BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 247/03 Verk374ndet am: 22. Januar 2009 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Le-Corbusier-M366bel II UrhG 247 15 Abs. 1 Nr. 2, 247 17 Abs. 1, 247 96 Abs. 1, 247 97 Abs. 1 und 2; InformationsgesellschaftRL Art. 4 Abs. 1 a) Die Vorschrift des Art. 4 Abs. 1 der Informationsgesellschafts-Richtlinie 374ber das Verbreitungsrecht begr374ndet nicht nur ein Mindestrecht, hinter dem die Mitgliedstaaten bei der Bestimmung ihres Schutzniveaus nicht zur374ckbleiben d374rfen, sondern stellt eine verbindliche Regelung des Verbreitungsrechts auch im Sinne eines Maximalschutzes dar. b) Ein Dritter greift nicht in das ausschlie337lich dem Urheber zustehende Verbrei-tungsrecht nach 247 15 Abs. 1 Nr. 2, 247 17 UrhG ein, wenn er Nachbildungen urheberrechtlich gesch374tzter Modelle von M366beln 366ffentlich aufstellt oder der 326ffentlichkeit zum Gebrauch zug344nglich macht. BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - I ZR 247/03 - OLG Frankfurt a.M. LG Frankfurt a.M. - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 22. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. B374scher, Dr. Bergmann, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. November 2003 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, 3. Zivilkammer, vom 24. Oktober 2002 abge-344ndert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl344gerin auferlegt. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Kl344gerin, eine Gesellschaft mit beschr344nkter Haftung nach italieni-schem Recht, produziert Polsterm366bel. Ihre Kollektion enth344lt M366belst374cke, die nach Entw374rfen von Charles Edouard Jeanneret, genannt Le Corbusier, gefer-tigt sind. Dazu geh366ren die im Katalog "Le Corbusier (1997)" der Kl344gerin ab-gebildeten Sessel und Sofas der Reihen "LC 2" und "LC 3" sowie das Tischsys-tem "LC 10-P". Die Beklagte vertreibt bundesweit in Filialen Damen- und Herrenoberbe-kleidung. In ihrem Gesch344ft in F. richtete sie mit Sesseln und Sofas der Modelle "LC 2" und "LC 3" und einem Couchtisch aus dem Tischsystem "LC 10-P" aus-gestattete Ruhezonen f374r Kunden ein. In einem Schaufenster ihrer Niederlas-sung in D. stellte die Beklagte einen Sessel des Modells "LC 2" zu Dekorations-zwecken aus. Die M366bel stammten nicht von der Kl344gerin, sondern aus der Pro-duktion der Firma D. in Bologna. Diese nimmt nicht in Anspruch, dass ihr urhe-berrechtliche Nutzungsrechte an den von Le Corbusier geschaffenen M366bel-modellen einger344umt sind. In der Vergangenheit stand urheberrechtlicher Schutz f374r Werke der angewandten Kunst in Italien nicht zur Verf374gung. 2 Die Kl344gerin hat behauptet, sie habe am 16. November 1995 einen ex-klusiven Lizenzvertrag 374ber die Herstellung und den Vertrieb von M366beln nach Le-Corbusier-Entw374rfen mit der Fondation Le Corbusier geschlossen, auf die die Rechte des verstorbenen Urhebers 374bergegangen seien. Dieser Vertrag sei von den Vertragsparteien nicht gek374ndigt worden und nach wie vor g374ltig. 3 - 4 - Die Kl344gerin hat die Beklagte auf Unterlassung und Auskunftserteilung in Anspruch genommen und die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten begehrt. 4 5 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgem344337 verurteilt. 6 Das Berufungsgericht hat die Feststellung der Schadensersatzverpflich-tung und den Auskunftsanspruch auf den Zeitraum nach Zugang der Abmah-nung beschr344nkt und die Beklagte unter Zur374ckweisung der weitergehenden Berufung verurteilt, 7 1. es zu unterlassen, in Italien erworbene Nachbildungen von Le-Cor-busier-M366belmodellen, und zwar des Sessels "LC 2", des dreisitzigen Sofas "LC 2", des zweisitzigen Sofas "LC 3", des dreisitzigen Sofas "LC 3" und des Tischsystems "LC 10-P", in ihren Verkaufsr344umen und Schaufenstern, beispielsweise in ihrem Kaufhaus in F., aufzu-stellen und/oder aufstellen zu lassen; 2. der Kl344gerin Auskunft 374ber den Vertriebsweg der unter Ziffer 1 aufge-f374hrten M366bel zu erteilen, insbesondere Angaben zu machen 374ber die Menge und Preise der seit dem 27. November 2002 an sie aus-gelieferten und von ihr bestellten Nachbildungen. Zudem hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Beklagte verpflich-tet ist, der Kl344gerin den Schaden zu ersetzen, der dieser seit dem 27. Novem-ber 2002 durch das Aufstellen der unter Ziffer 1 genannten Nachbildungen ent-standen ist oder noch entstehen wird. 8 Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Kl344gerin beantragt, die Revision zur374ckzuweisen. 