BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 247/06 Verk374ndet am: 15. November 2007 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 307 Bm, Cb, Ci, Cl Folgende Klauseln in Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen eines Unternehmens, das im Rah-men von Abonnementvertr344gen Bezahlfernsehen anbietet, sind unwirksam: a) Unabh344ngig davon beh344lt sich die X GmbH & Co. KG vor, das Programman-gebot, die einzelnen Kan344le, die Nutzung der einzelnen Kan344le sowie die Zu-sammensetzung der Programmpakete zum Vorteil der Abonnenten zu erg344n-zen, zu erweitern oder in sonstiger Weise zu ver344ndern. b) Die X GmbH Co. KG kann die vom Abonnenten monatlich zu zahlenden Be-tr344ge erh366hen, wenn sich die Kosten f374r die Bereitstellung des Programms erh366hen. Der Abonnent ist berechtigt, den Vertrag auf den Zeitpunkt des Wirk-samwerdens der Erh366hung zu k374ndigen, wenn die Erh366hung 5 % oder mehr des urspr374nglichen Abonnementpreises ausmacht. c) Ab der Verl344ngerung gelten die Tarife f374r die jeweils verl344ngerte Laufzeit. d) Die X GmbH & Co. KG beh344lt sich vor, bei einer 304nderung/Umstrukturierung des Programmangebots die Abonnementbeitr344ge zu 344ndern. In diesem Fall ist 205 die X GmbH & Co. KG berechtigt, das Abonnement zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der geplanten 304nderung schriftlich zu k374ndigen. Stimmt der Abonnent der Leistungs344nderung zu, kann die X GmbH & Co. KG die Preis-struktur anpassen, ohne dass dies ein K374ndigungsrecht des Abonnenten aus-l366st." BGH, Urteil vom 15. November 2007 - III ZR 247/06 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 15. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter D366rr, Dr. Herrmann, W366stmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 21. September 2006 wird zur374ckgewiesen. Auf die Revision des Kl344gers wird das vorbezeichnete Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Kl344-gers erkannt worden ist. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts M374nchen I vom 23. Februar 2006 wird zur374ck-gewiesen mit der Ma337gabe, dass die Urteilsformel dahingehend berichtigt wird, dass es unter Nummer I. 1. hei337en muss: "205 zum Vorteil de r Abonnenten 205". Die Beklagte hat die Kosten des Berufungs- und des Revisions-rechtszugs zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand Die Beklagte bietet 374ber einen sogenannten Pay-TV-Sender bundesweit Bezahlfernsehen an. Ihre Kunden empfangen private Fernsehprogramme im Abonnement gegen Entgelt; die Abonnementpakete variieren nach Inhalt, Um-fang und Laufzeit. 1 Der Kl344ger, der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach 247 4 Abs. 1 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) eingetragene Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverb344nde, beanstandet folgende Klau-seln, die die Beklagte in ihren Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen f374r Abonne-mentvertr344ge mit Verbrauchern verwendet (nicht beanstandete, zum Verst344nd-nis zitierte Passagen sind in Klammern wiedergegeben): 2 "1.3 ( 1 Bei der Programmgestaltung f374r die einzelnen Kan344le ist die X GmbH & Co. KG frei, solange der Gesamtcharakter eines Kanals erhalten bleibt.) 2 Unabh344ngig davon beh344lt sich die X GmbH & Co. KG vor, das Programmangebot, die einzelnen Kan344le, die Nutzung der einzelnen Kan344le sowie die Zusammensetzung der Programmpakete zum Vorteil der Abonnenten zu erg344nzen, zu erweitern oder in sonstiger Weise zu ver344ndern. 205 3.6 1 Die X GmbH & Co. KG kann die vom Abonnenten monat-lich zu zahlenden Betr344ge erh366hen, wenn sich die Kosten f374r die Bereitstellung des Programms erh366hen. ( 2 Eine Er-h366hung darf j344hrlich nur einmal erfolgen und muss min-destens drei Monate im Voraus angek374ndigt werden.) 3 Der Abonnent ist berechtigt, den Vertrag auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erh366hung zu k374ndigen, wenn die Erh366hung 5 % oder mehr des urspr374nglichen Abon-nementpreises ausmacht. 205 - 4 - 6.1 ( 1 Der Vertrag hat eine Laufzeit von entweder 6, 12, 15 oder 24 Monaten und verl344ngert sich automatisch um wei-tere 12 Monate, wenn nicht jeweils sechs Wochen vor Ab-lauf der Vertragslaufzeit schriftlich gek374ndigt wird.) 205 ( 5 Die Vertragslaufzeit beginnt mit der Aush344ndigung der Smartcard. 6 Der Abonnent kann jederzeit auf ein umfang-reicheres Programmpaket wechseln. 7 Wer jedoch sein Einstiegspaket gegen ein kleineres Programmpaket tau-schen will, kann das jeweils nach Ablauf der Vertragslauf-zeit tun, 205 8 Vertr344ge mit 6, 12 oder 15 Monaten Laufzeit k366nnen um 24 Monate verl344ngert werden. 9 Dies gilt nicht f374r das Programm 205) 10 Ab der Verl344ngerung gelten die Tarife f374r die jeweils verl344ngerte Laufzeit. 