BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 250/00 Verkündet am: 25. April 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Elektroarbeiten UWG § 1; BayGO Art. 87 a) Ein Verstoß gegen die Vorschrift des Art. 87 BayGO, die der erwerbs- wirtschaftlichen Tätigkeit der Gemeinden Grenzen setzt, ist nicht zugleich sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG. - 2 - b) Es ist nicht Sinn des § 1 UWG, den Anspruchsberechtigten zu er- möglichen, Wettbewerber unter Berufung darauf, daß ein Gesetz ihren Marktzutritt verbiete, vom Markt fernzuhalten, wenn das betreffende Gesetz den Marktzutritt nur aus Gründen verhindern will, die den Schutz des laut e - ren Wettbewerbs nicht berühren. c) Die Vorschrift des § 1 UWG bezweckt nicht den Erhalt bestimmter Mark t - strukturen. Auch in den Fllen, in denen aus ihr Ansprüche zum Schutz des Bestandes des Wettbewerbs auf einem bestimmten Markt hergeleitet we r - den können, geht es nicht darum, bestimmte Marktstrukturen zu erhalten, sondern darum, wettbewerbliche Verhaltensweisen zu unterbinden, die nach den Gesamtumstnden unter Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf die Marktstruktur gerade auch als Wettbewerbsmaßnahmen unlauter sind. BGB § 823 Abs. 2 Bf; BayGO Art. 87 Die Vorschrift des Art. 87 BayGO ist kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. BGH, Urteil vom 25. April 2002 - I ZR 250/00 - OLG München LG München I - 3 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 25. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Bscher und Dr. Schaffert fr Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mnchen vom 20. April 2000 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mnchen I, 1. Kammer fr Handelssachen, vom 19. Mai 1999 a b - gendert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klgerin auferlegt. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: Die beklagten Stadtwerke wurden am 3. September 1998 aus einem Eigenbetrieb der Landeshauptstadt M. in eine Gesellschaft mit beschrnkter Haftung umgewandelt, deren Alleingesellschafterin die Landeshauptstadt M. ist. Seitdem fhrt die Beklagte auch fr private Auftraggeber Elektroarbeiten aus, darunter auch das Aufstellen und das Entfernen von Verteilerschrnken und Anschluûsulen fr die "fliegenden Bauten" auf der Auer Dult und auf dem Oktoberfest. Die Klgerin betreibt in M. das Elektrikerhandwerk. Sie hat seit Ja h - ren im Bereich der Landeshauptstadt M. fr Marktkaufleute auf den Messen, Mrkten und Festveranstaltungen Elektroarbeiten ausgefhrt. Nach ihrer U m - wandlung in eine GmbH erreichte die Beklagte binnen kurzer Zeit, daû eine Vielzahl von Kunden der Klgerin zu ihr berwechselten. Die Klgerin ist der Ansicht, daû die Beklagte durch die Übernahme von Auftrgen privater Unternehmen fr Elektroarbeiten gegen die Vorschriften der Bayer. Gemeindeordnung verstoûe, die zur Beschrnkung der erwerbswir t - schaftlichen Ttigkeit der Gemeinden erlassen worden seien, und damit z u - gleich wettbewerbswidrig handele. Die Beklagte habe ihr nur deshalb so viele Kunden abwerben knnen, weil diese auf das Wohlwollen der Stadt angewi e - sen seien. Die Beklagte knne die Preise ihrer Wettbewerber nur unterbieten, weil sie nach wie vor die Unterlagen fr die Ausschreibungen erstelle, auch wenn diese nunmehr vom Hochbaureferat der Landeshauptstadt M. durc h - gefhrt wrden. - 5 - Die Klgerin hat beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, elektrische Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung, Umwandlung und Abgabe der elektrischen Energie privaten oder gewerblichen Au f - traggebern anzubieten und/oder in deren Auftrag herzustellen, in s - besondere Stromanschlsse und sonstige Einrichtungen auf Me s - sen, Dulten und gleichartigen Veranstaltungen mit fliegenden Bauten fr private oder gewerbliche Auftraggeber zu installieren sowie Arbeiten zu deren Instandhaltung, Reparatur, Auswechslung oder Neuerrichtung privaten oder gewerblichen Auftraggebern a n - zubieten und/oder in deren Auftrag auszufhren sowie fr derartige handwerkliche Dienstleistungen zu werben. Die Beklagte hat einen Verstoû gegen die Vorschriften der Bayer. G e - meindeordnung ebenso in Abrede gestellt wie einen Miûbrauch amtlicher Aut o - ritt oder eine wettbewerbswidrige Ausnutzung amtlicher Beziehungen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Mnchen I GewArch 1999, 413). Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Mnchen GewArch 2000, 279 = OLGR Mnchen 2000, 221). Mit ihrer Revision, deren Zurckweisung die Klgerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. - 6 - Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, daû der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG begrndet sei. Die Beklagte handele wettbewerbswidrig, wenn sie die Grenzen, die Art. 87 Abs. 1 BayGO der e r - werbswirtschaftlichen Bettigung der Gemeinden ziehe, berschreite und fr private Auftraggeber die in dem Antrag genannten Elektroarbeiten ausfhre. Auch nach ihrer Privatisierung unterliege die Beklagte als gemeindliches U n - ternehmen im Alleinbesitz der Landeshauptstadt M. den Schranken des Art. 87 BayGO. Die beanstandeten Elektroarbeiten dienten nicht der Daseinsvorsorge zur Versorgung der Bevlkerung mit Strom, sondern seien Handwerksleistu n - gen fr private Auftraggeber, die ebenso gut und wirtschaftlich durch einen a n - deren erfllt werden knnten. Die Vorschrift des Art. 87 BayGO sei zwar kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Bei einem planmûigen, auf Dauer ausgerichteten Handeln, wie es hier gegeben sei, stehe dem Verletzten aber ein Unterla s - sungsanspruch aus § 1 UWG zu. Dies ergebe sich aus dem Zweck des Art. 87 BayGO, wie er aus der Gesetzesbegrndung zu dieser Vorschrift hervorgehe. Aus anderen Grnden sei der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsa n - spruch dagegen nicht gegeben: - 7 - Ob die Beklagte bei ihrer Ttigkeit amtliche Informationen ausnutze, die sie dadurch erlangt habe, daû sie vor ihrer Umwandlung in eine GmbH die stdtischen Ausschreibungen durchgefhrt habe, knne ohne nhere Aufkl - rung nicht festgestellt werden. Diese Mglichkeit sei ohnehin allenfalls vo r - bergehend gegeben. Auch ein wettbewerbswidriger Miûbrauch amtlicher A u - toritt knne nicht allein damit begrndet werden, daû jeder, der auf das Wohlwollen der Landeshauptstadt M. angewiesen oder um dieses bemht sei, die Beklagte gegenber anderen Handwerksbetrieben bevorzugen werde, weil sie im Alleinbesitz der Stadt sei. Andernfalls wre jedes Gemeindeunte r - nehmen in einer Rechtsform des Privatrechts von vornherein aus wettbewerb s - rechtlichen Grnden am Ttigwerden gehindert. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionsangriffe haben E r - folg. 