BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 249/06 vom 15. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AktG 247 183; GmbHG 247 56 Zur Zul344ssigkeit der (vorabgesprochenen) Verwendung einer im Zusammenhang mit einer Kapitalerh366hung bei einer KGaA vom Inferenten 374ber die Einlage hinaus er-brachten freiwilligen Zahlung in die "freie Kapitalr374cklage" f374r die Tilgung von Schul-den einer Konzernschwestergesellschaft gegen374ber dem Inferenten unter dem Blickwinkel einer Umgehung der Kapitalschutzvorschriften. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2007 - II ZR 249/06 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374n-chen vom 27. September 2006 wird zur374ckgewiesen, weil keiner der im Gesetz (247 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gr374nde vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensr374gen gepr374ft und f374r nicht durchgrei-fend erachtet. Da es sich bei der Schuldentilgung mit Mitteln, die im weiteren Sinn aus dem Kapitalaufbringungsvorgang stammen, um einen Vorgang handelt, bei dem - wirtschaftlich betrachtet - die Inferentin sich ihre Forderungen mit aus dem Kapitalaufbringungsvorgang stammenden Mitteln bezahlen l344sst, ist die Anwendbarkeit der der Umgehung von Kapitalschutzvorschriften dienenden Regeln nicht schon im Ansatz ausgeschlossen. Mit R374cksicht auf die verbale und tats344chliche Trennung der "echten Einlagen" und der dar374ber hinausgehenden freiwilligen Zahlungen ("334bergangszahlungen") auf verschiedenen Bankkonten, sind die Kapitalschutzvorschriften nicht ber374hrt, wenn von dem separaten Konto "334bergangszahlun-gen" Schulden von Gesellschaften der K. Gruppe gegen374ber - 3 - Gesellschaften der F. -Gruppe beglichen werden. Die Frage der Verbuchung der freiwilligen Zahlungen ist nicht entschei-dungserheblich, weil eine etwa fehlerhafte Zuordnung die Til-gungswirkung der Gesellschafterleistung nicht ber374hrt. Von einer n344heren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 ZPO). Streitwert: 49.999.990,00 200 Goette Kurzwelly Strohn Reichart Drescher Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 22.12.2005 - 5 HKO 20896/04 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 27.09.2006 - 7 U 1857/06 -
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