6.5 1 Die X GmbH & Co. KG beh344lt sich vor, bei einer 304nde-rung/Umstrukturierung des Programmangebots die Abon-nementbeitr344ge abweichend von Ziffer 3.6 zu 344ndern. 2 In diesem Fall ist (der Abonnent/)die X GmbH & Co. KG be-rechtigt, das Abonnement zum Zeitpunkt des Wirksam-werdens der geplanten 304nderung schriftlich zu k374ndigen. 3 Stimmt der Abonnent der Leistungs344nderung zu, kann die X GmbH & Co. KG die Preisstruktur anpassen, ohne dass dies ein K374ndigungsrecht des Abonnenten ausl366st." Das Landgericht (MMR 2006, 693 = AfP 2006, 275) hat die Verwendung aller beanstandeten Klauseln untersagt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht (MMR 2007, 50 = Magazindienst 2006, 1390) die Klage hin-sichtlich der Klausel Nummer 3.6 Satz 1 und 3 abgewiesen und im 334brigen die Berufung zur374ckgewiesen. 3 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kl344ger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils hinsichtlich der Klausel 3.6 Satz 1 und 3, die Beklagte verfolgt mit ihrer Revision ihren Antrag auf vollst344n-dige Klageabweisung weiter. 4 - 5 - Entscheidungsgr374nde Die Revision des Kl344gers ist begr374ndet; die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. 5 A. Die Revision des Kl344gers 6 I. Das Berufungsgericht h344lt die Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Beklagten unter Nummer 3.6 Satz 1 und 3 f374r wirksam. Zwar benachteilige die Kopplung der Erh366hungsbefugnis an die Entwicklung der im Unternehmen der Beklagten entstehenden Kosten die Vertragspartner der Beklagten unange-messen, weil es sich dabei um betriebsinterne Berechnungsgr366337en handele, die die Kunden der Beklagten weder kennen noch mit zumutbaren Mitteln in Erfahrung bringen k366nnten. Damit gebe die Preisanpassungsklausel der Be-klagten einen praktisch unkontrollierbaren Erh366hungsspielraum zur Erzielung zus344tzlicher Gewinne zu Lasten ihrer Vertragspartner. Diese Unangemessen-heit werde jedoch durch das im Zusammenhang mit der Preisanpassung vorge-sehene K374ndigungsrecht des Abonnenten kompensiert. Angesichts der zahlrei-chen Faktoren, die f374r eine im Grundsatz zul344ssige Preiserh366hung ma337gebend sein k366nnten, sei es nicht m366glich, einen Preis344nderungsvorbehalt in einer f374r den Kunden nachvollziehbaren Ausgestaltung zu formulieren. Das Recht des Abonnenten, den Vertrag zu k374ndigen, wenn die nur einmal j344hrlich zul344ssige Erh366hung 5 % oder mehr des urspr374nglichen Abonnementpreises ausmache, trage seinen Interessen hinreichend Rechnung. 7 - 6 - II. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 8 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht die von der Beklagten verwendete Preisanpassungsklausel als Preisnebenabrede gem344337 247 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle nach der Generalklausel des 247 307 Abs. 1 BGB unter-zogen. 9 a) In Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen enthaltene sogenannte Kos-tenelementeklauseln, die wie die hier in Rede stehende Bestimmung eine Preisanpassung wegen und auf der Grundlage sich ver344ndernder Kosten vor-sehen, sind insbesondere bei Dauerschuldverh344ltnissen zwar nicht grunds344tz-lich zu beanstanden. Sie sind ein geeignetes und anerkanntes Instrument zur Bewahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung bei langfristigen Liefer-vertr344gen. Sie dienen dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abzunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz nachtr344glicher, ihn belastender Kostensteigerungen zu sichern und andererseits den Vertragspart-ner davor zu bewahren, dass der Verwender m366gliche k374nftige Kostenerh366hun-gen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschl344ge aufzufangen versucht (Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 - III ZR 63/07 - Rn. 19; BGH, Ur-teile vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05 - NJW-RR 2005, 1717 unter II. 2.; vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06 - NJW 2007, 1054, 1055 Rn. 20; je-weils m.w.N.). Die Schranke des 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wird allerdings nicht eingehalten, wenn die Preisanpassungsklausel es dem Verwender erm366glicht, 374ber die Abw344lzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zun344chst verein-barten Preis ohne Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschm344-lerung zu vermeiden, sondern einen zus344tzlichen Gewinn zu erzielen (Senats- 10 - 7 - urteil vom 11. Oktober 2007 aaO; BGH, Urteile vom 21. September 2005 aaO und vom 13. Dezember 2006 aaO Rn. 21; jeweils m.w.N.). Dementsprechend sind Preisanpassungsklauseln nur zul344ssig, wenn die Befugnis des Verwenders zu Preisanhebungen von Kostenerh366hungen abh344ngig gemacht wird und die einzelnen Kostenelemente sowie deren Gewichtung bei der Kalkulation des Gesamtpreises offen gelegt werden, so dass der andere Vertragsteil bei Ver-tragsschluss die auf ihn zukommenden