ECLI:DE:BGH:2017:270417UIZR247.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES U RTEIL I ZR 24 7 /1 5 Verkündet am: 27 . April 201 7 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AIDA Kussmund UrhG § 59 Abs. 1 Satz 1 a ) Ein Werk befindet sich "an" öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, wenn es von ö f- fentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus wahrgenommen werden kann; unerheblich ist, ob das Werk selbst für die Öffentlichkeit zugänglich ist. b) Wege, Straßen oder Plät ze sind im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG "öffentlich", wenn sie für jedermann frei zugänglich sind, unabhängig davon, ob sie in öffentlichem oder pr i- vatem Eigentum stehen. c) Die Nennung von "Wegen, Straßen oder Plätzen" in § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG is t lediglich beispielhaft und nicht abschließend. Die Bestimmung erfasst jedenfalls alle Orte, die sich - wie Wege, Straßen oder Plätze - unter freiem Himmel befinden. d) Ein Werk befindet sich auch dann im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG "an öffentliche n Wegen, Straßen oder Plätzen", wenn es den Ort wechselt und es sich bei den verschi e- denen Orten, an oder auf denen sich das Werk befindet, um öffentliche Orte handelt. e) Ein Werk befindet sich im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG "bleibend" an öffentli chen Wegen, Straßen oder Plätzen, wenn es sich dauerhaft und nicht nur vorübergehend an öffentlichen Orten befindet. Das ist der Fall, wenn das Werk aus Sicht der Allgemeinheit dazu bestimmt ist, für längere, meist unbestimmte Zeit an öffentlichen Orten zu bleiben. f) Wer sich auf § 59 UrhG beruft, trägt die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass die F o- tografie des Werkes von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus gemacht worden ist. Zeigt die Fotografie eine Ansicht des Werkes, wie sie sich dem all gemeinen Publikum von einem öffentlichen Ort aus bietet, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Fotografie von einem solchen Ort aus gemacht worden ist. Es ist dann Sache des Inh a- bers der Rechte am Werk, diese Vermutung durch den Vortrag konkr eter Umstände zu erschüttern. Wer sich auf § 59 UrhG beruft, hat dann seine Behauptung zu beweisen. BGH, Urteil vom 27. April 2017 - I ZR 247/15 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 27 . Ap ril 201 7 durch den Vorsitz enden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Koch , Dr. Löffler und Feddersen für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlande s- gerichts Köln vom 23. Oktober 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. V on Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin veranstaltet Kreuzfahrten. Ihre Kreuzfahrtschiffe sind mit dem sogenannten " AIDA Kussmund " dekoriert. Das Motiv besteht - wie aus der nachstehend wiedergegebenen Abbil dung einer Internetwerbung der Klägerin ersichtlich - aus einem am Bug der Schiffe a ufgemalten Mund, seitlich an den Bordwänden a ufgemalten Augen und von diesen ausgehenden Wellenlinien ( " Augenbrauen " ): 1 - 3 - Das Motiv wurde von einem bildenden Künstler ges chaffen. Er hat der Klägerin daran das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt . Der Beklagte betrieb eine Internetseite , auf der er Ausflüge bei Landgä n- gen auf Kreuzfahrtreisen in Ägypten anbot. Auf dieser Seite veröffentlichte er das nachfolgend abgeb ildete Foto der Seitenansicht eines Schi ffes der Kläg e- rin, auf dem der " AIDA Kussmund " zu sehen ist: 2 3 - 4 - Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe damit ihre Rechte am " AIDA Kussmund " verletzt . Die Wiedergabe des auf dem Kreuzfahrtschiff au f- gemalten Motivs sei nicht von der