BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 246/09 Verk374ndet am: 23. September 2010 Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247247 305 ff, 328, 657, 661 a) Zur Haftung des Veranstalters eines Reit- und Springturniers f374r die infolge der Verwendung ungeeigneter Fangst344nder eingetretene Verletzung eines - nicht im Eigentum des Turnierteilnehmers stehenden - Reitpferdes. b) Zur Frage der Kontrolle "Allgemeiner Bestimmungen" der Turnierausschrei-bung nach Ma337gabe der 247 305 ff BGB. BGH, Urteil vom 23. September 2010 - III ZR 246/09 - OLG Hamm LG M374nster - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 23. September 2010 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter D366rr, W366stmann, Seiters und Tombrink f374r Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. August 2009 wird zu-r374ckgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kl344ger nimmt den beklagten Verein wegen der Verletzung eines Reitpferdes bei einem von dem Beklagten veranstalteten Reit- und Springtur-nier auf Schadensersatz in Anspruch. 1 Der Beklagte richtete in der Zeit vom 9. bis 11. September 2005 auf der vereinseigenen Anlage ein Reit- und Springturnier aus. Dazu lie337 er in der Aus-gabe der Zeitschrift "Reiter und Pferde in Westfalen" vom Juli 2005 eine Aus-schreibung mit "Allgemeinen Bestimmungen" ver366ffentlichen. Nummer 5 und 6 dieser "Allgemeinen Bestimmungen" lauten wie folgt: 2 - 3 - 5. Es besteht zwischen dem Veranstalter einerseits und den Besu-chern, Pferdebesitzern und Teilnehmern andererseits kein Vertrags-verh344ltnis; mithin ist jede Haftung f374r Diebstahl, Verletzungen bei Menschen und Pferden ausgeschlossen. Insbesondere sind die Teil-nehmer nicht 204Gehilfen223 im Sinne der 247247 278 und 831 BGB. 6. Der Veranstalter schlie337t jegliche Haftung f374r Sch344den aus, die den Besuchern, Teilnehmern und Pferdebesitzern durch leichte Fahrl344s-sigkeit des Veranstalters, seiner Vertreter oder Erf374llungsgehilfen entstehen. Am 9. September 2005 startete bei dem Turnier in einer Springpferde-pr374fung der Klasse M auch die Tochter des Kl344gers mit der Stute "F. ". Am Ende des Parcours befand sich ein Kombinationshindernis bestehend aus einem Oxer und einem Steilsprung. Nachdem das Pferd "F. " das erste Hindernis dieser Kombination 374bersprungen hatte, kollidierte es mit einem rechts neben dem Steilsprunghindernis aufgestellten Fangst344nder, der als fest verschraubte Holzkonstruktion mit einem Eisenfu337 ausgef374hrt war und dessen oberes Ende einige Zentimeter niedriger lag als die obere Stange des Hinder-nisses. Das Pferd erlitt infolge dieser Kollision schwere Verletzungen im Knie-bereich und musste nach erfolgloser medizinischer Behandlung eingeschl344fert werden. 3 Der Kl344ger hat seine - hilfsweise auf abgetretene Rechte seiner Tochter gest374tzte - Schadensersatzforderung in H366he des von ihm behaupteten Wertes des Pferdes von 100.000 200 bemessen und geltend gemacht, der Beklagte habe durch die Aufstellung ungeeigneter Fangst344nder die ihm obliegenden Sorgfalts- und Sicherungspflichten verletzt. 4 Der Beklagte hat vor allem eine von ihm zu vertretende Pflichtverletzung in Abrede gestellt und sich darauf berufen, dass der Schaden durch einen Reit- 5 - 4 - fehler der Tochter des Kl344gers entstanden sei; jedenfalls m374sse sich der Kl344ger die von dem verletzten Pferd ausgehende Tiergefahr anrechnen lassen. 