ECLI:DE:BGH:2016:040516BIZR247.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 247 /14 vom 4 . Mai 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4 . Mai 201 6 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher , d ie Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler und de n Richter Feddersen beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen de n Senatsbeschluss vom 28 . J a n uar 201 6 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen . Der Streitwert wird auf 232.500 Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anh ö- rungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. I. Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenh eit erhalten, sich zu dem einer g e- richtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der En t- scheidung zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (BVerfGE 86, 133, 144; BVer fG, NJW - RR 2004, 1710, 1712). Die Partei hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihr für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vo r- bringen befasst (BGH, Beschluss vom 3. April 2014 I ZR 137/12, MarkenR 1 2 - 3 - 2014, 343 Rn. 2 BAVARIA; Be schluss vom 18. Dezember 2014 I ZR 228/12, juris Rn. 2; Beschluss vom 21. Januar 2016 - I ZR 159/14, juris Rn. 2). II. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 28. Januar 2016 die Angri f- fe der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten in vollem Umfang g eprüft, jedoch sämtlich nicht für durchgreifend erachtet. 1. Soweit die Beklagte mit ihrer Anhörungsrüge ihren Vortrag aus der Nichtzulassungsbeschwerde wiederholt, kann die Anhörungsrüge damit nicht begründet werden. Nach der vom Bundesverfassungsgerich t gebilligten Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmi t- telgericht gerügt werden (BVerfG, NJW 2008, 2635 f.; BGH, MarkenR 2014, 343 Rn. 4 BAVARIA). Eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auch nicht mit dem Ziel eingelegt werden, eine Ergänzung der Begründung herbeizufüh ren (vgl. BGH, Beschluss vom 9. April 2013 I ZR 100/11, juris Rn. 3; BGH, MarkenR 2014, 34 3 Rn. 4 BAVARIA). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist im Übrigen g e- klärt, dass eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letzt - instanzliche gerichtliche Entscheidung von Verfassungs wegen regelmäßig ke i- ner Begründun g bedarf (BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 12). Das gilt auch für Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, mit denen - wie hier - eine Beschwe r- de gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 544 Abs. 4 ZPO zurückg e- wiesen worden ist (BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 12). Eine Begründung ist nur dann ausnahmsweise geboten, wenn vom eindeutigen Wortlaut einer Norm a b- gewichen wird und der Grund hierfür nicht ohne weiteres erkennbar ist, oder wenn ein im Zeitpunkt der Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde best e- 3 4 5 - 4 - hender Zulassu ngsgrund vor der Entscheidung über diese wegfällt und desw e- gen eine Prüfung der Erfolgsaussichten auf der Grundlage anderer als der von der Vorinstanz als tragend angesehenen Gründe erforderlich ist (BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 13). Eine solche Ausnahme ist jedoch weder von der Beklagten dargetan noch sonst ersichtlich. An diesen Grundsätzen zur Begründung letztinstanzlicher Entscheidungen ändert sich auch dann nichts, wenn mit der Nichtzulassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh ör durch die Vorinstanz gerügt worden ist. Der Umstand, dass die Zurückweisung der Nichtzulassungsb e- schwerde nach § 544 Abs. 4 ZPO mit einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO angefochten werden kann, wenn mit dieser eine nicht nur sekundäre, sondern eine neue und eigenständige Gehörsverletzung gerügt wird, hat keinen Einfluss auf Begründungserleichterungen bei Beschlüssen über die Nichtzulassungsb e- schwerde (BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 14; BGH, MarkenR 2014, 343 Rn. 6 BAVARIA). 2. In der Anhörungsrüge wird ei ne primäre Gehörsverletzung durch den Senat nur unter Wiederholung des Vorbringens in der Nichtzulassungsb e- schwerde pauschal behauptet, jedoch nicht dargelegt. Für die erforderliche Da r- legung reicht es nicht aus, dass der Senat die Nichtzulassungsbeschwerd e z u- rückgewiesen hat, auch soweit die Beklagte als Zulassungsgründe Gehörsve r- letzungen geltend gemacht hat. 3. Der Senat hat auch die Frage geprüft und aus den mit der Beschwe r- deerwiderung vom 14. September 2015 auf den Seiten 10 bis 23 vorgebrachten Grü nden verneint , ob im Streitfall eine Vorlage an den Gerichtshof der Europä i- schen Union veranlasst ist. Der von der Beschwerde herangezogenen Rech t- sprechung des Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 26. April 2007 - C - 348/04, Slg. 6 7 8 - 5 - 2007, I - 3430 = GRUR 2007, 586 - B oehringer Ingelheim/Swingward II) lassen sich im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der wegen des Vertriebs von Original marken wa re aus einer Marke Inanspruchg e nommene , der sich auf die Erschöpfung des Markenrechts beruft, den Nachweis für di e ta t- sächliche Gefahr der Abschottung der nationalen Märkte durch den Markeni n- haber erbracht hat, wenn er im Sinne eines Anfangsbeweises die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr dargelegt und nachgewiesen hat . Eine solche Reduzierung des Be weismaßes hat der Gerichtshof nicht angenommen. Er ist l ediglich in den Fällen des Umpackens von Arzneimitteln beim Paralleli m- port für das Vorliegen der Voraussetzung , dass das Umpacken den Originalz u- stand der in der Verpackung enthaltenen Ware nicht beein trächtigen kann , d a- von ausgegangen, dass es genügt, wenn der Parallelimporteur Beweise e r- bringt, die vernünftigerweise vermuten lassen, dass diese Voraussetzung erfüllt ist. Sobald der Importeur einen solchen Anfangsbeweis dafür erbringt, dass diese Voraus setzung erfüllt ist, ist es gegebenenfalls Sache des Markeninh a- bers, der am besten beurteilen kann, ob das Umpacken seinen Ruf und den der Marke schädigen kann, nachzuweisen, dass dies der Fall ist ( EuGH GRUR - 6 - 2007, 586 Rn. 53 und 54 - Boehringer Ingelh eim/Swingward II ). Für die Vorau s- setzung der Marktabschottung gilt dieses Beweismaß aber gerade nicht (vgl. EuGH, Urteil vom 8. April 2003 C 244/00, Slg. 2003, I 3051 = GRUR 2003, 512 Rn. 41 Van Doren + Q) . Büscher Schaffert Koch Löffler Feddersen Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 14.02.2013 - 2 - 3 O 71/11 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 05.06.2014 - 6 U 55/13 -
Full & Egal Universal Law Academy