BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 247/03 Verk374ndet am: 5. Oktober 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Le Corbusier-M366bel Richtlinie 2001/29/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der ver-wandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft Art. 4 Abs. 1 Dem Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften werden zur Auslegung von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheber-rechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, ABl. EG Nr. L 167 vom 22.6.2001, S. 10, (Informationsgesellschafts-Richtlinie), fol-gende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. a) Ist von einer Verbreitung an die 326ffentlichkeit in beliebiger Form auf sons-tige Weise i.S. von Art. 4 Abs. 1 der Informationsgesellschafts-Richtlinie auszugehen, wenn Dritten der Gebrauch von Werkst374cken urheberrecht-lich gesch374tzter Werke erm366glicht wird, ohne dass mit der Gebrauchs374ber- - 2 - lassung eine 334bertragung der tats344chlichen Verf374gungsgewalt 374ber die Werkst374cke verbunden ist? b) Liegt eine Verbreitung nach Art. 4 Abs. 1 der Informationsgesellschafts-Richtlinie auch vor, wenn Werkst374cke urheberrechtlich gesch374tzter Werke 366ffentlich gezeigt werden, ohne dass Dritten die M366glichkeit zur Benutzung der Werkst374cke einger344umt wird? 2. Bejahendenfalls: Kann der Schutz der Warenverkehrsfreiheit der Aus374bung des Verbrei-tungsrechts in den vorgenannten F344llen entgegenstehen, wenn die pr344sen-tierten Werkst374cke in dem Mitgliedstaat, wo sie hergestellt und in Verkehr gebracht wurden, keinem urheberrechtlichen Schutz unterliegen? BGH, Beschl. v. 5. Oktober 2006 - I ZR 247/03 - OLG Frankfurt a.M. LG Frankfurt a.M. - 3 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 6. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. B374scher und Dr. Bergmann beschlossen: I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften werden zur Auslegung von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Eu-rop344ischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, ABl. EG Nr. L 167 vom 22.6.2001, S. 10, (Informationsgesellschafts-Richtlinie), folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. a) Ist von einer Verbreitung an die 326ffentlichkeit in beliebiger Form auf sonstige Weise i.S. von Art. 4 Abs. 1 der Infor-mationsgesellschafts-Richtlinie auszugehen, wenn Dritten der Gebrauch von Werkst374cken urheberrechtlich ge-sch374tzter Werke erm366glicht wird, ohne dass mit der Gebrauchs374berlassung eine 334bertragung der tats344chli-chen Verf374gungsgewalt 374ber die Werkst374cke verbunden ist? b) Liegt eine Verbreitung nach Art. 4 Abs. 1 der Informati-onsgesellschafts-Richtlinie auch vor, wenn Werkst374cke urheberrechtlich gesch374tzter Werke 366ffentlich gezeigt wer- - 4 - werden, ohne dass Dritten die M366glichkeit zur Benutzung der Werkst374cke einger344umt wird? 2. Bejahendenfalls: Kann der Schutz der Warenverkehrsfreiheit der Aus374bung des Verbreitungsrechts in den vorgenannten F344llen entge-genstehen, wenn die pr344sentierten Werkst374cke in dem Mit-gliedstaat, wo sie hergestellt und in Verkehr gebracht wur-den, keinem urheberrechtlichen Schutz unterliegen? Gr374nde: I. Die Kl344gerin, eine Gesellschaft mit beschr344nkter Haftung nach italieni-schem Recht, produziert Polsterm366bel. Ihre Kollektion enth344lt M366belst374cke, die nach Entw374rfen von Charles Edouard Jeanneret, genannt Le Corbusier, gefer-tigt sind. Dazu geh366ren die in dem Katalog "Le Corbusier (1997)" der Kl344gerin abgebildeten Sessel und Sofas der Reihen "LC 2" und "LC 3" sowie das Tisch-system "LC 10-P". 