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts handelt die Beklagte auch dann nicht sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG, wenn sie selbst oder die Landeshauptstadt M. bei der Übernahme von Auftrgen privater Unterne h - men gegen die Schranken verstoûen sollten, die sich aus Art. 87 BayGO fr die erwerbswirtschaftliche Ttigkeit von Gemeinden ergeben. Ein Verstoû einer Gemeinde gegen die Vorschrift des Art. 87 BayGO ist nicht zugleich sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG. Daran ndert auch der U m - stand nichts, daû eine Gemeinde nicht als Wettbewerberin auf dem Markt au f - treten darf, soweit ihr eine erwerbswirtschaftliche Ttigkeit nach Art. 87 BayGO untersagt ist. Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte wegen einer Verletzung des Art. 87 BayGO scheidet daher auch dann - 8 - aus, wenn die beanstandete Ttigkeit der Beklagten mit dieser Vorschrift nicht vereinbar sein sollte, ohne daû es noch auf die Frage ankme, ob die Beklagte als privatrechtliches Unternehmen im Alleinbesitz der Landeshauptstadt M. selbst den Beschrnkungen des Art. 87 BayGO unterliegt oder ihre Strerha f - tung in Betracht kme. a) Zweck des § 1 UWG ist es, dem unmittelbar betroffenen Wettbewe r - ber einen Anspruch zu geben, damit dieser selbst gegen unlautere Mittel und Methoden des Wettbewerbs vorgehen kann und damit zugleich in die Lage versetzt wird, sich gegen Schdigungen zur Wehr zu setzen, die er durch Wettbewerbsverzerrungen infolge unlauteren Wettbewerbs erleidet oder b e - frchten muû. Die Anspruchsnorm ist so die Grundlage fr einen deliktsrechtl i - chen Individualschutz (BGHZ 144, 255, 264 - Abgasemissionen; BGH, Urt. v. 5.10.2000 - I ZR 224/98, GRUR 2001, 354, 356 = WRP 2001, 255 - Verband s - klage gegen Vielfachabmahner; Urt. v. 6.12.2001 - I ZR 284/00, GRUR 2002, 360, 362 = WRP 2002, 434 - "H.I.V. POSITIVE" II, zum Abdruck in BGHZ vo r - gesehen). Im Hinblick auf die Zielsetzung des § 1 UWG, die Lauterkeit des Wettbewerbs im Interesse der Marktbeteiligten und der Allgemeinheit zu sch t - zen, ist der darin enthaltene Begriff der Sittenwidrigkeit wettbewerbsbezogen auszulegen (vgl. BGHZ 144, 255, 265 - Abgasemissionen; 147, 296, 303 - G e - winn-Zertifikat; BGH GRUR 2002, 360, 362 - "H.I.V. POSITIVE" II, m.w.N.). Gemû seiner beschrnkten Zielsetzung ist § 1 UWG auch dann, wenn ein beanstandetes Verhalten gegen ein Gesetz verstût, nur anwendbar, wenn von diesem Gesetzesverstoû zugleich eine unlautere Strung des Wettb e - werbs auf dem Markt ausgeht. Es gengt nicht, daû bei einer Wettbewerb s - handlung ein Gesetzesverstoû lediglich mitverwirklicht wird. Der Gesetzesve r - - 9 - stoû muû die Handlung vielmehr in der Weise prgen, daû diese gerade auch als Wettbewerbsverhalten sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG ist (vgl. BGH GRUR 2001, 354, 356 - Verbandsklage gegen Vielfachabmahner). b) Fr die wettbewerbsrechtliche Beurteilung von Verstûen gegen Vo r - schriften, die den Zutritt zum Markt regeln, gilt nichts anderes. Ein Anspruch aus § 1 UWG ist nicht immer schon dann gegeben, wenn ein Wettbewerber Vorschriften verletzt, bei deren Einhaltung er aus dem Markt ausscheiden mûte. Als Grundlage deliktsrechtlicher Ansprche von Wettbewerbern b e - zweckt § 1 UWG nur den Schutz vor unlauterem Wettbewerb. Es ist nicht Sinn des § 1 UWG, den Anspruchsberechtigten zu ermglichen, Wettbewerber unter Berufung darauf, daû ein Gesetz ihren