BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL III ZR 249/12 Verkündet am: 11. April 2013 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf d ie mündliche Verhandlung vom 11. April 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig v om 10. Juli 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger, ein Kleingartenverein, verpachtete a n die Beklagte im August 2008 einen Kleingarten im Sin ne des Bundeskleingartengesetzes . Für die Übernahme der dort errichteten Gartenlaube leistete die Beklagte an den Kl ä- ger einen " Abstand " . In dem Formular - Pachtvertrag sind u n- ter anderem folgende Regelungen enthalten: 1 - 3 - " § 2 Pachtdauer und Kündigung 1. 2. Der Pächter ist berechtigt, das Pachtverhältnis bis zum 3. Wer k- tag im August zum 30. November eines Jahres zu kündigen. Fü r die Beendigung des Pachtvertrages gelten die Bestimmu n- gen des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG). 3. 4. 5. Sobald der Vorstand Kenntnis von der Kündigung des Pach t- verhältnisses erhält, stellt er möglichst kurzfristig fest, welche unzulässigen störenden u nd dem Nachpächter nicht zumutb a- ren Gegenstände zu entfernen sind. Bei einer Beendigung des Pachtverhältnisses entscheidet au s- schließlich der Verpächter über die erneute Verpachtung des Kleingartens. 6. - § 4 Kleingärtnerische Nutzung 1. Der Pächte r ist verpflichtet, seinen Kleingarten kleingärtnerisch 2. - - 4 - § 6 Pächterwechsel 1. Nach Beendigung des Kleingartenpachtverhältnisses ist der Garten in einem solchen Zustand herauszugeben, wie er sich aus einer kleingärtnerischen Nut zung gem. § 1 Ziffer 1 BKleingG ergibt. Alle unzulässigen, störenden und dem Nac h- pächter nicht zumutbaren Einrichtungen und Gegenstände sind auf Verlangen des Verpächters vom ausscheidenden Pächter zu entfernen. Dies bezieht sich auf Baulichkeiten und Au f- w uchs. Der Verpächter setzt zur Beseitigung eine Frist. Bei Nichteinhaltung der Frist kann der Verpächter die entspreche n- den Maßnahmen auf Kosten des Garteninhabers durchführen lassen. Dieser ist zur Duldung der Maßnahmen und zur Ersta t- tung der damit verbun denen Kosten verpflichtet. Der Verpächter sorgt für eine fachgerechte Wertermittlung der im Kleingarten verbleibenden Baulichkeiten und Anpflanzungen. Die Kosten der Wertermittlung trägt der ausscheidende Pächter. 2. Der abgebende Pächter verpflichtet sich, die in der Wertermit t- lung erfassten Baulichkeiten und Anpflanzungen gegen Ersta t- tung des wertermittelten Betrages auf den Nachpächter zu übertragen. 3. 4. 5. Der Verpächter ist berechtigt und verpflichtet, die Zahlung des Entschädigungsbetrages für den Anspr uchsberechtigten entg e- genzunehmen. Ein höherer Entschädigungsbetrag als der ermi t- telte darf weder geleistet noch entgegengenommen werden. Hinsichtlich des Entschädigungsbetrages bestehen Rechtsb e- ziehungen nur zwischen ausscheidendem [Pächter] und Nac h- pächt 6. Ist kein Nachpächter vorhanden, ist über den Verbleib der Ba u- lichkeit und der Anpflanzungen eine schriftliche Vereinbarung zwischen abgebendem Pächter und Verpächter zu schließen. - 5 - Der Verpächter ist in diesem Fall nicht zur Zahlung des En t- schädigung sbetrages verpflichtet. Der abgebende Pächter hat den Garten bis zur Neuverpachtung nach § 4 zu bewirtschaften, die Pacht, Verwaltungsgebühr sowie Umlagen des Vereins zu zahlen