BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 249/09 Verk374ndet am: 8. Juli 2010 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247247 195, 199 Abs. 1 Nr. 2, 247 675 Eine grob fahrl344ssige Unkenntnis des Beratungsfehlers eines Anlageberaters oder der unrichtigen Auskunft eines Anlagevermittlers ergibt sich nicht schon allein daraus, dass es der Anleger unterlassen hat, den ihm 374berreichten Emissionsprospekt durchzulesen und auf diese Weise die Ratschl344ge und Aus-k374nfte des Anlageberaters oder -vermittlers auf ihre Richtigkeit hin zu kontrollie-ren. BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09 - OLG K366ln LG K366ln - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 8. Juli 2010 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter D366rr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink f374r Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 25. August 2009 wird zur374ck-gewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kl344ger nimmt den Beklagten unter dem Vorwurf fehlerhafter Anlage-beratung auf Schadensersatz in Anspruch. 1 Auf Empfehlung des Beklagten zeichnete der Kl344ger am 28. Oktober 1999 374ber eine Summe von 150.000 DM zuz374glich 5 % Agio (7.500 DM) eine Beteiligung an der C. G. GmbH & Co. Vermietungs KG (Turmcenter F. ), einem geschlossenen Immobilienfonds. Die hierf374r ben366tigten Mittel hatte der Kl344ger aus dem Verkauf eines von seinem Vater ererbten Hausgrundst374cks gewonnen. Der Fonds wurde zum 31. Dezem-ber 1999 nach Vollplatzierung geschlossen. Nach anf344nglichen Aussch374ttungen 2 - 3 - geriet der Fonds aufgrund deutlichen R374ckgangs der Mieteinnahmen ab dem Jahre 2002 in zunehmende wirtschaftliche Schwierigkeiten. Der Versuch, die im Eigentum des Fonds stehende B374roturm-Immobilie - als wesentlichen Teil des Fondsverm366gens - zu ver344u337ern, blieb ohne Erfolg. Auf Antrag der finanzieren-den Bank wurde am 4. August 2005 die Zwangsverwaltung des Objekts ange-ordnet. Die Hauptmieterin k374ndigte das Mietverh344ltnis au337erordentlich zum 31. Dezember 2005. Am 17. Februar 2006 ordnete das Amtsgericht M374nchen die vorl344ufige Insolvenzverwaltung 374ber das Verm366gen der Fondsgesellschaft an. Der Kl344ger hat seine Schadensersatzforderung unter Einberechnung der Kosten f374r die Beteiligung an dem Fonds und entgangener anderweitiger Anla-gezinsen - nach Abzug ihm verbliebener Aussch374ttungen - mit 102.879,46 200 beziffert und geltend gemacht, der Beklagte habe seine Pflichten aus dem An-lageberatungsvertrag verletzt, da er ihm mit der Fondsbeteiligung eine Anlage empfohlen habe, die seinem erkl344rten Anlageziel einer sicheren Altersvorsorge widersprochen habe. Der Beklagte habe ihn nicht auf die spezifischen Risiken dieser Anlage, insbesondere nicht auf das Risiko eines Totalverlusts, hingewie-sen, die gebotene 334berpr374fung der wirtschaftlichen Plausibilit344t, Seriosit344t und Tragf344higkeit des Beteiligungsangebots unterlassen und negative Pressestim-men nicht ber374cksichtigt. Als Fachmann habe der Beklagte erkennen m374ssen, dass das Beteiligungsangebot auf eine T344uschung der neu eintretenden Anle-ger abgezielt und von vornherein keine Aussicht auf wirtschaftlichen Erfolg ge-habt habe. 3 - 4 - Der Beklagte ist diesen Vorw374rfen entgegengetreten und hat die Einrede der Verj344hrung erhoben. 