BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 249/09 Verk374ndet am: 22. M344rz 2011 Stoll Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 325, 736; BGB 247 705; HGB 247247 128, 129 Abs. 1 Nimmt ein Dritter in einem Rechtsstreit die Gesellschafter einer Gesellschaft b374rgerli-chen Rechts aus ihrer pers366nlichen Haftung f374r eine Gesellschaftsschuld in An-spruch, entfaltet die Rechtskraft eines in diesem Prozess ergangenen Urteils keine Wirkung in einem weiteren Prozess, in dem er nunmehr den Anspruch gegen die Gesellschaft verfolgt. Dies gilt auch dann, wenn alle Gesellschafter am Vorprozess beteiligt waren. BGH, Urteil vom 22. M344rz 2011 - II ZR 249/09 - OLG Hamm LG Bochum - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 22. M344rz 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. September 2009 aufge-hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte, eine Gesellschaft b374rgerlichen Rechts, und ihre vier Ge-sellschafter unterbreiteten der Kl344gerin mit notarieller Urkunde vom 21. Oktober 2003 ein Angebot zum Kauf einer noch zu vermessenden Grundst374cksteilfl344che von 3.350 qm zum Preis von 335.000 200. Das Angebot war befristet bis 31. Dezember 2006 und wurde von der Kl344gerin im Oktober 2005 angenom-men. Schon im M344rz 2005 hatte die Beklagte das Kaufobjekt an die Stadtent- 1 - 3 - wicklungsgesellschaft W. mbH ver344u337ert, die als Eigent374merin in das Grundbuch eingetragen wurde. Die Kl344gerin hat geltend gemacht, dass ihr durch die Nichterf374llung des Grundst374ckskaufvertrags ein Gewinn in H366he von 221.753,62 200 entgangen sei, den sie durch den Weiterverkauf des Grundst374cks h344tte erzielen k366nnen. In einem ersten Rechtsstreit hat sie die vier Gesellschaf-ter der Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von Schadensersatz in ent-sprechender H366he in Anspruch genommen. Ihre in erster Instanz erfolgreiche Klage ist in der Berufungsinstanz rechtskr344ftig abgewiesen worden. Nunmehr verfolgt die Kl344gerin den Schadensersatzanspruch gegen die Gesellschaft. Das Landgericht hat die Klage als unbegr374ndet, das Berufungsgericht hat sie als unzul344ssig abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsge-richt zugelassene Revision der Kl344gerin. 2 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg und f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-teils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 3 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, die Klage sei unzul344ssig. 334ber denselben Streitgegenstand sei bereits im Vorprozess zu Lasten der Kl344gerin entschieden worden. Zwar richte sich die nunmehr gegen die Gesellschaft b374r-gerlichen Rechts erhobene Klage gegen ein anderes Rechtssubjekt als im ers-ten Prozess, an dem als Beklagte ihre Gesellschafter beteiligt gewesen seien. Die Rechtskraft des im Prozess gegen s344mtliche Gesellschafter ergangenen Urteils erstrecke sich aber auf die Gesellschaft. Die einheitliche Abweisung der 4 - 4 - Klage gegen alle Gesellschafter k366nne nur darauf beruhen, dass ein Anspruch gegen die Gesellschaft verneint werde. 5 II. Diese Beurteilung h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 6 Die Klage ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zul344ssig. Nimmt ein Dritter in einem Rechtsstreit die Gesellschafter einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts aus ihrer pers366nlichen Haftung f374r eine Gesellschafts-schuld in Anspruch, entfaltet die Rechtskraft eines in diesem Prozess ergange-nen Urteils keine Wirkung in einem weiteren Prozess, in dem er nunmehr den Anspruch gegen die Gesellschaft verfolgt. Dies gilt auch dann, wenn alle Ge-sellschafter am Vorprozess beteiligt waren. 