ECLI:DE:BGH:2018:260418UIZR249. 16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL I ZR 249/16 Verkündet am: 26. April 2018 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver han d- lung vom 26. April 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke für Recht erkannt: Auf die Revisionen der Beklagten und der Streithelferin wird das Urteil des 29. Zivilsena ts des Oberlandesgerichts München vom 27. Oktober 2016 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I 1. Kammer für Handelssachen vom 8. März 2016 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittel un d die Kosten, die der Streithelferin in den Rechtsmittelinstanzen entstanden sind. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin handelt mit Briefkästen , die sie als Aktionsware an große Handelsketten vertreibt . Di e Beklagten betreiben Baumärkte ( " H . - Märkte " ) und sind Ge - sellschafter der H. Handelsgesellschaft für Baustoffe GmbH & Co. KG (im Folgenden: H. - Zentrale ). Die Streithelferin der Beklagten stellt Brief - 1 2 - 3 - kästen und Zeitungsrollen her, die zu m Sortiment in den H. - Märkten ge - hören ; die Briefkästen der Klägerin sind dort zuletzt 2004 gelistet worden. Im Frühjahr 2015 befand sich auf der Verpackung von Briefkästen und Zeitungsrollen der Streithelferin der Hinweis " Umweltfreundlich produz iert " oder " Umweltfreundlich produziert lösungsmittelfrei " sowie ein Siegel mit der Au f- schrift " Geprüfte Qualität " . Unter anderem wegen diese r Werbeaussagen bea n- tragte die Klägerin am 10. Mai 2015 eine einstweilige Verfügung gegen die Streithelferin, die das Landgericht Hagen mit Urteil vom 10. Juli 2015 antrag s- gemäß erließ. Die Streithelferin legte gegen dieses Urteil zunächst Berufung beim Oberlandesgericht Hamm ein, nahm diese jedoch am 21. Oktober 2015 zurück und gab mit Schriftsatz vom selben Tag ein e Abschlusserklärung ab. Am 3. August 2015 mahnte die Klägerin über ihre Rechtsanwälte die H . - Zentrale wegen Vertriebs von Briefkästen mit den beanstandeten Wer - beaussagen ab. In der Abmahnung heißt es: Folglich mahnt unsere Mandantin hiermit alle Betreiber von H . - Märkten hinsichtlich der beiden oben genannten Verhaltensweisen ab und verlangt die s- bezüglich eine Unterwerfung. Da es nicht das Interesse unserer Mandantin ist, Dritte durch diesen Vorgang unnötig zu belasten, bitten wir Sie, dieses Schre i- ben an all Ihre Franchise - Nehmer ersichtlich der beiliegenden Anlage 2 unve r- züglich weiterzuleiten. Sollten sich diese jeweils bis zum 7. August 2015 (13 Uhr) unterwerfen, würde auf eine Abmahnung der einzelnen Filialbetreiber verzichtet. In der A nlage 2 waren 327 H. - Märkte aufgelistet. Außerdem bot die Klägerin eine kurze Aufbrauchfrist für die einzelnen Filialen an, stimmte j e- doch keinem Abverkauf zu. Die H. - Zentrale bat um Fristverlängerung bis 14. August 2015, die ihr jedoch nur b is 12. August 2015 gewährt wurde. Mit E - Mail vom 12. August 2015 antwortete die H. - Zentrale , es erscheine sinnvoll, zunächst den Ausgang des Berufungsverfahrens im Verfahren des einstweiligen Recht s- schutzes zwischen der Streithelferin und der Klägeri n vor dem Oberlandesg e- 3 4 5 6 - 4 - richt Hamm abzuwarten. Nach Erhalt dieses Schreibens und vor dem 14. August 2015 ließ die Klägerin insgesamt 203 Gesellschafter der H. - Zentrale abmahnen, darunter die Beklagten. Außer der Abgabe einer vorform u- lierten Unterlassun gserklärung forderte die Klägerin jeweils die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 984,60 Höhe von 20 Wegen derselben Beanstandungen mahnte die Klägerin zah lreiche a n- dere Baumärkte ab. Die Klägerin hat noch keine Anwaltskosten für die Abmahnungen der H. - Märkte gezahlt. In den Baumärkten der vier Beklagten des vorliegenden Verfahrens hat die Klägerin vor den Abmahnungen keine Testkäu fe durchgeführt. S ie meint, dies