und sonstige Leistungen zu erbringen oder die Baulic h- keiten einschließlich Fund amenten, befestigte Wege und A n- pflanzungen zu entfernen und den Kleingarten im umgegrab e- nen Zustand zu übergeben. " Anfang No vember 2009 stellte der Kläger ( wegen von ihm behaupteter Zahlungsrückstände ) Strom und Wasser für die Parzelle der Beklagten ab . Hierauf erklärte die Beklagte die fristlose Kün digung des Pachtvertrags zum 1. Dezember 2009 . Ferner kündigte die Beklagte das Pachtverhältnis fristg e- recht zum 30. November 2010. Ein Nachpächter stand nicht zur Verfügung. Nach dem November 2009 bewirtsc haftete die Beklagte den Kleingarten nicht mehr. Der Kläger verlangt von der Beklagten (nach Abschluss eines Teil - Vergleichs über den Zahl ungsantrag des Klägers ) - wahlweise - entweder die Bewirtschaftung des Kleingartens unter Tragung der damit verbun denen Entge l- te und Gebühren oder die Entfernung sämtlicher auf der Parzelle befindlichen Baulichkeiten, Anpflanzungen, beweglichen Sachen einschließlich Fundamente sowie die Rückgabe der gesamten Parzelle im vollständig geräumten und u m- gegrabenen Zustand. Die Parteien haben über die Wirksamkeit der Regelung in § 6 Nr. 6 des Pachtvertrags sowie darüber gestritten, ob die fristlose Kündigung der Bekla g- ten berechtigt und wirksam gewesen ist, ob eine Rücknahme des Kleingartens durch den Kläger als ordnungsg emäß erfolgt ist, inwieweit die Beklagte die Pa r- zelle von Anpflanzungen, Baulichkeiten und beweglicher Habe geräumt hat und 2 3 4 - 6 - ob dem Anspruch des Klägers der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung, insbesondere der Verwirkung, entgegen steht. Das Amtsge richt hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die B e- stimmung in § 6 Nr. 6 des Pachtvertrags sei gemäß § 307 Abs. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Pächters unwirksam. Die hiergegen ei n- gelegte Berufung des Klägers hat das Landgericht zurüc kgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageb e- gehren weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sa che an das Berufungsg e- richt. Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu en t- scheiden. Das Urteil beruht aber inhaltlich nicht auf der Säumnis der Beklagten, sondern auf der Berücksichtigung des gesamten Sach - und Streitstands (vgl. etwa Senatsurteil vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06, NJW - RR 2007, 621 Rn. 6; BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 ff). I. Das Berufungsgericht hält § 6 Nr. 6 des Pachtvertrags im Anschluss an das Amtsgericht gemäß § 307 Abs. 1 BGB für unwirksam. Diese vertragliche 5 6 7 8 - 7 - Regelung benachteilige den Pächter unangemessen. Sie differenziere nicht danach, ob die Gegenstände, die sich im Garten bef ä nden, der üblichen klei n- gärtnerischen Nutzung entspr ä chen, von wem sie eingebracht worden s eien und in wessen Eigentum sie stünden. Die frei gewordenen Parzellen in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und diesbezügliche ordnungsbehördl i- che Auflagen zu erfüllen, falle in die Sphäre des Verpächters. Durch § 6 Nr. 6 des Pachtvertrags werde ei ne fristlose oder eine ordentliche Kündigung des Pachtvertrags durch den Pächte r faktisch ausgeschlossen , wenn kein Nac h- pächter zur Verfügung stehe. Einen Kleingarten vollständig zu beräumen und umzugraben, stehe auch seinem Zweck und dem Anliegen, die Par zelle mö g- lichst zeitnah weiter zu ver pachten, entgegen. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Wie der erkennende Senat für einen Parallelfall mit Urteil vom 21. Feb - ruar 2013 (III ZR 266/12, BeckRS 2013, 04611) be reits ausgesprochen hat, ist die formularvertragliche Bestimmung in § 6 Nr. 6 des Pachtvertrags nicht g e- mäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB unwirksam. a) § 6 des Formular - Pachtvertrags, den der Senat selbständig auslegen kann, weil eine unterschiedliche Ausle gung durch verschiedene Berufungsg e- richte in Betracht kommt (s. etwa Senatsurteile vom 4. März 2010 - III ZR 79/09, BGHZ 184, 345, 347 Rn. 10 und vom 23. September 2010 - III ZR 246/09, BGHZ 187, 86, 94 Rn. 26, jeweils mwN), regelt den " Pächterwechsel " . Er unte r- scheidet hierbei den Fall, in dem ein Nachpächter zur Verfügung steht (§ 6 Nr. 1 9 10 11 - 8 - bis 5), von der hier im Streit stehenden Konstellation, dass " kein Nachpächter vorhanden " ist (§ 6 Nr. 6). § 6 Nr. 6 des Vertrags bestimmt für den letzterwäh n- ten Fall de s fehlenden Nachpächters, dass der (abgebende) Pächter den Klei n- garten bis zur Neuverpachtung unter Fortzahlung der vereinbarten Entgelte und Gebühren zu bewirtschaften oder die Baulichkeiten einschließlich Fundamente, befestigte Wege und Anpflanzungen zu entfernen und den Kleingarten im u m- gegrabenen Zustand zu übergeben hat. Dies stellt unter gebotener Berücksic h- tigung der Vorgaben des dispositiven Gesetzesrechts, des Zwecks eines Klei n- gartenpachtvertrags und der berechtigten Interessen beider Vertragsteil e keine unangemessene Benachteiligung des Pächters dar. b) Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Ve r- wenders im Sinne von § 307 BGB ist gegeben, wenn der Verwender durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Int eressen auf Kosten se i- nes Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch de s- sen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (st. Rspr.; s. etwa Senatsurteile vom 17. Januar 2008 - III ZR 74/0 7, BGHZ 175, 102, 107 f Rn. 19; vom 4. März 2010 - III ZR 79/09, BGHZ 184, 345, 355 f Rn. 31 und vom 13. Januar 2011 - III ZR 78/10, NJW 2011, 1726, 1728 Rn. 24 mwN). So liegt es hier nicht. aa) Soweit dem Pächter - nach seiner Wahl, anstelle einer We iterbewir t- schaftung - auferlegt wird, auf dem von ihm gepachteten Kleingarten befindliche Baulichkeiten einschließlich der Fundamente, befestigte Wege und Anpflanzu n- gen zu entfernen und den Kleingarten im umgegrabenen Zustand zurückzug e- ben, steht dies - je denfalls im Kerngehalt - im Einklang mit dem Leitbild der g e- setzlichen Vorschriften. Danach stehen die betreffenden Sachen im Eigentum des Kleingartenpächters und sind von ihm nach Beendigung des Pachtvertrags 12 13 - 9 - zu entfernen, sofern keine Übernahme durch den Verpächter oder einen Nac h- pächter vereinbart wird. (1) Werden Baulichkeiten, Anlagen und Anpflanzungen von einem Päc h- ter auf dem von ihm genutzten Grundstück eingebracht und mit diesem fest verbunden, so spricht eine Vermutung dafür, dass dies mangel s besonderer Vereinbarungen nur in seinem Interesse für die Dauer des Pachtverhältnisses und damit nur zu einem vorübergehenden Zwec k im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB geschehen sollte, mit