Preissteigerungen einsch344tzen kann (Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 aaO; vgl. BGH, Urteile vom 11. Juni 1980 - VIII ZR 174/79 - NJW 1980, 2518, 2519 unter II 2. c); vom 19. November 2002 - X ZR 253/01 - NJW 2003, 746, 747 unter III. 2. a) m.w.N.; vom 21. September 2005 aaO S. 1717 f unter II. 3.b) und vom 13. Dezember 2006 aaO Rn. 23 ff). b) Diesen Anforderungen wird die beanstandete Preisanpassungsklausel nicht gerecht. Sie verst366337t zum einen gegen das aus 247 307 Abs. 1 Satz 2 BGB folgende Transparenzgebot. Sie ist deshalb zu unbestimmt, weil sie ganz all-gemein an eine Erh366hung der nicht n344her umschriebenen Bereitstellungskosten ankn374pft und weder die Voraussetzungen noch den Umfang einer Preiserh366-hung n344her regelt. Insbesondere werden die Kostenelemente und deren Ge-wichtung im Hinblick auf ihre Bedeutung f374r die Kalkulation des Abonnement-preises nicht offen gelegt. F374r den Abonnenten ist deshalb weder vorhersehbar, in welchen Bereichen Kosten344nderungen auftreten k366nnen, noch hat er eine realistische M366glichkeit, etwaige Preiserh366hungen anhand der Klausel auf ihre Berechtigung hin zu 374berpr374fen. 11 Zum anderen f374hrt die Klausel auch nach ihrem Inhalt zu einer unange-messenen Benachteiligung des Abonnenten, weil sie Preiserh366hungen nicht auf den Umfang der Kostensteigerung begrenzt und sogar dann gestattet, wenn der Anstieg eines Kostenfaktors durch r374ckl344ufige Kosten in anderen Bereichen 12 - 8 - ausgeglichen wird. Somit erm366glicht die Bestimmung der Beklagten, die Abon-nementpreise ohne jede Begrenzung zu erh366hen und nicht nur insgesamt ge-stiegene Kosten an ihre Kunden weiterzugeben, sondern auch einen zus344tzli-chen Gewinn zu erzielen. Gerade eine solche Verschiebung des vertraglichen Gleichgewichts durch einen praktisch unkontrollierbaren Preiserh366hungsspiel-raum will 247 307 BGB verhindern. 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird die Unangemes-senheit der Preisanpassungsklausel nicht dadurch kompensiert, dass dem Abonnenten in Nummer 3.6 Satz 3 ein K374ndigungsrecht f374r den Fall einger344umt wird, dass die Preiserh366hung 5 % oder mehr des urspr374nglichen Abonnement-preises ausmacht. Ob und unter welchen Voraussetzungen die Unangemes-senheit von allgemein gehaltenen Preis344nderungsklauseln durch die dem Kun-den einger344umte M366glichkeit, sich vom Vertrag zu l366sen, ausgeglichen werden kann, bedarf keiner abschlie337enden Entscheidung. Ein Recht des Kunden zur L366sung vom Vertrag vermag nicht stets zu einem angemessenen Interessen-ausgleich zu f374hren. Dies h344ngt von der konkreten Ausgestaltung des L366sungs-rechts ab. Dabei sind unter anderem die Art des jeweiligen Vertrags und die typischen Interessen der Vertragsschlie337enden zu ber374cksichtigen (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2006 aaO Rn. 27). Wenn eine Konkretisierung der Anpas-sungsma337st344be wegen der Besonderheit der Vertragsbeziehung auf un374ber-windbare Schwierigkeiten st366337t, kann im Einzelfall ein angemessener Interes-senausgleich dadurch erreicht werden, dass dem Vertragspartner ab einem bestimmten Umfang der Preissteigerung ein K374ndigungsrecht einger344umt wird (Senatsurteil vom 6. April 1989 - III ZR 281/87 - WM 1989, 740, 741 unter II. 3. a; BGH, Urteil vom 26. Mai 1986 - VIII ZR 218/85 - NJW 1986, 3134, 3136 unter B. II. 2. b); jeweils m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gege-ben. Dass die Kostenelemente und die Ma337st344be, nach denen 304nderungen der 13 - 9 - Bereitstellungskosten zu einer Erh366hung der Abonnementpreise f374hren sollen, noch nicht einmal in Grundz374gen dargelegt werden k366nnen, ist nicht ersichtlich. Allein deshalb, weil f374r die Preisgestaltung zahlreiche Faktoren ma337gebend sein k366nnen, ist es nicht unm366glich, einen Preis344nderungsvorbehalt f374r den Kunden verst344ndlich zu formulieren. Dem steht auch nicht der von der Beklag-ten geltend gemachte Umstand entgegen, dass sie ihre Leistungen auf einem sehr dynamischen Markt anbietet und auf dessen weitere Entwicklungen mit ihrer Preisgestaltung reagieren muss. An die Konkretisierung der einzelnen Tatbest344nde w344re kein allzu strenger Ma337stab anzulegen, wenn die Komplexi-t344t und die Dynamik des betroffenen Marktes einer n344heren Eingrenzung ent-gegenst374nden (vgl. Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 aaO Rn. 26 m.w.N.). Allerdings vermag der Senat nicht nachzuvollziehen, warum die Beklagte nicht zumindest technische oder wirtschaftliche 304nderungen, die Preiserh366hungen rechtfertigen k366nnten, darlegen kann. Im 334brigen erscheint es fraglich, warum es der Beklagten gerade bei den kurzfristigen Vertr344gen mit einer Laufzeit von sechs oder zw366lf Monaten nicht grunds344tzlich zumutbar sein soll, an ihrer ur-spr374nglichen Kalkulation festgehalten zu werden. Auf Ver344nderungen der Marktverh344ltnisse k366nnte die Beklagte auch mit einer K374ndigung zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit reagieren. Von dem Risiko, sich dann mit einem neuen Angebot dem Wettbewerb stellen zu m374ssen, kann sie sich nicht auf Kosten ihrer Vertragspartner befreien (vgl. Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 aaO Rn. 24). - 10 - B. Die Revision der Beklagten 14 I. 1. Die unter Nummer 1.3 Satz 2 geregelte Befugnis der Beklagten zur 304n-derung des Programmangebots hat das Berufungsgericht als eine der Inhalts-kontrolle zug344ngliche Modifizierung des Hauptleistungsversprechens gewertet. Diese Regelung setze die Verpflichtung der Beklagten voraus, verschiedene nach allgemeinen Kriterien inhaltlich beschriebene Programmpakete (Sport, Film etc.) bereitzustellen, und sei daher keine blo337e Leistungsbeschreibung. Die Klausel sei nach 247 308 Nr. 4 BGB unwirksam, weil sie den Vorbehalt einer Leistungs344nderung nicht auf bestimmte, triftige Gr374nde beschr344nke. Die An-kn374pfung an einen Vorteil der Abonnenten sei nicht geeignet, das Ausma337 von 304nderungen des Programmangebots in einer Weise einzugrenzen, die den Inte-ressen der Abonnenten Rechnung trage. 15 2. Die hiergegen erhobenen R374gen der Revision der Beklagten greifen nicht durch. 16 a) Eine Inhaltskontrolle der beanstandeten Klausel ist nicht nach 247 307 Abs. 3 Satz 1 BGB ausgeschlossen. 17 aa) Danach sind nur solche Bestimmungen in Allgemeinen Gesch344ftsbe-dingungen einer Inhaltskontrolle nach den 247247 307 bis 309 BGB zug344nglich, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese erg344nzende Rege-lungen vereinbart werden. Dadurch sind blo337e Leistungsbeschreibungen einer Inhaltskontrolle entzogen. Denn Abreden, die Art, Umfang und G374te der ge-schuldeten Leistungen beschreiben, unterliegen nicht der Regelung durch 18 - 11 - Rechtsvorschriften, sondern sind von der den Parteien einger344umten Vertrags-freiheit umfasst. Der kontrollfreie Raum ist allerdings auf den engen Bereich der Leistungsbezeichnungen beschr344nkt, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmt-heit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Ver-trag nicht mehr angenommen werden kann. Hingegen sind Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen abweichend vom Gesetz oder der nach Treu und Glauben und nach der Verkehrssitte geschuldeten Leistung einschr344nken, aus-gestalten oder modifizieren, inhaltlich zu kontrollieren (BGHZ 100, 157, 173 f; 130, 150, 156; 146, 138, 140; 148, 74, 78; jeweils m.w.N.). bb) Eine blo337e Leistungsbeschreibung enth344lt die beanstandete Klausel nicht. Sie ist f374r die Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Ver-tragsinhalts entbehrlich. Die Beklagte beschr344nkt ihr Programmangebot nicht auf die M366glichkeit, irgendein nach Inhalt und Umfang beliebiges Fernsehpro-gramm gegen Entgelt zu empfangen. Vielmehr bietet sie eine Vielzahl nach In-halt, Art und Umfang n344her beschriebener unterschiedlicher Programmpakete an, die ihre Abonnenten einzeln oder in unterschiedlichen Kombinationen be-stellen k366nnen. Mit der Befugnis, das jeweils abonnierte Programmangebot un-abh344ngig vom vereinbarten Gesamtcharakter des abonnierten Programmpakets ver344ndern zu k366nnen, beh344lt sich die Beklagte vor, die urspr374nglich von ihr ge-schuldete Leistung nachtr344glich einzuschr344nken, auszugestalten oder zu modi-fizieren. 19 b) Die Vereinbarung dieses umfassenden Leistungs344nderungsvorbehalts ist nach 247 308 Nr. 4 BGB unwirksam, weil sie unter Ber374cksichtigung der Inte-ressen der Beklagten f374r die Abonnenten nicht zumutbar ist. 20 - 12 - aa) Aufgrund von Leistungs344nderungsvorbehalten muss der andere Ver-tragsteil unter Umst344nden eine andere als die vereinbarte Leistung als ver-tragsgem344337 gelten lassen, obwohl er sich mit der ge344nderten Leistung nicht einverstanden erkl344rt hat. Gegen solche Bestimmungen spricht - wie sich aus der Fassung des 247 308 Nr. 4 BGB sowie aus dem das Vertragsrecht beherr-schenden Rechtsgrundsatz der Bindung beider Vertragspartner an die von ih-nen getroffene Vereinbarung ergibt - die Vermutung der Unwirksamkeit. Es ist daher Sache des Verwenders, diese Vermutung durch die Darlegung und ge-gebenenfalls den Nachweis der Voraussetzungen der Zumutbarkeit des 304nde-rungsvorbehalts f374r den anderen Vertragsteil zu entkr344ften (BGHZ 158, 149, 154 m.w.N.; vgl. BT-Drucks. 7/3919 S. 49). Besonders nachteilig f374r den ande-ren Vertragsteil erscheint dabei ein 304nderungsvorbehalt, der sich nicht auf die Umst344nde der Leistungserbringung oder auf Nebenpflichten beschr344nkt, son-dern auch Inhalt und Umfang der Hauptleistung betrifft. 