9 - 5 - Mit Beschluss vom 5. Oktober 2006 hat der Senat dem Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorge-legt (GRUR 2007, 50 = WRP 2007, 86 - Le-Corbusier-M366bel I): 10 1. a) Ist von einer Verbreitung an die 326ffentlichkeit in beliebiger Form auf sonstige Weise i.S. von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/ EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesell-schaft, ABl. EG L 167 v. 22.6.2001, S. 10 (Informationsgesell-schafts-Richtlinie) auszugehen, wenn Dritten der Gebrauch von Werkst374cken urheberrechtlich gesch374tzter Werke erm366glicht wird, ohne dass mit der Gebrauchs374berlassung eine 334bertragung der tats344chlichen Verf374gungsgewalt 374ber die Werkst374cke ver-bunden ist? b) Liegt eine Verbreitung nach Art. 4 Abs. 1 der Informationsgesell-schafts-Richtlinie auch vor, wenn Werkst374cke urheberrechtlich gesch374tzter Werke 366ffentlich gezeigt werden, ohne dass Dritten die M366glichkeit zur Benutzung der Werkst374cke einger344umt wird? 2. Bejahendenfalls: Kann der Schutz der Warenverkehrsfreiheit der Aus374bung des Ver-breitungsrechts in den vorgenannten F344llen entgegenstehen, wenn die pr344sentierten Werkst374cke in dem Mitgliedstaat, wo sie hergestellt und in Verkehr gebracht wurden, keinem urheberrechtlichen Schutz unterliegen? Der Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften hat hier374ber durch Urteil vom 17. April 2008 (C-456/06, GRUR 2008, 604 - Peek & Cloppenburg/Cassina) wie folgt entschieden: 11 Eine Verbreitung des Originals eines Werks oder eines Vervielf344lti-gungsst374cks davon an die 326ffentlichkeit auf andere Weise als durch Ver-kauf i.S. von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung be-stimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft liegt nur bei einer 334bertragung des Ei-gentums an diesem Gegenstand vor. Folglich stellen weder der blo337e Umstand, dass der 326ffentlichkeit der Gebrauch von Werkst374cken eines - 6 - urheberrechtlich gesch374tzten Werks erm366glicht wird, noch der Umstand, dass diese Werkst374cke 366ffentlich gezeigt werden, ohne dass die M366g-lichkeit zur Benutzung der Werkst374cke einger344umt wird, eine solche Verbreitungsform dar. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch nach 247 97 UrhG i.V. mit 247 17 UrhG als begr374ndet angesehen. Dazu hat es ausgef374hrt: 12 Die in Rede stehenden M366bel seien in Deutschland als Werke der ange-wandten Kunst nach 247 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG urheberrechtlich gesch374tzt, auch wenn sie in Italien rechtm344337ig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden seien. Die Kl344gerin habe aufgrund des Vertrags vom 16. November 1995 ein Recht zur Verwertung von M366belst374cken nach den Entw374rfen von Le Corbusier. Dieses Recht sei seinem Inhalt nach einem Verbreitungsrecht i.S. von 247 17 UrhG vergleichbar. Der Umfang der der Kl344gerin einger344umten Rechtsstellung sei durch Auslegung zu ermitteln, die sich am franz366sischen Recht zu orientie-ren habe. Im Streitfall komme allein die Verletzung des der Kl344gerin im Vertrag vom 16. November 1995 einger344umten "droit de vendre" in Betracht. 13 Das dem Verbreitungsrecht nach 247 17 UrhG vergleichbare "droit de vendre" habe die Beklagte mit dem Aufstellen der M366bel in den Gesch344ftsr344u-men widerrechtlich verletzt. Dadurch seien die M366bel in den Verkehr gebracht worden. 14 - 7 - Der Anspruch auf Schadensersatz sei erst nach dem Zugang der Ab-mahnung am 27. November 2002 begr374ndet. Ab diesem Zeitpunkt sei auch ein Auskunftsanspruch aus 247 101a UrhG (a.F.) gegeben. 