der Folge, dass diese eingebrachten Sachen als bloße " Scheinbest andteile " nicht gemäß §§ 93, 94 BGB in das Eigentum des Grundstückseigentümers übergehen, sondern im Eigentum des Pächters verbleiben (vgl. hierzu Senatsurteil vom 13. Februar 2003 - III ZR 176/02, VIZ 2003, 391, 392; BGH, Urteile vom 4. Juli 1984 - VIII Z R 270/83, BGHZ 92, 70, 73 f; vom 31. Oktober 1986 - V ZR 168/85, NJW 1987, 774; vom 20. Mai 1988 - V ZR 269/86, BGHZ 104, 298, 301 und vom 22. Dezember 1995 - V ZR 334/94, NJW 1996, 916, 917; MünchKommBGB /Stresemann, 6. Aufl., § 95 Rn. 8, 10). Diese Vermu tung wird nicht schon bei einer massiven Bauart des Gebäudes oder bei langer Dauer des Vertrags e ntkräftet (Senatsurteil vom 13. Februa r 2003 aaO; BGH, Urteile vom 4. Juli 1984 aaO S. 74 und vom 22. Dezember 1995 aaO mwN). Hierfür ist vielmehr erforderlich , dass der Päc h- ter bei der Einbringung den Willen hat, die Sache bei Beendigung des Vertrag s- verhältnisses in das Eigentum des Verpächters beziehungsweise eines dritten Grundstückseigentümers fallen zu lassen (Senatsurteil vom 13. Februar 2003 aaO; BGH, Urt eile vom 4. Juli 1984 aaO; vom 20. Mai 1988 aaO und vom 22. Dezember 1995 mwN; MünchKommBGB/Stresemann aaO). Nach diesen Grundsätzen befinden sich Baulichkeiten, Anlagen und A n- pflanzungen, die entweder vom Kleingartenpächter selbst errichtet oder von 14 15 - 10 - einem Vorpächter eingebracht und sodann vom Pächter übernommen worden sind, im Eigentum des Kleingartenpächters und nicht im Eigentum des Verpäc h- ters oder eines dritten Grundstückseigentümers (Mainczyk, BKleingG, 10. Aufl., § 3 Rn. 45 und § 4 Rn. 21; vgl. auch Senatsurteil vom 13. Februar 2003 aaO). Dies spiegelt sich in § 6 Nr. 2 des Pachtvertrags wider, der mit der Begründung der Verpflichtung des abgebenden Pächters, die Baulichkeiten und Anpflanzu n- gen gegen Erstattung des wertermittelten Betrags auf den Nachpächter zu übertragen, voraussetzt, dass nicht der Grundstückseigentümer oder der Ve r- pächter, sondern der (abgebende) Pächter Eigentümer dieser Sachen ist. Mit der - auch stillschweigend möglichen - Übereignung der Sachen wird der Nac h- pächter neuer Ei gentümer (vgl. zur Anwendung der §§ 929 ff BGB auf Schei n- bestandteile etwa BGH, Urteil vom 31. Oktober 1986 aaO mwN). Dabei kann, wie § 6 Nr. 5 Satz 1 des Pachtvertrags es vorsieht, die hierfür bestimmte En t- schädigungszahlung des Nachpächters ( " Abstand " ) a uch an den Verpächter entrichtet werden. (2) Der Verpächter muss grundsätzlich nicht hinnehmen, dass der Päc h- ter die in dessen Eigentum stehenden Baulichkeiten, Anlagen und Anpflanzu n- gen auf dem Grundstück belässt. Vielmehr kann er vom Pächter die En tfernung dieser Sachen verlangen. Gemäß § 546 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 581 Abs. 2 BGB, § 4 Abs. 1 BKleingG ist der Pächter verpflichtet, den Kleingarten zurückzugeben. Die Pflicht zur Räumung umfasst neben der Übergabe des unmittelbaren Besi t- zes an dem Grundstück auch die Entfernung von Baulichkeiten, Anlagen, Ei n- richtungen und Anpflanzungen, die der Pächter eingebracht oder von seinem Vorpächter übernommen hat, soweit diese Sachen nicht vereinbarungsgemäß vom Verpächter oder vom nachfolgenden Pä chter zu übernehmen sind (vgl. 16 17 - 11 - dazu BGH, Urteile vom 8. Juli 1981 - VIII ZR 326/80, NJW 1981, 2564 f; vom 23. Oktober 