6 Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme in H366he eines Teilbetrags von 25.000 200 stattgegeben und sie im 334brigen als unbegr374ndet ab-gewiesen. Das Oberlandesgericht hat das erstinstanzliche Urteil teilweise ab-ge344ndert und dem Kl344ger - unter Zur374ckweisung des weitergehenden Rechts-mittels des Kl344gers sowie der Berufung des Beklagten - einen weiteren Betrag von 10.000 200, mithin insgesamt 35.000 200 Schadensersatz zugesprochen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageab-weisungsbegehren weiter. Entscheidungsgr374nde Die zul344ssige Revision des Beklagten hat keinen Erfolg. 7 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung ausge-f374hrt: 8 Dem Kl344ger stehe gem344337 247247 661, 657, 280 Abs. 1, 247 241 Abs. 2 BGB aus eigenem Recht wegen der t366dlichen Verletzung des Pferdes "F. " ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten in H366he des gem344337 247 287 ZPO mit 35.000 200 anzusetzenden Wertes des Tieres zu. Als Eigent374mer des Pferdes sei der Kl344ger in den Schutzbereich des Auslobungsrechtsverh344ltnisses zwi- 9 - 5 - schen seiner Tochter (als Turnierteilnehmerin) und dem Beklagten einbezogen gewesen. Die schadensbegr374ndende Pflichtverletzung des Beklagten liege dar-in, dass der bei dem betroffenen Kombinationshindernis aufgestellte Fangst344n-der in seiner konkreten Verwendung nicht den Anforderungen an eine geeigne-te Wettkampfanlage gerecht geworden sei. Zu den Nebenpflichten des Veran-stalters eines Reitturniers geh366re auch die Pflicht, geeignete Wettkampfanlagen zur Verf374gung zu stellen, die keine Gefahren aufweisen, mit denen die Teil-nehmer nicht zu rechnen br344uchten. Diesen Anforderungen habe der Fang-st344nder nach der 374berzeugenden Darlegung des Sachverst344ndigen Dr. S. nicht entsprochen, da er niedriger gewesen sei als das zu 374berspringende Hin-dernis und von diesem nicht optisch (etwa durch Blumenschmuck) abgesetzt worden sei. Der Fangst344nder habe deshalb seine Funktion, das Pferd wie in einen Trichter auf das zu 374berspringende Hindernis hinzuleiten, nicht erf374llt, sondern vielmehr dazu "eingeladen", selbst 374bersprungen zu werden; dann a-ber habe er wenigstens so konstruiert sein m374ssen, dass er gefahrlos habe 374-bersprungen werden k366nnen, was hier aber aufgrund seiner besonders stabilen und standfesten Konstruktion nicht gegeben gewesen sei. Diese Pflichtverlet-zung habe der Beklagte zu vertreten. Er habe die Vermutung nach 247 280 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht widerlegt und sich das Verschulden der von ihm als Erf374l-lungsgehilfen herangezogenen Fachleute - insbesondere des Parcourschefs und der Turnierrichter - nach 247 278 BGB zurechnen zu lassen. Ein Mitverschul-den der Tochter des Kl344gers k366nne nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. Die Anrechnung der Tiergefahr des verletzten Pferdes scheide angesichts der Verschuldenshaftung des Beklagten aus; insoweit grif-fen die Grunds344tze analog 247 840 Abs. 3 BGB. Die Haftung des Beklagten sei durch die Regelungen in Nummer 5 und 6 der "Allgemeinen Bestimmungen" der Turnierausschreibung nicht wirksam abbedungen worden, denn diese Re- - 6 - gelungen seien wegen Versto337es gegen 247 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB so-wie gegen 247 305c Abs. 2 BGB unwirksam. II. Das Berufungsurteil h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. Das Beru-fungsgericht hat die Klage zu Recht in dem von ihm zuerkannten Umfang als begr374ndet angesehen. Der Beklagte schuldet dem Kl344ger gem344337 247 280 Abs. 1, 247 241 Abs. 2, 247247 276, 278 BGB in Verbindung mit 247247 661, 657 BGB wegen ei-ner von ihm zu vertretenden Pflichtverletzung Schadensersatz in H366he des Wertes des verletzten Reitpferdes. 