247 308 Nr. 4 BGB stellt f374r die m366gliche Rechtfertigung eines Leistungs344nderungsrechts darauf ab, ob dieses unter Ber374cksichtigung der Interessen des Verwenders f374r den anderen Vertragsteil zumutbar ist. Damit wird eine Abw344gung zwischen den Interessen des Klauselverwenders an der M366glichkeit einer 304nderung seiner Leistung und denen des anderen Vertragsteils an der Unver344nderlichkeit der vereinbarten Leistung verlangt. Die Zumutbarkeit eines Leistungs344nderungsvorbehalts ist zu bejahen, wenn die Interessen des Verwenders die f374r das jeweilige Gesch344ft typischen Interessen des anderen Vertragsteils 374berwiegen oder ihnen zumin-dest gleichwertig sind. Das setzt eine Fassung der Klausel voraus, die nicht zur Rechtfertigung unzumutbarer 304nderungen dienen kann. Erforderlich ist im All-gemeinen auch, dass die Klausel in ihren Voraussetzungen und Folgen f374r den anderen Vertragsteil zumindest ein gewisses Ma337 an Kalkulierbarkeit der m366g-lichen Leistungs344nderungen gew344hrleistet (BGHZ 124, 351, 362; 158, 149, 21 - 13 - 154 f; jeweils m.w.N.; BGH, Urteil vom 21. September 2005 - VIII ZR 284/04 - NJW 2005, 3567, 3569 unter II.1. b). bb) Diesen Anforderungen gen374gt die beanstandete Klausel nicht. 22 (1) Nach der vom Senat geteilten und von der Revision der Beklagten nicht beanstandeten Auslegung der Klausel durch das Berufungsgericht beh344lt sich die Beklagte vor, auch grundlos die Zusammensetzung, Beschaffenheit oder Quantit344t der angebotenen Programmpakete oder einzelner Kan344le zu 344ndern. Ein so weit gehender 304nderungsvorbehalt ist bereits deshalb unzul344s-sig, weil er sich nicht auf hinreichend konkretisierte und triftige 304nderungsgr374n-de beschr344nkt, die dem Interesse der Beklagten an einer derart weit reichenden 304nderungsbefugnis den Vorrang vor dem Interesse der Abonnenten an der Bei-behaltung des abonnierten Programmpakets geben k366nnten. Mangels einer solchen Beschr344nkung kann dahinstehen, ob - wie die Beklagte meint - bei Dauerschuldverh344ltnissen, die ein Massengesch344ft in einem dynamischen Markt betreffen, die Anforderungen an triftige 304nderungsgr374nde anders zu defi-nieren sind als im Falle eines einmaligen Leistungsaustauschs. 23 (2) Auch die Beschr344nkung der Leistungs344nderungen "zum Vorteil der Abonnenten" gew344hrleistet f374r den Kunden nicht das erforderliche Mindestma337 an Kalkulierbarkeit und Transparenz und schlie337t insbesondere nicht aus, dass der 304nderungsvorbehalt auch zur Rechtfertigung unzumutbarer 304nderungen dienen kann. Der Abonnent, der aus dem breiten Angebot der Beklagten ein seinen individuellen W374nschen und Bed374rfnissen entsprechendes, nach Inhalt und Umfang konkretisiertes Programmpaket ausw344hlt, kann anhand der bean-standeten Klauseln bei Vertragsschluss nicht absehen, welche Programm344nde-rungen er nach Vertragsbeginn ohne seine Zustimmung hinzunehmen h344tte. 24 - 14 - Insbesondere vermag der Kunde nicht einzusch344tzen, welche Leistungs344nde-rungen "zum Vorteil der Abonnenten" gereichen. Der Begriff des Vorteils ist e-benso wie der der Zumutbarkeit (vgl. dazu Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 aaO Rn. 20; BGHZ 86, 284, 294 f) nicht hinreichend bestimmt. Welche Pro-gramm344nderung dem Vorteil der Abonnenten dient, l344sst sich nicht objektivie-ren, zumal die Belange und Interessen verschiedener Gruppen von Pay-TV-Abonnenten unterschiedlich sein k366nnen. Entgegen der in den Tatsachenin-stanzen vorgenommenen Interpretation der Beklagten gen374gt es f374r die Zumut-barkeit des Leistungs344nderungsvorbehalts nicht, dass sich eine Programm344n-derung im Sinne einer typisierenden Betrachtung f374r die Mehrheit der Abonnen-ten vorteilhaft auswirkt. Bei einer solchen generalisierenden Betrachtungsweise bleiben n344mlich die Interessen derjenigen Abonnenten au337er Betracht, die ein Programmpaket gerade wegen eines von einer 304nderung betroffenen Inhalts gew344hlt haben. 3. Soweit das Landgericht der Beklagten die Verwendung der Klausel Num-mer 1.3 mit dem Wortlaut "205 zum Vorteil des Abonnenten 205" statt mit dem tat-s344chlich verwendeten Wortlaut "205 zum Vorteil der Abonnenten 205" untersagt hat, liegt eine offenbare Unrichtigkeit der Urteilsformel vor, die gem344337 247 319 Abs. 1 ZPO berichtigt werden kann (vgl. BGHZ 133, 184, 191 m.w.N.). 25 II. 1. Das Berufungsgericht hat die Klausel Nummer 6.1 Satz 10 nach dem Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung so ausgelegt, dass sie sich nicht lediglich auf die in Satz 7 geregelte individuell vereinbarte Vertragsverl344ngerung nach Tausch des Einstiegspakets gegen ein kleineres Programmpaket beziehe, 26 - 15 - sondern auch die automatische Vertragsverl344ngerung gem344337 Satz 1 erfasse. Damit bewirke die automatische Vertragsverl344ngerung eine 304nderung der Prei-se ohne Zustimmung der Abonnenten, was diese gem344337 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteilige. 