1985 - VIII ZR 231/84, BGHZ 96, 141, 144 und vom 26. April 1994 - XI ZR 97/93, NJW - RR 1994, 847, 848 mwN; OLG Hamburg, NJW - RR 1991, 11; O LG Köln, NZM 1998, 767; Mainczyk aaO § 4 Rn. 21 und vor §§ 7 bis 10 Rn. 8). Darauf, ob die Baulichkeiten, Anlagen, Einrichtungen und Anpflanzu n- gen der kleingärtnerischen Nutzung (§ 4 des Pachtvertrags) dienen oder nicht, kommt es in diesem Zusammenhang nic ht an. § 596 Abs. 1 BGB, wonach der Pächter verpflichtet ist, die Pachtsache in dem Zustand zurückzugeben, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Bewirtschaftung en t- spricht - danach dürften beziehungsweise müssten zumindest die üblichen A n- pflanzungen auf dem Grundstück verbleiben (vgl. MünchKommBGB/Strese - mann aaO § 95 Rn. 10) - , ist nicht einschlägig; § 4 BKleingG ordnet die subsid i- äre Geltung der Vorschriften des allgemeinen Pachtrechts und nicht der spez i- e l len Bestimmungen über den Land pachtvertrag (§§ 585 bis 597 BG B) an (Mainczyk aaO § 4 Rn. 4). (3) Hiernach enthält die in § 6 Nr. 6 des Pachtvertrags für den Fall des Fehlens eines Nachpächters statuierte Pflicht des Pächters, den Kleingarten von Anpflanzungen, Baulichkeiten und An lagen zu beseitigen und gewisserm a- ßen im " Urzustand " (umgegraben) zurückzugeben, keine erhebliche Abwe i- chung von den Vorgaben der gesetzlichen Regelung. bb) Soweit der Pächter in § 6 Nr. 6 des Pachtvertrags anstelle der Bese i- tigung der Baulichkeiten, Anlagen und Anpflanzungen zur Fortzahlung der ve r- einbarten Entgelte und Gebühren verpflichtet wird, steht diese Regelung (z u- mindest: im Kern) ebenfalls im Einklang mit dem dispositiven Gesetzesrecht (s. § 584b BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 1 BKleingG). 18 19 - 12 - cc) Eine Unwirksamkeit von § 6 Nr. 6 des Pachtvertrags gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB folgt auch nicht aus dem Zweck des Kleingartenpachtve r- trags und der Abwägung der berechtigten Interessen beider Vertragsteile. Der Zweck des Kleingartenpachtvertra gs liegt in der - sozialpolitisch und städtebaulich erwünschten (s. Mainzcyk aaO Einl. Rn. 3 ff) - Nutzung eines Grundstücks zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG) im Rahmen einer hierfür be reit gestellten Anlage (Kleingartenanlage, § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG) und innerhalb einer Gemeinschaft von Kleingärtnern, deren Organisation (Kleingartenverein) regelmäßig die Gemeinnützigkeit zuerkannt wird (§ 2 BKleingG). Sowohl der verpachtende Kleingar tenverein als auch der Kleingartenpächter nehmen hi e- rauf bezogen ihre Aufgaben und Funktionen wahr und sind insoweit beiderseits schutzwürdig. Der Pächter hat ein vom Gesetz anerkanntes Interesse an einer preisgünstigen und ihm gegenüber nur unter besonder en Voraussetzungen kündbaren Kleingartennutzung (s. §§ 5, 6 und 8 ff BKleingG). Dem verpachte n- den Kleingartenverein obliegt es, die ordnungsgemäße kleingärtnerische Nu t- zung sicherzustellen und das Wohl der Gemeinschaft der Kleingärtner in der betroffenen A nlage zu fördern. Will ein Pächter den Kleingartenpachtvertrag durch eigene Kündigung beenden und die Baulichkeiten, Anlagen und Anpflanzungen auf dem Grun d- stück belassen, findet sich jedoch kein Nachpächter, so kann er nicht darauf vertrauen, dass de r verpachtende Verein und somit die Gemeinschaft der in der Anlage verbliebenen Kleingartenpächter - auf eigene Kosten - dafür sorgt, dass der Kleingarten ordnungsgemäß weiterbewirtschaftet wird oder die darauf b e- findlichen Sachen entfernt werden, um auf d iese Weise einen Verfall der Ba u- lichkeiten und Anlagen und eine " Verwilderung " des Kleingartens abzuwenden. 