BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 249/08 vom 1. M344rz 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB 247247 171, 230; BGB 247 195 Ein atypischer stiller Gesellschafter, der im Gesellschaftsvertrag hinsichtlich seiner Rechte und Pflichten einem Kommanditisten gleichgestellt ist, haftet allein deswegen noch nicht f374r die Verbindlichkeiten des Inhabers des Handelsgesch344fts nach 247247 128, 171 HGB; eine solche Au337enhaftung erfordert einen dar374ber hinausgehenden be-sonderen Haftungsgrund. BGH, Beschluss vom 1. M344rz 2010 - II ZR 249/08 - OLG Schleswig LG Itzehoe - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 1. M344rz 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Dr. Reich-art, Dr. Drescher und Bender einstimmig beschlossen: 1. Der Kl344ger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsich-tigt, die Revision gem344337 247 552 a ZPO durch Beschluss zu-r374ckzuweisen. 2. Der Streitwert f374r das Revisionsverfahren wird auf 352.904,32 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Voraussetzungen f374r die Zulassung der Revision nach 247 543 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die vorsorglich ein-gelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gegenstandslos, weil das Berufungsge-richt die Revision uneingeschr344nkt zugelassen hat. 1 Dass ein stiller Gesellschafter im Au337enverh344ltnis f374r die Verbindlichkei-ten des Inhabers des Handelsgesch344fts grunds344tzlich auch dann nicht pers366n-lich haftet, wenn die stille Gesellschaft atypisch ausgestaltet ist, hat der Bun-desgerichtshof bereits entschieden (BGH, Urt. v. 6. November 1963 - IV ZR 32/63, WM 1964, 296 f.; Urt. v. 19. Oktober 1966 - VIII ZR 152/64, WM 1066, 2 - 3 - 1219, 1221, insoweit in BGHZ 46, 117 nicht abgedruckt). Eine urspr374nglich ver-tretene Gegenmeinung im Schrifttum (Paulick, Handbuch der stillen Gesell-schaft, 3. Aufl. 1981, 247 9 II; H. P. Westermann, Vertragsfreiheit 1970, S. 325) hat keine Gefolgschaft gefunden. Vielmehr nimmt mittlerweile auch das Schrift-tum einhellig an, dass der stille Gesellschafter nur dann im Au337enverh344ltnis pers366nlich haftet, wenn daf374r ein besonderer Haftungsgrund besteht, etwa ein Schuldbeitritt oder ein Rechtsschein (M374nchKommHGB/K. Schmidt 2. Aufl. 247 230 Rdn. 13; ders. NZG 2009, 361, 362; Zutt in Gro337komm.z.HGB 4. Aufl. 247 230 Rdn. 102; Gehrlein in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB 2. Aufl. 247 230 Rdn. 67; Baumbach/Hopt, HGB 34. Aufl. 247 230 Rdn. 27). Ebenso wenig zweifelhaft ist, dass die f374r Kapitalgesellschaften gelten-den Verj344hrungsregeln auf die Einlagenforderung eines stillen Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft mit einer nat374rlichen Person als Komplement344r nicht anwendbar sind. 3 II. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 4 Das Berufungsgericht (ZIP 2009, 421) hat zu Recht angenommen, dass der Kl344ger als Insolvenzverwalter 374ber das Verm366gen der Dr. R. KG - der Inhaberin des Handelsgesch344fts i.S. des 247 230 HGB - keinen Anspruch gegen den Beklagten als stillen Gesellschafter aus einer entsprechenden Anwendung der 247247 128, 171 HGB geltend machen kann und dass der m366glicherweise noch offene Einlagenanspruch aus dem Gesellschaftsvertrag jedenfalls verj344hrt ist. 5 1. Das Berufungsgericht hat die Regelung in 247 4 Abs. 6 des Gesell-schaftsvertrags ("Atypisch stille Gesellschafter haben dieselben Rechte und 6 - 4 - Pflichten wie Kommanditisten.") ohne Rechtsfehler dahin ausgelegt, dass davon nur das Innenverh344ltnis der Gesellschaft ber374hrt und keine Au337enhaftung - et-wa im Wege des Schuldbeitritts - begr374ndet wird. 7 Der Einwand der Revision, das gelte jedenfalls dann nicht, wenn der stil-le Gesellschafter nicht nur hinsichtlich seiner Rechte, sondern auch in Bezug auf seine Pflichten einem Kommanditisten gleichgestellt werde, greift nicht durch. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs 344ndert sich die Haf-tungslage selbst dann nicht, wenn der stille Gesellschafter zum Generalbevoll-m344chtigten ernannt und ihm die diesem besonderen Verh344ltnis zugrunde lie-genden Pflichten 374bertragen werden (WM 1964, 296, 297). Davon abzuwei-chen, besteht kein Anlass. Auch der Gesellschaftsvertrag der Parteien enth344lt insoweit keinen Hinweis. Im Gegenteil spricht gerade die Wahlm366glichkeit zwi-schen einem Beitritt als Kommanditist und einem Beitritt als stiller Gesellschaf-ter daf374r, dass zwischen beiden Beteiligungsformen Unterschiede bestehen sollen. Diese k366nnen sich angesichts der Gleichstellung im Innenverh344ltnis nur auf die Haftung im Au337enverh344ltnis beziehen. 