10 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Veranstaltung des Reit- und Springturniers des Beklagten als Preisausschreiben - einen Unterfall der Auslo-bung - eingeordnet (247247 661, 657 BGB). Diese rechtliche Qualifizierung ist f374r sportliche Wettk344mpfe, bei denen Preise verliehen werden, mithin auch f374r die Durchf374hrung von Reit- und Springturnieren, weithin anerkannt (BGH, Urteil vom 6. April 1966 - Ib ZR 82/64, MDR 1966, 572 [Galopprennen]; OLG K366ln, VersR 1997, 125, 126 [Reitturnier]; Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl., 247 661 Rn. 1; Erman/Ehmann, BGB, 12. Aufl., 247 661 Rn. 1; Staudinger/Bergmann, BGB [2006], 247 661 Rn. 9) und wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen. 11 Zwar handelt es sich bei einem Preisausschreiben (Auslobung) um ein einseitiges Rechtsgesch344ft (Senatsurteil vom 23. September 1982 - III ZR 196/80, NJW 1983, 442, 443; OLG K366ln aaO; Palandt/Sprau aaO 247 657 Rn. 1; M374nchKommBGB/Seiler, 5. Aufl., 247 657 Rn. 4; a.A. Staudinger/Bergmann aaO 247 657 Rn. 13 f und 247 661 Rn. 4 [Vertrag]). Unbeschadet dessen bestehen zwi- 12 - 7 - schen dem Auslobenden (hier: Turnierveranstalter) und den Teilnehmern je-doch schon im Vorfeld der eigentlichen Sachentscheidung durch das Preisge-richt Rechtsbeziehungen im Sinne einer schuldrechtlichen Sonderverbindung, aus der (Neben-)Pflichten hinsichtlich der sorgf344ltigen und ordnungsgem344337en Vorbereitung und Durchf374hrung des Wettbewerbs und hinsichtlich des Schutzes der Teilnehmer vor Gefahren, mit denen sie nicht zu rechnen brauchen, er-wachsen (247 241 Abs. 2 BGB; vgl. Senatsurteile vom 23. September 1982 aaO und vom 9. Juni 1983 - III ZR 74/82, NJW 1984, 1118; OLG K366ln aaO; Pa-landt/Sprau aaO 247 661 Rn. 4; Seiler aaO 247 661 Rn. 11, 12; Bergmann aaO 247 661 Rn. 14, 22; Ehmann aaO 247 661 Rn. 1). In diesem Zusammenhang k366nnen nach den anerkannten allgemeinen Grunds344tzen 374ber den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter auch Schutzpflichten gegen374ber Dritten begr374ndet werden; ein "echtes Vertragsver-h344ltnis" ist f374r einen solchen Drittschutz nicht erforderlich, eine schuldrechtliche Sonderverbindung gen374gt (vgl. 247 311 Abs. 2 BGB; s. zur Anwendbarkeit auf vorvertragliche Rechtsbeziehungen etwa BGH, Urteile vom 28. Januar 1976 - VIII ZR 246/74, BGHZ 66, 51, 56 und vom 13. Februar 2003 - IX ZR 62/02, NJW-RR 2003, 1035, 1036; Palandt/Gr374neberg aaO 247 328 Rn. 15; zur An-wendbarkeit auf 366ffentlich-rechtliche Nutzungsverh344ltnisse: Senatsurteil vom 14. Dezember 2006 - III ZR 303/05, NJW 2007, 1061, 1062 Rn. 9 f). Somit be-gegnet die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Kl344ger als Eigent374mer des verletzten Pferdes "F. " in den Schutzbereich des zwischen der Tochter des Kl344gers (als Turnierteilnehmerin) und dem das Turnier veranstal-tenden beklagten Verein bestehenden Rechtsverh344ltnisses einbezogen worden sei, keinen Bedenken. 13 - 8 - 2. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Feststellung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte die ihm obliegenden Sorgfalts- und Si-cherungspflichten in von ihm zu vertretender Weise verletzt und hierdurch den Tod des Pferdes verursacht habe. 14 15 a) Der Veranstalter eines Reit- und Springturniers ist verpflichtet, eine geeignete Wettkampfanlage zur Verf374gung zu stellen, die keine Gefahren auf-weist, die 374ber das 374bliche Risiko hinausgehen und mit denen die Turnierteil-nehmer nicht zu rechnen brauchen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 3. Juni 2008 - VI ZR 223/07, NJW 2008, 3775, 3776 Rn. 10; OLG K366ln aaO). Dabei sind