BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 249/08 vom 19. M344rz 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. M344rz 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter D366rr, Dr. Herrmann, Hucke und Schilling beschlossen: Der Antrag des Kl344gers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesge-richts Hamburg, 1. Zivilsenat, vom 2. Oktober 2008 - 1 U 189/05 - wird abgelehnt. Gr374nde: Der beabsichtigten Rechtsverfolgung fehlt die f374r die Bewilligung von Prozesskostenhilfe notwendige hinreichende Aussicht auf Erfolg (247 114 ZPO), obgleich das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat. Entgegen dessen Auffassung liegen die Voraussetzungen f374r die Zulassung der Revision (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht vor. Das Rechtsmittel hat auch im Ergebnis keine Er-folgsaussicht. 1 Die eingehenden und sehr sorgf344ltigen Ausf374hrungen des Berufungsge-richts zur Frage, ob die zwischen dem Staatsanwalt, dem Kl344ger und seinem Verteidiger erfolgte Absprache gegen die Gew344hrleistung der freien Willensent-schlie337ung des Angeklagten und die Grunds344tze des schuldangemessenen Strafens sowie des fairen Verfahrens verst366337t (Nr. 2 b bb bbb des Berufungs-urteils), sind inhaltlich nicht zu beanstanden und werfen keine ungekl344rten Rechtsfragen auf. Insbesondere ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, 2 - 3 - dass entgegen der Auffassung des Kl344gers der Staatsanwalt von dem notwen-digen inneren Zusammenhang (vgl. insoweit BGHSt 49, 84, 88 f) zwischen der angeklagten versuchten Geiselnahme und der Erlangung der sp344ter an den Fiskus abgetretenen beziehungsweise 374bertragenen, verfahrensgegenst344ndli-chen Geldmittel ausgehen durfte. Die vom Berufungsgericht als rechtsgrunds344tzlich angesehene Frage, ob und inwieweit Verfahrensabsprachen zwischen dem Angeklagten und seinem Verteidiger einerseits sowie der Staatsanwaltschaft andererseits, die - anders als in den Sachverhalten, die den vom Bundesgerichtshof zu verfahrensbeen-denden Absprachen im Strafprozess ergangenen Entscheidungen (insbeson-dere BGHSt 43, 195; 49, 84; 50, 40 [Gro337er Senat f374r Strafsachen]) zugrunde lagen - ohne Beteiligung des Gerichts getroffen werden, in der Hauptverhand-lung offen gelegt und protokolliert werden m374ssen, ist hier nicht entscheidungs-erheblich. Das Berufungsgericht hat sein Urteil f374r den Fall der (strafverfahrens-rechtlichen) Unwirksamkeit der Abrede - selbstst344ndig tragend - hilfsweise dar-auf gest374tzt, dass sich der Kl344ger bei der Geltendmachung eines etwaigen R374ckforderungsanspruchs den Einwand der unzul344ssigen Rechtsaus374bung entgegenhalten lassen m374sse (Nummer 2 b bb ccc des Berufungsurteils). Revi-sionszulassungsgr374nde bestehen insoweit nicht. Ob die Voraussetzungen die-ses Einwandes bestehen, ist jeweils eine Frage des konkreten Einzelfalls. Das Berufungsgericht hat sich auch insoweit eingehend mit dem Sachverhalt ausei-nandergesetzt. Rechtsprobleme, die 374ber den Streitfall hinausgehen, werden hierbei nicht aufgeworfen. Revisionsrechtlich, geschweige denn zulassungs-rechtlich relevante Fehler sind gleichfalls nicht festzustellen. 3 - 4 - Auch in Bezug auf die 374brigen zutreffenden Ausf374hrungen im Berufungs-urteil ist ein Grund f374r die Zulassung der Revision nicht ersichtlich. 4 Schlick Herrmann Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 04.11.2005 - 303 O 508/04 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 02.10.2008 - 1 U 189/05 -
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