2. Hiergegen wendet die Revision der Beklagten erfolglos ein, die Klausel sei dahingehend auszulegen, dass sich ihr Anwendungsbereich auf eine in Nummer 6.1 Satz 7 und 8 geregelte individualvertragliche Verl344ngerungsm366g-lichkeit beschr344nke. 27 a) Allgemeine Gesch344ftsbedingungen sind gem344337 ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verst344ndigen und red-lichen Vertragspartnern unter Abw344gung der Interessen der normalerweise be-teiligten Kreise verstanden werden (BGH, Urteil vom 9. Mai 2001 - VIII ZR 208/00 - NJW 2001, 2165, 2166 unter II. 2. a); vom 15. November 2006 - VIII ZR 166/06 - NJW 2007, 504, 505 Rn. 19; jeweils m.w.N.). Im Rahmen ei-nes Verbandsprozesses nach 247 1 UKlaG ist bei mehreren Auslegungsm366glich-keiten von der kundenfeindlichsten Auslegung auszugehen (BGHZ 158, 149, 155 m.w.N.). Auszuscheiden sind nur Auslegungsm366glichkeiten, die f374r an sol-chen Gesch344ften typischerweise Beteiligte ernsthaft nicht in Betracht kommen (Senatsurteil vom 5. April 1984 - III ZR 2/83 - NJW 1984, 2161, 2162 unter II. 4. m.w.N.). 28 b) Nach dem Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung ist Satz 10 der Klausel 6.1 so zu verstehen, dass bei jeder Art von Vertragsverl344ngerung die Preise an die jeweils g374ltigen Tarife der Beklagten angepasst werden. Die Mehrdeutigkeit der Regelung ist durch eine objektive, an ihrem Wortlaut und Regelungszusammenhang sowie an den Verst344ndnism366glichkeiten der typi- 29 - 16 - scherweise angesprochenen Kunden orientierte Auslegung nicht zu beseitigen. Nach dem Wortlaut bietet Satz 10 keine Anhaltspunkte daf374r, dass die Preisan-passung nur f374r individualvertraglich vereinbarte Vertragsverl344ngerungen gelten soll. Einen solchen Schluss kann ein verst344ndiger und redlicher Vertragspartner auch aus dem systematischen Zusammenhang nicht ziehen. Eine Untergliede-rung der Klausel 6.1 in zwei Abschnitte mit inhaltlich getrennten Regelungsbe-reichen ist nicht deutlich erkennbar, zumal sich schon Satz 5 als erster Satz des m366glichen zweiten Absatzes auf den Beginn der in Satz 1 geregelten Vertrags-laufzeit bezieht. Auch der von der Beklagten behauptete alleinige Regelungs-zweck, Abonnenten im Gegenzug f374r eine besonders langfristige Vertragsbin-dung oder f374r die Wahl eines verkleinerten Programmpakets g374nstigere Ver-tragskonditionen einzur344umen, hat in der von der Beklagten gew344hlten Formu-lierung keinen erkennbaren Niederschlag gefunden. c) Eine automatische Anpassung der Abonnemententgelte an die von der Beklagten festgelegten Tarife bei jeder Vertragsverl344ngerung benachteiligt die Kunden unangemessen im Sinne von 247 307 Abs. 1 BGB. Eine solche Preisan-passung weicht - was die Revision nicht in Abrede stellt - von der Regel ab, dass ein Vertrag bei einer Verl344ngerung zu den bisherigen Bedingungen fortge-setzt wird. 30 III. 1. Die Klausel Nummer 6.5 Satz 1 verst366337t nach Ansicht des Berufungsge-richts gegen das Transparenzgebot, weil sie der Beklagten ein uneingeschr344nk-tes 304nderungsrecht vorbehalte, ohne dass der Kunde vorhersehen k366nne, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang ihn h366here oder weitere 31 - 17 - Zahlungspflichten treffen. Die Bestimmung verkn374pfe die H366he der Abonne-mentbeitr344ge mit jeglicher Art von Programm344nderung. Hierf374r bestehe keine Rechtfertigung, weil Programm344nderungen auch kostenneutral oder sogar kostenreduzierend sein k366nnten. Das den Abonnenten einger344umte K374ndi-gungsrecht schaffe keinen angemessenen Ausgleich, zumal die Beklagte inso-weit nicht verpflichtet sei, die Kunden auf die K374ndigungsm366glichkeit hinzuwei-sen. 2. Diese Ausf374hrungen greift die Revision der Beklagten ohne Erfolg an. 32 a) Die fragliche Klausel erlaubt eine einseitige Preis344nderung durch die Beklagte, ohne dass der Abonnent aus der Formulierung der Klausel ersehen kann, in welchem Umfang Preiserh366hungen auf ihn zukommen k366nnen und nach welchen Ma337st344ben die Preise erh366ht werden. Dies benachteiligt die Abonnenten der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben un-angemessen im Sinne von 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Denn die Bestimmung weicht vom Grundsatz der Vertragsbindung ab, ohne eine Preis344nderung auf F344lle zu beschr344nken, bei denen Anlass und Ausma337 der Preiserh366hung vom Gebot des angemessenen Interessenausgleichs beherrscht werden. Die Klau-sel erm366glicht somit eine unzul344ssige Verschiebung des vertraglichen 304quiva-lenzverh344ltnisses (vgl. dazu BGHZ 158, 149, 158). Die Beklagte k366nnte sogar im Rahmen einer kostensenkenden Umstrukturierung der Programme die Prei-se in beliebigem Umfang erh366hen. Eine unangemessene Benachteiligung liegt - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgef374hrt hat - bereits darin, dass die Klausel eine einseitige Preiserh366hung allein von einer 304nderung oder Umstruk-turierung des Programmangebots abh344ngig macht und damit Anlass und Aus-ma337 einer Preiserh366hung in das Belieben der Beklagten stellt. 