die-jenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verst344ndiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angeh366riger der betreffenden Verkehrskreise f374r ausreichend halten darf, um andere Personen vor Sch344den zu bewahren, und die ihm den Umst344nden nach zuzumuten sind (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 2008 aaO Rn. 9 m.w.N.). Nach diesen Ma337gaben, welche die Revision nicht in Frage stellt, haben beide Vorinstanzen aufgrund der von ihnen durchgef374hrten Beweisaufnahme eine Pflichtverletzung des Beklagten darin gesehen, dass der bei dem betroffe-nen Kombinationshindernis aufgestellte Fangst344nder in seiner konkreten Ver-wendung nicht den Anforderungen an eine geeignete Wettkampfanlage gerecht geworden und hierdurch ein f374r die Turnierteilnehmer nicht vorhersehbares Si-cherheitsrisiko geschaffen worden sei. Hiergegen wendet sich die Revision oh-ne Erfolg. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensr374gen hat der Senat im Einzelnen gepr374ft und f374r nicht durchgreifend erachtet; von einer n344-heren Begr374ndung wird gem344337 247 564 ZPO abgesehen. 16 - 9 - b) Den Angriffen der Revision stand h344lt auch die Einordnung des Par-courschefs und der Turnierrichter als Erf374llungsgehilfen des das Turnier veran-staltenden beklagten Vereins im Sinne von 247 278 BGB. 17 18 247 278 BGB findet anerkannterma337en auf jede rechtliche Sonderverbin-dung, also auch auf Schuldverh344ltnisse au337erhalb "echter Vertr344ge", Anwen-dung. Erf374llungsgehilfe ist, wer nach den tats344chlichen Gegebenheiten des Fal-les mit dem Willen des Schuldners bei der Erf374llung einer diesem obliegenden Verpflichtung als seine Hilfsperson t344tig wird; im Gegensatz zum Verrichtungs-gehilfen im Sinne von 247 831 BGB kommt es hierbei nicht auf die Bindung an Weisungen des Schuldners an (s. etwa BGH, Urteile vom 8. Februar 1974 - V ZR 21/72, BGHZ 62, 119, 124 f [Notar]; vom 9. Oktober 1986 - I ZR 138/84, BGHZ 98, 330, 334 [Steuerberater] und vom 24. November 1995 - V ZR 40/94, NJW 1996, 451 [Makler] m.w.N.). Wie der Senat bereits entschieden hat, kommt demnach auch ein Preisrichter als tauglicher Erf374llungsgehilfe des Aus-lobenden (Wettbewerbsveranstalters) in Betracht (Senatsurteil vom 23. September 1982 aaO; Seiler aaO 247 661 Rn. 12). Entsprechendes gilt f374r den bei der Turniervorbereitung und -durchf374hrung eingesetzten Parcourschef. Der Einwand des Beklagten, er sei bei dem Einsatz dieser Personen an die Vorgaben der Reitverb344nde gebunden gewesen und habe insoweit nur 374ber einen sehr eingeschr344nkten Spielraum verf374gt, steht der Anwendung von 247 278 BGB nicht entgegen. c) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht unter W374rdigung der Be-weisaufnahme die Kausalit344t der Pflichtverletzung f374r die t366dliche Verletzung des Pferdes "F. " bejaht. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Ver-fahrensr374gen hat der Senat im Einzelnen gepr374ft und f374r nicht durchgreifend erachtet; von einer n344heren Begr374ndung wird gem344337 247 564 ZPO abgesehen. 19 - 10 - 20 3. Die sonach begr374ndete Haftung des Beklagten f374r den durch die Verlet-zung des Pferdes entstandenen Schaden, dessen Umfang das Berufungsge-richt gem344337 247 287 ZPO - von beiden Parteien im Revisionsrechtszug unbean-standet - auf 35.000 200 bemessen hat, scheitert nicht an den haftungsbeschr344n-kenden Regelungen in Nummer 5 und 6 der "Allgemeinen Bestimmungen" der Turnierausschreibung; sie ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des "Han-delns auf eigene Gefahr", des Mitverschuldens (Reitfehler der Tochter des Kl344-gers) oder der von dem verletzten Pferd ausgehenden Tiergefahr ausgeschlos-sen oder gemindert. a) Wie das Berufungsgericht im Ergebnis richtig ausgef374hrt hat, ergibt sich aus den Regelungen in Nummer 5 und 6 der "Allgemeinen Bestimmungen" der Turnierausschreibung keine wirksame Haftungsbeschr344nkung zugunsten des Beklagten. Diese Regelungen sind gem344337 247 309 Nr. 7 Buchst. a und b, 247 305c Abs. 2 BGB unwirksam. 