Marktzutritt verbiete, vom Markt fernz u - halten, wenn das betreffende Gesetz den Marktzutritt nur aus Grnden verhi n - dern will, die den Schutz des lauteren Wettbewerbs nicht berhren. Unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbsrechts, zu dessen Zielen der Schutz der Fre i - heit des Wettbewerbs gehrt, ist vielmehr jede Belebung des Wettbewerbs, wie sie unter Umstnden auch vom Marktzutritt der ffentlichen Hand ausgehen kann, grundstzlich erwnscht (vgl. dazu auch BVerwG NJW 1995, 2938, 2939; Khler, WRP 1999, 1205, 1209 und GRUR 2001, 777, 780). Auch bei einem Verstoû gegen Vorschriften ber den Marktzutritt muû daher anhand einer - am Schutzzweck des § 1 UWG au szurichtenden - Wrdigung des G e - samtcharakters des Verhaltens geprft werden, ob es durch den Gesetzesve r - stoû das Geprge eines wettbewerbsrechtlich unlauteren Verhaltens erhlt. Der Gesetzesverstoû kann dazu allein nicht gengen, wenn die verletzte Norm nicht zumindest eine sekundre wettbewerbsbezogene, d.h. - entsprechend dem Normzweck des § 1 UWG - eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs b e - zogene, Schutzfunktion hat (vgl. BGHZ 144, 255, 267 - Abgasemissionen). E i - - 10 - ne solche Schutzfunktion besitzen z.B. Vorschriften, die als Voraussetzung fr die Ausbung bestimmter Ttigkeiten - etwa rztlicher Behandlungen - im I n - teresse des Schutzes der Allgemeinheit den Nachweis besonderer fachlicher Fhigkeiten fordern (vgl. dazu auch Khler, GRUR 2001, 777, 781). Eine Schutzfunktion dieser Art fehlt jedoch Art. 87 BayGO. c) Wie in der Gesetzesbegrndung zu Art. 87 BayGO (Begrndung zu § 1 Nr. 9 des Gesetzentwurfs zur Änderung des kommunalen Wirtschaftsrechts und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften, LT-Drucks. 13/10828 S. 19), auf die sich das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung des Normzwecks di e - ser Vorschrift gesttzt hat, nher dargelegt ist, hat Art. 87 BayGO den Zweck, die Kommunen vor den Gefahren berdehnter unternehmerischer Ttigkeit zu schtzen und zugleich einer "ungezgelten Erwerbsttigkeit der ffentlichen Hand zu Lasten der Privatwirtschaft" vorzubeugen (vgl. dazu auch BayVGH BayVBl. 1976, 628, 629; Widtmann/Grasser/Glaser, Bayer. Gemeindeordnung, Art. 87 Rdn. 3). Zweck der Schranken fr die erwer bswirtschaftliche Ttigkeit der Gemeinden ist danach nicht die Kontrolle der Lauterkeit des Marktverha l - tens, sondern die Einfluûnahme auf das unternehmerische Verhalten der G e - meinden und gegebenenfalls der Schutz der Privatwirtschaft vor einem Wet t - bewerb durch die ffentliche Hand. Erwerbswirtschaftliche Ttigkeiten, die einer Gemeinde nach Art. 87 BayGO untersagt sein knnen, sind als solche nicht unlauter, und zwar auch dann nicht, wenn sie von einer Gemeinde ausgebt werden. Derartige wir t - schaftliche Ttigkeiten sind vielmehr innerhalb der Grenzen des Art. 87 BayGO grundstzlich auch den Gemeinden erlaubt. Als Wettbewerbsverhalten ist die betreffende Ttigkeit dementsprechend auch bei Bercksichtigung des Zwecks - 11 - des Art. 87 BayGO nicht schon dann unlauter, wenn die Gemeinde dabei die ihrer erwerbswirtschaftlichen Ttigkeit gezogenen Schranken nicht einhlt (vgl. dazu auch Tomerius, LKV 2000, 41, 46 f.; a.A. Grning, WRP 2002, 17, 26). Die Unlauterkeit einer erwerbswirtschaftlichen Ttigkeit einer Gemeinde kann sich zwar gerade auch aus ihrer Eigenschaft als ffentlich-rechtlicher Gebiet s - krperschaft und der damit verbundenen besonderen Stellung gegenber den anderen Marktteilnehmern, insbesondere den Verbrauchern, ergeben - etwa wenn ffentlich-rechtliche Aufgaben mit der erwerbswirtschaftlichen Ttigkeit verquickt werden (vgl. BGH, Urt. v. 12.11.1998 - I ZR 173/96, GRUR 1999, 594, 597 = WRP 1999, 650 - Holsteiner Pferd), die amtliche Autoritt oder das Vertrauen in die Objektivitt und Neutralitt der Amtsfhrung miûbraucht wird (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2001 - I ZR 193/99, Umdruck S. 8 - Elternbriefe) oder der Bestand des Wettbewerbs auf dem einschlgigen Markt gefhrdet wird (vgl. BGHZ 82, 375, 395 ff. - Brillen-Selbstabgabestellen; 123, 157, 160 ff. - Abrechnungs-Software fr Zahnrzte; BGH, Urt. v. 19.6.1986 - I ZR 54/84, GRUR 1987, 116, 118 f. = WRP 1987, 22 - Kommunaler Bestattungswir t - schaftsbetrieb I; Urt. v. 12.7.1990 - I ZR 62/89, GRUR 1991, 53, 55 f. = WRP 1991, 102 - Kreishandwerkerschaft I). Auf derartige Umstnde stellt Art. 87 BayGO aber nicht ab. d) An der Beurteilung, daû eine erwerbswirtschaftliche Ttigkeit einer Gemeinde nicht deshalb sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG ist, weil sie gegen Art. 87 BayGO verstût, ndert auch der Umstand nichts, daû es - wie darg e - legt - zu den Zwecken des Art. 87 BayGO gehrt, die Privatwirtschaft vor dem Marktzutritt von Gemeinden zu schtzen, wenn die in dieser Vorschrift g e - nannten Voraussetzungen nicht vorliegen. In diesem Zusammenhang ist es auch unerheblich, ob Art. 87 BayGO ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. - 12 - 2 BGB ist (vgl. dazu unter II. 2.). Soweit es zu den Zielen des Art. 87 BayGO gehrt, die Privatwirtschaft vor einem Wettbewerb durch Gemeinden zu sch t - zen, geht es nicht um die Lauterkeit des Wettbewerbs, sondern allenfalls um die Erhaltung einer Marktstruktur, die von privaten Unternehmen geprgt ist. Es ist jedoch nicht Sinn des § 1 UWG, Wettbewerbern kommunaler Unternehmen, Ansprche zur Verwirklichung dieses Schutzzwecks des Art. 87 BayGO zu g e - whren, die nach ffentlichem Recht etwa gegebene Ansprche (vgl. dazu BVerwG NJW 1995, 2938, 2939; Tettinger, NJW 1998, 3473, 3474; Frenz, DÖV 2000, 802, 808) ergnzen knnten oder nach ffentlichem Recht best e - hende Schutzlcken ausfllen (vgl. dazu auch Henneke, NdsVBl. 1999, 1, 6 ff.; Pagen kopf, GewArch 2000, 177, 184 f.; Khler, GRUR 2001, 777, 781; a.A. Cosson, DVBl. 1999, 891, 896; Otting, DÖV 1999, 549, 552 ff.; David, NVwZ 2000, 738 ff.). Die Vorschrift des § 1 UWG bezweckt nicht den Erhalt b e - stimmter Marktstrukturen. Auch in den Fllen, in denen aus ihr Ansprche zum Schutz des Bestandes des Wettbewerbs auf einem bestimmten Markt herg e - leitet werden knnen (vgl. BGHZ 82, 375, 395 ff. - Brillen-Selbstabgabestellen; 123, 157, 160 f. - Abrechnungs-Software fr Zahnrzte), geht es nicht darum, bestimmte Marktstrukturen zu erhalten, sondern darum, wettbewerbliche Ve r - haltensweisen zu unterbinden, die nach den Gesamtumstnden unter Berc k - sichtigung ihrer Auswirkungen auf die Marktstruktur gerade auch als Wettb e - werbsmaûnahmen unlauter sind. e) Ohne Bedeutung fr die Beurteilung der Frage, ob ein Verstoû einer Gemeinde gegen Art. 87 BayGO ihre erwerbswirtschaftliche Ttigkeit im Sinne des § 1 UWG sittenwidrig macht, ist es auch, ob dieser Verstoû vorstzlich oder planmûig begangen wird und ob das Vorgehen der Gemeinde bereits durch