi n - sichtlich der vier Titel der Bambi-Serie abgewiesen worden ist. Zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, daû auch der Teil der Klage, hinsichtlich dessen der Senat die Revision nicht angenommen hat, von der anteilsmûigen Krzung erfaût wird (s. oben unter II.3.b a.E.). Durch die Nichtannahme der Revision der Klgerin ist - 17 - die Klageabweisung daher im Umfang von 20.563,73 DM zuzglich Zinsen rechtskrftig geworden. Im wiedererffneten Berufungsverfahren wird zunchst zu ermitteln sein, wie hoch die angemessene Vergtung in Fllen ist, in denen ein Teil des Stoffes ± etwa die Charaktere und Namen ± gegen Zahlung einer Lizenzgebhr aus and e - ren Werken bernommen ist. Lassen sich insofern keine zuverlssigen Daten e r - mitteln, wird das Berufungsgericht zu prfen haben, ob fr diese Flle in Anle h - nung an die fr die Dinosaurier-Serie getroffenen Feststellungen eine ± freilich deutlich unter dem dort ermittelten Wert liegende ± prozentuale Beteiligung als angemessen angesehen werden knnte. Gegebenenfalls wre zu untersuchen, ob die gezahlten Entgelte zu einer auf diese Weise ermittelten angemessenen Beteiligung in einem groben Miûverhltnis stnden. Erdmann Starck Bornkamm Bscher Schaffert
Full & Egal Universal Law Academy