Schrankenregelung des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG gedeckt, da sich das Kunstwerk nicht bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinde. D ie Klägerin hat - soweit noch von Bedeutung - beantragt, d e m Bekla g- te n unter Andro hung von Ordnungsmitteln zu ver bieten , das Werk " AIDA Kus s- mund " öffentlich zugänglich zu machen oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wie in der oben wiedergegebenen Abbildung ersichtlich. Außerdem hat sie von de m Beklagten Auskunft serteilung und Re chnungslegung verlangt und die Feststellung seiner Schadensersatzpflicht begehrt. Das Landgericht hat d ie Klage abgewiesen (LG Köln, Urteil vom 4. Mä rz 2015 28 O 554/12, juris) . D ie Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben (OLG Köln, GRUR 2016, 495 = WRP 2016, 274) . Mit ihrer vom Berufungsg e- richt zugelassenen Revision verfolgt d ie Kläger in ihre Klageanträge weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I . Das Berufungsgericht hat angenommen , das öffentliche Zugänglic h- machen des " AIDA Kussmunds " sei von der Schrankenregelung des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG ge deckt . Dazu hat es ausgeführt: Bei dem " Kussmund " hand e le es sich um ein Werk der angewandten Kunst. Dieses sei zugunsten der Klägerin geschützt. Der Bekla gte habe d as Werk öffentlich zugänglich gemacht, indem er das Foto des Kreuzfahrtschiffs auf seiner In ter netseite eingestellt ha be. Das öffentliche Zugänglichmachen des Werkes sei gemäß § 59 Abs. 1 S atz 1 UrhG gerechtfertigt. Die Vorschrift sei auf 4 5 6 7 8 - 5 - Werke a nwendbar, die mit Fahrzeugen verbunden seien, die bestimmungsg e- mäß im öffentlichen Raum eingesetzt würden. Auch solche Werke befänden sich im Sinne dieser Bestimmung bleibend im öffentlichen Raum. D ie Vorschrift sei ferner auf Werke anzuwenden, die sich au f öffentlichen Wasserstraßen b e- fänden. Dies erfordere der Zweck der Vorschrift, d en öffentlichen Raum freiz u- halten . Es sei unerheblich, ob sich der Fotograf bei der Aufnahme des Bildes an einer öffentlich zu gänglichen Stelle befunden ha be . Entscheidend sei , dass das Werk auf de m Bild aus einer Perspektive gezeigt werde, die von einem der Al l- gemeinheit zugänglichen Ort aus wahrnehmbar sei . II . Die Revision de r Klägerin hat keinen Erfolg. De r Kläger in steht gegen d en Beklagte n weder ein Un terlassungsanspru ch ( § 97 Abs. 1 UrhG ) noch ein Anspruch auf Auskunftserteilung oder Rechnungslegung ( § 242 BGB) und auch kein Schadensersatzanspruch ( § 97 Abs. 2 UrhG) zu. D er Beklagte hat d en als Werk der angewandten Kunst geschützten " AIDA Kussmund " zwar dadurch öffentl ich zugänglich gemacht ( § 19a UrhG), dass er die Fotografie eines Kreu z- fahrtschiffs der Klägerin, d ie eine n Te il dieses Werkes zeigt , ins Internet eing e- stellt hat . Diese öffentliche Wiedergabe des Werkes ist jedoch durch die Schrankenregelun g des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG gedeckt. 1. Das Kreuzfahrtschiff mit dem " AIDA - Kussmund " lag, als die vom B e- klagten ins Internet eingestellte Fotografie angefertigt wurde, in einem ausländ i- schen Hafen. Die territoriale Beschränkung des Geltungsanspruchs des deu t- schen Ur heberrechts steht einer Anwendung des § 59 UrhG auf diesen auslä n- dischen Sachverhalt nicht entgegen. Die Klägerin wendet sich allein gegen eine öffentliche Zugänglichmachung der fraglichen Aufnahme in Deutschland. Damit ist gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnu ng (EG) Nr. 864/2007 über das auf auße r- vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom - II - VO) das deu t- sche U r h eb errecht anzuwenden ( vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2003 I ZR 192/00, GRUR 2003, 1035, 1036 = WRP 2003, 1460 Hundertwasser - 9 10 - 6 - Haus ; Urteil vom 24. September 2014 - I ZR 35/11, GRUR 2015, 264 Rn. 24 = WRP 2015, 347 - Hi Hotel II , mwN ). 