BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 248/01 Verkündet am: 18. Juli 2002 F i t t e r e r Justizangestellte als Urkundsbea m tin der Geschäftsste l le in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtsho fs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21. September 2001 au f - g e hoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Ber u - fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin suchte im Jahr e 1994 gemeinsam mit ihrem Ehemann für die Erweiterung von dessen metallverarbeitendem Betrieb ein geeignetes G e - werbegrundstück. Sie entschied sich für ein im Eigentum des Landwirts M. stehendes, in der beklagten Gemeinde belegenes Areal in der G e - samtgröße von 7.259 m². Aufgrund eines Kaufvertrages vom 9. März 1995 e r - warb sie hieraus eine Teilfläche von 2.000 m² (das spätere Flurstück 66/1) und - 3 - aufgrund eines weiteren Kaufvertrages vom 18. Mai 1995 die Restflche (das sptere Flurstck 66/2), und zwar jeweils zu einem Kaufpreis von 13 DM/m. In der Folgezeit wurde das grßere Grundstck 66/2 mit einer Halle b e - baut. Das kleinere Flurstck blieb ungenutzt. Die Klgerin behauptet, der stellvertretende Gemeindedirektor L. der Beklagten habe ihr zu dieser Art des Erwerbsvorganges geraten, da auf diese Weise lediglich fr die kleinere Parzelle 66/1 Erschließungskosten und Abg a ben anfallen wrden. Tatschlich ist die Klgerin jedoch - unstreitig - zu Erschließungskosten und Beitrgen fr das Gesamtgelnde herangezogen worden. Ihre hiergegen gerichteten verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfe blieben erfolglos. Die Klgerin macht geltend, statt der von ihr im Vertrauen auf die Erklrungen L. kalkulierten Erwerbskosten von 153.230 D M belaufe sich der Gesamtaufwand fr die Anschaffung beider Grundstcke einschlie ß - lich Erschließungskosten auf 298.128,52 DM. Sie nimmt daher die Beklagte aufgrund der Erklrungen L. auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverle t - zung in Anspruch, und zwar in Hhe von 75.862,56 DM nebst Zinsen auf Za h - lung, in Hhe eines Betrages von 84.628,72 DM auf Freistellung von weiteren Erschließungskosten. Außerdem begehrt sie die Feststellung, daß die Beklagte sie auch von weiteren Erschließungskosten freizustellen habe. Die Beklagte hat eine Amtspflichtverletzung bestritten. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klgerin ihre Ansprche weiter. - 4 - Entscheidungsgrnde Die Revision fhrt zur Aufhebung des Berufung surteils und zur Zurc k - verweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht unterstellt zugunsten der Klgerin, die behauptete Erklrung des damaligen stellvertretenden Gemeindedirektors, bei einer Te i - lung der zu erwerbenden Grundstcksflche mûten nur fr die kleinere Pa r - zelle Erschlieûungskosten und Abgaben entrichtet werden, sei eine fehlerhafte Auskunft gewesen. Diese konnte den Tatbestand einer Amtspflichtverletzung erfllen. Denn die Pflicht der Amtstrger einer Gemeinde, Ausknfte richtig, wahrheitsgemû und vollstndig zu erteilen, besteht auch und gerade bei Fr a - gen nach dem Umfang zu erwartender Erschlieûungskosten (Senatsurteil vom 3. Mai 2001 - III ZR 191/00 = NVwZ 2002, 373). 2. Das Berufungsgericht sttzt die Abweisung der Am tshaftungsklage da r - auf, es habe sich nicht feststellen lassen, daû die behauptete Auskunft fr den Erwerb des Grundstcks durch die Klgerin urschlich gewesen sei. Das B e - rufungsgericht weist darauf hin, daû die Klgerin nach ihrem eigenen Sach- vortrag ein Grundstck in der Nachbargemeinde B. zum Preise von 42.000 DM an der Hand gehabt und sich gleichwohl fr den Erwerb des hier in Rede stehenden Areals in O. entschlossen habe, welches nach i h - ren eigenen Angaben, d.h. unter Nichtbercksichtigung der erhhten tatschl i - chen Erschlieûungslast, bereits 153.000 DM hatte kosten sollen. Danach trifft es zu, daû selbst unter Bercksichtigung der von der Gemeinde gewhrten Wirtschaftsfrderung in Hhe