BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 249/11 vom 13. September 2012 in de m Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 945 a) Durch die Vollziehung von (unrichtigen) Steuerbescheiden entstandene Sc h ä- den sind nicht nach § 945 ZPO zu ersetzen (im Anschluss an S e natsurteil vom 31. Januar 1963 - III ZR 138/61, BGHZ 39, 77). b) Dies gilt auch dann, wenn dem Erlass der Steuerbescheide ein Arrestve r fahren vorausgegangen ist, das zur Pfändung einer Forderung g eführt hat. Denn mit Erlass der Steuerbescheide ist das Arrestverfahren in das normale Vollstr e- ckungsverfahren übergeleitet und als solches fortgesetzt worden mit der Folge, dass das Arrestpfandrecht sich in ein (rangwahrendes) Pfändungspfandrecht umgewand elt hat (im Anschluss an BFH NV 1987, 702; 2001, 458). BGH, Beschluss vom 13. September 2012 - III ZR 249/11 - OLG München LG München - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Rich ter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mü n- chen vom 20. Oktober 2011 - 1 U 2268/11 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO) zu tragen. Gründe: Die Beschwerde des Klägers ist nicht begründet, weil weder die Rechts - sache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisio nsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1. Der Kläger verlangt von dem beklagten Land Ersatz des Schadens (Kursverluste ab dem Jahr 2001), der ihm dadurch entstanden sein soll, dass sich die Finanzverwaltung im Sommer 2001 weigerte, der Übertrag ung eines - von ihr im Wege des Steuerarrestes gepfändeten - Wertpapierdepots des Klägers bei der H . AG auf ein " aktiv gemanagtes " Depot bei 1 2 - 3 - einer Schweizer Bank zuzustimmen. Die Vorinstanzen haben die Klage ab - gewiesen. Dab ei haben sie insbesondere einen - von der Beschwerde i n den Vordergrund gestellten - Schadensersatzanspruch a us § 945 ZPO (analog) ver - neint. a) Zu Unrecht rügt die Beschwerde, das Berufungsgericht habe über - sehen, dass nach der Rechtsprechung des Bund esgerichtshofs § 945 ZPO auch auf Fälle des Steuerarrestes anzuwenden ist. Die von der Beschwerde zitierte (ältere) Rechtsprechung bezieht sich noch auf § 378 Abs. 2 der Reichs - abgabenordnung, der auf die §§ 930 ff ZPO v erwies (s. Senatsurteil vom 25. Mai 1959 - III ZR 39/58, BGHZ 30, 123, 128 ff unter Aufgabe der entgegen - stehenden Rechtsprechung des Reichsgerichts, vgl. RGZ 108, 253, sowie BGH , Urteil vom 26. November 1974 - VI ZR 124/72, BGHZ 63, 277 f). Ob an dieser Rechtsprechung auch nach Inkrafttrete n der Abgabenordnung 1977, die in § 324 Abs. 3 Satz 4 lediglich die §§ 930 bis 932 ZPO für entsprechend anwendbar erklärt, festzuhalten ist, hat der Senat bisher offen gelassen (vgl. Beschluss vom 18. Dezember 1986 - III ZR 168/86, BGHR ZPO § 945 Steuer - ar rest 1; Urteil vom 3. Oktober 1985 - III ZR 168/86, VersR 1986, 289, 292). Der Gesetzgeber ist allerdings mit Einführung der Abgabenordnung ersichtlich von einer Anwendbarkeit ausgegangen. Denn er hat von einer ausdrücklichen Be - zugnahme (auch) auf § 945 Z PO zum einen mit der Begründung Abstand genommen, die entsprechende Anwendung dieser Bestimmung durch die Rechtsprechung sei gesichert, so dass eine Rechtsunsicherheit nicht zu befürchten sei. Zum anderen hat er auf die anstehende umfassende Reform 3 - 4 - des Staatshaftungsrechts hingewiesen und es für nicht angezeigt gehalten, der