4 5 Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist im Wesentlichen - bis auf einen geringf374gigen Teil der erstinstanzlich zugesprochenen Zinsen - ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klage-abweisungsbegehren weiter. Entscheidungsgr374nde Die zul344ssige Revision des Beklagten ist unbegr374ndet. 6 I. Das Berufungsgericht (GWR 2010, 93) hat zur Begr374ndung seiner Ent-scheidung ausgef374hrt: 7 Dem Kl344ger stehe ein Schadensersatzanspruch wegen Vertragspflicht-verletzung des Beklagten zu. Zwischen den Parteien sei ein Anlageberatungs-vertrag zustande gekommen. Die ihm hieraus erwachsenen Pflichten habe der Beklagte verletzt, da er keine anlegergerechte - das hei337t dem erkl344rten Anla-geziel des Kl344gers gem344337e - Beratung geleistet habe. Der Beklagte habe dem Kl344ger eine Kapitalanlage empfohlen, die f374r das Ziel einer Altersvorsorge er-kennbar ungeeignet gewesen sei. Die Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds berge das Risiko des Totalverlusts. Nach den zu Grunde zu 8 - 5 - legenden Feststellungen des Landgerichts habe der Kl344ger eine Kapitalanlage gew374nscht, die gerade auch dem Zweck der Altersversorgung habe dienen sol-len. Durch den von ihm zu vertretenden Beratungsfehler habe der Beklagte ei-nen Schaden in der mit der Klage geltend gemachten H366he herbeigef374hrt. Ein anrechnungsf344higes Mitverschulden falle dem Kl344ger nicht zur Last, da er auf den Rat des Beklagten habe vertrauen d374rfen. Der Schadensersatzanspruch des Kl344gers sei auch nicht verj344hrt. Es sei nicht feststellbar, dass der Kl344ger vor dem 1. Januar 2004 Kenntnis von den den Anspruch begr374ndenden Umst344n-den gehabt oder sich insoweit grob fahrl344ssig in Unkenntnis befunden habe. F374r eine grob fahrl344ssige Unkenntnis gen374ge es nicht, dass er den ihm 374berlasse-nen Anlageprospekt nicht durchgelesen habe. II. Das Berufungsurteil h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. Das Beru-fungsgericht hat die Klage zu Recht als begr374ndet angesehen. Der Beklagte schuldet dem Kl344ger den geforderten Schadensersatz nach den Grunds344tzen der Haftung wegen positiver Vertragsverletzung (Art. 229 247 5 Satz 1 EGBGB). 9 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, zwischen den Parteien sei - 374ber eine reine Anlagevermittlung hinausgehend - ein Anlageberatungsvertrag zu-stande gekommen, der den Beklagten zu einer eingehenden anlegergerechten, an den konkreten Anlagezielen des Kl344gers orientierten Beratung verpflichtet habe, l344sst Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen. 10 - 6 - 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Beru-fungsgerichts, dass der Beklagte seine Pflichten aus dem Anlageberatungsver-trag verletzt habe, da er keine anlegergerechte - dem erkl344rten Anlageziel des Kl344gers gem344337e - Beratung geleistet habe. 11 12 a) Nach den Feststellungen beider Vorinstanzen, die ma337geblich auf die W374rdigung der Aussage des erstinstanzlich vernommenen Zeugen R. -H.. E. , des Sohnes des Kl344gers, gest374tzt worden sind, hatte der Kl344ger dem Beklagten im Beratungsgespr344ch erkl344rt, dass es ihm neben dem Aspekt der Steuerersparnis gerade auch darum gehe, dass das Kapital "sicher" sei und so angelegt werden solle, dass es f374r das Alter reiche; der Zweck der Alterssiche-rung und -vorsorge sei ausdr374cklich mitgeteilt worden. Diese Beweisw374rdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 13 Soweit der Beklagte einwendet, dass es weitere Gespr344che zwischen den Parteien gegeben habe, an denen der Zeuge E. nicht beteiligt ge-wesen sei, weist die Revisionserwiderung in 334bereinstimmung mit dem Beru-fungsgericht zu Recht darauf hin, dass der Beklagte nicht dargetan hat, dass der Kl344ger in diesen weiteren Gespr344chen von dem bekundeten Anlageziel ab-gewichen w344re, insbesondere das Ziel einer "sicheren Altersvorsorge" aufge-geben h344tte. Dass die Ziele einer einerseits steuersparenden und andererseits zur Altersvorsorge geeigneten, "sicheren" Kapitalanlage in einen Konflikt gera-ten k366nnen - jedoch nicht: geraten "m374ssen" -, steht der Schl374ssigkeit und Wi-derspruchsfreiheit der Beweisw374rdigung nicht entgegen. 