33 - 18 - b) Das den Abonnenten in Klausel Nummer 6.5 Satz 2 einger344umte K374n-digungsrecht schafft keinen angemessenen Ausgleich. Wie bereits dargelegt, gibt es keinen ausnahmslos g374ltigen Grundsatz, dass ein unangemessen be-nachteiligendes Preisanpassungsrecht stets durch eine Vertragsl366sungsm366g-lichkeit kompensiert werden kann. Insbesondere darf sich der Verwender kein Recht zu willk374rlichen Preisanhebungen einr344umen, um auf diese Weise Kun-den zu zwingen, entweder einen 374berh366hten Preis zu akzeptieren oder von der L366sungsm366glichkeit Gebrauch zu machen. Wenn durch die Klausel willk374rliche Preisanhebungen nicht ausgeschlossen werden, kann ihre Unangemessenheit auch nicht durch Hinzuf374gung eines Vertragsl366sungsrechts ausgeschlossen werden (vgl. Erman/Roloff, BGB 11. Aufl. 247 309 Rn. 14). So liegt der Fall hier. Die Beklagte beh344lt sich jede Programm344nderung als Anlass f374r eine Preiser-h366hung vor, so dass der Abonnent 304nderungen des vertraglichen 304quivalenz-verh344ltnisses durch die Beklagte ausgeliefert ist. Unabh344ngig davon kommt ein L366sungsrecht deshalb nicht in Betracht, weil auch insoweit nicht ersichtlich ist, dass eine konkrete Festlegung der Preisanpassungsma337st344be auf un374berwind-liche Schwierigkeiten st366337t. 34 IV. 1. Die K374ndigungsregelung unter Nummer 6.5 Satz 2 erachtet das Beru-fungsgericht schon deshalb f374r unwirksam, weil eine ordentliche K374ndigung nach den Regelungen zur Vertragsdauer f374r die vereinbarte Laufzeit ausge-schlossen sei. Als Regelung eines au337erordentlichen K374ndigungsrechts wider-spreche die Klausel dem Grundgedanken des 247 314 Abs. 1 BGB, indem sie der Beklagten eine K374ndigung auch aufgrund von Umst344nden aus ihrem eigenen 35 - 19 - Risikobereich und auch in F344llen, in denen ihr die Fortsetzung des Vertrags zumutbar sei, erlaube. 2. Diese Beurteilung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 36 a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die A-bonnementvertr344ge der Beklagten als Dienstvertr344ge zu qualifizieren sind (vgl. BGH, Urteil vom 13. M344rz 2003 - I ZR 290/00 - NJW 2003, 1932 unter II. 2. b aa) und Dauerschuldverh344ltnisse begr374nden. Entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten gew344hrt die fragliche Klausel kein ordentliches K374ndi-gungsrecht im Sinne des 247 621 BGB. Eine K374ndigung ist gem344337 Nummer 6.1 Satz 1 nur zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit gestattet: Diese verl344ngert sich um weitere zw366lf Monate, wenn nicht sechs Wochen vorher gek374ndigt wird. Auf eine solche Vertragsgestaltung, die bei Vorliegen bestimmter Vorausset-zungen die Verl344ngerung eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstver-trages vorsieht, finden die K374ndigungsregeln des 247 621 BGB gem344337 247 620 Abs. 2 BGB keine Anwendung (BGH, Urteil vom 4. Dezember 1996 - XII ZR 193/95 - NJW 1997, 739 unter 3.; Staudinger/Coester [2006] 247 307 Rn. 531 m.w.N.). 37 b) Auch wenn Nummer 6.5 Satz 2 keine fristlose K374ndigung vorsieht, sondern der Beklagten die K374ndigung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Programm344nderung gestattet, ist dieses K374ndigungsrecht als au337erordentliches zu qualifizieren. Eine au337erordentliche K374ndigung eines Dienstverh344ltnisses aus wichtigem Grund ist nach 247 626 Abs. 1 Satz 1 BGB ohne Einhaltung einer K374ndigungsfrist zul344ssig, aber auch unter Einhaltung einer beliebigen Frist m366g-lich (Palandt/Weidenkaff, BGB, 66. Aufl. 247 626 Rn. 33). Mit der Einr344umung ei-nes Rechts zur au337erordentlichen K374ndigung weicht die Klausel 6.5 Satz 2 von 38 - 20 - dem Grundgedanken des 247 314 Abs. 1 und des 626 Abs. 1 BGB ab und be-nachteiligt hierdurch die Abonnenten der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen im Sinne von 247 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. aa) Nach 247 626 Abs. 1 BGB, der der in 247 314 Abs. 1 BGB normierten allgemeinen Regelung f374r Dauerschuldverh344ltnisse entspricht, kann ein Dienst-vertrag vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit nur dann au337erordentlich ge-k374ndigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das setzt voraus, dass der k374ndigenden Partei unter Ber374cksichtigung aller Umst344nde des Einzelfalls und Abw344gung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverh344lt-nisses bis zum Ablauf der K374ndigungsfrist oder zum Ende der Vertragslaufzeit nicht zugemutet werden kann. Abweichend davon sieht die fragliche Klausel vor, dass die Beklagte auch schon dann k374ndigen kann, wenn sie ein Pro-grammangebot 344ndert oder umstrukturiert und die Abonnementbeitr344ge erh366ht. Damit erweitert die Klausel die au337erordentliche K374ndigungsbefugnis auf F344lle, in denen kein wichtiger Grund im Sinne der vorgenannten gesetzlichen Rege-lungen gegeben ist. Das beanstandete K374ndigungsrecht ist auch nicht auf F344lle beschr344nkt, in denen die Fortsetzung des Abonnementvertrages f374r die Beklag-te erschwert ist oder das Festhalten am Vertrag die Interessen der Beklagten beeintr344chtigen k366nnte. Insbesondere erfasst die fragliche Klausel auch solche F344lle, in denen die Beklagte ohne sachlich gerechtfertigte Gr374nde oder von au-337en vermittelte Zw344nge ihr Programm und Preisgef374ge 344ndert und auf diese Weise willk374rlich die Voraussetzungen f374r eine K374ndigung schafft. 