BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 249/03 Verk374ndet am: 14. Juni 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Stadt Geldern BGB 247247 12, 1004 Verwendet ein privater Auskunftsdienst den Namen einer 366ffentlich-rechtlichen K366rperschaft in Anzeigen und entsteht dadurch der falsche Eindruck, der Na-menstr344ger habe dem Benutzer ein Recht zur Verwendung erteilt, wird das Namensrecht der 366ffentlich-rechtlichen K366rperschaft verletzt. Handelt es sich um eine grobe Namensverletzung, die unschwer zu erkennen ist, weil ein Ho-heitstr344ger 374blicherweise 374ber seinen Gesch344ftsbereich selbst Auskunft erteilt und nicht einen privaten Auskunftsdienst einschaltet, kann auch der Herausge-ber eines Verzeichnisses von Telekommunikationsteilnehmern auf Unterlas-sung in Anspruch genommen werden. BGH, Urt. v. 14. Juni 2006 - I ZR 249/03 - OLG D374sseldorf LG Kleve - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 14. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. B374scher und Dr. Bergmann f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts D374sseldorf vom 21. Oktober 2003 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist die Stadt Geldern. Die Beklagte, eine Gesellschaft b374r-gerlichen Rechts, gibt das gedruckte und das elektronische Telekommunikati-onsteilnehmerverzeichnis "D. " f374r den Bereich der Stadt Geldern und Umgebung heraus. In den Verzeichnissen erscheinen neben den von der T. AG zur Verf374gung gestellten Standarddaten der Inhaber von Telefonanschl374ssen auch verg374tungspflichtige Anzeigen. Die Telefonverzeich-nisse 2002/2003 enthielten eine Vielzahl von Anzeigen, die unter verschiede-nen Stichw366rtern eine Auskunft der L. GmbH anf374hrten. Unter an derem erschienen die nachstehend wiedergegebenen Werbeanzeigen der L. 1 - 3 - GmbH, ohne dass zu deren Ver366ffentlichung ein Einverst344ndnis der Kl344gerin vorlag. Auf Beschwerden der Kl344gerin entfernte die Beklagte die streitgegen-st344ndlichen Anzeigen. Die T. AG lie337 die Telefonnummer sper- ren. 2 Die Kl344gerin sieht in der Ver366ffentlichung der Anzeigen eine Verletzung ihres Namensrechts und nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Sie ist der Ansicht, jedenfalls wenn es sich bei den Ver366ffentlichungen nicht um Standardeintragungen, sondern um Anzeigen handele, bei denen die Auftr344ge aufgrund eines individuellen Beratungsgespr344chs mit Vertretern der Beklagten erteilt worden seien und bei denen die Anzeigen eine Vielzahl unterschiedlichs-ter Branchen betr344fen, sei das beantragte Verbot auszusprechen. 3 - 4 - 4 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. 5 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen, in Telekommunikationsteilnehmerverzeichnis-sen - auch elektronischer Art - Eintragungen mit den Begriffen "Stadt Geldern" oder "Stadtverwaltung Geldern" zu veranlassen und/oder zu dulden, sofern solche Eintragungen auf Teilnehmer-rufnummern Dritter verweisen und die Eintragung als besonders zu bezahlende Anzeige aufgrund eines individuellen Auftragsge-spr344chs erfolgt und der Inserent gleichzeitig Anzeigen f374r Aus-kunftsdienste in einer Vielzahl unterschiedlichster Branchen in Auftrag gibt, wenn die Eintragungen erfolgen wie in den vorste-hend wiedergegebenen Anzeigen. Mit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision, deren Zur374ck-weisung die Kl344gerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abwei-sung der Klage weiter. 6 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kl344gerin stehe der Unter-lassungsanspruch im zuerkannten Umfang nach 247 12 BGB zu. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: 7 - 5 - Die konkreten Anzeigen in den Telekommunikationsverzeichnissen ver-letzten das Namensrecht der Kl344gerin. F374r diese Verletzung des Namensrechts sei die Beklagte aufgrund der besonderen Umst344nde des Streitfalls verantwort-lich. 8 9 Die Verantwortlichkeit der Beklagten setze die Verletzung von Pr374fungs-pflichten voraus. Zwar gelte f374r die Beklagte als Verlegerin von Telefonb374chern auch bei der Ver366ffentlichung von verg374tungspflichtigen Anzeigen, bei denen es sich nicht um Standardeintr344ge handele, nur eine eingeschr344nkte Pr374fungs-pflicht. Diese bestehe aber, wenn die Anzeige in einem individuellen Auftrags-gespr344ch besprochen werde und die gew374nschte Anzeigengestaltung besonde-re Auff344lligkeiten aufweise, die den Verdacht betr374gerischen Verhaltens nahe legten. Vom Vorliegen derartiger Auff344lligkeiten sei auszugehen. Ein Auftragsdienst mit einem derart weiten Bet344tigungsfeld sei bereits ungew366hnlich. Aufgrund der Gesamtgestaltung der Anzeigen habe sich die Be-klagte die Frage stellen m374ssen, ob die Eintragungen nicht darauf angelegt sei-en, dass der Verkehr nur das Stichwort und die Bezeichnung "Auskunft" mit der Telefonnummer zur Kenntnis nehme und den weiteren Hinweis auf die L. GmbH 374bersehe. Hinzu komme, dass die erste, graphisch besonders ausgestaltete Anzeige den Zusatz "L. GmbH" links, in verh344ltnis- m344337ig kleiner Schrift und senkrecht stehend und damit nur an verdeckter Stelle aufweise. Diese Besonderheiten h344tten die Anzeigenw374nsche aus dem Mas-senverkehr hervorgehoben und h344tten der Beklagten Veranlassung zur n344heren Pr374fung geben m374ssen. 10 Wie die sp344tere Reaktion der Beklagten zeige, habe sie die Rechtsver-letzung als derart eindeutig empfunden, dass sie nach Entdecken der Anzeige 11 - 6 - mit allem Nachdruck gegen den Verantwortlichen der Anzeigenauftr344ge vorge-gangen sei. 12 II. Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Der Kl344gerin steht we-gen des Abdrucks der Anzeigen gegen die Beklagte als St366rerin der vom Beru-fungsgericht zuerkannte Unterlassungsanspruch zu (247 12 BGB i.V. mit 247 1004 BGB analog). Bei der Pr374fung der Anzeigen vor ihrer Ver366ffentlichung h344tte sich der Beklagten aufdr344ngen m374ssen, dass sie das Namensrecht der Kl344gerin ver-letzten. 1. Als St366rer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne T344ter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und ad344quat kausal zur Verletzung des absoluten Rechts beitr344gt. Soweit in der neueren Rechtsprechung eine gewisse Zur374ck-haltung gegen374ber dem Institut der St366rerhaftung zum Ausdruck kommt und erwogen wird, die Passivlegitimation f374r den Unterlassungsanspruch allein nach den deliktsrechtlichen Kategorien der T344terschaft und Teilnahme zu begr374nden (vgl. BGH, Urt. v. 15.5.2003 - I ZR 292/00, GRUR 2003, 969, 970 = WRP 2003, 1350 - Ausschreibung von Vermessungsleistungen; BGHZ 155, 189, 194 f. - Buchpreisbindung), betrifft dies F344lle des Verhaltensunrechts, in denen keine Verletzung eines absoluten Rechts in Rede steht (BGHZ 158, 236, 251 - Inter-net-Versteigerung). Im vorliegenden Fall geht es dagegen um die Verletzung des Namensrechts und damit eines absoluten Rechts (vgl. BGHZ 8, 318, 322; Staudinger/Habermann [2004], 247 12 BGB Rdn. 254 und Rdn. 350). 