ihre Aufsichtsbehrden beanstandet worden ist. Da der Gesetzesverstoû - 13 - die wettbewerbsrechtliche Lauterkeit der erwerbswirtschaftlichen Ttigkeit als solche nicht berhrt, kann es fr die wettbewerbsrechtliche Beurteilung auch nicht darauf ankommen, ob der Verstoû bewuût und gegebenenfalls hartnckig begangen wird. Soweit der Entscheidung des Senats "Blockeis II" (Urt. v. 12.2.1965 - Ib ZR 42/63, GRUR 1965, 373, 374 = WRP 1965, 139; vgl. dazu auch - fr diese Entscheidung allerdings nicht tragend - BGH, Urt. v. 26.4.1974 - I ZR 8/73, GRUR 1974, 733, 734 = WRP 1974, 397 - Schilderverkauf) etwas anderes entnommen werden kann, wird daran nicht festgehalten. f) Das Ergebnis, daû ein Verstoû gegen Art. 87 BayGO fr sich geno m - men keinen Anspruch aus § 1 UWG begrndet, trgt dem Umstand Rechnung, daû dem Recht gegen unlauteren Wettbewerb bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung des Marktzutritts der ffentlichen Hand nur eine auf die Schut z - funktion seiner Anspruchsnormen begrenzte Kontrollfunktion zukommt. Bereits in seiner Entscheidung "Schilderverkauf" (BGH GRUR 1974, 733, 734; vgl. weiter BGH, Urt. v. 19.1.1995 - I ZR 41/93, GRUR 1996, 213, 216 = WRP 1995, 475 - Sterbegeldversicherung, m.w.N.) hat der Senat - zu niederschs i - schen Vorschriften zur Beschrnkung der erwerbswirtschaftlichen Ttigkeit kommunaler Gebietskrperschaften - dargelegt, daû sich die wettbewerb s - rechtliche Beurteilung nur auf die Art und Weise der Beteiligung der ffentl i - chen Hand am Wettbewerb beziehen kann. Davon ist - wie in der Entscheidung weiter ausgefhrt ist - die allgemeinpolitische und wirtschaftspolitische Frage zu unterscheiden, ob sich die ffentliche Hand berhaupt erwerbswirtschaftlich bettigen darf und welche Grenzen ihr insoweit gesetzt sind oder gesetzt we r - den sollen. Die Lsung dieser Frage ist Aufgabe der Gesetzgebung und Ve r - waltung sowie der parlamentarischen Kontrolle und fr die Gemeinden und Landkreise gegebenenfalls der Kommunalaufsicht, nicht aber der ordentlichen - 14 - Gerichte bei der ihnen zustehenden Beurteilung von Wettbewerbshandlungen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Dies gilt auch dann, wenn besondere Vorschriften zur Einschrnkung der erwerbswirtschaftlichen Bettigung der ffentlichen Hand erlassen worden sind. Denn auch diese r e - geln nur den Zugang zum Wettbewerb und sagen nichts darber aus, wie er auszuben ist (vgl. dazu weiter BGH, GRUR 1987, 116, 118 - Kommunaler B e - stattungswirtschaftsbetrieb I; BGH, GRUR 1991, 53, 56 - Kreishandwerke r - schaft I; BGH, Urt. v. 1.12.1994 - I ZR 128/92, GRUR 1995, 127, 128 = WRP 1995, 304 - Schornsteinaufstze; BGH GRUR 1996, 213, 216 - Sterbegeldve r - sicherung; vgl. auch Piper, GRUR 1986, 574, 578; Pagenkopf, GewArch 2000, 177, 184 f.). Aus der Entscheidung "Sterbegeldversicherung" (BGH GRUR 1996, 213, 216) ergibt sich nichts anderes. Diese betraf einen Fall, in dem der Marktzutritt einer ffentlich-rechtlichen Krankenkasse gegen ein Gesetz ve r - stieû, das im Interesse der privaten Versicherungen ein ganz bestimmtes Ha n - deln auf dem Markt (den Abschluû von Sterbegeldversicherungsvertrgen) untersagte und ein Zuwiderhandeln nach seinem Normzweck zugleich als u n - lauteres Wettbewerbsverhalten kennzeichnete. 