BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 24 7 /10 vom 10. Juli 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2012 durch d en Vo r- sitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die Richterinnen Calie be und Dr. Reichart sowie den Richter Su n der einstimmig beschlossen: Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenbu r- gischen Oberlandesgerichts vom 17. November 2010 gemäß § 5 52a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. t- gesetzt. Gründe: Die Revision ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Z u- lassung nicht (mehr) vorliegen und sie auch keine Aussicht au f Erfolg hat (§ 552a ZPO). 1. Zulassungsgründe liegen jedenfalls nicht (mehr) vor. Ein Bedürfnis nach einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sich e- rung einer einheitlichen Rechtsprechung besteht nicht mehr, weil die Bedeutung der vom Berufungsger icht für klärungsbedürftig erachteten Formulierung Soweit Gläubiger durch ein Grundpfandrecht gesichert sind, haftet zunächst das Grundstück - wie auch für öffentliche Lasten - insgesamt. Darüber hinaus haften die Gesellschafter nur quotal entsprechend ih 1 2 3 - 3 - nicht mehr klärungsbedürftig ist. Der Senat hat nach Erlass des ang e fochtenen Urteils für die - gleichlautende - Formulierung im Prospekt eines anderen Fonds ausgesprochen, dass ein Anleger dem Prospekt nicht entnehmen kon n te, dass die Gl äubigerbank die Gesellschafter erst nach Verwertung des Fondsgrun d- stücks in Anspruch nehmen dürfe und die aus der Verwertung des Grundstücks erzielten Erlöse auf seinen quotalen Haftungsbetrag ang e rechnet würden (Urteil vom 8. Februar 2011 - II ZR 263/09, BGHZ 188, 233 Rn. 42 ff.). 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. a) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler und in Übereinsti m mung mit der Rechtsprechung des Senats einen Prospektfehler verneint. Die vom Kläger beanstandete Formulierun g ruft unter Berücksichtigung des sprac h lichen Zusammenhangs, der Systematik der Prospektdarstellung und des vom Pro s- pekt vermittelten Gesamtbildes (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81, ZIP 1982, 923, 924) bei einem Anlageinteressenten nicht die - unzutreffende - Vorstellung hervor, dass er von den durch ein Grundpfan d- recht gesicherten, finanzierenden Banken erst nach Verwertung des Gesel l- schaftsgrun d stücks aus seiner persönlichen Haftung in Anspruch genommen werden kann. Die Ausführungen der Revision geben zu einer abweichenden Beurteilung ke i nen Anlass. b) Soweit das Berufungsgericht den Prospekt auch nicht unter sonst i gen, vom Kläger angeführten Gesichtspunkten für fehlerhaft erachtet hat, ist die R e- vision nicht zugelassen. Die Zulassungsb eschränkung ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor. Es ist jedoch von einer beschränkten Zulassung ausz u gehen, wenn die Revision wegen einer (Rechts - )Frage zugelassen wird, die nur für die Entscheidung über einen selbständigen, abtrennbaren Teil des Gesamtst rei t- stoffs erheblich sein kann (BGH, Beschluss vom 27. September 2011 4 5 6 - 4 - - II ZR 256/09, juris Rn. 6; Beschluss vom 7. Dezember 2009 - II ZR 63/08, ZIP 2010, 879 Rn. 4). Dies ist hier der Fall. Das Berufungsgericht hat die Rev i- sion wegen der Auslegung einer P assage im Prospekt zugelassen, die nur den i- sion gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts im Übrigen auch keine R ü- gen. Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 29.01.2010 - 1 O 219/09 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17.11.2010 - 4 U 27/10 -
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