von 30.000 DM die Klgerin einen Mehraufwand von 81.000 DM gehabt htte. Dies allein rechtfertigt jedoch, wie die Revision - 5 - mit Recht rgt und wie die Klgerin in den Vorinstanzen durchgngig geltend gemacht hat, noch nicht die vom Berufungsgericht gezogene Folgerung. Die Klgerin kann sich vielmehr darauf berufen, daû der Wert des "Standortvo r - teils", fr den sie die 81.000 DM aufzubringen bereit war, sich in eben diesem Betrag erschpfte. Tatschlich kostete das gesamte erschlossene Grundstck jedoch nicht 153.000 DM, sondern knapp 300.000 DM. Danach liegt klar zut a - ge - und dem Senat ist nicht erkennbar, was die Klgerin sonst noch vortragen sollte -, daû sie Belastungen in dieser Grûenordnung nicht auf sich geno m - men htte, wenn sie von vornherein ber deren Umfang ordnungsgemû au f - geklrt wo r den wre. 3. Das Berufungsgericht beanstandet ferner die Schadensberechnung der Klgerin. Dabei mag ihm im Ausgangspunkt darin beizupflichten sein, daû die Klgerin hier das positive Interesse geltend macht, also verlangt, so gestellt zu werden, wie wenn die behaupteten Erklrungen L. richtig gewesen w - ren und sie von den Erschlieûungskosten fr den grûeren Grundstcksteil verschont geblieben wre. Dies allein gengt aber nicht, um die Klage in vo l - lem Umfang abzuweisen. Aus dem von der Klgerin vorgelegten Zahlenmater i - al lût sich nmlich - erforderlichenfalls nach richterlichem Hinweis und notfalls mit Hilfe eines Sachverstndigen - eine schlssige Schadensberechnung vo r - nehmen: Die Klgerin kann verlangen, so gestellt zu werden, wie wenn L. die entsprechenden Ausknfte nicht erteilt htte. Dann htte sie von dem Grundstckskauf Abstand genommen, weil sie, wie oben bereits dargelegt, nicht damit htte rechnen drfen, von einem ber die kalkulierten 153.000 DM hinausgehenden Gesamtaufwand verschont zu bleiben. Dies bedeutet, daû Grundlage der Schadensersatzforderung der gesamte gettigte Aufwand ist, abzglich des ihm in Form des Vorteilsausgleichs gegenberzustellenden - 6 - Vermgenszuwachses, den die Klgerin durch den Wert des erworbenen Grundbesitzes erlangt hat. Ergibt diese Gegenberstellung, daû das Grun d - stck den gezahlten Gesamtpreis tatschlich wert gewesen ist, wrde ein Schaden gleichwohl nicht von vornherein ausgeschlossen sein: Die Klgerin macht nmlich geltend, daû das erworbene Grundstck fr ihre Zwecke viel zu groû sei. Dies bedeutet, daû ihr die Nutzungsvorteile des an sich bestehenden objektiven Wertes des Grundstcks nicht in vollem Umfang zugute kommen. Dies mindert den auf den Schaden anzurechnenden Vorteil und wirkt sich i n - soweit zu Lasten der Beklagten aus. Der Senat sieht auch keine durchgreife n - den Bedenken dagegen, gegebenenfalls mit sachverstndiger Hilfe insoweit eine Schtzung nach § 287 ZPO vorzunehmen. Im brigen betreffen die Erw - gungen des Berufungsgerichts zur Schadensberechnung nicht die in diese ei n - gestellten Prozeûkosten, die die Klgerin hatte aufwenden mssen, um im Verfahren des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes eine Herabsetzung der Erschlieûungskostenlast zu erreichen. Diese Aufwendungen werden b e - reits durch das negative Interesse gedeckt. 4. Mit der jetzigen Entscheidung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zur Nichtannahme der Revision in der Parallelsache III ZR 96/01 (Vorinsta n - zen: LG Osnabrck, 2 O 261/00/OLG Oldenburg, 6 U 268/00). Denn jene S a - che war auf der Grundlage des dortigen Parteivorbringens und der getroffenen tatrichterlichen Feststellungen revisionsrechtlich anders zu beurteilen als die vorli e gende. - 7 - 5. Das Berufungsurteil kann nach alledem keinen Bestand haben. Die S a - che ist an das Berufungsgericht zurckzuverweisen, welches die noch erfo r - derliche tatrichterliche Aufklrung nachzuholen haben wird. Rinne Wurm Richter am Bundesgerichtshof Streck ist im Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Rinne Schlick Drr
Full & Egal Universal Law Academy