1 Die Beklagte, eine Kommanditgesellschaft, vertreibt bundesweit in Filia-len Damen- und Herrenoberbekleidung. In ihrem Gesch344ft in F. hat sie mit Sesseln und Sofas der Modelle "LC 2" und "LC 3" 2 - 5 - und einem Couchtisch aus dem Tischsystem "LC 10-P" ausgestattete Ruhezo-nen f374r Kunden eingerichtet. Diese M366bel stammen nicht von der Kl344gerin, sondern aus der Produktion des Unternehmens d. in Bologna. In ei- nem Schaufenster ihrer Niederlassung in D. hat die Beklagte einen Sessel des Modells "LC 2" zu Dekorationszwecken ausgestellt. Die Kl344gerin hat behauptet, sie habe unter dem 16. November 1995 ei-nen Lizenzvertrag 374ber die Herstellung und den Vertrieb von M366beln nach Le Corbusier-Entw374rfen mit der Fondation Le Corbusier geschlossen, auf die die Rechte des verstorbenen Urhebers 374bergegangen seien. Dieser Vertrag sei von den Vertragsparteien nicht gek374ndigt worden und nach wie vor g374ltig. 3 Die Kl344gerin hat die Beklagte auf Unterlassung und Auskunftserteilung in Anspruch genommen und die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten begehrt. 4 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. 5 Das Landgericht hat die Beklagte antragsgem344337 verurteilt. Das Beru-fungsgericht hat die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung und den Auskunftsanspruch auf den Zeitraum nach Zugang der Abmahnung beschr344nkt und die Beklagte unter Zur374ckweisung der weitergehenden Berufung verurteilt, 6 1. es zu unterlassen, in Italien erworbene Nachbildungen von Le Corbusier-M366belmodellen, und zwar des Sessels LC 2, des drei-sitzigen Sofas LC 2, des zweisitzigen Sofas LC 3, des dreisitzi-gen Sofas LC 3 und des Tischsystems LC 10-P, in ihren Ver-kaufsr344umen und Schaufenstern, beispielsweise in ihrem Kauf- - 6 - haus , F. , aufzustellen oder aufstellen zu lassen, 2. der Kl344gerin Auskunft 374ber den Vertriebsweg der unter Ziffer 1 aufgef374hrten M366bel zu erteilen, insbesondere Angaben zu ma-chen 374ber die Menge und Preise der seit dem 27. November 2002 an sie ausgelieferten und von ihr bestellten Nachbildun-gen. Zudem hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Beklagte verpflich-tet ist, der Kl344gerin den Schaden zu ersetzen, der dieser seit dem 27. Novem-ber 2002 durch das Aufstellen der unter Ziffer 1 genannten Nachbildungen ent-standen ist oder noch entstehen wird. 7 Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Kl344gerin beantragt, die Revision zur374ckzuweisen. 8 II. Der Erfolg der Revision h344ngt von der Auslegung des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, ABl. EG Nr. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10 = GRUR Int. 2001, 745 (Informationsgesellschafts-Richtlinie), ab. Vor einer Entscheidung 374ber das Rechtsmittel ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gem344337 Art. 234 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 EG eine Vorabentscheidung zu den im Beschlusstenor gestellten Fragen einzuholen. 9 - 7 - 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Kl344gerin habe aufgrund des Lizenzvertrags vom 16. November 1995 neben einem "droit de fabriquer" ein "droit de vendre" erworben; mit diesem weltweit einger344umten Recht habe die Kl344gerin ein dem in 247 17 UrhG geregelten Verbreitungsrecht entsprechen-des Recht erlangt. Nach der Beurteilung des Senats halten diese Ausf374hrungen der revisionsrechtlichen Nachpr374fung stand. 