BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 248/06 vom 11. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 4. Oktober 2006 wird zur374ckgewiesen, weil keiner der im Gesetz (247 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gr374nde vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensr374gen hat der Senat gepr374ft und f374r nicht durchgreifend erachtet. Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme ist schon deshalb nicht verletzt, weil es auf die Zeugenaussage f374r die Entscheidung nicht ankam. Die Auslegung der Ruhegeldvereinbarung durch das Berufungsgericht ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Fehler bei der Anwendung des 247 74 c HGB schlie337lich sind nicht entscheidungserheblich. Die (Teil-)Klage auf Zahlung einer Karenzentsch344digung ist n344mlich unzul344ssig, weil der Kl344ger nicht dargelegt hat, auf welchen Teil der Gesamtforderung sich die Klage beziehen soll. Im 334brigen ist sie auch unbegr374ndet, weil nicht vorgetragen ist, welcher anderweitige Verdienst jeweils in den einzelnen Monaten erzielt worden ist. - 3 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 ZPO). Streitwert: 266.582,92 200 Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG Stade, Entscheidung vom 17.01.2006 - 3 O 268/04 - OLG Celle, Entscheidung vom 04.10.2006 - 9 U 19/06 -
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