BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 249/11 Verkündet am: 6. November 2012 Stoll Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren auf der Grundlage der bis zum 5. Oktober 2012 eingereichten Schriftsätze durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann , die Richterin Caliebe und die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. Oktober 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e richt zurückverwiesen. Streitwert: 12.127,50 Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin trat mit Beitrittserklärung vom 1. Oktober 200 6 , die am 6 . Oktober 200 6 angenommen wurde, der Beklagten, einem geschlossenen Fonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bei. Sie 1 - 3 - erklärte d en Beitritt in ihrer Privatwo h nung. Als Vermittler ist auf dem Beitrittsformular ihr Ehemann eingetragen. Unter den in dem Beitrittsformular angebotenen Beteiligungsmöglichke i ten wählte sie das Beteiligungsprogramm Multi C und verpflic h tete sich zu einer E inmalzahlung in Höhe von 8. 25 0 zuzüglich 5 % Agio und monatlichen R a tenzahlungen in Höhe von 275 zuzüglich 5 % Agio über einen Zeitraum von 30 Jahren (Ve r tragssumme: 112.612,50 5 . Oktober 2006 fällig. Das Beitrittsformular enth ä lt folgende, von der Klägerin unte r schriebene Widerrufsbelehrung: Widerrufsbelehrung Ich bin an meine auf den Abschluss der oben genannten Beitrittserklärung gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn ich sie binnen zwei W o chen widerrufe. Die C . GbR verzichtet auf ein etwaiges vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts nach den gesetzlichen Besti m mungen (§§ 312 d Abs. 3, 355 Abs. 3 BGB). Mit dem Widerruf meiner Willenserklärung kommt auch meine Beteil i gung an der C . GbR nicht wirksam zustande. Form des Widerrufs Der Widerruf muss in Textform (z.B. Brief, Fax) erfolgen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Frist lauf Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem ich diese Widerruf s belehrung erhalten habe . Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Adressat des Widerrufs Der Widerruf ist zu senden an die C . GbR c/o E . S . GmbH Wertpapierhandelsbank - Zweigniederlassung , K . str. , R . , Telefon 0 , Fax 0 2 - 4 - Widerruf bei bereits erhaltene r Leistung Habe ich vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits Leistungen von der C . GbR e rhalten, so kann ich mein Widerrufsrecht dennoch ausüben. Widerrufe ich in diesem Fall, so muss ich empfangene Leistungen jedoch binnen 30 Tagen an die C . GbR zurückgewä h ren und der C . GbR die von mir aus den Leistungen gezogenen Nutzungen herausgeben. Die Frist beginnt mit Absendung des Wide r rufs. Kann ich die von der C . GbR mir gegenüber erbrachten Leistungen ganz oder teilweise nicht zurückgewähren - beispielsweise weil d ies nach dem Inhalt der erbrac h ten Leistungen ausgeschlossen ist - , so bin ich verpflichtet, insoweit Werte r satz zu leisten. Dies gilt auch für den Fall, dass ich die von der C . GbR erbrachten Leistu n gen bestimmungsgemäß genutzt hab e. Die Verpflichtung zum Wertersatz kann ich vermeiden, wenn ich die Leistungen vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch nehme. Die Klägerin erbrachte auf die Einmalzahlung 2.500 und leistete 1 0 Monatsraten. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmäc htigten vom 24 . September 2009 erklärte sie den Widerruf ihrer Beteiligung . Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin die Feststellung, dass der Gesellschaftsvertrag zwischen ihr und der Beklagten durch ihren Widerruf beendet sei . Das Landgericht hat d ie Klage abgewiesen , das Berufungsgericht hat ihr auf die Berufung der Klägerin stattgegeben . Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten hat Erfolg und führt unter Auf hebung der a n gefochtenen Entscheidung zur Zurückverweisung der Sache an das Berufung s gericht. 3 4 5 6 - 5 - I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e sentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe mit Schreiben vom 24 . September 2009 ihre Beteili gung an der Beklagten wirksam widerrufen. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Beitritt in einer sogenannten Haustürsituation erfolgt sei und ob der Klägerin de s halb ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehe. Denn die Beklagte habe der Kl ä gerin ein vertrag liches Widerrufsrecht eingeräumt, hinsichtlich dessen dieselben Belehrungspflichten bestanden hätten wie bei einem gesetzlichen Widerruf s recht. Da die erteilte Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen nicht entspreche, sei die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden und die Klägerin habe am 24. September 2009 die Beteiligung noch wirksam widerrufen können. II. Das hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin habe ihre Beteiligung an de r Beklagten wirksam widerrufen, ist nicht frei von Rechtsfehlern. Wie der erkennende Senat nach Erlass der angefochtenen Entsche i dung in einer Vielzahl von Urteilen, die die nahezu wortgleiche Widerrufsbelehrung eines Schwesterfonds der Beklagten zum Gegen stand hatten, entschieden hat, wendet sich die Revision zu Recht gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin habe aufgrund e i nes ihr vertraglich eingeräumten Widerrufsrechts ihre Beitrittserklärung am 24. September 2009 wirksam widerrufen (s iehe nur BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 - II ZR 14/10, ZIP 2012, 150 4 Rn. 29 ff . ; Urteil vom 22. Mai 2012 - II ZR 233/10, WM 2012, 1620 Rn. 14 ff.; Urteil vom 22. Mai 2012 - II ZR 3/11, WM 2012, 1696 Rn. 12 ff.; Urteil vom 22. Mai 2012 - II ZR 88/11, ZIP 2012, 15 09 Rn. 11 ff.). 1. Nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum kann ein Widerrufsrecht nicht nur von Gesetzes wegen bestehen, sondern 7 8 9 10 - 6 - grundsät z lich auch im Vereinbarungswege festgelegt werden. Danach können Vertragspartner - als Auspr ägung der Vertragsfreiheit - ein Widerrufsrecht ve r traglich vereinbaren und für die nähere Ausgestaltung sowie die Rechtsfolgen auf die §§ 355, 357 BGB verweisen (vgl. Staudinger/Kaiser, BGB [2004], § 355 Rn. 11; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., Vorb v § 355 Rn. 5; Bambe r ger/Roth/Grothe, BGB, 2. Aufl., § 355 Rn. 4; NK - BGB/Ring, 2. Aufl., § 355 Rn. 26; zur vertraglichen Vereinbarung einer Verlängerung der Widerrufsfrist vgl. BGH, U r teil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 16 f.). 2. Ob einer Widerrufsbelehrung, die keine Beschränkung darauf enthält, dass sie nur in gesetzlich vorgesehenen Fällen gelten soll, die Vereinbarung eines vertraglichen Widerrufsrecht entnommen werden kann, kann hier dahi n gestellt bleiben (vgl. zu dieser Problem atik BGH, Urteil vom 15. Oktober 1980 - VIII ZR 192/79, WM 1980, 1386, 1387, insoweit in BGHZ 78, 248 nicht abg e druckt; Urteil vom 30. Juni 1982 - VIII ZR 115/81, WM 1982, 1027; Urteile vom 6. Dezember 2011 - XI ZR 401/10, ZIP 2012, 262 Rn. 17 und XI ZR 44 2/10, juris Rn. 24; OLG Hamburg, Urteil vom 19. Juni 2009 - 11 U 210/06, juris Rn. 121; OLG Köln, Urteil vom 22. Juli 2009 - 27 U 5/09, juris Rn. 22 f.; Münc h KommBGB/Masuch, 6. Aufl., § 360 Rn. 15; Ebnet, NJW 2011, 1029, 1030 f.; Godefroid, Verbraucherkred