10 Das Berufungsgericht ist weiter vom Fortbestehen des Lizenzvertrags vom 16. November 1995 zwischen den Vertragsparteien ausgegangen. Ob die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts diese Annahme rechtfertigen, kann offen bleiben. Zugunsten der Kl344gerin ist entsprechend der Annahme des Berufungsgerichts im jetzigen Verfahrensstadium von einem Fortbestand des Lizenzvertrags auszugehen. 11 2. Steht der Kl344gerin nach dem f374r das Revisionsverfahren zu unterstel-lenden Sachverhalt ein ausschlie337liches Recht zur Verbreitung i.S. von 247 17 UrhG zu, kommt es f374r die Entscheidung des Rechtsstreits darauf an, ob die Beklagte mit dem Aufstellen der M366bel in ihren allgemein zug344nglichen Ver-kaufsr344umen sowie in Schaufenstern ihrer Verkaufsr344ume in Deutschland in das urheberrechtliche Verbreitungsrecht eingegriffen hat. 12 a) Nach Art. 4 Abs. 1 der Informationsgesellschafts-Richtlinie sehen die Mitgliedstaaten vor, dass Urhebern in Bezug auf das Original ihrer Werke oder auf Vervielf344ltigungsst374cke davon das ausschlie337liche Recht zusteht, die Ver-breitung an die 326ffentlichkeit in beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise zu erlauben oder zu verbieten. Dieses Verbreitungsrecht des Urhebers wird im deutschen Recht durch 247 15 Abs. 1 Nr. 2, 247 17 UrhG umgesetzt. Nach diesen Vorschriften steht dem Urheber das ausschlie337liche Recht zu, das Ori-ginal oder Vervielf344ltigungsst374cke des Werkes der 326ffentlichkeit anzubieten 13 - 8 - oder in Verkehr zu bringen. Da es sich bei dem Verbreitungsrecht nach Art. 4 der Informationsgesellschafts-Richtlinie um harmonisiertes Recht handelt, ist die Bestimmung des 247 17 UrhG richtlinienkonform auszulegen. 14 b) Ein Verbreiten i.S. von Art. 4 Abs. 1 der Informationsgesellschafts-Richtlinie liegt nach Ansicht des Senats regelm344337ig vor, wenn das Original oder Vervielf344ltigungsst374cke aus der internen Betriebssph344re durch 334berlassung des Eigentums oder des Besitzes der 326ffentlichkeit zugef374hrt werden. Dabei kann die 334berlassung des Besitzes f374r einen nur vor374bergehenden Zeitraum gen374-gen (zur Verbreitung i.S. von 247 17 UrhG: BGH, Urt. v. 16.6.1971 - I ZR 120/69, GRUR 1972, 141 - Konzertveranstalter; Urt. v. 6.3.1986 - I ZR 208/83, GRUR 1986, 736 - Schallplattenvermietung). c) Nicht als gekl344rt angesehen werden kann aber, ob von einer Verbrei-tung an die 326ffentlichkeit in beliebiger Form auf sonstige Weise i.S. von Art. 4 Abs. 1 der Informationsgesellschafts-Richtlinie auch auszugehen ist, wenn ur-heberrechtlich gesch374tzte Werkst374cke ohne 334bertragung des Eigentums oder des Besitzes und damit ohne 334bertragung der tats344chlichen Verf374gungsgewalt der 326ffentlichkeit dadurch zug344nglich gemacht werden, dass diese - wie im Streitfall - zur Benutzung zur Verf374gung gestellt werden, indem sie in Verkaufs-r344umen aufgestellt werden. 15 In der deutschen Rechtsprechung und im Schrifttum ist dies teilweise be-jaht worden. So ist bei einem Aufstellen von urheberrechtlich gesch374tzten M366-beln in einer Hotelhalle ein Eingriff in das Verbreitungsrecht angenommen wor-den (KG GRUR 1996, 968, 970; Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 3. Aufl., 247 17 UrhG Rdn. 12; Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., 247 17 UrhG Rdn. 4; a.A. Dreyer in HK-UrhR, 247 17 UrhG Rdn. 15). 