21 aa) Die genannten Regelungen der "Allgemeinen Bestimmungen" der Turnierausschreibung unterliegen der Kontrolle gem344337 247247 305 ff BGB. 22 Allerdings stellen allgemeine Bestimmungen, die der Verwender bei ei-genen einseitigen Rechtsgesch344ften - wie hier bei einem Preisausschreiben (Auslobung) - trifft, grunds344tzlich keine nach 247247 305 ff BGB kontrollf344higen All-gemeinen Gesch344ftsbedingungen im Sinne von 247 305 Abs. 1 BGB dar, weil der Verwender hier regelm344337ig nicht fremde, sondern ausschlie337lich eigene rechts-gesch344ftliche Gestaltungsmacht in Anspruch nimmt (s. Palandt/Gr374neberg aaO 247 305 Rn. 7; M374nchKommBGB/Basedow, 5. Aufl., 247 305 Rn. 11; Staudin-ger/Schlosser, BGB [2006], 247 305 Rn. 10; Ulmer in Ulmer/Brandner/ 23 - 11 - Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., 247 305 BGB Rn. 18). Dies gilt bei der Veranstal-tung eines Reit- und Springturniers etwa f374r die in der Ausschreibung aufge-stellten Regeln f374r den 344u337eren Ablauf des Turniers (insbesondere: f374r das "sportliche Regelwerk", das indes einer Kontrolle nach 247 242 BGB und damit mittelbar auch einer 334berpr374fung nach den Wertungsma337st344ben der 247247 305 ff BGB zug344nglich ist; s. dazu BGH, Urteil vom 28. November 1994 - II ZR 11/94, BGHZ 128, 93, 101 ff). Anders verh344lt es sich jedoch, soweit es um vorformulierte und vom Ver-anstalter vorgegebene Ausschl374sse oder sonstige Beschr344nkungen der Haftung f374r Verletzungen von Rechtsg374tern der Teilnehmer (oder in den Schutzbereich einbezogener sonstiger Dritter) geht. Die verwendeten allgemeinen Bestim-mungen betreffen hierbei n344mlich nicht lediglich die Regelung der "eigenen Ver-h344ltnisse" des Verwenders (Veranstalters), sondern greifen auf die gesch374tzten Rechtspositionen Dritter 374ber und sind deshalb auch der Kontrolle nach 247247 305 ff BGB unterworfen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 1999 - IV ZR 324/97, NJW 1999, 1633, 1635 f374r Vollmachtsbeschr344nkungen). Wie ausge-f374hrt (siehe oben, 1.), ist mit der Teilnahme an einem Preisausschreiben im Vorfeld der eigentlichen Sachentscheidung durch das Preisgericht ein Rechts-verh344ltnis verbunden, aus dem Pflichten hinsichtlich der sorgf344ltigen und ord-nungsgem344337en Vorbereitung und Durchf374hrung des Wettbewerbs und hinsicht-lich des Schutzes der Teilnehmer vor Gefahren, mit denen sie nicht zu rechnen brauchen, erwachsen (247 241 Abs. 2 BGB). Hierin liegt - neben dem einseitigen Rechtsgesch344ft des Preisausschreibens als solchem - eine schuldrechtliche Sonderverbindung, die sich als ein vertrags344hnliches Verh344ltnis einordnen l344sst und es zumal mit Blick auf den gebotenen Schutz der Rechtsg374ter der Beteilig-ten rechtfertigt, vom Veranstalter vorgegebene Haftungsausschl374sse und -be-schr344nkungen der Kontrolle nach 247247 305 ff BGB (in unmittelbarer oder entspre- 24 - 12 - chender Anwendung) zu unterziehen. Aus n344mlichen Gr374nden ist die Anwen-dung der 247247 305 ff BGB auf Klauseln f374r vorvertragliche Beziehungen zwischen Verwender und Kunden anerkannt, wo es ebenfalls (noch) an einem "echten Vertragsverh344ltnis" fehlt (s. dazu etwa BGH, Urteil vom 3. Juli 1996 - VIII ZR 221/95, BGHZ 133, 184, 187 ff; Basedow aaO 247 305 Rn. 12; Pa-landt/Gr374neberg aaO 247 305 Rn. 4; Schlosser aaO 247 305 Rn. 11; Ulmer aaO 247 305 Rn. 13). bb) Zutreffend hat das Berufungsgericht die Unwirksamkeit der Regelun-gen in Nummer 5 und 6 der "Allgemeinen Bestimmungen" der Turnieraus-schreibung aus 247 309 Nr. 7 Buchst. a und b, 247 305c Abs. 2 BGB hergeleitet. 