14 - 7 - Auch mit seiner R374ge, das Berufungsgericht habe - ebenso wie schon das Landgericht - fehlerhaft davon abgesehen, ihn selbst zum Inhalt der Bera-tungsgespr344che als Partei zu vernehmen oder anzuh366ren, vermag der Beklagte nicht durchzudringen. Mangels Zustimmung des Kl344gers (247 447 ZPO) kam hier allein eine Parteivernehmung des Beklagten nach 247 448 ZPO in Betracht. Diese setzt freilich voraus, dass aufgrund einer schon durchgef374hrten Beweisaufnah-me oder des sonstigen Verhandlungsinhalts bereits eine gewisse Wahrschein-lichkeit f374r die durch die Parteivernehmung zu beweisende Tatsache spricht ("Anbeweis"; s. etwa BGHZ 150, 334, 342; BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 176/02 - NJW-RR 2003, 1002, 1003 m.w.N.). Hiervon ist das Beru-fungsgericht nicht ausgegangen, ohne dass ihm dabei ein Rechtsfehler unter-laufen ist. 15 Allerdings kann im Fall der Beweisnot einer Partei eine Parteiverneh-mung nach 247 448 ZPO oder eine Anh366rung der Partei nach 247 141 ZPO aus dem Gesichtspunkt der prozessualen Waffengleichheit notwendig sein. Der Grund-satz der prozessualen Waffengleichheit, der Anspruch auf rechtliches Geh366r sowie das Recht auf Gew344hrleistung eines fairen Prozesses und eines wir-kungsvollen Rechtsschutzes (Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 6 Abs. 1 EMRK) erfordern, dass einer Partei, die f374r ein Vier-Augen-Gespr344ch - anders als die Gegenpartei - keinen Zeugen hat, Gele-genheit gegeben wird, ihre Darstellung des Gespr344chs in den Prozess pers366n-lich einzubringen; zu diesem Zweck ist die Partei gem344337 247 448 ZPO zu ver-nehmen oder gem344337 247 141 ZPO pers366nlich anzuh366ren (Senat, Urteil vom 12. Juli 2007 - III ZR 83/06 - NJW-RR 2007, 1690, 1691 Rn. 10 sowie Be-schl374sse vom 25. September 2003 - III ZR 384/02 - NJW 2003, 3636 und vom 30. September 2004 - III ZR 369/03 - BeckRS 2004, 09779; BGH, Urteile vom 9. Oktober 1997 - IX ZR 269/96 - NJW 1998, 306 f; vom 16. Juli 1998 - I ZR 16 - 8 - 32/96 - NJW 1999, 363, 364; vom 19. Dezember 2002 aaO; vom 27. Septem-ber 2005 - XI ZR 216/04 - NJW-RR 2006, 61, 63 und vom 23. April 2008 - XII ZR 195/06 - NJW-RR 2008, 1086, 1087 Rn. 13; BVerfG, NJW 2001, 2531 f; NJW 2008, 2170 f; EGMR, NJW 1995, 1413 f). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Bei dem vom Zeugen E. bekundeten Gespr344ch handelt es sich nicht um ein Vier-Augen-Gespr344ch. Der Zeuge E. hat bei dem Beratungsgespr344ch nicht anstelle des Kl344gers als dessen Vertreter gehandelt, sondern als weitere Person teilgenommen. Dass er dem Kl344ger als dessen Sohn nahe steht, rechtfertigt es nicht ohne weiteres, das Gespr344ch als ein zwi-schen den Parteien gef374hrtes "Vier-Augen-Gespr344ch" einzuordnen (s. auch BGH, Urteil vom 23. April 2008 aaO; f374r den Fall des Gespr344chs zwischen einer Prozesspartei und einem "au337enstehenden" bzw. "nicht ausschlie337lich im La-ger" der gegnerischen Partei stehenden Zeugen s. BGHZ 150, 334, 341 ff und Senatsbeschluss vom 30. September 2004 aaO). Hinzu kommt, dass sich der Beklagte f374r seine gegenteilige Behauptung, dass es dem Kl344ger stets und al-lein um die Steuerersparnis - als "einzige Richtschnur" - gegangen sei, nicht aber (auch) um eine sichere, zur Altersvorsorge geeignete Kapitalanlage, auf das Zeugnis der Steuerberaterin F. -F. berufen hat; diese Zeugin hat in ihrer Vernehmung