20 21 22 - 13 - Die vollständige Beräumung des von ihm genutzten Grundstücks obliegt dem Pächter, der - wie oben ausgeführt - auch Eigentümer der eingebrachten S a- ch en ist. Dies mag für den Pächter im Einzelfall eine erhebliche Belastung da r- stellen. Es ist aber nicht zu verkennen, dass diese Belastung sonst den ve r- pachtenden Verein träfe und kein tragfähiger Grund ersichtlich ist, warum das Kostenfreihaltungsinteresse des Pächters das Kostenfreihaltungsinteresse des verpachtenden Vereins überwiegen sollte. Werden Kleingartengrundstücke (in der betreffenden Anlage) von Pachtwilligen in ausreichendem Maße nachg e- fragt, so wird es regelmäßig keine großen Schwierigkeiten be reiten, einen Nachpächter zu finden, der bereit ist, die vom Pächter eingebrachten oder über - nommenen Sachen (gegen Zahlung eines Wertausgleichs) seinerseits zu übe r- nehmen (§ 6 Nr. 2 des Pachtvertrags, §§ 929 ff BGB); in diesem Falle werden weder Pächter n och Verpächter mit besonderen Kosten belastet. Gibt es aber in der betroffenen Anlage nur wenig oder gar keine Nachfrage nach Kleinga r- tengrundstücken - wie dies hier v on dem Kläger vorgetragen wird - , so könnte es für den verpachtenden Kleingartenverein zu einer Gefährdung seiner wir t- schaftlichen Existenz führen, müsste er seinerseits, trotz geringer eigener, ihm verbleibender Einnahmen, die Kosten für die kleingärtnerische Weiterbewir t- schaftung oder die vollständige Beräumung der von Pächtern gekündigten P a r- zellen tragen. Einer Differenzierung danach, ob die Baulichkeiten, Anlagen und A n- pflanzungen vom kündigenden Pächter oder einem Vorpächter eingebracht - und vom kündigenden Pächter sodann übernommen (§ 6 Nr. 2 des Pachtve r- trags) - worden sind oder ob sie der üblichen kleingärtnerischen Nutzung en t- sprechen oder nicht, bedarf es nicht. Wie ausgeführt, stehen diese Sachen in aller Regel im Eigentum des (aktuellen) Pächters. Der Pächter, der die Sachen auf eigene Kosten selbst eingebracht hat, ist nicht geringer oder höher schut z- 23 - 14 - würdig als der Pächter, der diese Sachen gegen Zahlung eines Wertausgleichs übernommen hat. Das mit der Beseitigung der Sachen verbundene wirtschaftl i- che Opfer ist in beiden Fällen gleich. Auf die Frage, ob die Einbringung der üb l i- chen kleingärtnerischen Nutzung entspricht, kommt es deshalb nicht an, weil eine Einbringung von Sachen, die im Widerspruch zur ordnungsgemäßen klei n- gärtnerischen Nutzung steht, ohnehin nicht gestattet ist und es bei der Rä u- mung des Kleingartengrundstück s in aller Regel (wegen der Nichtanwendba r- keit des § 596 Abs. 1 BGB) gerade um die " üblicherweise " (im Rahmen einer ordnungsgemäßen kleingärtnerischen Nutz ung) eingebrachten Sachen geht. Den Interessen des kündigenden Pächters wird § 6 Nr. 6 des Pacht ve r- trags hinreichend dadurch gerecht, dass die mit der vollständigen Beräumung des Grundstücks verbundenen Kosten durch Beibringung eines Nachpächters (dann findet die Regelung in § 6 Nr. 1 bis 5 des Pachtvertrags Anwendung) oder durch