s e i nicht mehr erforderlich gewesen, nachdem der von der H. - Zentrale bestellte Rechtsanwalt auf die Abmahnung im Schreiben vom 12. Oktober 2015 erklärt habe: Die von uns Vertretenen haben die streitgegenständlichen Briefkästen und Ze i- t ungsrollen mit den von Ihrer Partei zu Recht oder zu Unrecht inkriminierten Hinweisen geliefert bekommen. Das Landgericht hat die auf Unterlassung sowie Erstattung von Abmahn und Testkaufkosten gerichtete Klage gegen alle vier Beklagten wegen Recht s- mis sbrauchs als unzulässig abgewiesen (§ 8 Abs. 4 Satz 1 UWG). Auf die B e- r u fung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagten antragsgemäß ve r- urteilt. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision erstreben die Beklagten und ihre Streithelferin die Wiede rherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die or d- nungsgemäß geladene Klägerin war im Termin zur mündlichen Verhandlung 7 8 9 10 11 - 5 - vor dem Revisionsgericht nicht vertreten. Die Beklagte und die Streithelferin haben beantrag t , über ihr Rechtsmittel durch Versäumnisur teil zu entscheiden. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die Klage für zulässig und begründet erac h- tet. Dazu hat es ausgeführt: Die Abmahnungen und die Klage seien nicht missbräuchlich. Zwar habe sich die Klägerin nicht darauf beschränkt , gegen die H. - Zentrale vorzu - gehen, sondern auch über 200 Abmahnungen gegen deren einzelne Gesel l- schafter ausgesprochen. Dadurch seien ihr Anwaltskosten in sechsstelliger H ö- he entstanden, die sie bisher nicht bezahlt habe und die sie wirtschaftlich übe r- fordern könnten. Dennoch könne von keiner Verselbständigung der Abmahnt ä- tigkeit der Klägerin ausgegangen werden. Sie habe sich nicht unmittelbar an die Gesellschafter gewandt, sondern zunächst an die H. - Zentrale . Das Schreiben vom 3. August 2015 habe eine Abmahnung der einzelnen Gesel l- schafter gerade entbehrlich machen sollen . Die H. - Zentrale sei aber nach Rücksprache mit der Streithelferin nicht auf den Vorschlag der Klägerin eingegangen, sondern habe vorgeschlagen, den rechtskräftigen Ausg ang des Verfügungsverfahrens zwischen der Klägerin und der Streithelferin abzuwarten. Infolgedessen hätte die Ware mit der beanstandeten Werbung in den Märkten der Gesellschafter weiter abverkauft werden können. Das sei für die Klägerin, wie von ihr bereit s mit Schreiben vom 3. August 2015 mitgeteilt, nicht akzept a- bel gewesen. Zudem sei die H. - Zentrale dem Lösungsvorschlag der Klä - gerin nicht nähergetreten, weil sie darauf spekuliert habe, der Klägerin, sollte diese gegen die Gesellschafter selbst vor gehen, aufgrund der Vielzahl der A b- mahnungen de n Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen zu halten. Eine im 12 13 - 6 - Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit sehr umfangreiche Abmahntätigkeit sei kein Indiz für einen Rechtsmissbrauch, wenn der Abmahnende sich zuvor b e- müh t habe, die Wettbewerbsverstöße ohne ausufernde Abmahntätigkeit einfach und kostengünstig abzustellen. Aus den von der Klägerin der H. - Zentrale gesetzten Fristen erge - be sich nicht, dass die Klägerin an der vorgeschlagenen Lösung nicht wirklich in teressiert gewesen sei. Die H. - Zentrale habe die E - Mail mit der Mus - terunterwerfungserklärung praktisch zeitgleich an die Gesellschafter weiterleiten können. Auch der seit Monaten mit der Problematik vertrauten Streithelferin sei möglich gewesen, seh r zeitnah zu m Schreiben der Klägerin vom 3. August 2015 Stellung zu nehmen. Die Klägerin habe eine " Aufbrauchfrist " angeboten; zudem habe jeder H. - Gesellschafter die beanstandete Ware bald aus dem Verkauf nehmen können. Die Klägerin habe vorgetrag en, vor den Abmahnungen 100 der 203 ab - gemahnten Baumärkte besucht und die entsprechenden Verstöße jeweils fes t- gestellt zu haben. Nachdem der jetzige