BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 249/12 Verkündet am: 10. Juli 2014 Führinger Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Nero ZPO § 287, § 922 Abs. 2, §§ 929, 9 45 a) Wird eine im Beschlusswege erlassene Verbotsverfügung vor einer förml i- chen Parteizustellung formlos der Gegenseite übermittelt, führt dies noch nicht zu einem Vollstreckungsdruck, der die Schadensersatzpflicht nach § 945 ZPO auslösen kann. b) Mit de r Zustellung der mit Ordnungsmittelandrohung versehenen Unterla s- sungsverfügung muss der Schuldner damit rechnen, dass der Gläubiger j e- derzeit von der Vollstreckungsmöglichkeit Gebrauch macht und im Falle e i- ner Zuwiderhandlung gegen die in der Beschlussverf ügung ausgesprochene Unterlassungsverpflichtung die Festsetzung von Ordnungsmitteln beantragt. Bei einer solchen Sachlage ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Befolgung einer Unterlassungsverpflichtung der Abwendung von Vollstr e- ckungsmaßnahmen dien t und nicht freiwillig erfolgt. BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - I ZR 249/12 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand - lung vom 10. Juli 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, d ie Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. April 2012 aufgehoben. Die Sache wi rd zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüc k- verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien handeln mit Bekleidung. Zum Sortiment der Beklagten g e- hört die Jeanshose "'Elwood" und zum Produktprogramm der Klägerin die Jeanshose "Nero" . Die Beklagten erwirkten gegen die Klägerin eine einstweilige Verfügung mit Ordnungsmittelandrohung des Landgerichts Hamburg vom 9. Juni 2006 , mit der der Klägerin verboten wurde, das Jeansmodell " Nero" herzustellen, anz u- 1 2 - 3 - bieten und/oder in den Verkehr zu bringen . E inen Abdruck der Beschlussverf ü- gung übersandten die Beklagten der Klägerin vorab mit Schreiben vom 12. Juni 2006. S pätestens am 20. Juni 2006 beendete die Klägerin den weiteren Ve r- trieb ih res Jeansmodells. Am 6. Juli 2006 stellte n die Beklagte n der Klägerin die Beschlussverfügung mit Ordnungsmittelandrohung zu. Das Landgericht Ha m- burg bestätigte die einstweilige Verfügung durch Urteil vom 17. August 2006. Im Rechtsmittelverfahren vor dem Ob erlandesgericht Hamburg nahm en die B e- klagte n in der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2007 den Verfügungsa n- trag zurück. I n dem zwischen den Parteien geführten Hauptsacheverfahren untersa g- te das Landgericht Hamburg der Klägerin mit Urteil vom 27. März 2007 den Ve r trieb ihrer Jeanshose. Auf die Berufung der Klägerin wies das OLG Ha m- burg am 19. Dezember 2007 die Klage ab. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten war erfolglos (BGH, Beschluss vom 13. August 2009 I ZR 15/08). Bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs nahm die Klägerin die Produktion ihrer Jeanshose nicht wieder auf. Die Klägerin hat geltend gemacht, durch die Einstellung des Vertriebs der Jeanshose "Nero" sei ihr in der Zeit von Juni 2006 bis Dezember 2007 ein Schaden durch entga ngenen Gewinn in Höhe von mindestens 477.457,75 entstanden. Zudem habe sie für zwei Marktforschungsgutachten, die sie im Ve r- fügungsverfahren vorgelegt habe, 14.100 Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Vol l- ziehung der ungerechtfertigten einstweiligen Verfügung des Landgerichts Ha m- burg vom 9. Juni 2006 entstanden ist, wobei die Ermittlung der tatsächlichen Schadenshö he in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, der Ersatz einen 3 4 5 - 4 - Betrag von 491.457,75 dem Basiszins satz seit dem 31. August 2009 jedoch nicht unterschreiten solle . Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewi esen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe : I. Das Berufungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen und dazu ausgefüh rt: Der Klägerin stehe weder ein Schadensersatzanspruch aus § 945 ZPO noch aus § 823 Abs. 1 oder § 826 BGB zu. Die Haftung des Antragstellers einer einstweiligen Verfügung auf Schadensersatz gemäß § 945 ZPO setze erst mit deren Vollziehung ein. Die Ein stellung des Vertriebs der Jeanshose "Nero" durch die Klägerin sei bereits am 20. Juni 2006 erfolgt. Dagegen sei die Ve r- botsverfügung erst am 6. Juli 2006 durch Zustellung im Parteibetrieb vollzogen worden. Die Klägerin könne ihr Schadensersatzbegehren auc h nicht für die Zeit ab dem Zustellungszeitpunkt am 6. Juli 2006 auf § 945 ZPO stützen. Die Vol l- ziehung der einstweiligen Verfügung sei für die Beibehaltung der Vertriebsei n- stellung nicht ursächlich geworden. Die Klägerin habe in der Berufungsbegrü n- dung ei ngeräumt, Grund für die Einstellung des Vertriebs sei der Umstand g e- wesen, dass die Beklagte n die Verbotsverfügung erwirkt hätten und nicht erst deren Vollziehung. Die Klägerin habe nach der Rücknahme des Verfügungsa n- trags am 14. März 2007 den Vertrieb auc h nicht wieder aufgenommen und dies 6 7 8 9 - 5 - mit der Ungewissheit über den Ausgang des Hauptsacheverfahrens begründet. Vor diesem Hintergrund sei für eine Anwen dung des § 945 ZPO kein Raum. Ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 oder § 826 BGB sei ebenfa lls nicht gegeben. Wer ein staatlich geregeltes Verfahren betreibe und subjektiv redlich handele, hafte nicht aus unerlaubter Handlung, auch wenn sein Begehren sachlich nicht begründet sei. II. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin ist begrün det und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass Schadensersatzansprüche der Klägerin unter dem Gesichtspunkt eines recht s- widrigen und schuldhaften Eingriffs in ihre n eingerichteten und ausgeübten G e- wer bebetrieb nach § 823 Abs. 1 BGB und wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB nicht bestehen. Gegen diese Beurteilung we n- det sich die Revision auch nicht. 2. Ein Schadensersatzanspruch der Kläge rin nach § 945 ZPO kann demgegenüber mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht verneint werden. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, die Vollziehung der einstweiligen Verfügung durch die Beklagten am 6. Juli 2006 sei n icht ursächlich für einen der Klägerin durch die Einstellung des Ve r- triebs der Jeanshose "Nero" entstandenen Schaden. a) Nach § 945 ZPO ist die Partei, die eine von Anfang an ungerechtferti g- te einstweilige Verfügung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegn er den Schaden zu ersetzen, der ihm aus deren Vollziehung entsteht. § 945 ZPO beruht - ebenso wie die V or schrift des § 717 Abs. 2 ZPO, die die Schadensersatzverpflichtung 10 11 12 13 14 - 6 - des Gläubigers bei einer Vollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärte n Urteil regelt , das später aufgehoben oder abgeändert wurde - auf dem Rechtsgedanken , dass die Vollstreckung aus einem noch nicht endgültigen Vollstreckungs t i t el auf Gefahr des Gläubigers erfolgt (BGH, Urteil vom 2. November 1995 IX ZR 141/94, BGHZ 131, 141, 143 ; Urteil vom 20. Juli 2006 - IX ZR 94/03, BGHZ 168, 352 Rn. 40 ) . b ) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die einstweilige Verfügung im Sinne