BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 247/11 vom 11. Juni 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat de s Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Re ichart sowie den Richter Sunder beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgeri chts Karlsruhe in Freiburg vom 3. November 2011 wird zurückgewiesen . Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde verfahrens . Streitwert Gründe: 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist bereits deshalb als unbegründet zurückzuweisen, weil die K lage mangels Parteifähigkeit (§ 50 Abs. 1 ZPO) der Klägerin unzulässig ist und die Revision daher unabhängig davo n, ob die B e- schwerde zula s sungsrelevante Rechtsfehler aufzeigt, der Klägerin schon aus diesem Grunde nicht zum Erfolg verhelfen kann. Die Pa r teifähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2004 - XI ZR 40 /03, BGHZ 159, 94, 98 mwN). Die Klägerin ist nicht parteif ä hig, weil ihr Gesellschaftsvertrag unwirksam ist. Der Gesellschaftszweck der Kläg e- rin verstöß t gegen § 3 und § 2 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 RDG mit der Folge, dass der Gesellschaftsvertrag nach § 134 BGB nichtig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2011 - II ZR 86/10, juris Rn. 7 mwN - noch zum RBerG; s. auch BGH, Urteil vom 30. Oktober 2012 - XI ZR 324/11, ZIP 2012, 2445 Rn. 34 ff . ; Mann, DStR 2013, 765 ff.). 1 - 3 - 2. Auf den vorliegenden Fall ist das Gese tz über außergerichtliche Rechts dienstleistungen - Rechtsdienst leistungsgesetz (Gesetz vom 12. De - zember 2007, BGBl I, 2840 - RDG) anwendbar. Das RDG ist hinsichtlich der hier maßgeblichen Vorschriften am 1 . Juli 2008 in Kraft getreten, der Gesel l- schaftsve rtrag der Klägerin wurde im November 2008 geschlossen. Nach § 2 Abs. 2 RDG ist die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Ford e rungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inka ssodienstleistung), Recht s- dienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes und gemäß § 3 RDG nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gese tze erlaubt ist. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG dürfen Inkassodienstleistungen nur bei der zuständigen Behörde r e gistrierte Personen erbringen, zu denen die Klägerin nicht gehört. Die Voraussetzu n gen des Erlaubnistatbestands des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, dass die Kläg e rin ein zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründeter Zusamme n schluss und ihre Einziehungstätigkeit für ihre Gesellschafter gegenüber der Erfüllung der übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bede u tung ist, sind gleichfalls nicht gegeben. a) Die Gesellschafter der K lägerin haben der Klägerin ihre Forderungen ledi g lich zu Einziehungszwecke n abgetreten. Auch für § 2 Abs. 2 RDG kommt es wie zu der früheren Regelung in Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG für die Einordnung als Inkassoze s sion entscheidend darauf an, ob das wirtschaft liche Ergebnis der Einziehung dem Abtretenden zukommen soll (BGH, Urteil vom 30. Oktober 2012 - XI ZR 324/11, ZIP 2012, 2445 Rn. 13). Maßgeblich ist insoweit, ob die Forderung eine r seits endgültig auf den Erwerber übertragen wird und dieser andererseits in sbesondere das Bonitätsris i ko, das heißt das volle wirtschaftliche 2 3 - 4 - Risiko der Beitreibung der Forderung übernimmt (BGH, Urteil vom 30. Oktober 2012 XI ZR 324/11, ZIP 2012, 2445 Rn. 14 mwN). Nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages ist hier keine un schädliche Vollabtretung der Forderungen auf die Klägerin erfolgt, sondern die Zede n ten (= die Gesellschafter) trugen weiterhin das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibba r keit ihrer Forderung. Dies zeigt sich nicht nur darin, dass sie jeweils entspr echend ihrer Quote an der von der Klägerin geltend zu m a- chenden Gesamtforderung die Kosten des Prozesses tragen sollten, sondern im Misserfolgsfalle verloren sie - nicht die Klägerin - die Forderung. Weiter sol l- ten nach § 5 des Gesellschaftsvertrages event uelle Besonderheiten der Einze l- ansprüche allein den Gesellschafter betreffen, in de s sen Beziehungen zu der Fonds - KG bzw. zu den ausgleichsberechtigten Kommanditisten sie vo r liegen. b) Die Klägerin sollte und hat die Einziehung der für sie wirtschaftlich fremden Forderungen als eigenständiges Geschäft im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 RDG betrieben; die Einz iehung der Forderungen war ihr - alleini ger - Gesellschaftszweck; nur aus diesem Anlass ist sie gegründet wo r- den. Die Forderungseinziehung stellte sich nicht nur als Nebenleistung im Z u- samme n hang mit einer anderen Haupt tätigkeit im Sinne von § 5 RDG dar (zur Einordnung der Forderungseinziehung nach § 5 RDG vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 2012 XI ZR 324/11, ZIP 2012, 2445 Rn. 26 ff.; Mann, DStR 20 13, 765 ff.). c) Die nach dem Gesellschaftsvertrag von der Klägerin durchzuführende Ei n ziehungstätigkeit ist hier auch nicht etwa deshalb als nicht gegen das RDG verstoßende Einziehungstätigkeit zu werten, weil ausweislich der Abtretungsu r- kunden und des Gesellschaftszwecks die Forderungen zur gerichtlichen Einzi e- hung abgetr e ten worden sind und § 3 RDG nur die Befugnis zur Erbringung von 4 5 6 - 5 - außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen regelt. Die Beschränkung des A n- wendungsbereichs auf a u ßergerichtliche Rechtsdi enstleistungen dient lediglich der Abgrenzung gegenüber der Vertretung von Rechtssuchenden in einem G e- richtsverfahren, deren Zulässigkeit anders als früher unter Geltung des Recht s- beratungsgesetzes nun jeweils in den einzelnen Verfahrensordnungen beso n- ders geregelt worden ist (s. hie r zu BT - Drucks. 16/3655 S. 33 bis 35). d) Auf die Ausnahmevorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG kann sich die Klägerin nicht berufen. Nach ihrem Gesellschaftszweck fehlt es bereits an der Wa h rung gemeinschaftlicher Interes sen, da die Klägerin lediglich zur Bündelung der Einzelinteressen ihrer Gesellschafter gegründet wurde. Im Übr i- gen greift die Befreiungsvorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG nur ein, s o- weit die für die Mitglieder e r brachten Rechtsdienstleistungen gege nüber der Erfüllung der übrigen satzungsm ä ßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung sind. Diese dienende Fun k tion fehlt, wenn die Gesellschaft - wie hier die Klägerin - es zu ihrer Hauptaufgabe macht, Ansprüche der Mitglieder einz u - 7 - 6 - fordern. Recht sdienstleistungsvereine oder - gesellschaften will das Gesetz g e- rade nicht erlauben (vgl. Müller in Grun e wald/Römermann, RDG, § 7 Rn. 22 sowie Römermann, BB 2011 S. 1556). Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder Vorinstanzen: LG Waldshut - Tiengen, Entsch eidung vom 21.08.2009 - 3 O 26/09 KfH - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 03.11.2011 - 4 U 168/09 -
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