BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 245/99 Verkündet am: 17. September 2001 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ve r - handlung vom 17. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 14. Juli 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin entschi e - den worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revision s - verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: An der mit einem Stammkapital von 50.000,00 DM ausgestatteten B e - klagten sind deren Geschäftsführer mit einer Stammeinlage von 37.000,00 DM und die klagende KG mit einer Stammeinlage von 13.000,00 DM beteiligt. Die Klägerin, die sich als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft und Risikokapita l - geberin betätigt und zu diesem Zweck Mittel von Anlegern beschafft, beteiligte sich am 16. August 1996 als atypisch stille Gesellschafterin mit einer weiteren Einlage i.H.v. 227.000,00 DM an der Beklagten. Die G. AG, die Komplement ä - rin der Klägerin, informiert in regelmäßigen Abständen die Anleger über die aktuelle Entwicklung der verschiedenen G.-Beteiligungsunternehmen durch den sog. "G.-Einblick". Dessen im Juli 1998 erschienene Ausgabe enthielt auch - 3 - Ausfhrungen ber die Beteiligung der Klgerin an der Beklagten. Mit ihnen wurde - wie das Landgericht festgestellt hat: zutreffend - berichtet, daß die B e - klagte entgegen den Plnen ein kryptographisches Datenverschlsselungss y - stem nicht habe entwickeln können, daß die G. fr die Weiterentwicklung keine Gelder mehr zur Verfgung stelle und daß Konkursgefahr bestehe, sofern nicht andere institutionelle Anleger neue Mittel gewhrten. Inhaltsgleiche Mitteilu n - gen hat die G.-AG auch ber das Internet verbreitet. In der daraufhin von der Beklagten einberufenen Gesellschafterve r - sammlung wurde gegen die Stimme der Klgerin - soweit fr das Revisionsver- fahren noch von Interesse - die Einziehung ihres Geschftsanteils beschlo s - sen. U. a. hiergegen hat sich die Klgerin mit der Anfechtungsklage gewandt. Das Landgericht hat ihrem Begehren entsprochen. Das Berufungsgericht, de s - sen Urteil keinen Tatbestand enthlt, hat den Antrag auf Nichtigerklrung des Einziehungsbeschlusses abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klgerin. Entscheidungsgrnde: Die Revision ist begrndet und fhrt unter Aufhebung des angefocht e - nen Urteils zur Zurckverweisung der Sache. I. Das tatbestandslose Berufungsurteil ist keine Grundlage fr eine rev i - sionsrechtliche Prfung der aufgeworfenen Rechtsfragen, weil auch die En t - scheidungsgrnde einer hinreichend sicheren Feststellung des Sach- und Streitstandes entbehren (BGHZ 73, 248, 250 ff.; Sen.Urt. v. 1. Februar 1999 - II ZR 176/97, LM § 313 Abs. 2 ZPO Nr. 9; Sen.Urt. v. 20. September 1999 - II ZR 345/97, ZIP 1999, 1843, 1844). - 4 - Anders als das Landgericht, welches den Einziehungsbeschluû fr nic h - tig erklrt hat, hat das Berufungsgericht die von der Gesellschafterversam m - lung beschlossene Maûnahme fr rechtmûig gehalten. Die tatschlichen Grundlagen fr diese abweichende Beurteilung lassen sich dem angefocht e - nen Urteil jedoch nicht entnehmen. Nach den Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils waren die Mitte i - lungen der Komplementrin der Klgerin in der Juli-Ausgabe des G.