2. Der Klageantrag ist auch nicht als quasinegatorischer Unterlassung s - anspruch wegen Verletzung eines Schutzgesetzes (§ 1004 BGB analog i.V. mit § 823 Abs. 2 BGB; vgl. BGH, Urt. v. 11.10.1996 - V ZR 3/96, NJW-RR 1997, 16, 17) begrndet, da Art. 87 BayGO, gegen den die Beklagte nach Ansicht der Klgerin verstût, kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist (ebe n - so Bauer/Bhle/Masson/Samper, Bayer. Kommunalgesetze, 4. Aufl., Art. 87 GO Rdn. 7; Hlzl/Hien, Gemeindeordnung mit Verwaltungsgemeinschafts- - 15 - ordnung, Landkreisordnung und Bezirksordnung fr den Freistaat Bayern, 1999, Art. 87 GO Anm. 4; Khler, WRP 1999, 1205, 1208; vgl. auch Widtmann/Grasser/Gla ser aaO Art. 87 GO Rdn. 3; Tomerius, LKV 2000, 41, 46 m.w.N.; vgl. weiter BGH, Urt. v. 26.5.1961 - I ZR 177/60, GRUR 1962, 159, 162 - Blockeis I). Eine Vorschrift ist nicht schon dann ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, wenn sie nach ihrem Inhalt und Zweck die Belange eines a n - deren frdert. Erforderlich ist vielmehr, daû sie in der Weise einem gezielten Individualschutz gegen eine nher bestimmte Art der Schdigung dienen soll, daû an die Verletzung des geschtzten Interesses die deliktische Ei n - standspflicht des Verletzers geknpft wird (vgl. BGHZ 66, 388, 390; 84, 312, 314; 100, 13, 14; 122, 1, 3). Bei Art. 87 BayGO lût sich weder dem Wortlaut der Vorschrift noch der fr sie im Gesetzgebungsverfahren gegebenen B e - grndung (vgl. dazu vorstehend unter II. 1. c)) ein Anhaltspunkt fr einen so l - chen Schutzzweck entnehmen. Die Vorschrift beschrnkt zwar die erwerbswir t - schaftliche Ttigkeit der Gemeinden auch deshalb, weil sich diese zu Lasten der Privatwirtschaft auswirken kann. Sie hat aber nicht den Zweck, die einze l - nen Unternehmen dadurch vor einem Wettbewerb durch gemeindliche Unte r - nehmen zu schtzen, daû ein Verstoû Individualansprche auf Schadensersatz und Unter lassung begrnden kann. 3. Der sehr weit gefaûte Klageantrag kann auch nicht darauf gesttzt werden, daû die beanstandete Ttigkeit der Beklagten aus anderen Grnden wettbewerbsrechtlich unlauter sei. - 16 - Es ist weder mit konkretem Tatsachenvorbringen dargetan noch sonst ersichtlich, daû die angegriffene erwerbswirtschaftliche Ttigkeit der Beklagten stets oder auch nur im Regelfall mit einer miûbruchlichen Ausnutzung ihrer Stellung als Unternehmen der Landeshauptstadt M. verbunden ist. Eine so weitgehende Annahme ist auch nicht insoweit gerechtfertigt, als es um Auftrge von Kunden geht, die an Messen, Dulten und hnlichen Veranstaltungen tei l - nehmen wollen und dazu Genehmigungen der Stadt bentigen. Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Beklagte bei ihrer Ttigkeit gegenwrtig amtlich erlangte Informationen ausnutze, offengelassen und da r - gelegt, daû dies jedenfalls zuknftig nicht der Fall sein werde. Die Revisions- erwiderung hat demgegenber nicht auf hinreichend substantiierten Sachvo r - trag in den Tatsacheninstanzen Bezug nehmen knnen. Sollte die Beklagte im Einzelfall ihre Stellung als Unternehmen der La n - deshauptstadt M. in wettbewerbswidriger Weise ausnutzen, knnte die Kl - gerin dagegen mit entsprechend konkret gefaûten wettbewerbsrechtlichen A n - sprchen vorgehen. III. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil au f - zuheben. Auf ihre Berufung war das landgerichtliche Urteil abzundern und die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Erdmann v. Ungern-Sternberg Pokrant - 17 - Bscher Schaffert
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