BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 246/04 vom 28. November 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 826 Gb, H Zu den Anforderungen an den Nachweis des Kausalzusammenhangs zwischen fehlerhafter Ad-hoc-Publizit344t und Anlageentscheidung im Rahmen der Informa-tionsdeliktshaftung gem344337 247 826 BGB. BGH, Beschluss vom 28. November 2005 - II ZR 246/04 - OLG N374rnberg LG Regensburg - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, M374nke, Dr. Strohn und Dr. Reichart einstimmig beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-sichtigt, die Revision des Kl344gers durch Beschluss gem344337 247 552 a ZPO zur374ckzuweisen. Gr374nde: Die Revision des Kl344gers hat keine Aussicht auf Erfolg, und die Voraus-setzungen f374r deren Zulassung liegen nicht vor. 1 I. Die Revision des Kl344gers ist offensichtlich unbegr374ndet. Das Beru-fungsgericht hat auf der Grundlage der Grundsatzentscheidung des Senats vom 19. Juli 2004 (BGHZ 160, 134, 144 ff. - Infomatec) rechtsfehlerfrei die Be-rufung des Kl344gers gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts zur374ckgewiesen. 2 Zutreffend hat das Berufungsgericht insbesondere angenommen, dass der Kl344ger im Rahmen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs nach 247 826 BGB u.a. die Darlegungs- und Beweislast f374r einen Kausalzusammen-hang zwischen den vom Beklagten als damaligem Vorstandsvorsitzenden der C. AG ver366ffentlichten bewusst unrichtigen Ad-hoc-Mitteilungen und sei- 3 - 3 - nen - des Kl344gers - individuellen Kaufentschl374ssen zu den verschiedenen Zeit-punkten des Erwerbs von Aktien dieser Gesellschaft tr344gt. 4 1. Dabei kommen dem vermeintlich gesch344digten Kl344ger nach der - auch insoweit zutreffend vom Berufungsgericht angewendeten - Senatsrechtspre-chung regelm344337ig nicht die Grunds344tze des Anscheinsbeweises zugute, weil der Kaufentschluss Folge einer individuellen Willensentscheidung ist und sich damit einer typisierenden Betrachtung entzieht (Senat aaO 144 ff.). Ob durch die Ad-hoc-Mitteilung eine besondere Anlagestimmung f374r den Erwerb von Ak-tien hervorgerufen worden ist und wie lange sie gegebenenfalls gedauert hat, ist eine Frage des Einzelfalls. Das Berufungsgericht hat dementsprechend in revisionsrechtlich einwandfreier tatrichterlicher W374rdigung - auch unter Ber374ck-sichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls - die tats344chlichen Voraussetzungen einer Anlagestimmung zu den genannten Erwerbszeitpunkten verneint. Insoweit hat es mit Recht die diesbez374gliche Behauptung des Kl344gers, es habe 204in den Erwerbszeitpunkten am 1. Juni 2001, 7. Juni 2001 und 13. Januar 2002 eine Kaufstimmung hinsichtlich des Erwerbs von Aktien der C. AG bestanden223, als unsubstantiiert angesehen. Dieser Vortrag lie337 jegliche Ankn374pfungstatsachen vermissen, um die Voraussetzungen von Anla-gestimmungen in der gebotenen Weise n344her zu konkretisieren; er lief letztlich auch, soweit der Kl344ger hierzu die Einholung eines Sachverst344ndigengutach-tens beantragt hatte, auf einen unzul344ssigen Ausforschungsbeweis hinaus. 2. Auch im 334brigen hat das Berufungsgericht die erforderliche Kausalit344t der falschen Kapitalmarktinformationen des Beklagten f374r die Anlageentschei-dungen des Kl344gers mit Recht als nicht hinreichend dargelegt angesehen. Da-bei hat es in zul344ssiger Weise zwischen erstinstanzlichem und zweitinstanzli-chem Vorbringen des Kl344gers differenziert. 5 - 4 - a) Der erstinstanzliche Sachvortrag des Kl344gers enthielt nach den tatrich-terlichen Feststellungen noch nicht einmal die Behauptung, er habe die Ad-hoc-Mitteilungen der C. AG in irgendeiner Form zur Kenntnis ge-nommen und sei durch deren Inhalt zum Kauf veranlasst worden. Seine angeb-liche Information durch die d. AG hat er zweitinstanzlich dahin kor-rigiert, dass eine solche nicht stattgefunden habe; vielmehr soll angeblich nur eine Empfehlung auf der Internetseite jener Gesellschaft vorhanden gewesen sein, deren genauen Inhalt der Kl344ger jedoch nicht einmal vorgetragen hat. 6 b) Soweit der Kl344ger zweitinstanzlich erst zwei Tage vor dem Berufungs-verhandlungstermin n344here Tatsachen zu seinen Kaufmotiven dargelegt hat, hat das Berufungsgericht mit Recht in erster Linie die Versp344tungsvorschriften angewandt; denn der Kl344ger hat nicht einmal begr374ndet, warum er daran ge-hindert gewesen sein k366nnte, die nunmehr behaupteten Ursachen f374r seine Kaufentschl374sse fr374her vorzutragen. Im 334brigen hat er noch nach der Beru-fungsverhandlung selbst einger344umt, es sei ihm nicht m366glich, die Kausalit344t zwischen der Kenntnisnahme von Ad-hoc-Mitteilungen und seinen Kaufent-schl374ssen darzulegen. 