2. Damit kann dem Kl344ger nur der gesellschaftsvertragliche Einlagenan-spruch gegen den Beklagten zustehen. Dieser Anspruch ist jedoch - wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend festgestellt hat - jedenfalls verj344hrt. 8 a) Die Verj344hrung des Einlagenanspruchs richtet sich nach 247247 195, 199 BGB (M374nchKommHGB/K. Schmidt aaO 247 105 Rdn. 182; ders. NZG 2009, 361, 363; Koller in Koller/Roth/Morck, HGB 6. Aufl. 247 105 Rdn. 31; Palandt/ Sprau, BGB 69. Aufl. 247 706 Rdn. 2). Der singul344r von der Revision vertretenen Auffassung, bei einer - wie hier - im Innenverh344ltnis erfolgten Gleichstellung des 9 - 5 - stillen Gesellschafters mit einem Kommanditisten gelte eine zehnj344hrige Verj344h-rungsfrist analog 247 19 Abs. 6 GmbHG, 247 54 Abs. 4 AktG, ist nicht zu folgen. 10 Die Revision weist allerdings zutreffend darauf hin, dass bei einer atypi-schen Ausgestaltung einer stillen Gesellschaft zwischen dem stillen Gesell-schafter und einer Kapitalgesellschaft die Regeln 374ber die Erhaltung des Eigen-kapitals entsprechend anwendbar sein k366nnen. Das hat der Senat angenom-men f374r F344lle, in denen der stille Gesellschafter hinsichtlich seiner verm366gens-m344337igen Beteiligung und seines Einflusses auf die Geschicke der GmbH weit-gehend einem GmbH-Gesellschafter gleichgestellt war und deshalb seine Ein-lage Teil der Eigenkapitalgrundlage der GmbH geworden war (Sen.Urt. v. 13. Februar 2006 - II ZR 62/04, ZIP 2006, 703 Tz. 24 m.w.Nachw.). Im vorlie-genden Fall kann der Kl344ger aus dieser Rechtsprechung aber schon deshalb f374r sich nichts herleiten, weil an der stillen Gesellschaft keine Kapital-, sondern eine Personenhandelsgesellschaft - die Schuldnerin - mit einer nat374rlichen Per-son - Dr. R. - als unbeschr344nkt pers366nlich haftendem Gesellschafter beteiligt ist. Bei dieser Sachlage sind die Kapitalschutzregeln samt den zugeh366rigen Verj344hrungsvorschriften des GmbH- bzw. Aktienrechts schon im Ansatz nicht anwendbar. b) Die dreij344hrige Verj344hrung nach 247247 195, 199 BGB i.V.m. Art. 229 247 6 Abs. 4 EGBGB begann am 1. Januar 2002, lief am 31. Dezember 2004 aus und konnte durch die Klageerhebung am 8. M344rz 2007 nicht mehr gehemmt wer-den. 11 Die Verj344hrung hat nicht jeweils mit der Feststellung der - berichtigten - Jahresabschl374sse ab dem Jahr 2003 neu begonnen. Zwar kann in der Feststel- 12 - 6 - lung eines Jahresabschlusses ein Anerkenntnis des jeweiligen Gesellschafters liegen, dass die in dem Abschluss ausgewiesenen, gegen ihn gerichteten For-derungen bestehen (vgl. Sen.Urt. v. 2. M344rz 2009 - II ZR 264/07, ZIP 2009, 1111 Tz. 15 m.w.Nachw.), mit der m366glichen Folge, dass die Verj344hrung nach 247 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB neu beginnt (Senat, BGHZ 105, 300, 306). Das setzt aber jedenfalls die Mitwirkung und Zustimmung des betroffenen Gesellschafters voraus (Schulze-Osterloh in Festschrift H. P. Westermann 2008, S. 1487, 1499; a.A. K. Schmidt, NZG 2009, 361, 363 f.). Daran fehlt es hier. Dass der Beklagte als stiller Gesellschafter an der Berichtigung der zur374ckliegenden Jahresab-schl374sse im Jahr 2003 und der Feststellung der folgenden Jahresabschl374sse pers366nlich beteiligt gewesen w344re, ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich. Nach dem Gesellschaftsvertrag ist insoweit nur der - auch von den stillen Ge-sellschaftern gew344hlte - Beirat zur Mitwirkung berufen. Eine derart mittelbare - 7 - Beteiligung der stillen Gesellschafter reicht f374r die Annahme eines verj344hrungs-unterbrechenden Anerkenntnisses nicht aus. Goette Strohn Reichart Drescher Bender Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zur374ckweisungsbeschluss erledigt worden. Vorinstanzen: LG Itzehoe, Entscheidung vom 08.04.2008 - 5 O 35/07 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 30.10.2008 - 5 U 66/08 -
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