15 16 II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie f374hren zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage. Der Kl344gerin stehen die geltend gemachten Anspr374che auf Unterlas-sung, Auskunftserteilung und Schadensersatz nach 247 97 Abs. 1 Satz 1, 247 101a UrhG a.F. bzw. 247 97 Abs. 1 und 2, 247 101 UrhG nicht zu. Die Beklagte hat das urheberrechtliche Verbreitungsrecht i.S. von 247 15 Abs. 1 Nr. 2, 247 17 Abs. 1 UrhG durch das Aufstellen der M366bel nicht verletzt und auch nicht gegen das Verwertungsverbot nach 247 96 UrhG versto337en. 1. Die Kl344gerin begehrt mit ihren Klageantr344gen Schutz f374r das Inland. Nach dem Schutzlandprinzip sind daher die Vorschriften des deutschen Urhe-berrechtsgesetzes anwendbar (BGHZ 171, 151 Tz. 24 - Wagenfeld-Leuchte; vgl. auch Art. 8 Abs. 1 der am 11. Januar 2009 in Kraft getretenen ROM-II-Ver-ordnung). 17 2. Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielf344lti-gungsst374cke des Werks in der 326ffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen (247 17 Abs. 1 UrhG). Da es sich bei dem Verbreitungsrecht nach Art. 4 Abs. 1 der Informationsgesellschafts-Richtlinie um harmonisiertes Recht han-delt, ist die Bestimmung des 247 17 UrhG richtlinienkonform auszulegen (vgl. BGHZ 171, 151 Tz. 32 f. - Wagenfeld-Leuchte; Loewenheim in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, 2003, 247 20 Rdn. 19; Hermann, ELR 2008, 212, 215; Haberstumpf in B374scher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Ur-heberrecht, Medienrecht, 247 17 UrhG Rdn. 2). Nach der Bestimmung der Richtli-nie sehen die Mitgliedstaaten vor, "dass den Urhebern in Bezug auf das Origi- 18 - 8 - nal ihrer Werke oder auf Vervielf344ltigungsst374cke davon das ausschlie337liche Recht zusteht, die Verbreitung an die 326ffentlichkeit in beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise zu erlauben oder zu verbieten". 19 Die Vorschrift des Art. 4 Abs. 1 der Informationsgesellschafts-Richtlinie 374ber das Verbreitungsrecht begr374ndet nicht nur einen Mindestschutz, hinter dem die Mitgliedstaaten bei der Bestimmung ihres Schutzniveaus nicht zur374ck-bleiben d374rfen, sondern stellt eine verbindliche Regelung des Verbreitungs-rechts auch im Sinne eines Maximalschutzes dar (a.A. Schulze in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 3. Aufl., 247 17 Rdn. 4a; Heerma in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., 247 17 Rdn. 11; v. Welser, GRUR Int. 2008, 596, 597; Walter, Medien und Recht 2008, 246, 248). Dies folgt aus dem Zweck der Richtlinie, unterschiedliche einzelstaatliche Rechtsvorschriften 374ber das Urhe-berrecht und verwandte Schutzrechte im Interesse der Rechtssicherheit und der Funktionsf344higkeit des Binnenmarkts anzupassen und ein uneinheitliches Vor-gehen der Mitgliedstaaten zu vermeiden (Erw344gungsgr374nde 1, 4 und insbeson-dere 6 und 7 der Richtlinie). Dementsprechend wird in den Erw344gungsgr374nden verschiedentlich die Zielsetzung der Informationsgesellschafts-Richtlinie her-vorgehoben, ein harmonisiertes Urheberrecht zu schaffen (Erw344gungsgr374nde 1, 4, 6, 7, 9, 23 und 31), und betont, durch die Rechtsharmonisierung zur Verwirk-lichung der Freiheiten des Binnenmarkts beizutragen (Erw344gungsgrund 3). Dar-aus wird zu Recht die Konsequenz gezogen, dass Art. 4 der Informationsge-sellschafts-Richtlinie das Verbreitungsrecht allgemeing374ltig regelt (Dustmann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., 247 17 Rdn. 5; Schricker/Loewen-heim, Urheberrecht, 3. Aufl., 247 17 Rdn. 1; Dreyer in HK-UrhR, 2. Aufl., 247 17 Rdn. 5 und 12). Damit ist die Annahme nicht vereinbar, die Richtlinie bestimme nur einen Mindestschutz und r344ume den Mitgliedstaaten die M366glichkeit ein, ein weiterreichendes Schutzniveau zu begr374nden oder aufrechtzuerhalten. Abwei-chendes ist, soweit ersichtlich, vor der im vorliegenden Rechtsstreit ergangenen - 9 - Entscheidung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften auch nicht vertreten worden (vgl. Walter in Europ344isches Urheberrecht, 2001, S. 1044 f.; Schricker/Loewenheim aaO 247 17 Rdn. 1; Loewenheim/Lehmann aaO 247 54 Rdn. 41; Wandtke, EWiR 2007, 189 f.). 