Weiterbewirtschaftu ng des Kleingartens abgewendet werden kö n- nen. Die Begründung der Vorinstanzen, § 6 Nr. 6 des Pachtvertrags wirke sich für den Pächter faktisch als Kündigungshindernis aus, berücksichtigt nicht, dass die Pflicht zur vollständigen Räumung des Grundstücks, al so einschließlich der Entfernung von dort eingebrachten Baulichkeiten, Anlagen und Anpflanzungen, zu den vom Gesetz vorgesehenen Folgen der wirksamen Beendigung eines Pachtvertrags zählt. Soweit der Pächter anstelle der Räumung (Beseitigung) zu einer Weite rbewirtschaftung unter Fortzahlung der vereinbarten Entgelte und Gebühren verpflichtet wird, findet auch dies in den gesetzlichen Vorgaben eine Stütze (s. § 584b Satz 1 und 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 BKleingG). Dementspr e- chend kann die in § 6 Nr. 6 des Pachtv ertrags niedergelegte alternative Ve r- pflichtung des Pächters (zur Räumung/Beseitigung oder entgeltlicher Weite r- bewirtschaftung) im Grundsatz nicht als eine unbillige Belastung oder Künd i- gungserschwerung gewertet werden. Das " Risiko der Nichtweiterverpachtu ng 24 - 15 - des Grundstücks " liegt insofern - nämlich: hinsichtlich der Kosten der Berä u- mung des Grundstücks oder einer Weiterbewirtschaftung - nach dem Leitbild des Gesetzes beim Pächter. Erscheint eine Aufrechterhaltung der Bewirtschaftung des Kleingartens s amt der dort eingebrachten Baulichkeiten, Anlagen und Anpflanzungen gerade auch im Interesse des Vereinszwecks geboten, weil zu erwarten ist, dass sich in nicht ferner Zeit ein übernahmewilliger Nachpächter findet, so ist es dem Pächter regelmäßig zumutbar , in der Zwischenzeit für die Weiterbewirtscha f- tung seiner Parzelle zu sorgen. Sollte dies dem Pächter ausnahmsweise - aus besonderen Gründen - nicht zumutbar sein, so führen solche Sonder - und Ei n- zelfälle nicht zur Unwirksamkeit der Klausel in § 6 Nr. 6 d es Pachtvertrags w e- gen unangemessener Benachteiligung des Pächters (§ 307 Abs. 1 und 2 BGB); vielmehr käme dann ein Einwand aus § 242 BGB (Grundsatz von Treu und Glauben; hier: unzulässige Rechtsausübung) in Betracht. Ist die Kündigung des Pächters du rch eine vom Verpächter zu vertrete n- de Vertragspflichtverletzung herbeigeführt worden, so kann der Pächter dem Verpäch ter einen Schadenersatzanspruch entgegenhalten (§ 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB bzw. § 536a Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB i . V . m . § 581 Abs. 2 BG B, § 4 Abs. 1 BKleinG). 2. Nach alldem kann der Klage nicht mit der Begründung der Erfolg versagt werden, dass § 6 Nr. 6 des Pachtvertrags unwirksam sei. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhan d- lung un d Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO). Es fehlen insbesondere noch Feststellungen zu den weiteren Einwänden der B e- 25 26 27 - 16 - klagten gegen den Klageanspruch (fristlos e Kündigung der Beklagten; Rüc k- nahme des Kleingartens durch den Kläger als ordnungsgemäß; Umfang einer schon erfolgten Räumung; Einwand der unzulässigen Rechtsausübung, insb e- sondere der Verwirkung), die das Berufungsgericht nachzuholen haben wird. Schlick Herrmann Hucke Tombrink Remmert Vorinstanzen: AG Helmstedt, Entscheidung vom 23.11.2011 - 2 C 51/11 - LG Braunschweig, Entscheidung vom 10.07.2012 - 6 S 564/11 (195) -
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