von § 945 ZPO von Anfang an ungerecht fertigt war . F ür das Revisionsverfah ren ist deshalb zugunsten der Klägerin zu unte r- stellen , dass dies der Fall war. c) Erweist sich die Anordnung der einstweiligen Verfügung als von A n- fang an unberechtigt, sind die Beklagten nach § 945 ZPO verpflichtet, der Kl ä- gerin den Schaden zu erset zen, der ihr aus der Vollziehung des Verbots en t- standen ist. Dazu zählt vorliegend allerdings nicht derjenige Schaden, der der Klägerin durch die Einstellung des Vertriebs der Jeanshose "Nero" vor der Z u- stellung der Verbotsverfügung am 6. Juli 2006 entstan den ist (dazu unter II 2 c bb). Nicht umfasst von einem Anspruch aus § 945 ZPO ist weiter derjen i- ge Schaden, der darauf beruht, dass die Klägerin das ihr durch die einstweilige Verfügung auferlegte Verbot nach Rücknahme des Verfügungsantrags am 14. März 20 07 weiter befolgt hat (dazu unter II 2 c cc). Dagegen hat das Ber u- fungsgericht zu Unrecht die Ursächlichkeit der Vollziehung der einstweiligen Verfügung am 6. Juli 2006 für einen Schaden der Klägerin verneint (dazu unter II 2 c dd). a a ) Nur eine Gläub igerhandlung, die als zwangsweise Durchführung e i- ner angeordneten Maßregel angesehen werden kann, ist eine Vollziehung im Sinne des § 945 ZPO und begründet die scharfe Haftung des Gläubigers. Die 15 16 17 - 7 - Schadensersatzpflicht kann nie allein durch das Erwirken des Titels begründet werden . Vielmehr ist ein darüber hinausgehendes Verhalten erforderlich, das zumindest einen gewissen Vollstreckungsdruck erzeugt ( BGHZ 131, 141 , 144 ; BGHZ 168, 352 Rn. 15; BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 - I ZB 115/07, BGHZ 180, 72 Rn. 16 ). Ein solcher Vollstreckungsdruck geht von reinen Unte r- lassungstiteln nicht aus. Unterlassungsgebote lassen sich nicht durch unmitte l- baren Zwang durchsetzen, sie werden entweder beachtet oder durch Nichtb e- achtung verletzt. Ihre Durchsetzung erfolgt dur ch mittelbaren Zwang in der We i- se, dass der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zu Ordnungsgeld oder Or d- nungshaft nach § 890 Abs. 1 ZPO verurteilt wird. Deshalb setzt der für eine Schadensersatzpflicht nach § 945 ZPO notwendige Vollstreckungsdruck vor - aus, dass der Schuldner das durch die einstweilige Verfügung verhängte Verbot beachten und im Fall der Zuwiderhandlung mit der Verhängung von Ordnung s- mitteln rechnen muss (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992 IX ZR 36/92, BGHZ 120, 73, 82; BGHZ 131, 141, 14 3; BGHZ 180, 72 Rn. 16). Dies erfordert neben der Androhung des Ordnungsmittels nach § 890 Abs. 2 ZPO bei der B e- schlussverfügung deren Zustellung im Parteibetrieb nach § 922 Abs. 2 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 IX ZR 94/03, BGHZ 168, 352 Rn. 15 ). Die Zustellung begründet zum einen die Wirksamkeit der gerichtlichen Entsche i- dung. Sie leitet zum anderen die Zwangsvollstreckung aus dem Titel ein und dokumentiert den Willen des Gläubigers, von diesem Titel Gebrauch zu m a- chen. Die formlose Übermittlun g der gerichtlichen Entscheidung von Partei zu Partei genügt dagegen den Anforderungen des § 922 Abs. 2 ZPO an eine Pa r- teizustellung nach §§ 191 bis 195 ZPO nicht. Die einstweilige Verfügung ist vor der förmlichen Zustellung nicht wirksam. Eine nicht wirks ame einstweilige Ve r- fügung braucht der Schuldner nicht zu beachten. b b ) Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 252 BGB wegen des G e- winns, der der Klägerin durch die Einstellung des Vertriebs der Jeanshose "N e- 18 - 8 - ro" vor der Zustellung der einstweiligen Verfüg ung am 