vor dem Landgericht freilich bekundet, an den Gespr344-chen nicht beteiligt gewesen zu sein beziehungsweise sich hieran nicht mehr erinnern zu k366nnen. Bei dieser Lage einer - behaupteten - Gespr344chsbeteili-gung zweier weiterer als Zeugen vernommener Personen fordert der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit nicht die Anh366rung oder Vernehmung derje-nigen Partei, zu deren Nachteil die Beweisaufnahme ausgegangen ist. Abgese-hen davon ist den Belangen der in Beweisnot geratenen Partei zureichend Ge-n374ge getan, wenn diese bei oder nach der Beweisaufnahme (Zeugenverneh-mung) vor Gericht pers366nlich anwesend war und daher die M366glichkeit hatte, ihre Darstellung vom Verlauf des Gespr344chs durch eine Wortmeldung gem344337 - 9 - 247 137 Abs. 4 ZPO pers366nlich vorzutragen oder den Zeugen zu befragen (Se-natsbeschl374sse vom 25. September 2003 aaO und vom 30. September 2004 aaO; BGH, Urteil vom 23. April 2008 aaO; BVerfG, NJW 2008, 2170, 2171). Der Beklagte war bei s344mtlichen Verhandlungs- und Beweisterminen in beiden Vor-instanzen pers366nlich anwesend; zum Verhandlungstermin vor dem Berufungs-gericht war zudem sein pers366nliches Erscheinen angeordnet worden. Daf374r, dass er daran gehindert gewesen w344re, in diesen Terminen seine Sicht der Ge-spr344chsinhalte zu schildern, ist nichts vorgetragen noch sonst ersichtlich. b) Ausgehend davon, dass der Kl344ger ausdr374cklich - auch - eine "siche-re", zur Altersvorsorge geeignete Kapitalanlage w374nschte, hat das Berufungs-gericht einen Beratungsfehler des Beklagten zu Recht schon darin gesehen, dass dieser dem Kl344ger die Anlage in dem hier streitgegenst344ndlichen ge-schlossenen Immobilienfonds empfohlen hat. 17 Eine solche Empfehlung verletzte die Pflicht zur "anlegergerechten", auf die pers366nlichen Verh344ltnisse und Anlageziele des Kunden zugeschnittene Be-ratung. Soll gem344337 dem Anlageziel des Kunden eine sichere Geldanlage get344-tigt werden, so kann, wie dies der Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat, die Empfehlung einer unternehmerischen Beteiligung wegen des damit regel-m344337ig verbundenen Verlustrisikos schon f374r sich genommen fehlerhaft sein (Senatsurteile vom 19. Juni 2008 - III ZR 159/07 - BeckRS 2008, 13080 Rn. 6 und vom 19. November 2009 - III ZR 169/08 - BKR 2010, 118, 120 Rn. 21). Zwar ist bei der Beteiligung an einem Immobilienfonds das Risiko eines anteil-m344337ig hohen Kapitalverlusts meist gering zu veranschlagen; dies gilt insbeson-dere f374r das Risiko eines Totalverlusts, da dem Fonds in aller Regel der Sach-wert des Immobilienverm366gens verbleibt (vgl. dazu BGHZ 167, 239, 249 Rn. 26 sowie BGH, Urteile vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 337/08 - NJW-RR 2010, 115, 18 - 10 - 116 Rn. 25 und - XI ZR 338/08 - BB 2010, 15, 16 Rn. 28). Gleichwohl handelt es sich hierbei um eine "unternehmerische Beteiligung", die als solche das Risi-ko birgt, dass das eingesetzte Kapital zumindest zu einem Teil verloren gehen kann. Dieses Risiko h344ngt in seinem Ausma337 unter anderem von der Eigenka-pital-/Fremdkapitalquote, der Entwicklung der Immobilienpreise und Mietein-k374nfte und den zu Grunde gelegten Wertans344tzen ab. Da die hier empfohlene Fondsanlage - worauf der Beklagte den Kl344ger unter Bezugnahme auf entspre-chende Angaben im Anlageprospekt hingewiesen haben will - sogar (im "Ex-tremfall") ein "Totalverlustrisiko" aufwies, durfte diese Beteiligung nicht als prak-tisch (weitgehend) "risikofrei" und mithin "sichere", zur Altersvorsorge geeignete Kapitalanlage eingeordnet werden. Gegenteiliges hat der Beklagte in den Vor-instanzen auch nicht