1. Die Rechtskraft eines im Prozess gegen die Gesellschafter ergange-nen Urteils erstreckt sich nach 247 325 ZPO nicht auf die Gesellschaft. Nach die-ser Vorschrift wirkt die Rechtskraft eines Urteils grunds344tzlich nur f374r und gegen die Parteien des Rechtsstreits, in dem das Urteil ergangen ist. Die beklagte Ge-sellschaft b374rgerlichen Rechts war am Vorprozess nicht beteiligt. Parteien des Vorprozesses waren vielmehr ihre vier Gesellschafter. Bei der Gesellschaft b374rgerlichen Rechts und ihren Gesellschaftern handelt es sich nach der neue-ren Rechtsprechung des Senats (BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341) - wie das Berufungsgericht im Ansatz richtig sieht - um verschiedene Rechtssubjekte. Richtet sich eine Klage ausschlie337lich gegen die Gesellschafter einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts, sind nur diese und nicht auch die Gesellschaft am Verfahren beteiligt. 7 2. Allerdings kann sich die Rechtskraft eines Urteils ausnahmsweise auch auf einen nicht am Verfahren beteiligten Dritten erstrecken. Dies ist aller-dings nicht schon dann der Fall, wenn es einem Dritten zumutbar ist, die rechtskr344ftige Entscheidung 374ber ein vorgreifliches Rechtsverh344ltnis gegen sich 8 - 5 - gelten zu lassen (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1995 - V ZR 263/94, WM 1996, 184, 186; Urteil vom 8. November 2004 - II ZR 362/02, ZIP 2005, 121). Eine Durchbrechung des Grundsatzes, dass ein Dritter an ein ohne seine Mitwirkung zustande gekommenes gerichtliches Erkenntnis grunds344tzlich nicht gebunden sein soll, kommt nur in Betracht, wenn dies im Einzelfall vom Gesetz ausdr374ck-lich angeordnet oder zumindest nach dem Sinn einer Gesetzesvorschrift gebo-ten ist (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1995 - V ZR 263/94, WM 1996, 184, 186). Diese Voraussetzung ist hier nicht erf374llt. Weder 247 129 Abs. 1 HGB noch 247 736 ZPO kann entnommen werden, dass ein in einem Rechtsstreit mit einem Dritten gegen s344mtliche Gesellschafter einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts ergan-genes Urteil 374ber deren pers366nliche Haftung f374r eine Gesellschaftsschuld f374r und gegen die nicht am Prozess beteiligte Gesellschaft Wirkung entfaltet, wenn der Anspruch nunmehr gegen die Gesellschaft verfolgt wird. a) 247 129 Abs. 1 HGB gilt sinngem344337 f374r die Gesellschaft b374rgerlichen Rechts (BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 358; Urteil vom 3. April 2006 - II ZR 40/05, ZIP 2006, 994 Rn. 15). Die Vorschrift be-fasst sich jedoch nicht mit der hier zu entscheidenden Frage, ob ein rechtskr344f-tiges Urteil gegen alle Gesellschafter Wirkung f374r und gegen die Gesellschaft entfaltet. Vielmehr regelt sie umgekehrt Inhalt und Umfang der Bindungswir-kung eines gegen die Gesellschaft ergangenen rechtskr344ftigen Urteils f374r und gegen die Gesellschafter. Ein solches Urteil wirkt nach 247 129 Abs. 1 HGB auch gegen die Gesellschafter, indem es ihnen die Einwendungen nimmt, die schon der Gesellschaft abgesprochen wurden (BGH, Urteil vom 3. April 2006 - II ZR 40/05, ZIP 2006, 994 Rn. 15). Ob man 247 129 Abs. 1 HGB als Rechts-krafterstreckung (so z.B. Z366ller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., 247 325 Rn. 35; Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., 247 129 Rn. 7; 247 128 Rn. 43) oder als Einwen-dungsausschluss 344hnlich wie 247 767 Abs. 2 ZPO versteht (Staub/Habersack, HGB, 5. Aufl., 247 129 Rn. 11; offen gelassen von BGH, Urteil vom 3. April 2006 9 - 6 - - II ZR 40/05, ZIP 2006, 994 Rn. 15), ist ohne Bedeutung. Jedenfalls kann aus dieser Vorschrift nicht die Bindungswirkung eines im Prozess gegen alle Ge-sellschafter ergangenen rechtskr344ftigen Urteils f374r und gegen die Gesellschaft hergeleitet werden. 247 129 Abs. 1 HGB ist Ausdruck und Folge der in 247 128 Abs. 1 HGB geregelten akzessorischen Haftung der Gesellschafter f374r die Schuld der Gesellschaft. Die Gesellschaft haftet aber f374r die Schuld der Gesell-schafter nicht akzessorisch. Aus diesem Grund bedarf es einer 247 129 Abs. 1 HGB entsprechenden, die Bindungswirkung eines gegen alle Gesellschafter ergangenen Urteils gegen374ber der Gesellschaft regelnden Bestimmung nicht. b) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung l344sst sich die Rechtskraftwirkung eines Urteils gegen alle Gesellschafter einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts f374r und gegen die Gesellschaft nicht auf 247 736 ZPO st374t-zen. 10 aa) 247 736 ZPO ordnet keine