6. Juli 2006 entgangen ist , besteht danach nicht. (1 ) Dadurch, dass die Beklagten der Klägerin vor einer förmlichen Zuste l- lung im Parteibetrieb mit Schreiben vom 12. Juni 2006 eine Abschrift der eins t- weilige n Verfügung vom 9. Juni 2006 übermitt elt haben, haben sie keinen Vol l- streckungsdruck erzeugt , der eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten begründen kann . Die einstweilige Verfügung vom 9. Juni 2006 war mangels Zustellung im Parteibetrieb zu diesem Zeitpunkt noch nicht wirksam. Eine nic ht wirksame einstweilige Verfügung brauchte die Klägerin nicht zu beachten. Die gleichwohl bereits im Juni 2006 erfolgte Einstellung des Vertriebs der Jeanshose "Nero" stellt sich danach nicht als eine durch einen Vollstreckung s- druck ausgelöste Befolg ung des Verbots dar. (2) Nichts anderes ergibt sich aus der Senatsentscheidung "Ordnung s- mittelfestsetzung nach Verbotsverfügung" (BGHZ 180, 72), auf die sich die R e- vision beruft. Der Senat hat darin entschieden, dass eine durch Urteil erlassene V e r- botsverfügung mit der Verkündung des Urteils wirksam wird und vom Schuldner ab diesem Zeitpunkt zu beachten ist, wenn sie eine Ordnungsmittelandrohung enthält. In diesem Fall kann gegen den Schuldner bei einer schuldhaften Zuw i- derhandlung nach Verkündung des Urteils ein Ordnungsmittel festgesetzt we r- den (BGHZ 180, 72 Rn. 11). Der Schuldner hat das Unterlassungsgebot bereits ab Urteilsverkündung zu beachten, auch wenn für den Gläubiger weiterhin die Notwendigkeit besteht, die Urteilsverfügung durch Zustell ung zu vollziehen (BGHZ 180, 72 Rn. 15). Grund hierfür ist, dass eine durch Urteil erlassene Ve r- botsverfügung wie jedes Urteil mit der Verkündung wirksam ist und Grundlage 19 20 21 22 - 9 - der Zwangsvollstreckung in Form einer Ordnungsmittelfestsetzung sein kann, wenn die Ordnungsmittelandrohung im Urteil enthalten ist. Anders liegt der hier zur Entscheidung stehende Fall . D ie Beschlussverfügung war mangels förml i- cher Zustellung im Parteibetrieb noch nicht wirksam geworden. Sie k o nn te d a- her vor der Zustellung am 6. Juli 200 6 noch nicht Grundlage eine r Ord nungsmi t- telfestsetzung sein . (3) Dieser rechtlichen Bewertung steht anders als die Revision meint auch nicht die zu § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO ergangene Entscheidung "Steroi d- b e ladene Körner" (BGH, Urteil vom 16. Dezemb er 2010 Xa ZR 66/10, GRUR 2011, 364) entgegen. In dieser Entscheidung ist der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, dass der notwendige Vollstreckungsdruck im Hinblick auf ein Unterlassungsgebot gegeben ist, wenn ein vorläufig vollstreckbares Urteil vo r- li egt, der Gläubiger alle Vollstreckungsvoraussetzungen herbeigeführt hat und gegenüber dem Schuldner nicht deutlich macht, daraus keine Rechte herzule i- ten (vgl. BGH, GRUR 2011, 364 Rn. 27 Steroidbeladene Körner). Damit ist der vorliegende Fall nicht vergl eichbar. Vor der Parteizustellung am 6. Juli 2006 lagen die Vollstreckungsvoraussetzungen gerade nicht vor. cc) Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht weiterhin davon au s- gegangen, dass ein Schadensersatzanspruch gemäß § 945 ZPO für solche Schäd en ausgeschlossen ist, die der Klägerin wegen der Befolgung des Ve r- bots nach der Rücknahme des Verfügungsantrags durch die Beklagten am 14. März 2007 entstanden sind. Nach dem dadurch bedingten Wegfall des T i- tels entfiel auch ein durch ihn erzeugter Vollst reckungsdruck. Schäden, die der Klägerin infolge der Beibehaltung der Vertriebseinstellung der Jeans hose "Nero" nach dem 14. März 2007 entstanden sind, können nicht kausal auf der Vollziehung der einstweiligen Verfügung beruhen. 