geltend gemacht. Unter diesen Umst344nden h344tte der Beklagte dem Kl344ger die hier einge-gangene Beteiligung nicht empfehlen d374rfen, sondern davon abraten m374ssen. Daf374r, dass der Kl344ger, etwa unter dem Eindruck entsprechender deutlicher Hinweise des Beklagten, von seinem Anlageziel einer "sicheren", zur Altersvor-sorge geeigneten Kapitalanlage abger374ckt w344re und sich letztlich bewusst auf eine diesem Anlageziel widersprechende Fondsbeteiligung eingelassen h344tte, hat der Beklagte keinen tragf344higen Anhaltspunkt vorgetragen, und ein solcher ist auch im 334brigen nicht ersichtlich. 19 3. Die Kausalit344t des Beratungsfehlers des Beklagten f374r die Anlageent-scheidung des Kl344gers und den ihm daraus erwachsenen Schaden hat das Be-rufungsgericht mit Recht bejaht. Diesen Punkt greift die Revision auch nicht an. F374r den Ursachenzusammenhang zwischen einer fehlerhaften Beratung und der Anlageentscheidung spricht eine durch die Lebenserfahrung begr374ndete tats344chliche Vermutung (s. etwa Senatsurteile vom 9. Februar 2006 - III ZR 20 - 11 - 20/05 - NJW-RR 2006, 685, 687 f Rn. 22 ff; vom 19. Juni 2008 aaO Rn. 8; vom 5. November 2009 aaO S. 351 Rn. 21 und vom 19. November 2009 aaO S. 121 Rn. 26 sowie Senatsbeschluss vom 9. April 2009 - III ZR 89/08 - BeckRS 2009, 11192 Rn. 8 m.w.N.). Diese Vermutung hat der Beklagte nicht zu entkr344ften vermocht. 4. Auch gegen den Umfang des zuerkannten Schadensersatzanspruchs und die Ablehnung eines anrechnungsf344higen Mitverschuldens des Kl344gers (247 254 BGB) bringt die Revision nichts vor. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass ein Mitverschulden des Anlageinteressenten im Falle eines Schadensersatzanspruchs wegen der Verletzung von Aufkl344rungs- und Beratungspflichten nur unter besonderen Umst344nden zur Anrechnung kommt, weil sich der Anleger regelm344337ig auf die Richtigkeit und Vollst344ndigkeit der ihm erteilten Aufkl344rung und Beratung verlassen darf (s. dazu BGHZ 100, 117, 125; BGH, Urteile vom 25. November 1981 - IVa ZR 286/80 - NJW 1982, 1095, 1096; vom 26. September 1997 - V ZR 65/96 - NJW-RR 1998, 16 und vom 13. Januar 2004 - XI ZR 355/02 - NJW 2004, 1868, 1870, jeweils m.w.N.). 21 5. Entgegen der Ansicht der Revision greift auch der Einwand der Verj344h-rung (247 214 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB) nicht durch. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Verj344hrungsfrist habe nicht vor Ab-lauf des Jahres 2004 zu laufen begonnen und sei daher durch Zustellung des Mahnbescheids am 13. Februar 2007 gehemmt worden (247 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB), l344sst Rechtsfehler nicht erkennen. 22 a) Der hier in Rede stehende Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung ist im Jahre 1999, n344mlich mit dem vom Beklagten empfoh-lenen Erwerb der Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds, entstan- 23 - 12 - den (247 198 Satz 1 BGB a.F.) und unterlag mithin zun344chst der 30j344hrigen Ver-j344hrungsfrist nach 247 195 BGB a.F. 24 Zwar ist der Eintritt eines Schadens regelm344337ig erst dann anzunehmen, wenn es zu einer konkreten Verschlechterung der Verm366genslage des Gl344ubi-gers gekommen ist; der Eintritt einer risikobehafteten Situation gen374gt daf374r grunds344tzlich nicht (BGHZ 73, 363, 365; 100, 228, 231 f; 124, 27, 30; BGH, Ur-teil vom 17. Februar 2000 - IX ZR 436/98 - NJW 2000, 1498, 1499). Allerdings kann der auf einer fehlerhaften Beratung beruhende Erwerb einer f374r den Anla-geinteressenten nachteiligen, seinen konkreten Anlagezielen und Verm366gensin-teressen nicht entsprechenden Kapitalanlage bereits f374r