itverträge, 3. Aufl., Rn. 486 f.; Münscher, WuB I G 1.5.03; Corzelius, EWiR 2009, 243, 244; Tet z laff, GWR 2012, 88). Denn die Klägerin hätte ein ihr vertraglich eingeräumtes Wide r rufsrecht jedenfalls nicht fristgemäß ausgeübt. a) Die Klägerin war - ein vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht unte r stellt - nach der Widerrufsbelehrung berechtigt, ihre Beitrittserklärung binnen zwei Wochen zu widerrufen. Der Lauf der Frist hätte danach einen Tag, nachdem sie die Widerrufsbelehrung erhalten hatte , begonnen. Diese Zweiwochenfrist, die demnach am 2 . Oktober 2006 zu laufen begonnen hätte, 11 12 - 7 - wäre am 24. September 2009, als ihr Prozessbevollmächtigter den Widerruf erklärte, längst a b gelaufen gewesen. b) Für den Beginn der Widerrufsfrist kommt es nicht darauf an, ob die Widerrufsbelehrung den Anforderungen an eine Belehrung über ein gesetzliches Widerrufsrecht entspricht. Den Formulierungen des Beitrittsfo r mulars lässt sich - wenn man der Widerrufsbelehrung überhaupt die Einräumung eines ve r traglichen Widerrufsrech ts entnehmen wollte - im Wege der Auslegung jede n falls nicht entnehmen, die Beklagte habe der Klägerin nicht nur ein vertragl i ches Widerrufsrecht mit der in der Widerrufsbelehrung beschriebenen Ausg e staltung einräumen wollen, sondern sich darüber hinaus au ch verpflic h tet, ihr gegenüber alle im Falle eines gesetzlichen Widerrufsrechts einzuhaltenden g e setzlichen Belehrungspflichten erfüllen zu wollen und ihr bei deren Nichteinhaltung ein unbefristetes Widerrufsrecht einz u räumen. aa) Bei der Auslegung der Vertragserklärung ist der Hintergrund der g e setzlichen Widerrufsvorschriften in den Blick zu nehmen: Die Fälle des gesetzlichen Widerrufsrechts, die eine Durchbrechung des Grundsatzes "pacta sunt servanda" darstellen, sind enumerativ und abschli e ßend g eregelt (§ 355 Abs. 1 Satz 1 BGB) und knüpfen an bestimmte gesetzl i che Merkmale an (s. insoweit auch BGH, Urteile vom 6. Dezember 2011 - XI ZR 401/10, ZIP 2012, 262 Rn. 17 und XI ZR 442/10, juris Rn. 24). Wird e i nem Vertragspartner vertraglich ein Widerruf srecht eingeräumt, das ihm nach dem Gesetz nicht zusteht, z.B. weil der Vertragsschluss außerhalb einer s eines strukturellen Ungleichgewichts fehlt, kann nicht ohne weiteres dav on ausg e gangen werden, dass sich die Vertragspartner gleichwohl in einer solchen Sit u ation begegnen. Sie sind vielmehr grundsätzlich als vom Gesetz gleichgewichtig eing e schätzte Vertragspartner anzusehen. Dann bestimmt sich 13 14 15 - 8 - der Inhalt des Widerrufsrechts a ber auch ausschließlich durch Auslegung ihrer vertraglichen Ve r einbarung. bb) Vor diesem Hintergrund bedarf es dann, wenn ein Unternehmer e i nem Verbraucher, ohne dazu gesetzlich verpflichtet zu sein, ein Widerrufsrecht ei n geräumt hat, konkreter Anhalts punkte in der getroffenen Vereinbarung dafür, dass zwar das Widerrufsrecht als solches von den gesetzlichen Voraussetzu n gen (z.B. einer Haustürsituation) unabhängig sein soll, gleichwohl die für die Ausübung des Widerrufsrechts vereinbarte Frist nur dann i n Gang gesetzt we r den soll, wenn der Unternehmer dem Anleger zusätzlich eine Belehrung erteilt hat, die den Anforderungen für ein gesetzliches Widerrufsrecht (hier: §§ 312, 355 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 20. Nov ember 2001, BGBl. I S. 3138) en t spricht. Derartige Anhaltspunkte bestehen vorliegend nicht. Ein vernünftiger Empfänger der Erklärung der Beklagten konnte den Formulierungen der Wide r rufsbelehrung nicht entnehmen, dass die Beklagte sich für den Fall, das s ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht, verpflichten wollte, dem Anleger ve r traglich ein unbefristetes Widerrufsrecht einräumen zu wollen, wenn die von ihr in der Widerrufsbelehrung genannten Voraussetzungen des Widerruf s rechts nicht den vom Geset z für ein gesetzliches Widerrufsrecht aufgestellten Anforderungen genü g ten. Für die gegenteilige Auslegung reicht es nicht aus, dass sich die Bekla g te bei den Formulierungen an den Vorgaben des gesetzlichen Widerrufsrechts orientiert hat. Dies ist ersic htlich lediglich dem Umstand geschuldet, dass die Widerrufsbelehrung für den Fall des Eingreifens einer gesetzlichen Verpflic h tung zur Belehrung in das Formular aufgenommen wurde, und besagt deshalb nichts für einen Willen der Beklagten, nicht bestehende 16 17 18 - 9 - B elehrung s pflichten übernehmen und erfüllen zu wollen. Ebenso wenig folgt aus der Ta t sache, dass die Beklagte selbstverständlich beabsichtigte, im Falle des Eingre i fens eines gesetzlichen Widerrufsrechts mit der Belehrung die gesetzlichen A n forderungen zu e rfüllen, aus der Sicht eines verständigen Empfängers ein Anhaltspunkt d a für, dass er sein (möglicherweise vertragliches) Widerrufsrecht unter anderen als unter den formulierten Voraussetzungen werde ausüben kö n nen. Auch aus dem Umstand, dass die Beklag te unter Hinweis auf § 312d Abs. 3 BGB, § 355 Abs. 3 BGB auf ein "etwaiges vorzeitiges Erlöschen" des Widerrufsrechts nach diesen Vorschriften verzichtet hat, folgt aus der maßge b lichen Sicht des Anlegers nicht, dass die Beklagte die gesetzlichen Belehrung s pflichten auch in dem Fall erfüllen wollte, dass der Vertragsschluss nicht in e i ner Haustürsituation erfolgte. Es kann dahinstehen, ob der in der Widerrufsb e lehrung erklärte Verzicht auf ein vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts nach den gesetzlichen Bestimmu n gen überhaupt dahin ausgelegt werden kann, er solle gegebenenfalls auch dann gelten, wenn die gesetzlichen Bestimmu n gen mangels Vorliegen s eines gesetzlichen Widerrufsrechts schon nicht a n wendbar sind und allenfalls ein vertraglich eingeräumtes Wi derruf s recht in Rede steht. Jedenfalls kommt in diesem Verzicht nicht zum Ausdruck, dem Anleger sämtliche Rechte, die das Gesetz dem Verbraucher in der besonders schut z würdigen Situation eines Geschäftsabschlusses in einer Haustürsituation g e währt, selbst dann einräumen zu wollen, wenn eine solche Situation nicht gegeben ist. Der Verbra u cher kann der Erklärung allenfalls entnehmen, dass der Unternehmer ihm damit ein Widerrufsrecht unter den in der Belehrung form u lierten Voraussetzungen einräumt. Die Bezugna hme auf die gesetzlichen Bestimmungen ist für ihn nur insoweit von Bedeutung, als das ihm gegenüber formulierte Widerrufsrecht (dadurch) nicht eing e schränkt wird. 19 - 10 - III. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend selbst entscheiden (§ 563 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht als der hierzu allein berufene Tatrichter hat zu der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob bei Abgabe der Be i trittserklärung eine Haustürsituation nach § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB (in der hier anzuwendenden Fassung des G esetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 20. November 2001, BGBl. I S. 3138) bestanden hat, keine Feststellungen getroffen. Dies wird es in der wiedereröffneten Berufungsve r handlung nachzuholen haben. Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.05.2011 - 2 - 27 O 288/10 - OLG Frankfurt/Main, Entschei dung vom 26.10.2011 - 9 U 68/11 - 20
Full & Egal Universal Law Academy