Prozessbevollmächtigte der hiesigen Beklagten erklärt habe, die von uns Vertretenen haben die streitgegens tändlichen Briefkästen und Ze i- tungsrollen mit den von Ihrer Partei zu Recht oder zu Unrecht inkriminierten Hinweisen geliefert bekommen, habe die Klägerin davon ausgehen dürfen, dass der Vertrieb der beanstandeten Ware nicht streitig würde. Die Beteiligung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin an der Ermittlung der Verstöße stelle kein Indiz für einen Rechtsmis s- brauch dar, weil im Hinblick auf die Vielzahl der aufzusuchenden Baumärkte ein arbeitsteiliges Handeln des Geschäftsführers der Klägerin und ihre s Prozes s- bevollmächtigten nahegelegen habe. 14 15 - 7 - Da die Klägerin beim Vertrieb von Waren mit unlauterer Werbung einen Unterlassungsanspruch nicht nur gegen den Hersteller, sondern auch gegen die Händler habe, könne ihr nicht vorgehalten werden, sie habe sich darauf zu beschränken, den Hersteller im Anschluss an ein gegen ihn im Verfügungsve r- fahren erwirktes Urteil durch Ordnungsmittelverfahren dazu zu bringen, die b e- anstandete Ware auch im Vertrieb aus dem Markt zu nehmen. Bei Gesamtwü r- digung der Umstände des Einzelfalls könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Abmahnungen missbräuchlich gewesen seien. Die von der Klägerin beanstandete Werbung auf der Verpackung der Briefkästen und Zeitungsrollen sei irreführend. D ie Ansprüche auf Zahlung von Abmahnko sten und Erstattung der Kosten für die Testkäufe seien ebenfalls b e- gründet. II. Über die Revision ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu en t- scheiden, weil die Klägerin in der mündlichen Revisionsverhandlung trotz or d- nungsgemäßer Ladung nicht anwaltl ich vertreten war. Inhaltlich beruht das U r- teil jedoch nicht auf der Säumnis der Klägerin, sondern auf einer Sachprüfung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 I ZR 258/15, GRUR 2017, 409 Rn. 10 = WRP 2017, 418 Motivkontaktlinsen, mwN). I II. Die Revision hat Erfolg. Die Abmahnungen der H. - Gesell - schaf ten zwischen dem 12. und 14. Au gust 2015 erfolgten rechtsmissbräuc h- lich, so da ss die Weiterverfolgung der dar in erhobenen Unterlassungsanspr ü- che mit der vorliegenden Klage gemäß § 8 A bs. 4 UWG unzulässig und die A n- träge auf Erstattung von Abmahn - und Testkaufkosten unbegründet sind. 1. Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG ist die Geltendmachung der in § 8 Abs. 1 UWG bezeichneten Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung wegen einer nach § 3 UWG unzulässigen geschäftlichen Handlung unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbeso n- 16 17 18 1 9 20 - 8 - dere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten d er Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Ist eine vorgerichtliche Abmahnung rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG, so sind nachfolgende gerichtliche Antr ä- ge auf Beseitigung und Unterlassung unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 20 11 I ZR 174/10, GRUR 2012, 730 Rn. 47 = WRP 2012, 930 Bauheizgerät, mwN; Urteil vom 3. März 2016 I ZR 110/15, GRUR 2016, 961 Rn. 15 = WRP 2016, 1102 - Herstellerpreisempfehlung bei Amazon ). Von einem Missbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG ist ausz u- gehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendm a- chung des Unterlassungsanspruchs sachfremde, für sich genommen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele sind. Diese müssen allerdings nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein . Es reicht aus, dass die sachfremden Ziele überwiegen. Die Annahme eine s derartigen Rechtsmissbrauchs erfordert eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände. Ein A n- haltspunkt für eine missbräuchliche Rechtsverfolgung kann sich dar aus erg e- ben, dass die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhäl t- nis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht, der Anspruchsberec h- tigte die Belastung des Gegners mit möglichst hohen Prozesskosten bezweckt oder der Abmahnende sys tematisch überhöhte Abmahngebühren oder Ve r- tragsstrafen verlangt (BGH, GRUR 2016, 961 Rn. 15 Herstellerpreisempfeh - lung bei Amazon, mwN). Weiteres Indiz für ein missbräuchliches Vorgehen ist es, wenn der Abmahnende an der Verfolgung des beanstandeten Wet tb e- werbsverstoßes kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse haben kann, sondern seine Rechtsverfolgung aus der Sicht eines wirtschaftlich denkenden Gewerbetreibenden allein dem sachfremden Interesse der Belastung seiner Mitbewerber mit möglichst hohen Kosten dient. Das ist etwa der Fall, wenn der Prozessbevollmächtigte des Klägers das Abmahngeschäft " in eigener Regie " betreibt, allein um Gebühreneinnahmen durch die Verfolgung von Wettb e- 21 - 9 - werbsverstößen zu erziele n (vgl. BGH, Urteil vom 5. Okto ber 2000 I ZR 237/98, GRUR 2001, 260, 261 [juris Rn. 21, 24] = WRP 2001, 148 Viel - fachab mahner; Urteil vom 6. Okto ber 2011 I ZR 42/10, GRUR 2012, 286 Rn. 16 = WRP 2012, 464 Falsche Suchrubrik). 2. Danach hält die Beurteilung des Berufungsgerichts rechtlich er Nac h- prüfung nicht stand. a) Ob sich eine Rechtsverfolgung als missbräuchlich darstellt, ist aus der Sicht eines wirtschaftlich denkenden Unternehmers zu beurteilen (vgl. BGH, GRUR 2001, 260 , 261 [ juris Rn. 24 ] Vielfachabmahner). Kein kaufmännisch h andelnder Unternehmer wird Kostenrisiken in einer für sein Unternehmen exi s- tenzbedrohenden Höhe durch eine Vielzahl von Abmahnungen oder Aktivpr o- zessen eingehen, wenn er an der Unterbindung der beanstandeten Rechtsve r- stöße kein nennenswertes wirtschaftlich es Interesse hat. Im Streitfall hat die Klägerin nicht nur die Streithelferin als Herstellerin der beanstandeten Briefkästen und Zeitungsrollen in Anspruch genommen, sondern sie hat wegen des Vertriebs dieser Produkte zunächst 50 Internethändler, s o- dan n 203 Gesellschafter der H. - Zentrale und durch weitere Massenab - mahnungen Baumärkte von G . und Ho . abgemahnt. b ) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, für einen Mis s- brauch könne sprechen, dass die Klägerin sich nicht darauf besc hränkt habe, gegen die H. - Zentrale vorzugehen, sondern auch über 2 00 Abmahnun - gen gegen die einzelnen Gesellschafter ausgesprochen habe. Dadurch seien der Klägerin Anwaltskosten in sechsstelliger Höhe entstanden, die sie bisher nicht gezahlt habe und die sie wirtschaftlich überfordern könnten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Klägerin im Jahr 2013 einen Gewinn von rund 5.000 22 23 24 25 - 10 - c ) Das Berufungsgericht hat nicht hinreichend berücksichtigt, dass dem mit der Vielzahl de r Abmahnungen verbundenen, sehr großen Verfolgungsau f- wand der Klägerin kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse an der Rechtsverfolgung gegenüberstand. Die Klägerin hat gegenüber den Beklagten ausschließlich das Angebot der beanstandeten Briefkästen u nd Zeitungsrollen in den Verkaufsräumen der Baumärkte beanstandet. Sie hat nicht geltend g e- macht , dass die Baumärkte für diese Produkte in Print - oder Online - Medien g e- worben haben . Die Briefkästen der Klägerin wurden bereits seit mehr als zehn Jahren vor i hrer Abmahnaktion im Jahr 2015 nicht mehr in den Baumärkten der H. - Gruppe vertrieben. Unter diesen Umständen ist es nach der Lebenserfahrung praktisch au s- geschlossen, dass die als irreführend beanstandeten Bezeichnungen auf den Briefkästen der Str eithelferin in Märkten der H. - Gruppe den Absatz von Briefkästen der Klägerin tatsächlich behindern k o nnten (vgl. BGH, GRUR 2001, 260, 261 [juris Rn. 24] Vielfachabmahner). Es liegt vielmehr sehr nahe, dass Kunden, die bereits einen Baumarkt aufgesu cht haben, um einen Briefkasten