13 2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Presse- oder Verlagsunternehmen bei der Ver366ffentlichung von Werbeanzeigen Dritter als St366rer haftet, wenn es gegen seine Pflicht zur Pr374fung versto337en hat, ob die Ver366ffentlichung der Anzeige gegen gesetzliche Vorschriften verst366337t. 14 - 7 - Bei dem Umfang der Pr374fungspflicht ist zu ber374cksichtigen, dass die Beurtei-lung der Anzeigen bei der Ver366ffentlichung unter dem Gebot der raschen Ent-scheidung steht (vgl. BGH, Urt. v. 7.5.1992 - I ZR 119/90, GRUR 1992, 618, 619 = WRP 1992, 640 - Pressehaftung II). Die Pr374fungspflicht beschr344nkt sich daher auf grobe und unschwer erkennbare Rechtsverst366337e (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 30.6.1994 - I ZR 40/92, GRUR 1994, 841, 843 = WRP 1994, 739 - Suchwort; BGHZ 149, 247, 268 - "H.I.V. POSITIVE II"; BGH, Urt. v. 26.1.2006 - I ZR 121/03, GRUR 2006, 429 Tz 13 = WRP 2006, 584 - Schlank-Kapseln). Dies gilt auch f374r die Entgegennahme von Anzeigenauftr344gen in Telekommuni-kationsteilnehmerverzeichnissen (vgl. BGH GRUR 1994, 841, 843 - Suchwort). Entgegen der Ansicht der Revision ist die Beklagte wegen des massenhaften Anfalls derartiger Anzeigen nicht von jeder Pr374fungspflicht freigestellt. Das An-zeigengesch344ft der Beklagten ist mit der automatisierten Erstregistrierung von Domainnamen nicht vergleichbar, f374r die der Senat eine auch nur einge-schr344nkte Pr374fungspflicht verneint hat (BGHZ 148, 13, 18 - ). 3. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, die Beklagte hafte nach diesen Grunds344tzen als St366rerin. Die beanstandete Anzeigenwerbung verletzt das Namensrecht der Kl344gerin (hierzu nachstehend unter a). Die ihr obliegende Pr374fungspflicht hat die Beklagte nicht beachtet. Die Verletzung des Namensrechts der Kl344gerin durch die Anzeigen war grob und unschwer er-kennbar (hierzu nachstehend unter b). 15 a) Die streitgegenst344ndlichen Anzeigen mit den Begriffen "Stadt Geldern" und "Stadtverwaltung Geldern" verletzen das Namensrecht der Kl344gerin. Eine unberechtigte Namensanma337ung setzt voraus, dass ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzw374rdige Interessen des Namenstr344gers verletzt werden (BGHZ 149, 191, 199 - ; 161, 216, 220 - Pro Fide Catholica). Von dem Gebrauch eines 16 - 8 - Namens i.S. des 247 12 BGB ist nicht nur bei einer namens- oder kennzeichen-m344337igen Benutzung der Bezeichnung durch einen Dritten auszugehen, sondern auch bei einer Verwendungsweise des Namens, durch die der Namenstr344ger zu bestimmten Einrichtungen, G374tern oder Produkten in Beziehung gesetzt wird, mit denen er nichts zu tun hat. Dabei gen374gt, dass im Verkehr der falsche Eindruck entsteht, der Namenstr344ger habe dem Benutzer ein Recht zur ent-sprechenden Verwendung des Namens erteilt (BGHZ 119, 237, 245 f. - Universit344tsemblem; BGH, Urt. v. 28.3.2002 - I ZR 235/99, GRUR 2002, 917, 919 = WRP 2002, 1169 - D374sseldorfer Stadtwappen; BGHZ 161, 216, 221 - Pro Fide Catholica). Davon ist vorliegend auszugehen. Die streitgegenst344ndlichen Anzeigen rufen eine Zuordnungsverwirrung hervor. Dies hat das Berufungsgericht zutreffend unter Bezugnahme auf das den Parteien bekannte Urteil des Berufungsgerichts vom 10. Dezember 2002 - 20 U 141/02 (GRUR-RR 2003, 381) angenommen. Die den streitgegenst344nd-lichen Anzeigen vorangestellten Bezeichnungen "Stadt Geldern" und "Stadt-verwaltung Geldern" sind eindeutig auf eine 366ffentlich-rechtliche Stelle als An-schlussinhaber der angegebenen Telefonnummer bezogen. Weil diese Informa-tion nicht zutrifft, bewirken die Anzeigen eine Zuordnungsverwirrung. Dies gilt nicht nur dann, wenn der Verkehr den Zusatz "L. GmbH" 374bersieht, wie sich dies vor allem bei der ersten Anzeige aufdr344ngt. Von einer Zuord-nungsverwirrung ist vielmehr auch auszugehen, wenn der Verkehr den Zusatz wahrnehmen sollte, weil zumindest der unzutreffende Eindruck entsteht, die Kl344gerin habe ihr obliegende Auskunftsdienste auf die L. GmbH 374bertragen und sie als privatrechtliche Serviceagentur eingerichtet, arbeite mit ihr zusammen oder empfehle sie. Auf die von der Revision in diesem Zusam-menhang angesprochene Frage, ob die Voraussetzungen einer Rufausbeutung vorliegen, kommt es f374r die Feststellung einer