sich genommen einen Schaden darstellen und ihn deshalb - unabh344ngig von der Werthaltigkeit der Anlage - dazu berechtigen, im Wege des Schadensersatzes die R374ckabwick-lung des Erwerbs der Anlage zu verlangen; der Schadensersatzanspruch ent-steht hierbei schon mit dem (unwiderruflichen und vollzogenen) Erwerb der Ka-pitalanlage (BGHZ 162, 306, 309 f; BGH, Urteile vom 7. Mai 1991 - IX ZR 188/90 - NJW-RR 1991, 1125, 1127; vom 27. Januar 1994 - IX ZR 195/93 - NJW 1994, 1405, 1407; vom 26. September 1997 - V ZR 29/96 - NJW 1998, 302, 304 und vom 19. Juli 2004 - II ZR 354/02 - NJW-RR 2004, 1407). So liegt es auch hier. b) Gem344337 Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 EGBGB gilt seit dem 1. Januar 2002 f374r den bis dahin nicht verj344hrten Schadensersatzanspruch die dreij344hrige Regelverj344hrung nach 247 195 BGB n.F., wobei f374r den Fristbeginn zus344tzlich die subjektiven Voraussetzungen nach 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vor-liegen m374ssen; der Gl344ubiger muss von den den Anspruch begr374ndenden Um-st344nden und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt haben oder seine diesbez374gliche Unkenntnis auf grober Fahrl344ssigkeit beruhen (BGHZ 171, 1, 25 - 13 - 7 ff Rn. 19 ff; 179, 260, 276 Rn. 46; BGH, Urteil vom 9. November 2007 - V ZR 25/07 - NJW 2008, 506 Rn. 8; Senatsurteil vom 19. November 2009 aaO S. 119 Rn. 13). F374r eine dahingehende Kenntnis oder grobfahrl344ssige Unkenntnis des Kl344gers tr344gt der Beklagte als Schuldner die Darlegungs- und Beweislast (BGHZ 171, 1, 11 Rn. 32; BGH, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06 - NJW 2008, 2576, 2578 Rn. 25). c) Die W374rdigung des Berufungsgerichts, eine grob fahrl344ssige Unkennt-nis des Kl344gers von den Anspruchsvoraussetzungen ergebe sich nicht schon daraus, dass dieser es unterlassen hat, den ihm 374bergebenen Emissionspros-pekt durchzulesen und hierbei auf durchgreifende Hinweise auf die fehlende Eignung der Kapitalanlage f374r seine Anlageziele zu sto337en, h344lt den Angriffen der Revision stand. 26 aa) Die tatrichterliche Beurteilung, ob einer Partei der Vorwurf grober Fahrl344ssigkeit zu machen ist, unterliegt der Nachpr374fung durch das Revisions-gericht nur dahin, ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrl344ssigkeit ver-kannt, bei der Beurteilung des Verschuldensgrades wesentliche Umst344nde au-337er Betracht gelassen oder gegen Denkgesetze, Erfahrungss344tze oder Verfah-rensvorschriften versto337en hat (st. Rspr.; s. nur BGHZ 10, 14, 16 f; 10, 69, 74; 145, 337, 340; 163, 351, 353; BGH, Urteile vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07 - NJW-RR 2009, 547 Rn. 17 m.w.N. und vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08 - VersR 2010, 214, 215 Rn. 12 m.w.N.). 27 Grobe Fahrl344ssigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Versto337 gegen die Anforderungen der im Verkehr erfor-derlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrl344ssige Unkenntnis im Sinne von 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn dem Gl344ubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil 28 - 14 - er ganz nahe liegende 334berlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem h344tte einleuchten m374ssen, wie etwa dann, wenn sich dem Gl344ubiger die den Anspruch begr374ndenden Umst344nde f366rmlich aufgedr344ngt haben und er leicht zug344ngliche Informationsquellen nicht genutzt hat (s. BGH, Urteile vom 23. September 2008 aaO Rn. 16 und vom 10. Novem-ber 2009 aaO Rn. 13 m.w.N.; Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und B374ndnis 90/Die Gr374nen zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, BT-Drucks. 