Arbeit der von der Bundesregierung Anfang 1970 eingesetzten Staatshaftungs - rechtskommission vorzugreifen (BT - Drucks. VI/1982 S. 184 zu §§ 307 b is 309 AO - E). b) Die Frage der anal ogen Anwendung des § 945 ZPO bedarf freilich auch im Streitfall keiner abschließenden Beantwortung. Denn das Berufungsge - richt ist mit Recht davon ausgegangen, dass Vollstreckungsmaßnahmen auf der Grundlage der Arrestanordnung den behaupteten Schaden nicht herbeige - führt haben und schon deshalb ein Schadensersatzanspruch nach diese r Vor - schrift nicht gegeben ist. aa) Vorliegend ergingen zwar aufgrund der Arrestanordnungen der Finanzverwaltung vom 15. Februar 1999 beziehungsweise 30. Mai 2000 (auch) das Wertpapierdepot erfassende Pfändungsverfügungen gegen die H . AG als Drittschuldnerin. Aber noch vor der Verweigerung der Zu - stimmung durch die Finanzverwaltung und erst recht noch vor Entstehen der vom Kläger als Schaden geltend gemach ten Kursverluste sind im Juni und August 2000 Steuerbescheide ergangen, die auch die durch die Arrest - anordnung und Pfändungsverfügung gesicherten Steuerforderungen für das Jahr 1994 betrafen. D urch diese Steuerbescheide ist das Arrestverfahren in das normale Vollstreckungsverfahren übergeleitet und als solches fortgeführt worden. Das Arrestpfandrecht wandelte sich in ein - den Rang wahrendes - Pfändungspfand - 4 5 6 - 5 - recht um, ohne dass es einer erneuten Pfändung und einer Aufhebung der Arrestanordnung bedur fte (vgl. ausführlich BFH, NV 1987, 702 f , NV 2001, 458, 459; ebenso Bittner, in Pump/ Fittkau, AO, Stand März 2009, § 324 Rn. 62 ff.). bb) Da mithin vorliegend die Rechtslage nicht anders zu beurteilen ist, als wenn die Pfändung des Wertpapierdepots er st beziehungsweise nur auf - grund der Steuerbescheide ausgesprochen worden wäre, es also am Zurech - nungszusammenhang zwischen der vorausgegangenen (erledigten) Arrestpfän - dung und dem geltend gemachten Schaden fehlt, hat das Berufungsgericht zutreffend § 9 45 ZPO für nicht einschlägig erachtet. Auf kraft Gesetzes (vgl. §§ 251, 361 AO, § 69 FGO) sofort vollziehbare Steuerbescheide, deren Wirksamkeit durch die Einlegung eines Rechtsmittels nicht gehemmt wird, sind weder § 717 Abs. 2 ZPO noch § 945 ZPO anwe ndbar (vgl. Sen atsurteile vom 31. Januar 1963 - III ZR 138/61, BGHZ 39, 7 7, 79 f und vom 11. März 1982 - III ZR 174/80, BGHZ 83, 190, 196 f ). Die sen Bestim - mungen liegt der allgemeine Rechtsgedanke zugrunde, dass der Gläubiger aus einem nur vorläufigen Tit el auf eigenes Risiko vollstreckt und die Folgen zu tragen hat, falls der Titel letztlich keinen Bestand hat. Die Vollziehbarkeit eines Steuerbescheids beruht demgegenüber auf dem Vorrang des Allgemeininter - esses vor dem Einzelinteresse und lässt einen Ver gleich mit vorläufig vollstreckbaren Titeln aus dem Bereich des Zivilprozesses nicht zu (Senats - urteile vom 11. März 1982, aaO; vom 31. Januar 1963, aaO sowie Urteil vom 16. November 2000 - III ZR 1/00, NJW 2001, 1067, 1068). 7 8 - 6 - 2. Auch im Übrigen enthält die angefochtene Entscheidung keine zula s- sungsrelevanten Rechtsfehler. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Schlick Herrmann Hucke Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG München I, E ntscheidung vom 04.05.2011 - 15 O 2549/10 - OLG München, Entscheidung vom 20.10.2011 - 1 U 2268/11 - 9
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