2 . Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass es sich bei dem " AIDA Kussmund " um ein urheberrechtlich geschütztes Werk der angewandten Kunst handelt ( § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG). Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen (zu den Anforderungen an d en Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2013 I ZR 143/12, BGHZ 199, 52 Rn. 26 bis 41 - Geburt stagszug). 3 . Das Berufungsgericht hat weiter mit Recht angenommen, dass die Klägerin als Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte berechtigt ist, Ansprüche wegen einer Verletzung des Urheberrechts an dem " AIDA Kussmund " geltend zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1999 I ZR 65/96, BGHZ 141, 267, 272 f. - Laras Tochter). 4 . D er Beklagte hat dadurch in das Recht zum öffentlichen Zugänglic h- machen des Werkes eingegriffen, dass er die i n seinem Un terlassungsantrag abgebilde te Fotografie eines Kreuzfahrtschiffs der Klägerin ins Internet eing e- stellt hat, die einen Teil des " AIDA Kuss munds " zeigt. Er hat damit diesen Teil des Werkes den Internetnutzern von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich gemacht ( vgl. BGH, Beschluss v om 16. Mai 2013 - I ZR 46/12, GRUR 2013, 818 Rn. 8 = WRP 2013, 1047 Die Realität I; Urteil vom 9. Juli 2015 I ZR 46/12, GRUR 2016, 171 Rn. 13 = WRP 2016, 224 - Die Realität II). Auch Teile eines Werkes genießen Urheberrechtss chutz, sofern sie für sich geno m- men eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG darste l- len (BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 - I ZR 142/06, GRUR 2009, 1046 Rn. 43 = WRP 2009, 1404 - Kranhäuser; Urteil vom 16. April 2015 - I ZR 225/12, GRUR 2015, 1189 Rn. 43 = WR P 2015, 1507 - Goldrapper, jeweils mwN). Di e- se Voraussetzung ist nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Ber u- fungsgerichts erfüllt. Danach weist der abgebildete Teil des Werkes, der auf der 11 12 13 - 7 - anderen Bordwand lediglich symmetrisch reproduziert w ird , s ämtliche eige n- schöpferischen Züge des gesamten Werkes auf. 5 . Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass d ie vo n der Klägerin beanstandete öffentliche Zugänglichmachung des Werkes durch den Beklagte n von der Schrankenregelung des § 59 Abs. 1 S atz 1 UrhG gedeckt ist . a) Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist es zulässig, Werke, die sich ble i- bend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu ve r- brei ten und öffentlich wiederzugeben. aa) Die Regelung beruht auf der Erwägung, die Aufstellung eines Kuns t- werkes an öffentlichen Orten bringe zum Ausdruck, dass damit das Werk der Allgemeinheit gewidmet werde; aus dieser Zweckbestimmung rechtfertige sich eine Beschränkung des Urheberrechts in der Weise, dass jedermann das Werk abbilden und die Abbildungen verwerten dürfe (vgl. Begründung zum Regi e- rungsentwurf des Urheberrechtsgesetzes, BT - Drs. IV/270, S. 76 zu § 60 UrhG aF; BGH, Urteil vom 24. Januar 2002 - I ZR 102/99, BGHZ 150, 6, 9 - Verhüllter Reichstag ; BGH, GRUR 2003, 1035, 1037 - Hundertwasser - H aus). Die B e- stimmung gestattet daher nicht nur das Fotografieren eines Werkes, das sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindet, sondern erlaubt darüber hinaus die - auch gewerbliche - Vervielfältigung, Verbreitung und ö f- fen t liche Wiedergabe der Fotografie (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1989 I ZR 54/87, GRUR 1990, 390, 391 - Friesenhaus; LG Mannheim, GRUR 1997, 364, 365 f.; Dreier in Drei er/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 59 Rn. 1; Czychowski in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 59 UrhG Rn. 10; Dreyer in Dre y- er/ Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl., § 59 UrhG Rn. 12). Dabei schließt die Befugnis zur öffentlichen Wiedergabe die Befu gnis zur öffentlichen Zugän g- lichmachung ein (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UrhG; Vogel in Schricker/ Loewenheim , U rheberrecht, 5 . Aufl., § 59 UrhG Rn. 2 8 ). 