23 24 - 10 - Soweit die Klägerin ge ltend gemacht hat, sie sei an einer Vertriebsau f- nahme nach der Rücknahme des Verfügungsantrags in der Berufungsverhan d- lung deshalb gehindert gewesen, weil wenige Tage später das sie benachteil i- gende erstinstanzliche Urteil in der Hauptsache zu erwarten gew esen sei, kann dies allenfalls Schadensersatzansprüche nach § 717 Abs. 2 ZPO begründen. Auf diese Vorschrift hat die Klägerin die Klage jedoch nicht gestützt. Sie hat auch zu den Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten nach dieser Vo r- schrift nichts vor getragen. dd) Die Revision rügt allerdings zu Recht, dass das Berufungsgericht auch nach Zustellung der Beschlussverfügung im Parteibetrieb am 6. Juli 2006 eine Ursächlichkeit der Vollziehung der einstweiligen Verfügung für die Beib e- haltung der Vertri ebs einstellung der Klägerin verneint hat . (1 ) Das Berufungsgericht hat angenommen , die Klägerin könne ihr Schadensersatzbegehren auch nicht mit der weiteren Befolgung des Verbots in der Zeit seit dem 6. Juli 2006 begründen . Ursächlich für die Vertrieb seinstellung sei nach dem eigenen Vortrag der Klägerin die in dem Erlass der einstweiligen Verfügung zum A usdruck gekommen e Rechtsauffassung d es Landgerichts und die hierdurch für die Klägerin begründete Rechtsunsicherheit gewesen , die erst mit der Entsche idung des Bundesgerichtshofs vom 13. August 2009 beseitigt worden sei. Ursächlich für die Fortdauer der Einstellung des Vertriebs der Jeanshose sei dagegen nicht erst die Vollziehung der einstweiligen Verfügung gewesen. Dies finde seine Bestätigung im Verh alten der Klägerin nach der Rücknahme des Verfügungsantrages am 14. März 2007. Die Klägerin habe nach dem Wegfall der einstweiligen Verfügung den Vertrieb nicht wieder aufg e- nommen. 25 26 27 - 11 - (2 ) Diese Beurteilung beanstandet die Revision zu Recht. Die Ursäc h- lic hkeit der von den Beklagten erwirkten einstweiligen Verfügung für die Einste l- lung des Vertriebs der Jeanshose "Nero" ist als haftungsbegründender U m- stand zwar von der geschädigten Klägerin zu beweisen. Ihr kommen dabei a l- lerdings die Beweiserleichterungen des § 28 7 ZPO zugute (BGHZ 168, 352 Rn. 25). Die Revision weist zutreffend auf den Inhalt des Schriftverkehrs der Pa r- teien vor der formlosen Übermittlung der einstweiligen Verfügung mit Schreiben vom 12. Juni 2006 hin. Die Beklagten hatten zunächst am 26. April 2006 an einen Großkunden der Klägerin eine Abmahnung gerichtet. Am 9. Juni 2006 vertraten die seinerzeitigen Bevollmächtigten der Klägerin in einem Schreiben an die Rechtsanwälte der Beklagten die Auffassung, das Jeansmodell "Nero" der Klägerin sei keine Nachahmung der Jeanshose "Elwood" der Beklagten, und lehnten die Vereinbarung einer Aufbrauchfrist für den Vertrieb des Jean s- modells der Klägerin ab. Dieser Schriftverkehr, dessen Inhalt das Berufungsg e- richt nicht berücksichtigt hat, macht deutli ch, dass die Klägerin den Vertrieb i h- res Jeansmodells zunächst nicht einstellen woll t e. Erst unter dem Eindruck der einstweiligen Verfügung änderte die Klägerin ihre Sichtweise. Davon ist zwar im Ansatz auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat jedoch zu Unrecht a n- genommen, die Befolgung des Verbots auch nach der Parteizustellung sei au s- schließlich auf den Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuführen. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Parteizustellung sei für die we i- tere Befolgung des aus gesprochenen Unterlassungsgebots nach der Zustellung der einstweiligen Verfügung im Parteibetrieb am 6. Juli 2006 nicht ursächlich, wird der Situation der Klägerin als Vollstreckungsschuld nerin nicht gerecht. Mit der Zustellung der mit Ordnungsmittelandroh ung versehenen Beschlussverf ü- gung im Parteibetrieb hatten die Beklagten die Voraussetzungen für die 28 29 30 - 12 - Zwangsvollstreckung geschaffen. Der Schuldner muss bei einer solchen Sac h- lage damit rechnen, dass der Gläubiger jederzeit von der Vollstreckungsmö g- lichkeit Gebrauch macht und im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die in der Beschlussverfügung ausgesprochene Unterlassungsverpflichtung die Festse t- zung von Ordnungsmitteln beantragt. Bei einer solchen Sachlage ist grundsät z- lich davon auszugehen, dass die Befolgung des Unterlassungsgebots nicht freiwillig, sondern zur Abwendung von Vollstreckungsmaßnahmen erfolgt (vgl. B GH, GRUR 2011, 364 Rn. 25 - Steroidbeladene Körner). Damit beugt der Schuldner sich einem Vollstreckungsdruck. Davon ist auch vorliegend ausz u- gehen. (3) Soweit die Beklagten sich demgegenüber darauf berufen, die Kläg e- rin habe ohnehin beabsichtigt, den Vertrieb der Jeanshose "Nero" einzustellen, wird damit nicht die Kausalität der Zustellung der einstweiligen Verfügung für die Vertriebseinstellung in Frage gestellt. Vielmehr berufen sich die Beklagten damit auf eine Reserveursache, die im Einzelfall zu einer Entlastung des Sch ä- digers führen kann (vgl. BGHZ 168, 352 Rn. 22). Für das Vorliegen einer dera r- tigen Reserveursache ist der beklagte Schädige r darlegungs - und beweisbela s- tet (BGHZ 168, 352 Rn. 25). Entsprechende Feststellungen hat das Berufung s- gericht nicht getroffen. Zugunsten der Klägerin ist im Revisionsverfahren de s- halb davon auszugehen, dass sie nicht die Absicht hatte, den Vertrieb der fr a g- lichen Jeanshose ohnehin einzustellen. Das Berufungsgericht konnte eine fehlende Ursächlichkeit zwischen Vollziehung der Unterlassungsverfügung und Fortdauer der Vertriebseinstellung auch nicht dem Vortrag der Klägerin entnehmen. Soweit es seine geg enteilige Ansicht auf das Vorbringen der Klägerin in der Berufungsbegründung stützt, wonach der einzige Grund für die Einstellung des weiteren Vertriebs die durch die Beklagte n erwirkte einstweilige Verfügung gewesen sei, ist dieser Vortrag 31 32 - 13 - aus dem Zusamme nhang gerissen und entstellt den Sinn des Vorbringens der Klägerin. Der Vortrag erlaubt deshalb nicht die vom Berufungsgericht gezogene Schlussfolgerung. Die Ausführungen der Klägerin, auf die das Berufungsgericht abhebt, stehen im Kontext mit einem Schade n seit der Vollziehung der einstwe i- ligen Verfügung am 6. Juli 2006. Hierzu hat die Klägerin unter Berufung auf e i- nen Zeugen geltend gemacht, wegen der Zustellung der einstweiligen Verf ü- gung sei der Weitervertrieb eingestellt worden. Danach durfte das Beruf ungsg e- richt aus dem nachfolgenden Hinweis auf die Erwirkung der einstweiligen Ve r- fügung nicht die gegenteilige Schlussfolgerung ziehen, nicht die Zustellung, sondern ausschließlich der Erlass der einstweiligen Verfügung sei ursächlich für die Fortdauer der Einstellung des Vertriebs. (4 ) Sollte n die Beklagte n die Ursächlichkeit der Vollziehung der Unterla s- sungsverfügung für die Beibehaltung der Vertriebseinstellung durch die Klägerin nicht widerlegen können und lässt sich auch nicht feststellen, dass di e Bekla g- te n zum Ausdruck gebracht hab e n , dass sie aus der einstweiligen Verfü gung keine Rechte herleiten , wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, in welcher Höhe