14/6040, S. 108 unter anderem mit Hinweis auf BGHZ 10, 14, 16 und 89, 153, 161; Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl., 247 199 Rn. 36; M374nchKommBGB/ Grothe, 5. Aufl., 247 199 Rn. 28; Henrich/Spindler, in: Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl., 247 199 Rn. 19 f). Dem Gl344ubiger muss pers366nlich ein schwerer Oblie-genheitsversto337 in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung, ei-ne schwere Form von "Verschulden gegen sich selbst", vorgeworfen werden k366nnen (BGH, Urteil vom 10. November 2009 aaO m.w.N.; Grothe aaO). Ihn trifft generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem m366g-lichst fr374hzeitigen Beginn der Verj344hrungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles als ge-radezu unverst344ndlich erscheinen, um ein grob fahrl344ssiges Verschulden des Gl344ubigers bejahen zu k366nnen (s. BGH, Urteil vom 10. November 2009 aaO S. 216 Rn. 15 f m.w.N.; s. auch Grothe aaO). bb) Nach diesen Ma337gaben ist die Auffassung des Berufungsgerichts, der Umstand, dass der Anlageinteressent den ihm 374berlassenen Emissions-prospekt nicht durchgelesen hat, gen374ge f374r sich allein noch nicht, um die grob fahrl344ssige Unkenntnis von einem Beratungsfehler zu begr374nden, nicht zu be-anstanden. 29 - 15 - Diese Frage wird in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte aller-dings nicht einheitlich beantwortet. Eine Reihe von Oberlandesgerichten h344lt es f374r einen den Vorwurf grober Fahrl344ssigkeit rechtfertigenden schweren Versto337 gegen die Gebote des eigenen Interesses des Anlageinteressenten, wenn er es im Zusammenhang mit einer bedeutsamen Investitionsentscheidung unterl344sst, den ihm von einem Anlageberater oder einem Anlagevermittler zur Verf374gung gestellten Anlageprospekt durchzulesen, und aus diesem Grunde nicht be-merkt, dass er falsch beraten oder ihm eine unrichtige Auskunft erteilt worden ist (so OLG Frankfurt am Main, OLGR 2008, 880, 881 f und Beschluss vom 20. September 2007 - 14 W 75/07 - juris Rn. 5; OLG D374sseldorf, Teilurteil vom 18. April 2008 - I-16 U 275/06 - juris Rn. 58 ff; OLG K366ln, Beschluss vom 22. Oktober 2008 - 13 U 10/08 - juris Rn. 7 f; Brandenburgisches OLG, Urteile vom 19. Februar 2009 - 12 U 140/08 - juris Rn. 26 ff und vom 30. April 2009 - 12 U 225/08 - juris Rn. 24; OLG Celle, OLGR 2009, 121) Dabei wird teilweise grob fahrl344ssige Unkenntnis selbst f374r den Fall bejaht, dass der Prospekt erst bei oder sogar kurz nach der Zeichnung 374bergeben worden ist (OLG K366ln aaO; Brandenburgisches OLG aaO), teilweise nur f374r den Fall, dass der Prospekt ausreichende Zeit vor dem abschlie337enden Beratungsgespr344ch vorgelegen hat (OLG Celle aaO). Die Gegenansicht verweist demgegen374ber darauf, dass der Anlageinteressent regelm344337ig auf die Richtigkeit und Ordnungsm344337igkeit der ihm erteilten Anlageberatung vertrauen und ihm eine unterbliebene "Kontrolle" dieser Beratung durch Lekt374re des Prospekts deshalb nicht ohne weiteres als grobe Fahrl344ssigkeit vorgehalten werden d374rfe (s. OLG M374nchen, Urteil vom 6. September 2006 - 20 U 2694/06 - juris Rn. 63; OLG Hamm, Urteile vom 20. November 2007 - 4 U 98/07 - juris Rn. 49 und vom 26. November 2009 - I-4 U 224/08 - juris Rn. 50). 30 - 16 - Der erkennende Senat h344lt die letzterw344hnte Ansicht f374r zutreffend. 