-Einblicks und im Internet inhaltlich zutreffend. Danach hatte die Beklagte das ihr von den Einlegern zur Verfgung gestellte Kapital bis Ende Juni 1998 nicht nur ve r - braucht, sondern bereits einen Verlust erwirtschaftet, ohne daû das mit diesen Mitteln zu erstellende Softwareprogramm vorhanden gewesen wre. Das Ve r - hltnis zu den Banken war als "uûerst angespannt", die Zahlungsfhigkeit als "noch in geringem Umfang" bestehend qualifiziert worden; da seitens der Kl - gerin weitere Mittel nicht gewhrt werden sollten, bestand Insolvenzgefahr, falls sich ein anderer Investor nicht finden lassen sollte. Ob und in welchem Umfang das Berufungsgericht diese tatschlichen Feststellungen des Landgerichts fr richtig oder fr unrichtig hlt, ist seiner Entscheidung nicht zweifelsfrei zu en t - nehmen. Die Frage der Richtigkeit der in dem G.-Einblick und im Internet ve r - breiteten Mitteilungen der G.-AG an die Anleger ist aber ein wesentlicher G e - sichtspunkt im Rahmen der gebotenen Interessenabwgung, ob die Klgerin weiter Mitglied der Beklagten bleiben kann. Ebensowenig lût sich dem angefochtenen Urteil entnehmen, ob - was in die Gesamtabwgung ebenfalls einbezogen werden mûte - der Mitgesel l - schafter der Klgerin und Geschftsfhrer der Beklagten vorab ber die Mi t - teilung an die Anleger informiert worden ist, der Veröffentlichung aber nicht entgegengetreten ist. Offen ist ferner, ob das Berufungsgericht bercksichtigt hat, daû die an die Anleger gerichtete Mitteilung sofort aus dem Internet g e - nommen worden ist, nachdem der Geschftsfhrer der Beklagten dies verlangt hat. Schlieûlich lût sich aus dem Berufungsurteil nicht ersehen, auf welche - 5 - Tatsachen das Berufungsgericht seine Beurteilung sttzt, das fr die Unzumu t - barkeit der weiteren Mitgliedschaft der Klgerin in § 11 der Satzung der B e - klagten aufgestellte Kriterium sei erfllt, daû "durch das Verbleiben des Gesel l - schafters der Bestand der Gesellschaft ernstlich gefhrdet wre". II. Fr das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin: § 11 der Satzung, auf die sich die Parteien und die Tatsachengerichte gesttzt haben, enthlt keine Befugnis zur Zwangseinziehung. Geregelt wird dort vielmehr allein die auf dem Beschluûwege herbeizufhrende "Ausschli e - ûung von Gesellschaftern". Nach § 11 Abs. 2 aaO wird dieser Beschluû der Gesellschafterversammlung sogleich mit dem Zugang wirksam und eröffnet der Gesellschaft hinsichtlich der Umsetzung dieser Entscheidung die Wahlmö g - lichkeit, den betroffenen Gesellschafter zur Abtretung seines Geschftsanteils zu zwingen oder von ihm zu verlangen, "die Einziehung des Anteils zu dulden". Das Berufungsgericht wird - ggfs. nach ergnzendem Sachvortrag der Parte i - en - zu pr fen haben, ob der angefochtene Beschluû eine Ermchtigung s - grundlage in der Satzung findet oder ob er etwa die Grundentscheidung (Au s - schlieûung der Klgerin) und ihre Umsetzung (Einziehung) miteinander hat verbinden sollen und ob dies den förmlichen Anforderungen des § 34 Abs. 1 und 2 GmbHG entsprach. - 6 - Im Hinblick auf die in § 12 der Satzung niedergelegten eingehenden R e - geln ber die Ermittlung der im Falle einer Ausschlieûung nach § 11 aaO g e - schuldeten Abfindung wird sich u.U. die weitere Frage stellen, ob der ang e - fochtene Einziehungsbeschluû wegen Verstoûes gegen § 34 Abs. 3 GmbHG nichtig ist (BGHZ 9, 157, 173 f.; BGHZ 144, 365). Rhricht Henze Goette RiBGH Dr. Kurzwelly ist wegen Urlaubs an der Unterzeichnung verhindert. Rhricht Mnke
Full & Egal Universal Law Academy