der Klägerin ein zurechenbarer Vollstreckungsschaden entstanden ist. Für die Bemessung des Schadens nach § 945 ZPO gelten die allgeme i- nen Grundsätze der §§ 249 ff. BGB. Der Schadensersatzanspruch erfasst grundsätzlich den durch die Vollziehung der einstweiligen Verfügung adäquat - kausal verursachten, unmittelbaren oder mittelbaren Schaden ei nschließlich des infolge des Vollzugs von Verbotsverfügungen entgangenen Gewinns des Schuldners (BGHZ 168, 352 Rn. 19). Auch insoweit kommen der Klägerin die Beweiserleichterungen des § 287 Abs. 1 ZPO zugute ; bei besonderen Schwi e- rigkeiten des Schadensnach weises ist ein Mindestschaden zu schätzen ( Zöller/ Greger, ZPO, 30. Aufl., § 287 Rn . 2) . Zu dem ersatzfähigen Schaden rechnen auch Schäden, die der Klägerin dadurch entstanden sind, dass sie den Vertrieb 33 34 - 14 - der Jeanshose "Nero" nach dem Fortfall des Unterlass ungstitels nach Rüc k- nahme des Verfügungsantrags am 14. März 2007 nicht sofort wieder aufne h- men konnte, weil die Zeit, die die Klägerin zum Wiederanlaufen des Vertriebs benötigte, noch auf den Zeitraum der Vollziehung der einstweiligen Verfügung vom 6. Juli 2006 bis 17. März 2007 entfällt. Soweit die Klägerin Kosten in Höhe von 14.100 zwei Marktforschungsgutachten als Teil ihres Schadens geltend macht, fehlt es gleichfalls an Feststellungen des Berufungsgerichts, die nachzuholen sind. D a- bei wird die Klägerin ihren Vortrag dazu zu präzisieren haben, aus welchem G rund ihr Kosten in dieser Höhe entstanden sind. Das Berufungsgericht wird im W eiteren zu beachten haben, dass - auch wenn diese Kosten während der Wirksamkeit der einstweiligen Verfügung en t- standen sind - insoweit Zweifel an der Zulässigkeit der Klage bestehen . Sollte es sich bei den Kosten für diese Gutachten um notwendige Kosten der Recht s- verteidigung der Klägerin im vorausgegangenen V erfügungsv erfahren im Sinne von § 91 ZPO gehan delt haben , kommt in Betracht, dass die Klägerin deren Erstattung als P rivatgutachterkosten im Rahmen der Kostenfestsetzung gegen die Beklagten durchsetzen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2013 VI ZB 59/12, NJW 2013, 1823 Rn. 4 ) . Wäre ein prozessualer Kostenersta t- tungsanspruch gegeben, den die Klägerin auch infolge der entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO ergangenen Kostengrundentscheidung des Berufungsg e- richts im Verfahren der einstweiligen Verfügung vom 14. März 2007 durchse t- zen könnte, bestünde weil es sich bei dem Kostenfestsetzungsverfahren um ein einfache res Verfahren handelt für die Durchsetzung eines materiell - rechtlichen Kostenerstattungs anspruchs im ordentlichen Verfahren kein Rechtsschutzbedürfnis (BGH, Urteil vom 13. April 1989 - IX ZR 148/88, WRP 1989, 514, 515) . 35 36 - 15 - Selbst wenn von einer Zulässi gkeit der Klage insoweit ausgegangen werden muss, bedarf es einer besonderen Prüfung, ob d iese im Rahmen des Verfahrens der einstweiligen Verfügung entstanden en Kosten infolge der Vol l- ziehung der einstweiligen Verfügung entstanden sind oder ob diese Kosten nicht vielmehr auf die Anordnung der einstweiligen Maßnahme zurückzuführen sind (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 1. April 1993 I ZR 70/91, BGHZ 122, 172 , 176 - Verfügungskosten). 37 - 16 - III . Danach ist das angefochten e Urteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüc kzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidun g vom 12.01.2011 - 12 O 50/10 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.04.2012 - I - 20 U 31/11 - 38
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