25 Die genannten Regelungen der Turnierausschreibung kann der erken-nende Senat selbst344ndig auslegen, weil eine unterschiedliche Auslegung durch verschiedene Berufungsgerichte in Betracht kommt (BGH, Urteile vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, BGHZ 163, 321, 323 f und vom 16. Juni 2009 - XI ZR 145/08, NJW 2009, 3422, 3423 Rn. 20; Senatsurteil vom 17. September 2009 - III ZR 207/08, NJW 2010, 57 Rn. 16). Im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle ist gem344337 247 305c Abs. 2 BGB in Zweifelsf344llen die "kundenfeindlichste" Ausle-gung geboten, wenn diese zur Unwirksamkeit der Klausel f374hrt und damit f374r den Kunden im Ergebnis am g374nstigsten ist (Senatsurteil vom 20. Dezember 2007 - III ZR 144/07, BGHZ 175, 76, 80 Rn. 9 m.w.N.; BGH, Urteile vom 29. April 2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244, 250 Rn. 19 m.w.N. und vom 16. Juni 2009 aaO Rn. 21). Hiernach enth344lt die Regelung in Nummer 5 der "Allgemeinen Bestimmungen" der Turnierausschreibung unter Versto337 gegen 247 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB einen Ausschluss jeglicher Haftung (also auch f374r die Verletzung von Leben, K366rper und Gesundheit und auch im Falle von grobem Verschulden) und die Regelung in Nummer 6 dieser Bestimmungen 26 - 13 - unter Versto337 gegen 247 309 Nr. 7 Buchst. a BGB einen Ausschluss der Haftung f374r jegliche Sch344den (also auch f374r die Verletzung von Leben, K366rper und Ge-sundheit) infolge leichter Fahrl344ssigkeit. 27 Diese Verst366337e haben zur Folge, dass die genannten Bestimmungen insgesamt unwirksam sind; eine teilweise Aufrechterhaltung der Klauseln scheidet wegen des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion aus (247 306 Abs. 1 und 2 BGB; s. etwa BGH, Urteile vom 24. September 1985 - VI ZR 4/84, BGHZ 96, 18, 25 f und vom 17. Mai 1991 - V ZR 140/90, BGHZ 114, 338, 342 f; Senatsurteil vom 19. November 2009 - III ZR 108/08, BGHZ 183, 220, 225 f Rn. 16). b) Entgegen der R374ge der Revision hat sich das Berufungsgericht mit dem Einwand des Beklagten, wegen der Erkennbarkeit der Gefahrenlage sei auf der Kl344gerseite ein (anspruchsausschlie337endes oder -minderndes) "Han-deln auf eigene Gefahr" anzunehmen, befasst, indem es unter Hinweis auf die Darlegungen des Sachverst344ndigen ausgef374hrt hat, dass die Turnierteilnehmer mit der durch die konkrete Verwendung der Fangst344nder bei dem betroffenen Kombinationshindernis geschaffenen besonderen Gefahrensituation nicht h344t-ten rechnen m374ssen. Gegen diese W374rdigung ergeben sich aus revisionsrecht-licher Sicht keine Bedenken. 28 c) Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte ein auf ei-nen Reitfehler der Tochter des Kl344gers zur374ckzuf374hrendes Mitverschulden (247 254 BGB) - welches der Beklagte nach dem Rechtsgedanken des 247 334 BGB auch dem Kl344ger als gesch374tztem Dritten entgegenhalten k366nnte (s. Se-natsurteil vom 10. November 1994 - III ZR 50/94, BGHZ 127, 378, 384 f m.w.N.; 29 - 14 - BGH, Urteil vom 13. November 1997 - X ZR 144/94, NJW 1998, 1059, 1061) - nicht nachgewiesen habe, l344sst Rechtsfehler nicht erkennen. 