39 - 21 - bb) Diese weite Befugnis der Beklagten zur au337erordentlichen K374ndi-gung verst366337t gegen den Regelungszweck des 247 626 BGB, den Dienstberech-tigten vor einer vorzeitigen fristlosen Vertragsaufl366sung zu sch374tzen. Die frag-lich Klausel erm366glicht es der Beklagten, ihre Interessen auf Kosten ihrer Abonnenten durchzusetzen, ohne auch deren Belange hinreichend zu ber374ck-sichtigen und ihnen einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. hierzu BGHZ 90, 280, 284; 143, 103, 113; jeweils m.w.N.; BGH, Urteil vom 5. Oktober 2005 - VIII ZR 16/05 - NJW 2006, 47, 48 Rn. 17). Ein Recht zur au337erordentli-chen K374ndigung setzt jedoch stets voraus, dass besondere Umst344nde vorlie-gen, die so erheblich sind, dass dem K374ndigenden ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist und er demgem344337 die eigentlich geschuldete Ver-tragstreue hintanstellen darf. Nur in einem solchen Fall verdient das Vertrauen der Gegenseite auf den Bestandsschutz, der bei Dauerschuldverh344ltnissen zu den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung geh366rt (BGHZ 112, 279, 285 m.w.N.), keine Beachtung. Eine - auch durch die beanstandete Klausel vorgenommene - Ausweitung der au337erordentlichen K374ndigung auf Gr374nde, die noch innerhalb der Zumutbarkeitsgrenze liegen, ist mit diesem Grundgedanken nicht vereinbar (vgl. BGH, Urteile vom 27. M344rz 1991 - IV ZR 130/90 - NJW 1991, 1828, 1829 unter II. 2. a); vom 20. Mai 2003 - KZR 19/02 - WM 2004, 144, 149 unter C. II. 2. a); Wolf aaO 247 10 Nr. 3 Rn. 10). Sch374tzens-werte Interessen der Beklagten f374r eine so weitreichende Abweichung von der gesetzlichen K374ndigungsbefugnis aus wichtigem Grund sind weder von der Re-vision aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich. Zudem ber374cksichtigt die weite K374ndigungsklausel nicht, dass den Abonnenten, die gem344337 Nummer 1.4 einen von der Beklagten zugelassenen Digitalreceiver kaufen oder mieten m374ssen, im Vertrauen auf eine l344ngerfristige Vertragsbeziehung erhebliche Kosten f374r den Empfang des Bezahlfernsehens entstehen. Nach Nummer 6.5 Satz 2 k366nnte die Beklagte schon kurz nach Vertragsbeginn den Vertrag fristlos beenden, oh- 40 - 22 - ne dass sich die Aufwendungen des Abonnenten durch eine angemessene Ver-tragsdauer amortisiert h344tten. V. 1. Der Preis344nderungsvorbehalt unter Nummer 6.5 Satz 3 gen374gt nach Auf-fassung des Berufungsgerichts nicht den Anforderungen an eine zul344ssige Preisanpassungsklausel. Diese Klausel setze eine Zustimmung des Abonnen-ten zur Preis344nderung nicht voraus und erlaube eine Anpassung der Preisstruk-tur, sobald der Abonnent einer 304nderung der von der Beklagten zu erbringen-den Leistungen zugestimmt habe. 41 2. Dem h344lt die Revision der Beklagten ohne Erfolg entgegen, dass Satz 3 nach der Systematik des Abschnitts 6.5 nur solche F344lle erfasse, in denen der Abonnent einer Preis344nderung zumindest konkludent zugestimmt habe. Es kann dahinstehen, ob - wie die Revision meint - eine Leistungs344nderung im Sinne des Satzes 3 mit einer 304nderung/Umstrukturierung des Programmange-bots im Sinne des Satzes 1 gleichzusetzen ist und nur im Zuge einer solchen Leistungs344nderung die Preisstruktur angepasst werden kann. Das 344ndert nichts daran, dass die Klausel 6.5 Satz 3 nur an eine Zustimmung des Abonnenten zur Leistungs344nderung ankn374pft und kein Einverst344ndnis mit der anschlie337en-den Preis344nderung erfordert. Weder durch die beanstandete Klausel noch durch weitere Regelung ist sichergestellt, dass der Abonnent mit der Kenntnis-nahme von der geplanten Leistungs344nderung auch von der damit zusammen-h344ngenden Anpassung der Preisstruktur erf344hrt und daher mit einer Zustim-mung zur Leistungs344nderung zumindest konkludent auch einer Preis344nderung 42 - 23 - zustimmen kann. Dies benachteiligt die Kunden der Beklagten unangemessen im Sinne von 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Schlick D366rr Herrmann W366stmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 23.02.2006 - 12 O 17192/05 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 21.09.2006 - 29 U 2612/06 -
Full & Egal Universal Law Academy