zu erwerben, dort bei einem Fehlen der beanstandeten Angaben auf der Verp a- ckung der Produkte der Streithelferin allenfalls unmittelbar daneben oder jede n- falls in der Nähe ausgestellte Produkte anderer Wettbewerber gekauft hä tten, nicht jedoch in einer anderen Verkaufsstelle einen Briefkasten der Beklagten. Es ist daher nicht erkennbar, dass die beanstandeten Wettbewerbsv erstöße zu Lasten der Umsätze der Klägerin gehen konnten. d ) Bestand danach für die Abmahnaktion der Kl ägerin gegen die H . - Märkte kein vernünftiges wirtschaftliches Interesse, so ist unerheblich, ob wie die Klägerin geltend gemacht hat - ihr Alleingesellschafter und Geschäft s- führer bereit und in der Lage war , sie hinsichtlich des Kostenrisikos aus den Abmahnungen und daraus folgenden Gerichtsverfahren durch Darlehen mit Rangrücktritt im sechs - bis siebenstelligen Bereich zu unterstützen. Wie das mit 26 27 28 - 11 - Handelsrichtern kaufmännisch sach kundig besetzte Landgericht zutreffend ausgeführt hat, stünde eine s olche Gesellschafterfinanzierung in Widerspruch zu vernünftigem kaufmännischen Verhalten. Ein wirtschaftlich vernünftig de n- kender Kaufmann wird Gesellschafterdarlehen mit Rangrücktritt nur dann g e- währen , wenn er sich davon einen Fortbestand der Gesellschaf t und eine weit e- re gewinnbringende Geschäftstätigkeit verspricht. Die Finanzierung von A b- mahnungen eine r Geschäftspraktik, die sich auf den Absatz der Gesellschaft nicht oder jedenfalls nicht nennenswert auswirkt, ist dafür offensichtlich ung e- eignet. e ) Bei der für die Prüfung einer missbräuchlichen Rechtsverfolgung e r- forderlichen Gesamtbetrachtung der maßgeblichen Umstände ist im Streitfall au ßerdem zu berücksichtigen, dass die Klägerin unter anderem wegen der vo r- liegend beanstandeten Werbeaussagen mit Urteil des Landgerichts Hagen vom 10. Juni 2015 eine einstweilige Verfügung gegen die Streithelferin erwirkt hatte. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Streithelferin au f- grund eines solchen Unterlassungstitels nicht nur verpflichtet ge wesen sei, ke i- ne Ware mit der beanstandeten Werbung mehr auszuliefern, sondern auch d a- rauf hinzuwirken, dass bereits etwa an die Baumärkte der Beklagten ausg e- lieferte Ware mit dieser Werbung nicht mehr im Handel angeboten wird (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2015 I ZR 109/14, GRUR 2016, 720 Rn. 35 = WRP 2016, 854 Hot Sox). Unabhängig von ihren rechtlichen Möglichkeiten, einen solchen Rückruf durchzusetzen, war zu erwarten, dass die Händler einem solchen Rückruf Folge leisten würden, schon um eine eigene Inanspruchnahme zu verhindern. Die Streithelferin hat zwar gegen die einstweilige Verfügung zunächst Berufung eingelegt. Bei der regelmäßig bestehenden Eilbedürftigkeit für die A b- stellung von Wettbewerbsverstößen steht es dem Verfügungskläger g rundsät z- lich auch frei , neben oder statt des Herstellers die Händler der beanstandeten 29 30 - 12 - Ware in Anspruch zu nehmen. Unter den hier gegebenen Umständen stellt sich die massenhafte Abmahnung von Händlern indes aus der Sicht eines wir t- schaf t lich denkenden Unte rnehmers als eindeutig nicht interessengerecht dar. War für die Klägerin mit einem vor übergehend weiteren Vertrieb der beansta n- deten Briefkästen in den H. - Märkten aus den dargelegten Gründen kein oder jedenfalls kein nennenswerter Nachteil verbunden, so entsprach es kau f- männischer Vernunft, nicht durch Massenabmahnungen ein Kostenrisiko in sechsstelliger Höhe einzugehen, sondern den Ausgang des Verfügungsverfa h- rens abzuwarten . D er damit verbundene Zeitverlust bei der Rechtsdurchse t- zung trat bei der ge botenen objektiven Beurteilung der Interessenlage der Kl ä- gerin unter den gegebenen besonderen Umständen deutlich hinter den exi s- tenzbedrohenden finanziellen Risiken infolge der Massenabmahnungen zurück. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist dem Abmahnschreiben der Klägerin an die H. - Zentrale vom 3. August 2015 nicht zu entnehmen, dass es für die Klägerin nicht akzeptabel gewesen wäre, den weiteren Abve r- kauf der beanstandeten Ware in den H. - Märkten bis zur Klärung der Rechtslage im Ve rfügungsverfahren gegen die Streithelferin hinzunehmen. Die Klägerin hat in diesem Schreiben ausgeführt, es werde zwar einer kurzen Au f- brauchfrist, jedoch keinem Abverkauf zugestimmt. Daraus ergibt sich nur, dass die Klägerin einen Abverkauf nicht akzeptie rte, nicht aber, weshalb die Hinna h- me eines Abverkaufs bis zum Abschluss des Verfügungsverfahrens unter B e- rücksichtigung der mit den Abmahnungen verbundenen Risiken für die Klägerin nicht akzeptabel war. f ) Die danach bestehende Unverhältnismäßigkeit d er von der Klägerin ausgesprochenen Massenabmahnungen lässt grundsätzlich den Schluss zu, dass eine missbräuchliche Rechtsverfolgung im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG vorliegt . Umstände, die das Verhalten der Klägerin bei der Rechtsverfo l- gung durch die Ma ssenabmahnungen gleichwohl als nicht missbräuchlich e r- 31 32 - 13 - scheinen lassen könnten, sind entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht ersichtlich. aa) Das Berufungsgericht will eine missbräuchliche Rechtsverfolgung im Streitfall ausschließen, weil nicht von einer Verselbständigung der Abmahnt ä- tigkeit ausgegangen werden könne. Eine im Verhältnis zur gewerblichen Täti g- keit sehr umfangreiche Abmahntätigkeit sei dann kein Indiz für einen Recht s- missbrauch, wenn sich der Abmahnende zuvor bemüht habe, die Wettbe werb s- verstöße ohne ausufernde Abmahntätigkeit einfach und kostengünstig abzuste l- len. Das sei vorliegend der Fall, weil sich die Klägerin nicht unmittelbar an die Gesellschafter, sondern zunächst mit Schreiben vom 3. August 2015 allein an die H. - Zentra le gewandt habe. Dadurch habe gerade eine Abmahnung der einzelnen Gesellschafter entbehrlich gemacht werden sollen . Die H. - Zentrale sei jedoch auf den Vorschlag der Klägerin nicht eingegangen, sondern habe ihrerseits vorgeschlagen, den Ausgang des V erfügungsverfahrens der Klägerin mit der Streithelferin abzuwarten. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Nachpr ü- fung nicht stand. Fehlt, wie im Streitfall, jedes wirtschaftlich nennenswerte Inter - esse an der Rechtsverfolgung, so ent fällt die Indizwirkung einer im Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit sehr umfangreichen Abmahntätigkeit für einen Rechtsmissbrauch nicht dadurch, dass der Abmahnende sich zuvor bemüht hat, die Wettbewerbsverstöße ohne ausufernde Abmahntätigkeit einfach un d kostengünstig abzustellen. Führen diese Bemühungen aus Sicht des a n- spruchserhebenden Unternehmers unter solchen Umständen nicht zum Erfolg, so entfällt dadurch nicht die Indizwirkung unverhältnismäßiger Abmahntätigkeit. Bestand aus der Sicht der Klägerin , wie ausgeführt, keine Eilbedürftigkeit der Beseitigung der Rechtsverstöße in den H. - Märkten , so bleibt es auch nach dem Scheitern der Bemühungen um eine einfache und kostengünstige Lösung dabei, dass für einen wirtschaftlich denkenden Unternehmer d er Au f- 33 34 - 14 - wand für die Massenabmahnungen im Hinblick auf die damit verbundenen , wirtschaftlich kaum tragbaren Risiken, denen keine nennenswerten Interessen an der Beseitigung des Rechtsverstoßes gegenüberstehen, unverhältnismäßig ist. bb) Entgegen der Ansic ht des Berufungsgerichts wird die Missbräuc h- lichkeit der Rechtsverfolgung durch die Klägerin ferner nicht dadurch relativiert oder entkräftet, dass die H. - Zentrale in ihrem Antwortschreiben auf die Abmahnung der Klägerin vom 12. August 2015 die Auffa ssung vertreten hatte, die umfangreiche Abmahntätigkeit der Klägerin sei rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG. cc ) Bestehen bereits ausreichende Anhaltspunkte für eine missbräuchl i- che Rechtsverfolgung, so kommt es zudem nicht mehr dar auf an, ob noch we i- tere Anhaltspunkte dafür vorliegen . Die vom B undesgerichtshof entwickelten Fallgruppen missbräuchlicher Rechtsverfolgung stehen z ueinander in einem alternativen und nicht in einem kumulativen Verhältnis (vgl. BGH, GRUR 2012, 286 Rn. 13 Falsche Suchrubrik; GRUR 2016, 961 Rn. 15 Herstellerpreisemp - fehlung bei Amazon). Auf die vom Berufungsgericht erörterten Fragen, ob die von der Klägerin der H. - Zentrale gesetzten kurzen Fristen der von ihr vorgeschlagenen Lösung entgegenstanden o der ob die H. - Zentrale alle ihr angeschlossenen Märkte sehr schnell erreichen konnte , kommt es daher nicht an. Diese Umstände sind für die Frage, ob die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abma h- nenden steht, ohne Bedeutung. Ebenso wenig kommt es im Streitfall darauf an, ob die Abmahnungen " ins Blaue hinein " erfolgten oder ob die maßgebliche B e- teiligung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin an den Testkäufen ein we i- teres Indiz für die Mis sbräuchlichkeit ist . Es kann auch dahinstehen, ob die zahlreichen Strafanzeigen, die die Klägerin gegen Verantwortliche der H . 35 36 - 15 - - Märkte erhoben hat, eine angemessene Reaktion auf deren Verhalten dar - stellten oder nicht. g) Ist eine nennenswerte För derung ihres Warenabsatzes durch die u m- fangreiche Abmahnaktion der Klägerin gegenüber H. - Märkten nicht er - kennbar und auch kein sonstiges anerkennenswertes Interesse der Klägerin daran ersichtlich, so kann dahinstehen, welchen Beweggrund sie für die A b- mahnaktion gehabt haben mag. Soweit die Beklagten und ihre Streithelferin vorgetragen haben, die Klägerin habe mit den Abmahnungen Druck auf die Streithelferin im Hinblick auf einen Schadensersatzanspruch aus einem früh e- ren Markenverletzungsprozess ausüb en wollen, ließe ein solches Motiv die Rechtsmissbräuchlichkeit nicht entfallen, wenn wie im Streitfall kein ne n- nenswertes wirtschaftliches Interesse des Abmahnenden an der Abstellung des beanstandeten Verhaltens besteht. h ) Bei der gebotenen Gesamt würdigung aller maßgeblichen Umstände stellen sich somit sowohl die Abmahnungen als auch die nachfolgend mit der vorliegenden Klage verfolgten Unterlassungsanträge gegen die Beklagten als rechtsmissbräuchliche Rechtsverfolgung und damit als unzulässig im S inne von § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG dar. 3. Damit erweisen sich die auf Erstattung von Abmahn - und Testkauf - kosten gerichteten Anträge als unbegründet. a) Eine missbräuchliche Abmahnung ist nicht berechtigt im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG und begründ et keinen Anspruch auf Ersatz von Au f- wendungen (BGH, GRUR 2012, 730 Rn. 13 Bauheizgerät). b) Testkäufe zur Vorbereitung rechtsmissbräuchlicher Abmahnungen oder Unterlassungsklagen dienen keiner zweckentsprechenden Rechtsverfo l- gung. Ein Antrag auf Scha densersatz nach § 9 UWG für solche Testkäufe ist 37 38 39 40 41 - 16 - unbegründet (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2017 - I ZR 263/15, GRUR 2017, 1160 Rn. 64 f. = WRP 2017, 1337 - BretarisGenuair). III. Da nach ist das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts wiede r- herzust ellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO , die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckba r- keit auf § 708 Nr. 2 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Ei nspruch zu. Dieser ist von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt bi n- nen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen. Koch Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 08.03.2016 - 1 HKO 14685/15 - OLG München, Entscheidung vom 27.10.2016 - 29 U 1152/16 - 42
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