14 15 16 - 8 - bb) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Auslegung des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG - wie bei der Auslegung jeder u r- heberrechtlichen Schrankenbestimmung - zu berücksichtigen ist, dass der U r- heber an der wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke tunlichst angemessen zu beteiligen ist und die dem Urheber zustehenden Ausschließlich keitsrechte d a- her nicht übermäßig beschränkt werden dürfen. Diesem Grundsatz wird im Al l- gemeinen mit einer engen Auslegung der Schrankenregelungen Rechnung g e- tragen. Auf der anderen Seite muss die Auslegung das vom Gesetz mit der Schrankenbestimmung verfol gte Ziel beachten. Daher sind neben den Intere s- sen des Urhebers die durch die Schrankenbestimmung geschützten Interessen zu berücksichtigen und ihrem Gewicht entsprechend für die Auslegung der g e- setzlichen Regelung heranzuziehen . Dies kann im Einzelfall da zu führen, dass eine enge, am Gesetzeswortlaut orientierte Auslegung einer großzügigeren, dem Gewicht der durch die Schrankenbestimmung geschützten Interessen g e- nügenden Interpretation weichen muss ( BGHZ 150, 6, 8 f. - Verhüllter Reich s- tag ; BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - I ZR 255/00, BGHZ 151, 300, 310 - Elek - tronischer Pressespiegel; BGH, GRUR 2003, 1035, 1037 - Hundertwasser - Haus ; BGH, Urteil vom 20. März 2003 - I ZR 117/00, BGHZ 154, 260, 265 Gies - Adler ). Entgegen der Ansicht der Revision hat das Beru fungsgericht nicht angenommen , eine großzügigere Auslegung sei allein schon mit Rücksicht auf das mit der Schrankenbestimmung verfolgte Ziel und d ie von der Schrankenr e- gelung geschützten Interessen möglich . Das Berufungsgericht ist vielmehr z u- treffen d davo n ausgegangen , dass eine großzügigere Auslegung nur in B e- tracht kommt, wenn im konkreten Fall dem von der Schrankenregelung g e- schützten Interesse ein gesteigertes Gewicht zukommt ( vgl. BGHZ 150, 5, 8 Verhüllter Reichstag; 154, 260, 265 - Gies - Adler). cc) Bei der Auslegung des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist ferner zu beac h- ten, dass diese Regelung der Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. h der Rich t- linie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts 17 18 - 9 - und der verwandten Schutzrechte in de r Informationsgesellschaft dient . Danach können die Mitgliedstaaten für die Nutzung von Werken wie Werken der Ba u- kunst oder Plastiken, die dazu an g efertigt wurden, sich bleibend an öffentlichen Orten zu befinden, Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das Vervie l- fältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Wiedergabe einschließlich deren öffentlichen Zugänglichmachung vorsehen . Die Bestimmung des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG genügt grundsätzlich den Vorgaben des Art. 5 Abs. 3 Buchst. h der Richtlinie 2001/ 29/EG (vgl . Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 59 UrhG Rn. 12 ; Chirco , Die Panoramafreiheit, 2013, S. 107 ff. ). Sie ist - soweit im Ei n- zelfall erforderlich - richtlinienkonform auszulegen. b) Danach ist die vo n der Kläger in beanstandete öffentliche Zug änglic h- machung des " AIDA Kussmunds " durch d en Beklagte n von der Schrankenreg e- lung des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG gedeckt. D er Beklagte hat dadurch, dass er die Fotografie des Kreuzfahrtschiffs mit dem " AIDA Kussmund " i ns Internet ei n- gestellt hat, im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG das Lichtbild eines Werkes öffentlich zugänglich gemacht, das sich bleibend an öffentlichen Wegen, Str a- ßen oder Plätzen befindet . aa ) Bei der vom Beklagten ins Internet eingestellten Fotografie handelt es sich um ein Lichtbild im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich bei der Fotografie um ein Lichtbild im Sinne von § 72 Abs. 1 UrhG oder um ein Lichtbildwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG handelt, das die Anforderungen an eine persönlic he geistige Schöpfung im Si n- ne von § 2 Abs. 2 UrhG erfüllt. Der Begriff " Lichtbild " im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG erfasst sowohl das Lichtbild im Sinne von § 72 Abs. 1 UrhG als auch das Lichtbildwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG (Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 59 UrhG Rn. 26 ; Chirco aaO S. 179 f.). 19 20 - 10 - bb) D er durch das Lichtbild vervielfältigte " AIDA Kussmund " befindet sich im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG " an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen " . (1) Ein Werk befindet sich " an " öffentlichen Wegen, Straßen oder Plä t- zen, wenn es von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus wahrgeno m- men werden kann (vgl. Dreier in Dreier/Schulze aaO § 59 Rn. 4 ; Czychowski in Fromm/Nordemann aaO § 59 UrhG Rn. 7 ) . Unerheblich ist, ob da s Werk selbst für die Öffentlichkeit zugänglich ist (vgl. Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 59 UrhG Rn. 1 8 mwN). Das ergibt sich aus dem Zweck der Regelung, es dem Publikum zu ermöglichen, das, was es von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus mit eigenen Augen sehen kann, als Gemälde, Zeichnung, Fotogr a- fie oder im Film zu betrachten (vgl. BGH, GRUR 2003, 1035, 1037 - Hunder t- wasser - Haus, mwN). Entgegen der Ansicht der Revision erfasst die Schranke n- regelung - erst recht - Werke, die sich nicht nur an , sondern sogar auf öffentl i- chen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, soweit sie dort - wie regelmäßig - vom Publikum wahrgenommen werden können (vgl. Dreyer in Dreyer/ Kotthoff/ Meckel aaO § 59 UrhG Rn. 5 ; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerbl i- cher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 59 UrhG Rn. 3 ) . (2) Wege, Straßen oder Plätze sind im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG " öffentlich " , wenn sie f ür jedermann frei zugänglich sind , unabhängig d a- von, ob sie in öffentlichem oder privatem Eigentum stehen (vgl. Dreier in Dre i- er/Schulze aaO § 59 Rn. 3; Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 59 UrhG Rn. 16 ; Czychowski in Fromm /Nordemann aaO § 59 UrhG Rn. 6). (3) Die Nennung von " Wegen, Straßen oder Plätzen " in § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist lediglich beispielhaft und nicht abschließend. Die Bestimmung erfasst jedenfalls alle Orte, die sich - wie Wege, Straßen oder Plätze - unter freiem Himmel befinden (vgl. v . Gamm, Urh G , 1968, § 59 Rn. 2 ; Dreyer in Dreyer/ Kotthoff/Meckel aaO § 59 UrhG Rn. 6 ). 