ECLI:DE:BGH:2016:201216BIIZR249. 14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 249/14 vom 20. Dezember 20 16 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerich tshofs hat am 20. Dezember 2016 durch d en Richter Prof. Dr. Strohn als Vorsitzenden sowie die Richter Wöstmann, Prof. Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen: Der als Streitwertbeschwerde beziehungsweise Gegenvo r- stellung bezeichnete Rechtsbehelf des Bek lagten vom 21. November 2016 gegen den Beschluss des Senats vom 19. April 2016 w ird als unzulässig verworfen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Der als Streitwertbeschwerde beziehungsweise Gegenvorstellung b e- zeichnete Rechtsbehelf des Beklagten ist unzulässig. 1. Der Rechtsbehelf des Beklagten ist als Streitwertbeschwerde gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht statthaft und damit unzulä s- sig, da eine Streitwertbeschwerde an eine n Obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet ( vgl. BGH, Beschluss vom 30. August 2016 I ZB 10/15 Rn. 7). 2. Der Rechtsbehelf des Beklagten ist als Gegenvorstellung ebenfalls unzulässig. Eine Partei wird anders als ihr Prozessbevollmächtig ter, dem i n- 1 2 3 - 3 - soweit ein eigenes Beschwerderecht zusteht durch die Festsetzung eines zu niedrigen Streitwerts regelmäßig nicht beschwert (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2016 VIII ZB 94/14 Rn. 3; Beschluss vom 29. Oktober 2009 III ZB 40/09 Rn. 3 mwN). So ist es auch beim Beklagten, weshalb ihm kein zusteht , eine Erhöhung des Streitwerts zu verlangen. 3. Eine Änderung des Streitwerts von Amts wegen nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG kommt nicht in Betracht, da die Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG abgelauf en ist. Unbeschadet dessen kommt aber auch eine Streitwer t- festsetzungsänderung deshalb nicht in Betracht, da die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht angegriffen worden ist. Eine Partei kann die Streitwertbeschw erde aber nicht dazu benu t- zen, durch die Erhöhung des Streitwerts das finanzielle Risiko der Gegenpartei an der Prozessführung zu steigern (BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2009 III ZB 40/09 Rn. 3) . 4 - 4 - 4. Angesichts der Unzu lässigkeit des Rechtsbehelfs komm t auch eine Aussetzung nach § 148 ZPO wegen des Streitwertänderungsantrages des B e- klagten beim Berufungsgericht nicht in Betracht. Strohn Wöstmann Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 03.12.2010 - 2 O 184/06 - KG, Entscheidung vom 03.07.2014 - 23 U 27/11 - 5
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