30 d) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch eine Anrechnung der Tierge-fahr des verletzten Pferdes (247 254 BGB; 247 833 BGB analog) abgelehnt. Eine Anrechnung der Tiergefahr des verletzten Tieres (247 833 BGB) kommt unter dem Gesichtspunkt der Mitverantwortung des gesch344digten Tier-halters (247 254 BGB) zwar auch dann in Betracht, wenn es nicht um das Zu-sammentreffen wechselseitiger Tiergefahren geht (s. dazu BGH, Urteil vom 25. Oktober 1994 - VI ZR 107/94, NJW-RR 1995, 215, 216 [Verletzung eines Pferdes durch ein Kraftfahrzeug]; OLG Hamm, NJW-RR 1990, 794, 795 [Verlet-zung von Rindern durch Ablagerung von Buchsbaumabfall in der N344he einer Weidekoppel]). Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, muss sich der gesch344digte Tierhalter die beim Schadenseintritt mitwirkende (blo337e) Tier-gefahr auf seinen Schadensersatzanspruch gegen den aus Verschulden haf-tenden Sch344diger jedoch nach 247 840 Abs. 3 BGB nicht anspruchsmindernd an-rechnen lassen (BGH, Urteil vom 25. Oktober 1994 aaO; s. auch OLG Hamm aaO; OLG Schleswig, NJW-RR 1990, 470 m.w.N.; Palandt/Sprau aaO 247 833 Rn. 13 a.E. und 247 840 Rn. 12 a.E.). So liegt es auch hier; denn der Beklagte haftet dem Kl344ger aus schuldhafter Pflichtverletzung (siehe oben, unter 2.). 31 Die von der Revision angef374hrten verfassungsrechtlichen Bedenken ge-gen die Anwendung von 247 840 Abs. 3 BGB greifen nicht durch. Entgegen der Ansicht der Revision ist nach Art. 3 Abs. 1 GG in dieser Hinsicht keine Gleich-behandlung der Tierhalterhaftung mit der Haftung des Kraftfahrzeughalters (247 7 StVG) geboten. Dass f374r die Fahrzeughalterhaftung eine - entsprechende - An-wendung von 247 840 Abs. 3 BGB ausscheidet (s. Senatsurteil vom 24. April 1952 32 - 15 - - III ZR 78/51, III ZR 79/51, BGHZ 6, 3, 28), erfordert von Verfassungs wegen nicht, die Tierhalterhaftung nach 247 833 BGB ebenfalls von dem Anwendungsbe-reich des 247 840 Abs. 3 BGB auszunehmen. Die Gef344hrdungshaftungen enthal-ten f374r die einzelnen Haftungsbereiche im Hinblick auf die Besonderheiten der jeweiligen Materie und ihrer Entstehungsgeschichte je eigenst344ndige und in sich abgeschlossene Regelungen, die nur aus ihrem jeweiligen Zusammenhang heraus verstanden und angewendet werden k366nnen und demgem344337 einer ent-sprechenden Anwendung auf andere Gef344hrdungshaftungen nicht zug344nglich sind (BGH, Urteil vom 9. Juni 1992 - VI ZR 49/91, NJW 1992, 2474). Die Diffe-renzierung zwischen der Tierhalterhaftung einerseits und der Kraftfahrzeughal-terhaftung andererseits ist, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, sachlich dadurch gerechtfertigt, dass die typische Tiergefahr zu ihrer Verwirkli-chung keiner menschlichen Einwirkung bedarf, wohingegen die von einem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr regelm344337ig erst durch menschliches Han-deln zur Wirkung gelangt. 4. Letztlich wendet sich die Revision vergeblich gegen die vom Berufungs-gericht vorgenommene Berechnung des erstattungsf344higen Teils der vorgericht-lichen Anwaltskosten des Kl344gers. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt insofern nicht auf die Erfolgsquote der Klage in der Hauptsache ab, son-dern auf den Betrag der Anwaltskosten, der unter Zugrundelegung eines Ge-genstandswerts in H366he des gerechtfertigten Umfangs der Schadensersatzfor-derung angefallen w344re, und steht darin in 334bereinstimmung mit der Recht- 33 - 16 - sprechung des Bundesgerichtshofs (s. BGH, Urteil vom 7. November 2007 - VIII ZR 341/06, NJW 2008, 1888 f Rn. 13 m.w.N.). Schlick D366rr W366stmann Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG M374nster, Entscheidung vom 21.11.2008 - 11 O 207/07 - OLG Hamm, Entscheidung vom 25.08.2009 - I-7 U 94/08 -
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