21 22 23 24 - 11 - Bereits d er Zweck der Vorschrift, das Urheberrecht an Werken, die durch ihre Aufstellung an öffentlichen Orten der Allgemeinheit gewidmet worden sind, in der Weise zu beschränken, dass jedermann diese Werke abbilden und die Abbildungen verwerten darf ( vgl. Rn. 1 6 ), legt es nahe, die Vorschrift auf Werke anzuwenden, die sich bleibend an anderen öffentlichen Orten als Wegen, Str a- ßen oder Plätzen befinden. Ein ents prechendes Verständnis ist jedenfalls bei richtlinienkonforme r Auslegung des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG geboten (vgl. Rn. 1 8 ) . Art. 5 Abs. 3 Buchst. h der Richtlinie 2001/29/EG erfasst ( sämtliche ) Werke, die dazu ang e- fertigt wurden, sich bleibend an öffentlic hen Orten zu befinden. Den Mitglie d- staaten steht es nach Art. 5 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 2001/29/EG zwar frei, ob sie in den dort genannten Fällen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfälti gungsrecht, das Recht der öffentlichen Wiederga be oder das Verbreitungsrecht vorsehen. Sie müssen aber, wenn sie eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf diese Verwertungsrechte ein führ en, deren Vorau s- setzungen vollständig umsetzen, da eine inkohärente Umsetzung dem Harm o- nisierungsz iel der Richtlin ie zuwiderlief e (vgl. Erwägungsgrund 32 Satz 4 der Richtlinie; EuGH, Urteil vom 3. September 2014 - C - 201/13, GRUR 2014, 972 Rn. 16 = WRP 2014, 1181 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a., mwN ). (4 ) Ein Werk befindet sich auch dann im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, wenn es den Ort wechselt und es sich bei den verschiedenen Orten , an oder auf denen sich das Werk befindet, um öffentliche Orte handelt. 25 26 27 - 12 - Bereits nach seinem Wortlaut setzt § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht v o- raus, dass sich das Werk bleibend an einem bestimmten Ort befindet, es also ortsfest ist; vielmehr erfasst der Wortl aut auch Fall gestaltungen , bei denen sich das Werk nacheinander an verschiedenen öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätz en befindet. So verhält es sich , wenn das Werk sich von einem Ort zu e i- nem ander e n fortbewegt, etwa weil es sich dabei um ein urheberrechtlich g e- schütztes Fahrzeug (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2002 - I ZR 98/00, BGHZ 151, 15, 20 f. - Stadtbahnfahrzeug) ode r um ein Werk der bildenden oder angewan d- ten Kunst handelt, das an einem Fahrzeug - wie hier an einem Seeschiff - a n- gebracht ist. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass es das durch § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG geschützte Interesse der Allgemei nheit an der Freiheit des Straßenbildes erfordert , die Vorschrift auf Werke an Fahrzeugen anzuwe n- den, die bestimmungsgemäß im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt we r- den. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts werden Straßenbahnen, Omnib usse oder auch Lastkraftwagen zunehmend als Werbeträger eingesetzt und sind die an solchen Fahrzeugen angebrachten Gestaltungen jedenfalls zu einem nicht unerheblichen Teil als Werke der angewandten Kunst urheberrech t- lich geschützt. D as Fotografieren und Filmen im ö ffentlichen Raum würde e r- heblich eingeschränkt, wenn die Aufnahme solche r Fahrzeug e urheberrechtl i- che Ansprüche auslösen könnte . Andererseits muss ein Künstler, der Werke für einen solchen Verwendungs zweck schafft, damit rechnen, dass diese an öffen t- lichen Orten wahrgenommen werden. Eine Abwägung der betroffenen Intere s- sen führt zu dem Ergebnis, dass der Berechtigte es in solchen Fällen grun d- sät z lich hinnehmen muss, dass das Werk an den öffentlichen Orten ohne seine Einwilligung fotografiert oder gefilmt wi rd (vgl. Lüft in Wandtke/Bullinger, Urh e- berrecht, 4. Aufl., § 59 UrhG Rn. 5; Vogel in Schrick er/Loewenheim aaO § 59 UrhG Rn. 23 ; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 59 UrhG Rn. 4; Ernst, ZUM 1998, 475, 480; vgl. auch Chirco aaO S. 175; Uhlenhut, Pano ramafreiheit 28 29 - 13 - und Eigentumsrecht, 2015, S. 92 f.; aA Gass in Möhring/ Nicolini, Urheberrecht, 2. Aufl., § 59 UrhG Rn. 17; Czychowski in Fromm/ Nordemann aaO § 59 UrhG Rn. 8; v . Gierke, Festschrift Erdmann, 2002, S. 103, 109). (5 ) Nach diesen Maßstäben b efindet sich der durch das Lichtbild vervie l- fältigte " AIDA Kussmund " im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG " an öffentl i- chen Wegen, Straßen o der Plätzen " . D er " Kussmund " ist am Bug und an den Bordwänden eines Kreuzfahrtschiffs aufgemalt, das nach den Festste llungen des Berufungsgerichts bestimmungsgemäß auf der Hohen See, im Küste n- meer, auf Seewasserstraßen und in Seehäfen eingesetzt wird . Die se Gewässer sind grundsätzlich allgemein zugänglich und dürfen etwa von jedermann mit Wasserfahrzeugen befahren werden (für Seewasserstraßen vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Satz 1 WaStrG). Das Kreuzfahrtschiff der Klägerin befindet sich d a- nach an öffentlichen Orten , soweit es von diesen Gewässern aus wahrgeno m- men werden kann . Es befindet sich darüber hinaus insoweit an öffentl ichen O r- ten, als es vom allgemein zugänglichen Festland aus zu sehen ist. cc ) Der durch das Lichtbild vervielfältigte " AIDA Kussmund " befindet sich im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG " bleibend " an öffentlichen Wegen, Str a- ßen oder Plätzen. (1) Ein Werk befindet sich im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG " ble i- bend " an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, wenn es sich dauerhaft und nicht nur vorübergehend an öffentlichen Orten befindet (vgl. BGHZ 150, 6, 9 ff. - Verhüllter Reichstag). Das ist dann der Fall, wenn das Werk aus Sicht der Allgemeinheit dazu bestimmt ist, für längere, meist unbestimmte Zeit an dem öffentlichen Ort zu bleiben ( vgl. v . Gamm aaO § 59 Rn. 2 ; vgl. auch Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 59 UrhG Rn. 8). Entsprechendes gil t für den hier in Rede stehenden Fall, dass das Werk den Ort wechselt . 30 31 32 33 - 14 - (2 ) Danach befindet sich der " AIDA Kussmund " im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG " bleibend " a n öffentlichen Wegen, Straßen o d er Plätzen . Es kommt nicht darauf an, dass der " AIDA Kus smund " mit dem Kreuzfahrtschiff den Ort wechselt. " Bleibend " bedeutet nicht ortsfest, sondern dauerhaft. En t- scheidend ist, dass d er " AIDA Kussmund " sich mit dem Kreuzfahrtschiff b e- stimmungsgemäß für längere Daue r an (verschiedenen) öffentlichen Orten b e- fin det. Der Umstand, dass sich das Schiff zeitweise nicht an öffentlich zugängl i- chen Orten etwa in einer Werft - befinde n mag, steht der Anwendung des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht entgegen. dd ) Das ins Internet eingestellte Lichtbild zeigt den " AIDA Ku ssmund " so, wie er von einem öffentlichen Ort aus wahrgenommen werden kann. (1) Durch § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG sind nur Aufnahmen und Darstellu n- gen eines geschützten Werkes privilegiert, die von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus gemacht worde n sind, an denen sich das fragliche Werk b e- finde t , und die den Blick von de m öffentlichen Ort aus wiedergeben, wie er sich dem allgemeinen Publikum bietet . Die Schrankenbestimmung soll es dem Pu b- likum ermöglichen, das, was es von der Straße aus mit eigenen Augen sehen kann, als Gemälde, Zeichnung, Fotografie oder im Film zu betrachten. Von di e- sem Zweck der gesetzlichen Regelung ist es nicht mehr gedeckt, wenn - etwa mit dem Mittel der Fotografie - der Blick von einem für das allgemeine Publikum unzugänglich en Ort aus fixiert werden soll. Ist beispielsweise ein Bauwerk für die Allgemeinheit lediglich aus einer bestimmten Perspektive zu sehen, besteht nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung keine Notwendigkeit, eine Darste l- lung oder Aufnahme vom urheberrechtli chen Ausschließlichkeitsrecht ausz u- nehmen, die eine ganz andere Perspektive wählt (BGH, GRUR 2003, 1035, 1037 - Hundertwasser - Haus, mwN). Desgleichen sind v om Zweck der Reg e- lung keine Aufnahmen des Werkes umfasst, die unter Verwendung besonderer Hilfsmitte l (wie einer Leiter) oder nach Beseitigung blickschützender Vorrichtu n- 34 35 - 15 - gen (wie einer Hecke) angefertigt worden sind . Solche Ansichten des Werkes sind nicht Teil des von der Allgemeinheit wahrnehmbaren Straßenbildes (vgl. Dreier in Dreier/Schulze aaO § 59 R n. 4; Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 59 UrhG Rn. 1 7 ; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 59 UrhG Rn. 5; Czychowski in Fromm/Nordemann aaO § 59 UrhG Rn. 7) . (2) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, nach diesen Maßstäben sei die hier in Rede st ehende Fotografie nicht privilegiert. Das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Klägerin die Behauptung des Beklagten, er habe das Foto von einem öffentlichen Pl atz aus aufgenommen, bestritten und zudem gelten d gemacht habe, das Foto sei unt er Einsatz technischer Hilfsmittel zustande gekommen. Nach allgemeinen Grundsätzen trägt derjenige, der sich auf § 59 UrhG beruft, die Darlegungs - und Beweislast für die ihm günstigen Voraussetzungen d ieser Vorschrift (vgl. Czychowski in Fromm/Nordeman n aaO § 59 UrhG Rn. 13 ). Er trägt daher die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass die Fotogr a- fie des Werkes von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus gemacht worden ist. Zeigt di e Fotografie eine Ansicht des Werk es, wie sie sich dem al l- gemeinen Pub likum von einem öffentlichen Ort aus bietet, spricht eine tatsäc h- liche Vermutung dafür, dass die Fotografie von einem solchen Ort aus gemacht worden ist. Es ist dann Sache des Inhabers der Rechte am Werk, diese Verm u- tung durch den Vortrag konkreter Umständ e zu erschüttern. Derjenige, der sich auf § 59 UrhG beruft, hat dann seine Behauptung zu beweisen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zeigt das ins Internet eingestellte Lichtbild den " AIDA Kussmund " so, wie er von öffentlichen Orten aus wah rgenommen werden kann, und könnte die Aufnahme beispielsweise von einem öffentlich zugänglichen Ufer oder von einem Wasserfahrzeug auf einer dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Wasserstraße aus erstellt worden sein. Unter diesen Umständen trägt die Klägerin die Darlegungslast für ihre B e- 36 37 38 - 16 - hauptung, der Beklagte habe das Foto nicht von einem öffentlichen Platz aus unter Einsatz technischer Hilfsmittel angefertigt . Dieser Darlegungslast hat die Klägerin nicht entsprochen. Sie hat nicht vorgetr agen, von welchem Ort aus unter Einsatz welcher Hilfsmittel die Aufnahme angefertigt worden sein soll. c) Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C - 2 83/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht zweifelsfrei zu beantworten ist. Insbesondere besteht kein vernünftiger Zweifel daran, d ass sich ein Werk auch dann im Sinne von Art. 5 Abs. 3 B uchst. h Richtlinie 2001/29/EG b leiben d an öffentlichen Orten befinden kann , wenn es sich für längere Dauer an wechselnden öffentlichen Orten befindet (vgl. Rn. 27 bis 29 und 32 ). 39 - 17 - III . Danach ist d ie Revision gegen das Berufungsurteil auf Kosten de r Kläger in ( § 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen. Büscher Schaffert Koch Löffler Feddersen Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 04.03.2015 - 28 O 554/12 - OLG Köln, Entscheidung vom 23.10.2015 - 6 U 34/15 - 40
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