BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 246/07 vom 20. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 743, 745 a) Das Nutzungsrecht ist kein wesentlicher Bestandteil des Eigentums und damit einer schuldrechtlichen Sondervereinbarung zug344nglich (Best344tigung Sen.Urt. v. 8. Dezember 1997 - II ZR 203/96, ZIP 1998, 348 f.). b) Die Gebrauchsvorteile eines im Miteigentum stehenden Grundst374cks (hier: Miet-zins aus der Vermietung von Stellpl344tzen) stehen den Teilhabern aufgrund ihrer Mitberechtigung nur dann gemeinsam zu, wenn die Nutzungen mit dem Grund-st374ck verbunden und nicht aufgrund einer Sondervereinbarung einzelnen Mitei-gent374mern als Sondernutzungsrecht zugewiesen sind. 247 743 Abs. 1 BGB garan-tiert nur die Beteiligung an vorhandenen Nutzungen. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2008 - II ZR 246/07 - LG Berlin AG Berlin-Mitte - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher einstimmig beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-sichtigt, die Revision der Kl344ger gegen das Urteil der Zivilkam-mer 51 des Landgerichts Berlin vom 30. November 2006 durch Beschluss nach 247 552 a ZPO zur374ckzuweisen. Gr374nde: Zulassungsgr374nde liegen nicht vor; die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 1 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt der von ihm for-mulierten Rechtsfrage keine grunds344tzliche Bedeutung zu. Es steht au337er Streit und ist deshalb schon nicht kl344rungsbed374rftig, dass innerhalb einer Bruchteils-gemeinschaft in den Grenzen des 247 745 Abs. 3 BGB durch Mehrheitsbeschluss der Teilhaber Sondernutzungsrechte f374r einzelne Teilhaber begr374ndet werden k366nnen (siehe insoweit nur BGH, Urt. v. 17. April 1953 - V ZR 58/52, NJW 1953, 1427; Staudinger/Langhein, BGB [2002] 247 743 Rdn. 40, 247 745 Rdn. 14; M374nchKommBGB/K. Schmidt, 4. Aufl. 247247 744, 745 Rdn. 24). 2 Der Rechtsstreit wirft auch im 334brigen keine Rechtsfragen auf, die die Zulassung der Revision rechtfertigen w374rden, und beruht nicht auf einem Ver-fahrensversto337 zu Lasten der Kl344ger. 3 - 3 - 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 4 5 Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass den Kl344gern gegen die Beklagte kein Anspruch auf Abrechnung 374ber die Verwaltung des Flurst374cks 1180 und Auskehrung eines sich daraus ergebenden Verwal-tungs374berschusses sowie auf Zahlung von 1.628,19 200 nebst Zinsen zusteht. Der Anspruch der Kl344ger scheitert bereits daran, dass ihnen kein Nutzungsrecht an dem Flurst374ck zusteht. Fehlt es an dem Nutzungsrecht, hat die Beklagte 374ber die ihr allein zustehenden Nutzungen keine Abrechnung zu erteilen und vor allem keinen 334berschuss auszukehren, da sich ein solcher zugunsten der Kl344ger nicht ergeben kann. Dies f374hrt zur Unbegr374ndetheit der Stufenklage und des Zahlungsanspruchs. a) Zwar besagt 247 743 BGB, dass die Fr374chte und die Gebrauchsvorteile des im Miteigentum (u.a. der Kl344ger) stehenden Grundst374cks, worunter der aus der Vermietung der Stellpl344tze erzielte Mietzins f344llt, den Teilhabern aufgrund ihrer Mitberechtigung gemeinsam zustehen. Dass mit dem im Miteigentum ste-henden Grundst374ck Nutzungen verbunden sind, wird jedoch in 247 743 BGB nicht geregelt, sondern vorausgesetzt (Staudinger/Langhein aaO 247 743 Rdn. 1), denn 247 743 Abs. 1 BGB garantiert nur die Beteiligung an vorhandenen Nutzungen (M374nchKommBGB/K. Schmidt aaO 247 743 Rdn. 4). 6 b) Hier ist aufgrund der Vereinbarungen in den zwischen den Kl344gern und der Beklagten geschlossenen Kaufvertr344gen, mit denen sie das Bruchteils-eigentum an dem Flurst374ck 1180 erworben haben, das Nutzungsrecht an dem Flurst374ck nicht mit374bertragen worden, sondern gem344337 247 7 Abs. 3 des jeweiligen Kaufvertrages bei der Beklagten verblieben. 7 Eine derartige vertragliche Vereinbarung widerspricht entgegen der An-sicht der Revision nicht dem abgeschlossenen Katalog des Sachenrechts, da 8 - 4 - sich an der dinglichen Zuordnung des Eigentums durch die rein schuldrechtli-che Vereinbarung, das Nutzungsrecht bei der ver344u337ernden Beklagten zu be-lassen, nichts ge344ndert hat. Auch sonst gibt es keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften, die eine derartige Vereinbarung ausschlie337en. Das Nutzungsrecht ist kein wesentlicher Bestandteil des Eigentums und damit einer schuldrechtli-chen Sondervereinbarung zug344nglich (siehe nur Sen.Urt. v. 8. Dezember 1997 - II ZR 203/96, ZIP 1998, 384 f.). Es war der Beklagten daher unbenommen, das Nutzungsrecht, wie bei anderen Erwerbern geschehen, zus344tzlich zu den Miteigentumsanteilen gesondert zu einem daf374r ausgewiesenen Kaufpreis zu ver344u337ern, und, soweit der Erwerb des Nutzungsrechts von den Grundst374cks-k344ufern - wie den Kl344gern - wegen des damit verbundenen erh366hten Kaufprei- - 5 - ses nicht gew374nscht war, dieses zu behalten und in ihrem eigenen wirtschaftli-chen Interesse durch Vermietung der Stellpl344tze zu realisieren. Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zur374ckweisungsbeschluss erledigt worden. Goette Kurzwelly Kraemer Caliebe Drescher Vorinstanzen: AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 14.11.2005 - 22 C 101/04 - LG Berlin, Entscheidung vom 30.11.2006 - 51 S 348/05 -
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