BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILII ZR 249/01Verkündet am: 21. Juli 2003VondrasekJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja BGB § 705a)Ein wesentlicher Beitrag, den ein Partner einer nichtehelichen Lebensge-meinschaft für einen im Alleineigentum des anderen Partners stehendenVermögensgegenstand geleistet hat, kann die - für die Anwendung gesell-schaftsrechtlicher Grundsätze nach der ständigen Rechtsprechung des Se-nats erforderliche - Absicht gemeinschaftlicher Wertschöpfung nicht erset-zen, sondern nur im Einzelfall einen Anhaltspunkt für das Bestehen einersolchen Absicht bilden.b)Der Schluß, daß wesentliche Beiträge eines Partners die Annahme einergemeinschaftlichen Wertschöpfungsabsicht beider Partner rechtfertigen,setzt eine Gesamtwürdigung aller Umstände voraus, die insbesondere dieArt des geschaffenen Vermögenswertes, die von beiden Seiten erbrachtenLeistungen und die finanziellen Verhältnisse der Partner in der konkreten Le-bensgemeinschaft zu berücksichtigen hat.BGH, Urteil vom 21. Juli 2003 - II ZR 249/01 -OLG Köln LG Aachen - 2 -Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-handlung vom 21. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhrichtund die Richter Kraemer, Münke, Dr. Graf und Dr. Strohnfür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats desOberlandesgerichts Köln vom 3. August 2001 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-fungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Parteien lebten zwischen Ende 1981 und 1997 in nichtehelicher Le-bensgemeinschaft auf einem der Klägerin gehörenden Grundstück zusammen.Der Beklagte ist auf Antrag der Klägerin durch Teilurteil des Landgerichts vom9. Dezember 1997 rechtskräftig zur Räumung des Grundstücks verurteilt wor-den. Die Parteien streiten nunmehr noch über die vom Beklagten im Wege derWiderklage geltend gemachte Abfindungsforderung in Geld. Das Landgerichthat die Widerklage durch Schlußurteil abgewiesen. Auf die Berufung des Be-klagten hat das Oberlandesgericht die Klägerin unter Abweisung der weiterge- - 3 -henden Widerklage zur Zahlung von 50.775,31 DM an den Beklagten verurteilt,wobei es die Widerklage in Höhe von 52.206,37 DM für begründet angesehenund die Hilfsaufrechnung der Klägerin hinsichtlich eines Betrages von1.431,06 DM hat durchgreifen lassen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerinihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung des Beklagten weiter.Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin ist begründet und führt unter Aufhebung desangefochtenen Urteils zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Beru-fungsgericht.I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Voraussetzungen füreine Anwendung gesellschaftsrechtlicher Grundsätze auf das Verhältnis derParteien im Hinblick auf das Hausgrundstück der Klägerin erfüllt seien. Gesell-schaftsrechtliche Grundsätze könnten angewendet werden, wenn die Partner inbezug auf einen bestimmten Vermögensgegenstand die Absicht verfolgt hätten,einen gemeinschaftlichen Wert zu schöpfen, der nicht nur von ihnen gemein-sam genutzt werden, sondern ihnen gemeinsam gehören sollte. Nach der neue-ren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes setze das nicht mehr eine aus-drückliche oder konkludente Absprache der Partner voraus. Es reiche vielmehraus, daß der Partner einen wesentlichen Beitrag in bezug auf einen im Alleinei-gentum des anderen stehenden Vermögensgegenstand geleistet habe. Als sol-cher könne es nicht gewertet werden, daß der Beklagte sich jedenfalls seit1980/1981 hälftig an der Tilgung der zur Finanzierung von Erwerb und Sanie-rung des Anwesens aufgenommenen Kredite beteiligt habe, weil diese Beiträgeeher den laufenden, bis zum Auszug des Beklagten abgewohnten Wohnkostenzuzurechnen seien. Der Beklagte habe jedoch weitere Einlagen erbracht, indem - 4 -er sich an den Materialkosten und Handwerkerlöhnen für die Renovierung undden Ausbau des Hauses und der Außenanlage beteiligt und hierbei auch per-sönlich mitgearbeitet habe. Auf den zwischen den Parteien streitigen Umfangdieser Arbeits- und Geldleistungen des Beklagten und die dazu angetretenenBeweise komme es nicht an, da diesen Umständen keine entscheidende Be-deutung für die Höhe des Abfindungsanspruchs des Beklagten beizumessensei. Aus dem Gutachten des Sachverständigen B. zum Verkehrswertdes Grundstücks im Jahre 1978 und Anfang 1998 lasse sich aber die Wertstei-gerung, die Gebäude und Außenanlagen des Grundstücks in jenem Zeitraumerfahren hätten, mit 104.412,73 DM errechnen. Hiervon könne der Beklagte dieHälfte, also 52.206,37 DM, als Ausgleich verlangen.Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Das Berufungsgerichthat die Voraussetzungen, unter denen Partner einer nichtehelichen Lebensge-meinschaft, die keinen Gesellschaftsvertrag geschlossen haben, sich nach derRechtsprechung des Senats ausnahmsweise auf gesellschaftsrechtlicheGrundsätze stützen können, verkannt und den wesentlichen Beitrag, den derBeklagte für das Hausgrundstück der Klägerin geleistet hat, nicht rechtsfehler-frei festgestellt. Bei der Beurteilung der zur Aufrechnung gestellten Gegenan-sprüche der Klägerin stützt es sich auf Vortrag des Beklagten, zu dem Stellungzu nehmen die Klägerin keine Gelegenheit hatte.II. 1. Das Berufungsgericht verkennt zunächst, daß auch nach der neue-ren Rechtsprechung des Senats ein wesentlicher Beitrag eines Partners für ei-nen im Alleineigentum des anderen stehenden Vermögensgegenstand nicht dieAbsicht gemeinschaftlicher Wertschöpfung ersetzen, sondern lediglich im Ein-zelfall einen Anhaltspunkt für das Bestehen einer solchen Absicht bilden kann. - 5 -Da das Berufungsgericht eine ausdrückliche Absprache der Parteien inbezug auf die Schaffung eines gemeinschaftlichen Wertes nicht festzustellenvermochte, kam der Frage nach der Leistung eines wesentlichen Beitrags desBeklagten zum Ausbau des Anwesens der Klägerin entscheidende Bedeutungzu. Eben diese für den Ausgang des Rechtsstreits wesentliche und zwischenden Parteien streitige Frage läßt das Berufungsgericht ungeklärt, indem es denUmfang der von dem Beklagten für die Renovierung und den Ausbau des Hau-ses der Klägerin und seiner Außenanlagen geleisteten Beiträge für unerheblicherklärt, deshalb trotz umfangreichen und unter Beweis gestellten Vortrags desBeklagten hierzu unter vorweggenommener Beweiswürdigung von einer Be-weisaufnahme absieht und statt dessen allein auf den objektiv seit 1978 einge-tretenen Wertzuwachs des Anwesens abstellt. Der zwischen 1978 und 1998eingetretene Wertzuwachs ist aber als Anhaltspunkt für die Absicht der Parteienzu einer gemeinsamen Wertschöpfung von vornherein ungeeignet, wenn ernicht auf wesentlichen Beiträgen gerade des Beklagten, sondern im wesentli-chen etwa auf Aufwendungen der Klägerin und Alleineigentümerin beruht.Schon aus diesem Grunde kann das Urteil keinen Bestand haben.2. Zudem setzt der Schluß, daß wesentliche Beiträge eines Partners dieAnnahme einer gemeinschaftlichen Wertschöpfung rechtfertigen, nach derRechtsprechung des Senats eine Gesamtwürdigung der in Betracht zu ziehen-den Umstände voraus. Auch an einer solchen Gesamtwürdigung, bei der insbe-sondere die Art des geschaffenen Vermögenswertes, die Gesamtheit der vonden Parteien erbrachten Leistungen und die finanziellen Verhältnisse der Part-ner in der konkreten Lebensgemeinschaft zu berücksichtigen sind, hat das Be-rufungsgericht es bisher fehlen lassen. Es hat nicht einmal Feststellungen zuder finanziellen Situation der Parteien getroffen. - 6 -3. Von einem Rechtsfehler beeinflußt sind schließlich auch die Ausfüh-rungen des Berufungsgerichts, soweit es der Klägerin den im Wege derHilfsaufrechnung geltend gemachten Anspruch auf eine über die von dem Be-klagten monatlich gezahlten 600,00 DM hinausgehende Nutzungsentschädi-gung für die Zeit von Mai 1997 bis Januar 1998 abspricht. Die Feststellung, dieKlägerin habe das Haus auch in jener Zeit unbestritten noch mitbenutzt, beruhtauf Vorbringen des Beklagten in einem ihm in der mündlichen Verhandlung vom22. Mai 2001 zur Erwiderung auf den Schriftsatz der Klägerin vom 18. Mai 2001nachgelassenen Schriftsatz, zu dem die Klägerin nicht mehr Stellung nehmenkonnte. Mit der Revision macht die Klägerin geltend, sie hätte den Vortrag desBeklagten bestritten und zu ihren gelegentlichen Besuchen dargelegt, daß eineNutzung des Hauses nicht vorgelegen habe.III. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit esnach Anhörung der Parteien und Durchführung der Beweisaufnahme die erfor-derlichen Feststellungen treffen kann.RöhrichtKraemerMünkeGrafStrohn
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