16 - 9 - d) Der Senat neigt dazu, eine Verbreitung an die 326ffentlichkeit auf sons-tige Weise i.S. von Art. 4 Abs. 1 der Informationsgesellschafts-Richtlinie zu be-jahen und ein Inverkehrbringen nach 247 17 Abs. 1 UrhG anzunehmen, wenn ur-heberrechtlich gesch374tzte Werkst374cke der 326ffentlichkeit zur Benutzung zur Ver-f374gung gestellt werden, auch wenn dies nicht mit einer Verschaffung der tat-s344chlichen Verf374gungsgewalt 374ber die Werkst374cke verbunden ist. 17 Art. 4 Abs. 1 der Informationsgesellschafts-Richtlinie betrifft nach seinem Wortlaut jede Verbreitung auf sonstige Weise. Darunter k366nnte auch eine 334ber-lassung von Werkst374cken ohne 334bertragung der tats344chlichen Verf374gungsge-walt gefasst werden. 18 F374r eine entsprechende Auslegung des Art. 4 Abs. 1 sprechen die Erw344-gungsgr374nde. Danach muss von einem hohen Schutzniveau ausgegangen werden; rigorose und wirksame Regelungen zum Schutz des Urheberrechts sollen geschaffen werden, um die notwendigen Mittel f374r das kulturelle Schaffen in Europa zu garantieren (Erw344gungsgr374nde Nr. 9 und 11 der Richtlinie). Die Reichweite des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts sollte sich daher nicht nach b374rgerlich-rechtlichen Besitzkategorien bestimmen und von der 334bertra-gung der tats344chlichen Verf374gungsgewalt abh344ngig sein, sondern auch die an die 326ffentlichkeit gerichtete Zur-Verf374gung-Stellung eines Werkst374cks erfassen, welche dessen - auch nur vor374bergehende - Nutzung durch Dritte erlaubt. 19 e) Im Streitfall hat die Beklagte nicht nur M366belst374cke dem Publikum in ihrer Niederlassung in F. zum Gebrauch 374berlassen, sondern auch einen urheberrechtlich gesch374tzten Sessel in ihrer Niederlassung in D. im Schaufenster gezeigt. Nach Meinung des Senats bestehen eher Zweifel, ob auch dieses Verhalten der Beklagten die Voraussetzungen einer Verbreitung an die 326ffentlichkeit auf sonstige Weise nach Art. 4 Abs. 1 der In- 20 - 10 - formationsgesellschafts-Richtlinie erf374llt. Es erscheint dem Senat eher fern lie-gend, dass auch derjenige, der sich lediglich mit einem Werkst374ck in der 326ffent-lichkeit schm374ckt, in das Verbreitungsrecht des Urhebers eingreift. 21 3. Umfasst das Verbreitungsrecht auch eine Pr344sentation der urheber-rechtlich gesch374tzten Werkst374cke in der 326ffentlichkeit oder jedenfalls eine 334berlassung dieser Werkst374cke zum Gebrauch, ohne dass zugleich eine 334ber-tragung der tats344chlichen Verf374gungsgewalt damit verbunden ist, stellt sich die weitere Frage, ob die Erfordernisse des in Art. 28 und 30 EG verankerten Schutzes des freien Warenverkehrs die Aus374bung des Verbreitungsrechts be-schr344nken, wenn dies ansonsten zu einer Abschottung der nationalen M344rkte f374hren k366nnte. Eine Abschottung der nationalen M344rkte der Mitgliedstaaten - 11 - k366nnte sich daraus ergeben, dass einem Gebrauchszweck dienende kunstge-werbliche Erzeugnisse als Werke der angewandten Kunst nach 247 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG in Deutschland urheberrechtlich gesch374tzt sind, w344hrend sie in Italien rechtm344337ig hergestellt und weiter verbreitet werden d374rfen. Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant B374scher Bergmann Vorinstanzen: LG Frankfurt, Entscheidung vom 24.10.2002 - 2/3 O 249/02 - OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11.11.2003 - 11 U 55/02 -
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