Zuordnungsverwirrung nicht an. 17 - 9 - b) Bei der beanstandeten Namensanma337ung handelt es sich um eine grobe und unschwer zu erkennende Verletzung des Namensrechts der Kl344ge-rin. Dies folgt jedenfalls aus den vom Berufungsgericht festgestellten und im Verbotsausspruch enthaltenen besonderen Umst344nden, die die streitgegen-st344ndlichen Anzeigenw374nsche der L. GmbH vom Massengesch344ft unterschieden. Ob ein weitergehender Unterlassungsanspruch bestand, wie ihn die Kl344gerin in den Vorinstanzen verfolgt hat, braucht nicht entschieden zu wer-den, weil der entsprechende Antrag nicht in die Revisionsinstanz gelangt ist. 18 aa) Die Revision greift die Feststellungen des Berufungsgerichts zu den Umst344nden des Streitfalls nicht an, die in dem besonderen individuellen Auf-tragsgespr344ch und der besonderen Gestaltung der Anzeigen bestehen, die na-he legten, dass der Verkehr den Zusatz "L. GmbH" 374bersehen soll- te. Sie meint vielmehr, trotz ihrer individuellen Besonderheiten blieben die An-zeigenw374nsche Teil des Massengesch344fts. F374r den Verdacht einer Rechtsver-letzung gen374ge nicht ein weites Bet344tigungsfeld des beworbenen Auskunfts-dienstes, zumal die L. GmbH unter Angabe ihrer Firma geworben habe. Diesen Angriffen der Revision h344lt das Berufungsurteil stand. 19 bb) Auch unter Ber374cksichtigung der eingeschr344nkten Pr374fungspflicht der Beklagten musste sich ihr die Verletzung des Namensrechts der Kl344gerin auf-dr344ngen. Die durch die streitgegenst344ndlichen Anzeigen hervorgerufene Zuord-nungsverwirrung erschlie337t sich ohne weiteres, weil das zuerst angegebene Stichwort den Namen der Kl344gerin als Hoheitstr344gerin angibt, die 374blicherweise 374ber ihren Gesch344ftsbereich selbst Auskunft erteilt, w344hrend Anschlussinhaber ein privates Unternehmen ist. In diesem Fall kann allein der Zusatz "L. GmbH", der isoliert den Begriffen "Stadt Geldern" oder "Stadtverwal- tung Geldern" nachfolgt (vgl. BGH GRUR 1994, 841, 843 - Suchwort), die Zu-ordnungsverwirrung nicht verhindern (hierzu vorstehend Abschnitt II 3 a). 20 - 10 - 21 Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe kei-ne Feststellungen dazu getroffen, dass die fehlende Berechtigung der L. GmbH zur Benutzung des Namens der Kl344gerin f374r die Beklagte rasch und ohne unzumutbaren Aufwand festzustellen gewesen sei. Da es sich bei der Kl344gerin um eine 366ffentlich-rechtliche K366rperschaft mit hoheitlichen Funktionen handelt, die L. GmbH aber ein privates Unternehmen war, war es der Beklagten zumutbar, von der L. GmbH den Nachweis der Be- rechtigung zum Gebrauch des Namens der Kl344gerin zu verlangen oder sich bei der Kl344gerin hiernach zu erkundigen. Das Bestehen einer auf diese Rechtsverletzung bezogenen Pr374fungs-pflicht 374berspannt entgegen der Ansicht der Revision nicht die Anforderungen an die Beklagte als Herausgeberin der Telekommunikationsverzeichnisse, die kurzfristig 374ber die Ver366ffentlichung von Anzeigen zu entscheiden hat. Die An-zeigenw374nsche sind in einem individuellen Auftragsgespr344ch zwischen einem Mitarbeiter der Beklagten und einem Vertreter der Anzeigenkundin besprochen worden. Deshalb kommt der Beklagten die Privilegierung, die f374r Massenge-sch344fte wie Standardeintr344ge oder Erstregistrierungen von Domainnamen gilt, nicht zugute. Die Ver366ffentlichung von Eintragungen und Anzeigen mit Na-mensbezeichnungen geh366rt zudem zum Kerngesch344ft der Beklagten. 22 - 11 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. 23 Ullmann Bornkamm Pokrant B374scher Bergmann Vorinstanzen: LG Kleve, Entscheidung vom 22.01.2003 - 2 O 395/02 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 21.10.2003 - I-20 U 35/03 -
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