BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 24 6 /10 vom 10. Juli 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2012 durch d en Vo r- sitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die Richterinnen Cali ebe und Dr. Reichart sowie den Richter Su n der einstimmig beschlossen: Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsic h- tigt, die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Brande n- burgischen Oberlandesgerichts vom 17. November 2010 gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. t- gesetzt. Gründe: Die Revision ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Z u- lassung nicht (mehr) vorliegen und sie auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a ZPO). 1. Zulassungsgründe liegen jedenfalls nicht (mehr) vor. Ein Bedürfnis nach einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sich e- rung einer einheitlichen Rechtsprechung besteht nicht mehr, weil die Bedeutung der vom Berufungsg ericht für klärungsbedürftig erachteten Formulierung Soweit Gläubiger durch ein Grundpfandrecht gesichert sind, haftet zunächst das Grundstück - wie auch für öffentliche Lasten - insgesamt. Darüber hinaus haften die Gesellschafter nur quotal entsprechend 1 2 3 - 3 - nicht mehr klärungsbedürftig ist. Der Senat hat nach Erlass des ang e fochtenen Urteils für die - gleichlautende - Formulierung im Prospekt eines a n deren Fonds ausgesprochen, dass ein Anleger dem Prospekt nicht entnehmen kon n te, dass die Gläubigerbank die Gesellschafter erst nach Verwertung des Fondsgrun d- stücks in Anspruch nehmen dürfe und die aus der Verwertung des Grundstücks erzielten Erlöse auf seinen quotalen Haftungsbetrag ang e rechnet würden (Urteil vom 8. Februar 2011 - II ZR 263/0 9, BGHZ 188, 233 Rn. 42 ff.). 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. a ) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler und in Übereinsti m mung mit der Rechtsprechung des Senats einen Prospektfehler verneint. Die von der Klägerin beanstandete F ormulierung ruft unter Berücksichtigung des sprachl i- chen Zusammenhangs, der Systematik der Prospektdarstellung und des vom Prospekt vermittelten Gesamtbildes (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81, ZIP 1982, 923, 924) bei einem Anlageinteressen ten nicht die - unzutreffende - Vorstellung hervor, dass er von den durch ein Grundpfan d- recht gesicherten, finanzierenden Banken erst nach Verwertung des Gesel l- schaftsgrun d stücks aus seiner persönlichen Haftung in Anspruch genommen werden kann. Die Ausführ ungen der Revision geben zu einer abweichenden Beurteilung ke i nen Anlass. b) Soweit das Berufungsgericht den Prospekt auch nicht unter sonst i gen, von der Klägerin angeführten Gesichtspunkten für fehlerhaft erachtet hat, ist die R e vision nicht zugelassen. Die Zulassungsbeschränkung ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor. Es ist jedoch von einer beschränkten Zulassung ausz u gehen, wenn die Revision wegen einer (Rechts - )Frage zugelassen wird, die nur für die Entscheidung über einen selbständigen, abtrennbaren T eil des Gesamtstrei t- stoffs erheblich sein kann (BGH, Beschluss vom 27. September 2011 4 5 6 - 4 - - II ZR 256/09, juris Rn. 6; Beschluss vom 7. Dezember 2009 - II ZR 63/08, ZIP 2010, 879 Rn. 4). Dies ist hier der Fall. Das Berufungsgericht hat die Rev i- sion wegen der A uslegung einer Passage im Prospekt zugelassen, die nur den i- sion gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts im Übrigen auch keine R ü- gen. Ber g mann Strohn Caliebe Reichart Sunder Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 14.05.2010 - 1 O 383/09 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17.11.2010 - 4 U 98/10 -
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