31 32 Zwar kommt dem Anlageprospekt in aller Regel eine gro337e Bedeutung f374r die Information des Anlageinteressenten 374ber die ihm empfohlene Kapitalan-lage zu. Sofern der Prospekt geeignet ist, die n366tigen Informationen wahrheits-gem344337 und verst344ndlich zu vermitteln, und er dem Anleger rechtzeitig vor Ver-tragsschluss 374berlassen worden ist, kann die Aush344ndigung eines Prospekts im Einzelfall ausreichen, um den Beratungs- und Auskunftspflichten Gen374ge zu tun (s. etwa Senat, Vers344umnisurteil vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06 - NJW-RR 2007, 621, 622 Rn. 17 sowie Urteile vom 12. Juli 2007 - III ZR 145/06 - NJW-RR 2007, 1692 Rn. 9; vom 19. Juni 2008 aaO Rn. 7; vom 5. M344rz 2009 - III ZR 302/07 - NJW-RR 2009, 687, 688 Rn. 17; vom 5. M344rz 2009 - III ZR 17/08 - WM 2009, 739, 740 Rn. 12 und vom 19. November 2009 aaO S. 120 Rn. 24 m.w.N.; s. auch BGH, Urteil vom 21. M344rz 2005 - II ZR 310/03 - NJW 2005, 1784, 1787 f). Es liegt daher zweifellos im besonderen Interesse des Anlegers, diesen Prospekt eingehend durchzulesen. Andererseits misst der Anleger, der bei seiner Anlageentscheidung die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse eines Anlageberaters oder Anlage-vermittlers in Anspruch nimmt, den Ratschl344gen, Ausk374nften und Mitteilungen des Anlageberaters oder -vermittlers, die dieser ihm in einem pers366nlichen Ge-spr344ch unterbreitet, besonderes Gewicht bei. Die Prospektangaben, die not-wendig allgemein gehalten sind und deren Detailf374lle, angereichert mit volks-, betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Fachausdr374cken, viele Anleger von einer n344heren Lekt374re abh344lt, treten demgegen374ber regelm344337ig in den Hin-tergrund. Vertraut daher der Anleger auf den Rat und die Angaben "seines" Be-raters oder Vermittlers und sieht er deshalb davon ab, den ihm 374bergebenen Anlageprospekt durchzusehen und auszuwerten, so ist darin im Allgemeinen 33 - 17 - kein in subjektiver und objektiver Hinsicht "grobes Verschulden gegen sich selbst" zu sehen. Unterl344sst der Anleger eine "Kontrolle" des Beraters oder Vermittlers durch Lekt374re des Anlageprospekts, so weist dies auf das beste-hende Vertrauensverh344ltnis zur374ck und ist daher f374r sich allein genommen nicht schlechthin "unverst344ndlich" oder "unentschuldbar". Eine andere Betrachtungsweise st374nde zum einen in einem Wertungswi-derspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage des an-spruchsmindernden Mitverschuldens (siehe oben 4.). Zum anderen w374rde sie den Anleger unangemessen benachteiligen und seinen Schadensersatzan-spruch oftmals leer laufen lassen. Denn die Risiken und Nachteile einer Kapi-talanlage wirken sich vielfach erst einige Jahre nach dem Erwerb finanziell sp374rbar aus (Reduzierung oder gar Wegfall von Aussch374ttungen etc.). Fiele dem Anleger bereits die unterbliebene Lekt374re des Anlageprospekts als grob fahrl344ssige Unkenntnis im Sinne von 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zur Last, so w344re sein Schadensersatzanspruch h344ufig schon verj344hrt, bevor sich die Risiken oder Nachteile der Kapitalanlage f374r ihn "bemerkbar" machen und er sich daher veranlasst sieht, die Richtigkeit der ihm von einem Anlageberater oder -vermitt-ler gegebenen Empfehlungen und Ausk374nfte zu hinterfragen. 34 cc) Die tatrichterliche W374rdigung des Berufungsgerichts, auch nach der Zeichnung der Anlage habe sich in der Zeit bis zum 1. Januar 2004 kein drin-gender, den Vorwurf der grob fahrl344ssigen Unkenntnis rechtfertigender Anlass 35 - 18 - f374r die Lekt374re des Emissionsprospekts ergeben, ist revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Schlick D366rr Herrmann Hucke Tombrink Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 11.09.2008 - 29 O 102/07 - OLG K366ln, Entscheidung vom 25.08.2009 - 24 U 154/08 -
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