7 c) Zu Unrecht meint die Revision, in dem vorliegenden besonderen Fall einer extrem unseri366sen Kapitalmarktinformation durch den Beklagten sei es nicht erforderlich, deren Kausalit344t f374r den Willensentschluss des Kl344gers dar-zulegen, "weil dies auf der Hand liege". Das Berufungsgericht hat diese von dem Kl344ger bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Argumentation unter zu-treffender Anwendung der vom Senat in seinem Urteil vom 19. Juli 2004 (BGHZ aaO - Infomatec) aufgestellten Rechtsgrunds344tze mit vertretbarer tatrichterlicher W374rdigung zur374ckgewiesen. Der vorliegende Einzelfall gibt dem Senat keine Veranlassung, seine diesbez374gliche Rechtsprechung zu modifizieren und etwa im Rahmen des 247 826 BGB unter Verzicht auf den Nachweis der konkreten 8 - 5 - (haftungsbegr374ndenden) Kausalit344t - in Anlehnung an die sog. fraud-on-the-market-theory des US-amerikanischen Kapitalmarktrechts - an das entt344uschte Anlegervertrauen in die Integrit344t der Marktpreisbildung anzukn374pfen. Diesem Denkansatz, der zu einer uferlosen Ausweitung des ohnehin offenen Haftungs-tatbestandes der vors344tzlichen sittenwidrigen Sch344digung auf diesem Gebiet f374hren w374rde, ist der Senat in seiner bisherigen kapitalmarktrechtlichen Recht-sprechung zu den fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilungen in Bezug auf die haftungs-begr374ndende Kausalit344t (vgl. BGHZ 160, 134 - Infomatec; Urt. v. 9. Mai 2005 - II ZR 287/02, ZIP 2005, 1270 - EMTV) nicht gefolgt; hieran h344lt er fest. Dementsprechend ist auch die weitere Annahme der Revision verfehlt, auf Darlegungen zur haftungsbegr374ndenden Kausalit344t k366nne zumindest bei der Geltendmachung eines Differenzschadensersatzanspruchs verzichtet wer-den. Das Gegenteil ergibt sich bereits aus der Infomatec-Rechtsprechung des Senats. Das Erfordernis eines Nachweises des Anlegers, dass die unrichtige Ad-hoc-Mitteilung urs344chlich f374r seinen Kaufentschluss war, h344ngt nicht etwa von der gew344hlten Schadensart ab, sondern gilt f374r die im Rahmen des 247 826 BGB als Rechtsfolge in Betracht kommende Form des Schadensersatzes ge-m344337 247 249 BGB - Naturalrestitution und Differenzschaden - in gleicher Weise. 9 II. Zulassungsgr374nde im Sinne des 247 543 Abs. 2 ZPO liegen - trotz der Zulassungsentscheidung des Berufungsgerichts - nicht vor. 10 1. Grundsatzfragen im engeren Sinne des 247 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO stellen sich aus Anlass des vorliegenden Falles - den das Berufungsgericht, wie bereits ausgef374hrt, im Einklang mit der neuen Senatsrechtsprechung entschieden hat - ersichtlich nicht. 11 2. Der vom Berufungsgericht in seiner Zulassungsentscheidung benann-te Umstand, dass ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts M374nchen durch Urteil 12 - 6 - vom 16. M344rz 2004 in einem sog. C. -Fall die Kausalit344tsfrage anders beurteilt und dabei die Grunds344tze des Anscheinsbeweises zur Anwendung gebracht hat, begr374ndet auch nicht den Zulassungsgrund des Erfordernisses einer Entscheidung des Senats zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung unter dem Blickwinkel der Divergenz (247 543 Abs. 2 Nr. 2, 2. Variante ZPO). Das Berufungsurteil steht - wie ausgef374hrt - im Einklang mit dem Grundsatzurteil des Senats vom 19. Juli 2004 (BGHZ 160, 134 - Infomatec). Soweit das Berufungsgericht dabei in tatrichterlicher W374rdigung die Grunds344tze des Anscheinsbeweises unter dem Blickwinkel einer Anlagestimmung nicht zur Anwendung gebracht hat, liegt die von ihm bef374rchtete Abweichung von der fr374her ergangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts M374nchen ohnehin vornehmlich auf tats344chlichem Gebiet. Im 374brigen vermag eine Divergenz jener Entscheidung des Oberlandesgerichts M374nchen zu dem zeitlich sp344teren Se-natsurteil in Sachen Infomatec - die Entscheidungserheblichkeit einer solchen Abweichung unterstellt - nicht die Notwendigkeit einer Zulassung der Revision gegen die der Senatsrechtsprechung folgenden Berufungsentscheidung im vor-liegenden Fall zu begr374nden; abgesehen davon w344re selbst durch die Ent-scheidung des Oberlandesgerichts M374nchen die Einheitlichkeit der Rechtspre-chung ersichtlich nicht gef344hrdet, weil nicht davon auszugehen ist, dass ihret-wegen die zeitlich sp344tere Grundsatzentscheidung des Senats k374nftig von den Tatgerichten nicht befolgt w374rde. Im 334brigen hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage in dem ge-gen jenes Urteil des Oberlandesgerichts M374nchen anh344ngigen Revisionsverfah-ren (II ZR 80/04) auf die beabsichtigte Zur374ckweisung des dortigen Rechtsmit-tels gem344337 247 552 a ZPO u.a. mit der Erw344gung hingewiesen, dass eine etwaige 13 - 7 - Divergenz jenes Berufungsurteils gegen374ber den Infomatec-Entscheidungen des Senats hinsichtlich der Kausalit344tsfrage nicht entscheidungserheblich sei. Goette Kurzwelly M374nke Strohn Reichart Vorinstanzen: LG Regensburg, Entscheidung vom 02.02.2004 - 33 O 1213/03 - OLG N374rnberg, Entscheidung vom 08.10.2004 - 5 U 749/04 -
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