Rechtskrafterstreckung an, sondern be-stimmt, dass zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsverm366gen ein gegen alle Gesellschafter ergangenes Urteil erforderlich ist. Zwar kann eine 374ber 247 325 ZPO hinausgehende Erstreckung der Rechtskraft auf Dritte auch dann anzu-nehmen sein, wenn sie nicht ausdr374cklich angeordnet ist; vielmehr gen374gt es, wenn sie nach dem Sinn einer Vorschrift geboten ist (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1995 - V ZR 263/94, WM 1996, 184, 186). Auch dies trifft f374r 247 736 ZPO jedoch nicht zu. Die Vorschrift ist mit der Anerkennung der Rechtsf344higkeit der Au337engesellschaft b374rgerlichen Rechts nicht 374berfl374ssig geworden; sie ist so zu verstehen, dass - anders als bei der OHG (247 124 Abs. 2 HGB) - zur Voll-streckung in das Gesellschaftsverm366gen nicht zwingend ein Titel gegen die Gesellschaft erforderlich ist, sondern auch mit einem Titel gegen alle einzelnen Gesellschafter, der im Hinblick auf ihre pers366nliche Mithaftung ergangen ist, in das Gesellschaftsverm366gen vollstreckt werden kann (BGH, Urteil vom 11 - 7 - 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 356; BGH, Urteil vom 25. Januar 2008 - V ZR 63/07, ZIP 2008, 501 Rn. 10; Beschluss vom 16. Juli 2004 - IXa ZB 288/03, ZIP 2004, 1775, 1777). 12 Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung folgt hieraus aber nicht, dass die Rechtskraft eines gegen alle Gesellschafter ergangenen Urteils zugleich f374r und gegen die Gesellschaft wirkt. L344sst man unter Berufung auf 247 736 ZPO aus dem gegen die einzelnen Gesellschafter ergangenen Titel die Vollstreckung in das Verm366gen der Gesellschaft zu, wird damit nach der Aner-kennung der Parteif344higkeit der Au337engesellschaft b374rgerlichen Rechts zwar der Grundsatz durchbrochen, dass die Vollstreckung in das Verm366gen eines eigenst344ndigen Rechtssubjekts grunds344tzlich einen Titel voraussetzt, dessen Gegenstand eine nach materiellem Recht bestehende Verpflichtung dieses Schuldners ist und ein Titel nur die Vollstreckung in das Verm366gen des im Titel bezeichneten Schuldners er366ffnen kann. Dies ist aber hinnehmbar, wenn Ge-genstand der titulierten Verpflichtung eine Verbindlichkeit der Gesellschaft ist, f374r die die in Anspruch genommenen Gesellschafter haften, und alle Gesell-schafter dem Vollstreckungszugriff unterworfen sind (BGH, Urteil vom 25. Januar 2008 - V ZR 63/07, ZIP 2008, 501 Rn. 10). Anders als die Revisionserwiderung meint, besteht f374r eine Erstreckung der Rechtskraft auf die Gesellschaft nicht deshalb ein unabweisbares Bed374rfnis, weil ein Gl344ubiger wegen des gest366rten Gleichlaufs zwischen materieller Rechtskraft und Vollstreckbarkeit zum einen aus dem gegen alle Gesellschafter ergangenen stattgebenden Urteil in das Gesellschaftsverm366gen vollstrecken kann und ein zweites Mal aus einem ihm g374nstigen Urteil gegen die Gesell-schaft. Die Interessen der Gesellschaft werden nicht unzumutbar beeintr344chtigt, wenn wegen derselben Gesellschaftsschuld unterschiedliche Titel ergehen k366nnen. Der Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme des Gesellschaftsver- 13 - 8 - m366gens kann ohne weiteres dadurch begegnet werden, dass die Gesellschaft den Erf374llungseinwand in dem gegen sie gef374hrten Prozess erhebt oder mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend macht. 14 bb) Gegen das von der Revisionserwiderung bef374rwortete Verst344ndnis des 247 736 ZPO als Norm, die die Rechtskrafterstreckung eines gegen alle Ge-sellschafter ergangenen Urteils auf die parteif344hige Au337engesellschaft b374rgerli-chen Rechts gebietet, spricht zudem, dass die Vollstreckung in das Verm366gen der Gesellschaft entgegen dem Wortlaut des 247 736 ZPO keinen in einem ein-heitlichen Verfahren gegen alle Gesellschafter erstrittenen Titel voraussetzt (BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 356; Z366ller/St366ber, ZPO, 28. Aufl., 247 736 Rn. 3; M374nchKommBGB/Ulmer/Sch344fer, 5. Aufl., 247 718 Rn. 55 m.w.N.). Gen374gen nach 247 736 ZPO mehrere in getrenn-ten Verfahren erwirkte Titel gegen alle Gesellschafter f374r eine