20 Die zum Teil im Schrifttum vertretene gegenteilige Ansicht stellt darauf ab, dass die Regelungen des Verbreitungsrechts im WCT-Vertrag (Urheber-rechtsvertrag der Weltorganisation f374r geistiges Eigentum) und im WPPT-Vertrag (WIPO-Vertrag 374ber Darbietungen und Tontr344ger) nur Mindestrechte gew344hren und es den Vertragsstaaten unbenommen bleibt, 374ber diesen Min-destschutz hinauszugehen (Schulze in Dreier/Schulze aaO 247 17 Rdn. 4a; v. Welser, GRUR Int. 2008, 596). Die sich daraus ergebenden Folgerungen betreffen aber nur die Auslegung der Vorschrift des Art. 4 Abs. 1 der Informati-onsgesellschafts-Richtlinie und damit die vom Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften beantwortete Frage, ob eine Verbreitung im Sinne dieser Richtlinienbestimmung nur bei einer 334bertragung des Eigentums vorliegt oder ob die Richtlinie 374ber den in den v366lkerrechtlichen Vertr344gen vorgesehenen Schutz hinausgeht. F374r die Frage, ob die Informationsgesellschafts-Richtlinie ihrerseits den Mitgliedstaaten die M366glichkeit er366ffnet, ein h366heres Schutzni-veau vorzusehen, ist dies jedoch ohne Belang. 3. Der Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften hat die Frage, ob von einer Verbreitung ausgegangen werden kann, wenn der 326ffentlichkeit nur der Gebrauch von Werkst374cken eines urheberrechtlich gesch374tzten Werks 374berlassen wird oder Werkst374cke 366ffentlich gezeigt werden, verneint. Er hat angenommen, dass eine Verbreitung auf andere Weise als durch Verkauf i.S. des Art. 4 Abs. 1 der Informationsgesellschafts-Richtlinie nur vorliegt, wenn eine 334bertragung des Eigentums an dem Gegenstand erfolgt (EuGH GRUR 2008, 604 Tz. 41 - Peek & Cloppenburg/Cassina). Ein Dritter greift daher nicht in das 21 - 10 - ausschlie337lich dem Urheber nach 247 15 Abs. 1 Nr. 2, 247 17 UrhG zustehende Verbreitungsrecht ein, wenn er Nachbildungen urheberrechtlich gesch374tzter Modelle von M366beln der 326ffentlichkeit zum Gebrauch zug344nglich macht. Von einer Verbreitung ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344i-schen Gemeinschaften auch nicht auszugehen, wenn einem Dritten der Besitz des Originals oder eines Vervielf344ltigungsst374cks 374bertragen wird (EuGH GRUR 2008, 604 Tz. 36 und 41 - Peek & Cloppenburg/Cassina). Im Streitfall hat die Beklagte danach das der Kl344gerin zustehende Verbreitungsrecht nicht verletzt, weil das Aufstellen der M366bel kein Inver-kehrbringen i.S. des 247 17 Abs. 1 UrhG darstellt. Der Kl344gerin stehen danach die geltend gemachten Verletzungsanspr374che nach 247 97 Abs. 1 Satz 1, 247 101a UrhG a.F. bzw. 247 97 Abs. 1 und 2, 247 100 UrhG i.V. mit 247 15 Abs. 1 Nr. 2, 247 17 UrhG nicht zu. 22 4. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung stehen der Kl344gerin die begehrten Anspr374che auch nicht wegen Verletzung des Verwertungsverbots aus 247 96 Abs. 1 UrhG zu. Nach dieser Vorschrift d374rfen rechtswidrig hergestell-te Vervielf344ltigungsst374cke nicht verbreitet werden. Eine unmittelbare Anwen-dung des 247 96 Abs. 1 UrhG scheidet aus, weil der Begriff der Verbreitung dem-jenigen des 247 17 UrhG entspricht und dessen Voraussetzungen nicht vorliegen (schon unter II 3). 23 Eine analoge Anwendung der Bestimmung, f374r die sich die Revisionser-widerung ausspricht, kommt ebenfalls nicht in Betracht. Es fehlt an einer f374r eine analoge Anwendung erforderlichen planwidrigen Regelungsl374cke. Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften hat der Gemeinschaftsgesetzgeber das Verbreitungsrecht bewusst auf Sachverhalte beschr344nkt, die mit der 334bertragung des Eigentums des Originals des Werks 24 - 11 - oder eines Vervielf344ltigungsst374cks verbunden sind (EuGH GRUR 2008, 604 Tz. 38 - Peek & Cloppenburg/Cassina). 25 III. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Bornkamm B374scher Bergmann Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Frankfurt a.M., Entscheidung vom 24.10.2002 - 2/3 O 249/02 - OLG Frankfurt a.M., Entscheidung vom 11.11.2003 - 11 U 55/02 -
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