ECLI:DE:BGH:2017:120117BIZR 249.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z R 249/15 vom 12. Januar 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2016 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Gründe: I. Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Die Ausführungen de r Klägerin g e- nügen nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Gehörsverstoßes. 1. Eine Anhörungsrüge muss Ausführungen dazu enthalten, aus welchen Umständen sich die entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht ergeben soll. Wendet sich die Anhörung s- rüge gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde, bedarf es dazu Ausführungen in Bezug auf die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision (BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Rn. 4). Die Anhö rungsrüge ist insoweit nur zulässig, wenn die Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör neu und eigenständig verletzt (BVerfGE 107, 395, 410; BVerfG, NJW 2008, 2635, 2636; NJW 2011, 1497; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 I ZR 47/06, GRUR 2008, 932 Rn. 6 = WRP 2008, 956; Beschluss vom 17. D e- zember 2015 - I ZR 256/14, juris Rn. 2). Eine Anhörungsrüge muss sich damit auseinandersetzen und in diesem Zusammenhang die Verletzung des Art. 103 1 2 - 3 - Abs. 1 GG darleg en. Hierfür reicht eine schlichte Behauptung einer Gehörsve r- letzung nicht aus, sondern es ist vielmehr erforderlich, dass die Umstände vo r- getragen werden, aus denen sich ergibt, dass der Bundesgerichtshof bei seiner Entscheidung das Vorbringen des Beschwer deführers übergangen haben muss (vgl. BGH, NJW 2009, 1609 Rn. 6 ff. mwN; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2015 - I ZR 256/14, juris Rn. 2). 2. Diesen Anforderungen wird die Anhörungsrüge de r Klägerin n icht g e- recht. a) Soweit die Klägerin mit der Anhörun gsrüge ihren Vortrag aus der Nichtzulassungsbeschwerde wiederholt, kann die Anhörungsrüge damit nicht begründet werden, weil damit keine neue und eigenständige Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt wird. Dasselbe gilt, sowe it die Anhörungsrüge geltend gemacht hat, der Umstand, dass die Zula s- sung der Revision unterblieben sei, lasse darauf schließen, dass der Senat die mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vollständig zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen h a- be. Die Partei hat keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihr für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befasst (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2011 - I ZB 68/10, GRUR 2012, 314 Rn. 12 - Medicus.l og). b) Eine neue und eigenständige Gehörsverletzung kann auch nicht damit begründet werden, dass die Erwiderung auf die Nichtzulassungsbeschwerde nach Ansicht der Klägerin nicht geeignet war, die von ihr dargelegten Zula s- sungsgründe zu entkräften. Der I nhalt der Beschwerdeerwiderung ist für die Frage, ob der Bundesgerichtshof bei seiner Entscheidung über die Nichtzula s- sungsbeschwerde Vorbringen des Beschwerdeführers übergangen hat, ohne Belang. 3 4 5 - 4 - II. Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet. De r Senat hat bei seiner Entscheidung vom 27. Oktober 2016 die Angriffe der Nichtzula s- sungsbeschwerde der Klägerin in vollem Umfang geprüft, jedoch sämtlich nicht für durchgreifend erachtet. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher S chaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 30.04.2014 - 2 - 3 O 321/13 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 22.10.2015 - 6 U 108/14 - 6 7
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