Vollstreckung in das Gesellschaftsverm366gen, l344sst sich eine Erstreckung der Rechtskraft auf die nicht am Prozess beteiligte Gesellschaft nicht mit der Begr374ndung rechtfertigen, im Gesellschafterprozess sei eine das Verfahren (Art. 103 GG) und die Rechts-kraft legitimierende Repr344sentation der Gesellschaft durch ihre Gesellschafter gew344hrleistet. Selbst wenn die Klage - wie hier - gegen alle Gesellschafter ge-richtet ist, werden die Interessen der Gesellschaft nicht in jedem Fall notwendi-gerweise durch ihre Gesellschafter wahrgenommen, weil die Interessen der Gesellschafter oder einzelner von ihnen durchaus auch gegenl344ufig sein k366n-nen. cc) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Erstre-ckung der Rechtskraft eines die Klage gegen alle Gesellschafter abweisenden Urteils auf die Gesellschaft nicht deshalb geboten, weil andernfalls ein der Kla-ge stattgebendes Urteil in einem weiteren Prozess gegen die Gesellschaft nach 247 129 Abs. 1 HGB analog wiederum gegen die einzelnen Gesellschafter wirken 15 - 9 - w374rde. Dies trifft nicht zu. Einer erneuten Inanspruchnahme der einzelnen Ge-sellschafter aus ihrer Mithaftung f374r die Verbindlichkeiten der Gesellschaft steht die Rechtskraft des klageabweisenden Urteils in dem gegen sie gef374hrten Vor-prozess entgegen. Dass das Bestehen der Verbindlichkeit der Gesellschaft im Gesellschafts- und Gesellschafterprozess m366glicherweise unterschiedlich beur-teilt wird, ist - ebenso wie bei der OHG und der KG - hinzunehmen, wenn in ge-trennten Prozessen zuerst die Gesellschafter und dann die Gesellschaft ver-klagt werden. c) Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass die Rechtskraft eines Ur-teils nur zwischen den Parteien des rechtskr344ftig entschiedenen Prozesses wirkt, ist auch nicht aus anderen Gr374nden gerechtfertigt. Zwar ist anerkannt, dass ein im Gesellschafterprozess ergangenes Urteil jedenfalls f374r die Gesell-schaft bindend ist, wenn 374ber die Grundlagen der Gesellschaft entschieden wurde (BGH, Urteil vom 5. Juni 1967 - II ZR 128/65, BGHZ 48, 175, 176 f. f374r die OHG). Ein solcher Sonderfall liegt hier aber nicht vor. 16 III. Der Senat kann nicht selbst in der Sache entscheiden, weil sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist (247 563 Abs. 3 ZPO). 17 Das Berufungsgericht hat die Klage als unzul344ssig abgewiesen. Aller-dings w344re der Senat nicht daran gehindert, eine die Klage als unbegr374ndet abweisende Sachentscheidung zu treffen, wenn das Berufungsgericht einen Sachverhalt festgestellt h344tte, der f374r die rechtliche Beurteilung eine verwertba-re Tatsachengrundlage b366te, und wenn bei Zur374ckverweisung ein anderes Er-gebnis nicht m366glich erschiene (BGH, Urteil vom 19. M344rz 1997 - XII ZR 277/95, NJW 1997, 2176, 2177; Urteil vom 25. November 1966 - V ZR 30/64, BGHZ 46, 281, 284). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. 18 - 10 - Das Landgericht hat - ebenso wie das Berufungsgericht im Vorprozess gegen die Gesellschafter - die Klage wegen fehlender Bestimmbarkeit der ver-kauften Grundst374cksfl344che abgewiesen. Die Kl344gerin ist dieser Beurteilung mit der Berufung unter Bezugnahme auf die Stellungnahme eines Vermessungsin-genieurs und weiterem Beweisantritt (Sachverst344ndigengutachten, sachver-st344ndiger Zeuge) entgegengetreten. Das Berufungsgericht hat sich - von sei-nem Rechtsstandpunkt aus konsequent - mit diesem Einwand nicht befasst, so dass es insoweit an den erforderlichen tatrichterlichen Feststellungen fehlt. 19 - 11 - 20 Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls auch dem Vortrag der Kl344ge-rin nachzugehen haben, dass sie die verkaufte Fl344che ungeachtet der Verlaut-barung der Stadt, dass die Ausweisung der Fl344che als Bauland nur in Betracht komme, wenn sie zumindest in der Verf374gungsgewalt der Stadt stehe, zu einem h366heren Kaufpreis h344tte weiter verkaufen k366nnen. Bergmann Strohn Reichart Drescher Born Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 05.02.2009 - 2 O 692/08 - OLG Hamm, Entscheidung vom 14.09.2009 - 22 U 43/09 -
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