BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILII ZR 250/01Verkündet am: 10. November 2003VondrasekJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: nein § 812 Abs. 1 S. 2, 2. Alt. BGBFinanziert ein Steuerberater einem bei ihm beschäftigten Mitarbeiter eine Aus-bildung zum Steuerberater ausschließlich im Hinblick darauf, daß dieser sichnach Erlangung der nötigen Qualifikation mit ihm in Sozietät verbindet, so kannder Steuerberater gegen den Mitarbeiter einen Anspruch auf Erstattung derAusbildungskosten nach § 812 Abs. 1 S. 2, 2. Alt. BGB haben, wenn der Mitar-beiter nach Abschluß der Ausbildung eine eigene Steuerberaterpraxis eröffnet.BGH, Urteil vom 10. November 2003 - II ZR 250/01 -OLG Brandenburg LG Frankfurt/Oder - 2 -Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-handlung vom 10. November 2003 durch den Vorsitzenden RichterDr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf undDr. Strohnfür Recht erkannt:Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats desBrandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18. Juli 2001 imKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von63.126,23 n % Zinsen seit dem 3. November 1998 abge-wiesen worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Beklagte, die zuvor als Diplom-Ingenieurin in der Bauverwaltung derDDR tätig war, trat 1990 als Angestellte in das Steuerberatungsbüro des Klä-gers in F. ein. Ab Ende 1991 war sie dort als Bürovorsteherin tätig. - 3 -Unter dem 20. April 1992 unterzeichneten die Parteien einen mit "Gesell-schaft des bürgerlichen Rechts" überschriebenen Vertrag. Darin vereinbartensie, ein Steuerberatungsbüro in F. gemeinsam zu betreiben. DieBeklagte hatte ihre volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und unterlag ei-nem mit einer Vertragsstrafe bewehrten Wettbewerbsverbot. Dem in K. woh-nenden Kläger oblag "die fachliche Unterstützung der Praxis durch seine per-sönliche Beratung und Mitarbeit". In einer weiteren Vereinbarung der Parteienvom 1. Februar 1994 heißt es, der "als Anlage beigefügte" vorbezeichnete Ver-trag solle automatisch mit der Zulassung der Beklagten als Steuerbevollmäch-tigte oder Steuerberaterin wirksam werden. Als weitere Voraussetzung für dasWirksamwerden ist vorgesehen, daß die Beklagte sechs Monate vor der Zulas-sung noch in einem Anstellungsverhältnis zu dem Kläger gestanden hat.In der Folgezeit machte die Beklagte eine Ausbildung zur Steuerberate-rin. Der Kläger trug die Kosten dieser Ausbildung und stellte die Beklagte imerforderlichen Umfang von der Arbeit frei. Nachdem ein erster Prüfungsversuchim Herbst 1996 gescheitert war, bestand die Beklagte im Herbst 1997 denschriftlichen Teil der Steuerberaterprüfung.Sodann kündigte sie den Anstellungsvertrag zum 31. Dezember 1997wegen einer Erkrankung.Im Februar 1998 bestand sie auch den mündlichen Teil der Steuerbera-terprüfung. Sie beantragte jedoch - trotz Aufforderung durch den Kläger - zu-nächst nicht die Bestellung als Steuerberaterin. Daraufhin erklärte der Kläger imApril 1998 die fristlose Kündigung des Gesellschaftsvertrages. - 4 -Im August 1998 wurde die Beklagte aufgrund eines Antrags vom14. August 1998 zur Steuerberaterin bestellt. Sie eröffnete sodann in F.ein eigenes Steuerberatungsbüro.Der Kläger hat - nach Klageerhöhung im zweiten Rechtszug - Zahlungvon 371.922,50 DM, in erster Linie als Vertragsstrafe, hilfsweise als Aufwen-dungsersatz, und ferner Auskunftserteilung über die von der Beklagten über-nommenen Mandate verlangt. Er hat gemeint, die Beklagte habe das Wirksam-werden des Gesellschaftsvertrages treuwidrig vereitelt, indem sie trotz Beste-hens der Steuerberaterprüfung zunächst keinen Antrag auf Bestellung zurSteuerberaterin gestellt und damit die sechsmonatige Frist aus der Vereinba-rung vom 1. Februar 1994 habe verstreichen lassen; deshalb müsse sie sich sobehandeln lassen, als sei der Gesellschaftsvertrag und insbesondere das daringeregelte Wettbewerbsverbot wirksam geworden. Jedenfalls aber schulde sieErsatz der von ihm im Zusammenhang mit der Steuerberaterausbildung er-brachten Aufwendungen.In beiden Vorinstanzen ist die Klage abgewiesen worden. Dagegen rich-tet sich die Revision des Klägers, die der Senat nur hinsichtlich des Anspruchsauf Ersatz der Ausbildungskosten angenommen hat.Entscheidungsgründe: Die Revision ist im Umfang der Annahme begründet.I. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß dem Kläger ein Anspruchauf Erstattung der Aufwendungen für die Ausbildung der Beklagten nicht zuste-he. Eine positive Vertragsverletzung des Anstellungsvertrages scheide wegen - 5 -der Krankheit der Beklagten aus. Ein Auftragsverhältnis oder eine Geschäfts-führung ohne Auftrag liege ebenfalls nicht vor. Schließlich bestehe auch keinAnspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Die Zahlung der Ausbildungsko-sten und die Freistellung von der Arbeit seien mit Rechtsgrund erfolgt, und die-ser Rechtsgrund sei auch nicht später weggefallen. Der Kläger habe sich demdamit verbundenen Risiko vielmehr bewußt unterworfen, ohne eine Regelungfür den Fall des Fehlschlagens der Ausbildung zu treffen.II. Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern.1. a) Allerdings ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß sich einAufwendungsersatzanspruch nicht aus dem Arbeitsvertrag der Parteien ergibt,was die Zivilgerichte gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG ungeachtet der ansonstengegebenen Zuständigkeit der Arbeitsgerichte entscheiden können.Der Arbeitsvertrag der Parteien enthält keine Rückzahlungsvereinbarunghinsichtlich der Ausbildungskosten.Insoweit bestehen auch keine Ansprüche aus positiver Vertragsverlet-zung. Die Beklagte war berechtigt, den Arbeitsvertrag jederzeit zu kündigen.Der Gesellschaftsvertrag und die Zusatzvereinbarung vom 1. Februar 1994 ha-ben dieses Recht nicht eingeschränkt. Aus dem Arbeitsvertrag ergab sich auchkeine Pflicht, unabhängig von der Kündigung die Bestellung zur Steuerberaterinalsbald zu beantragen.b) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß dem Klä-ger kein Anspruch auf Erstattung der Ausbildungskosten aus § 812 Abs. 1 - 6 -Satz 1, 1. Alt. oder Satz 2, 1. Alt. BGB zusteht. Dagegen wehrt sich die Revisi-on auch nicht.2. Das Berufungsgericht hat jedoch übersehen, daß ein Anspruch desKlägers auf Erstattung der Ausbildungskosten aus § 812 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt.BGB folgt (condictio causa data causa non secuta).Danach ist der Empfänger einer Leistung zur Herausgabe verpflichtet,wenn der mit der Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckteErfolg nicht eintritt. Der "Zweck" darf einerseits nicht Gegenstand der vertragli-chen Bindung oder Bedingung eines Rechtsgeschäfts sein, andererseits darf erauch nicht ein bloßer, wenn auch vom Empfänger erkannter, Beweggrund odereine einseitige Erwartung des Leistenden geblieben sein. Notwendig und genü-gend ist vielmehr eine - auch stillschweigend mögliche - Einigung im Sinne dertatsächlichen Willensübereinstimmung zwischen beiden Partnern über denverfolgten Zweck (BGHZ 44, 321, 323; BGH, Urt. v. 19. Januar 1973- V ZR 24/71, NJW 1973, 612, 613).So liegt der Fall hier. Der Kläger hat die Beklagte nicht nur für die Dauerder Lehrgänge im Rahmen der Steuerberaterausbildung von der Arbeitspflichtfreigestellt, sondern auch sämtliche Kosten dieser Lehrgänge und die damitverbundenen Unterkunfts-, Verpflegungs- und Fahrtkosten getragen. Er hat indiesem Zusammenhang für die Beklagte sogar eine Wohnung in B. ange-mietet. Zu diesen Leistungen war der Kläger weder aufgrund des Arbeitsvertra-ges der Parteien noch aufgrund des Gesellschaftsvertrages und der dazu ab-geschlossenen Zusatzvereinbarung vom 1. Februar 1994 verpflichtet. Nach derZusatzvereinbarung war zwar die Zulassung der Beklagten als SteuerberaterinBedingung für das Wirksamwerden des Gesellschaftsvertrages. Eine Pflicht des - 7 -Klägers, die damit verbundenen Kosten zu übernehmen, ergab sich daraus je-doch nicht.Andererseits war für die Beklagte offenkundig, daß der Kläger mit derFinanzierung ihrer Ausbildung den Zweck verfolgte, den Gesellschaftsvertragwirksam werden zu lassen und damit eine Steuerberatersozietät mit ihr zu be-gründen. Andere Beweggründe waren nicht ersichtlich. Insbesondere bedurftees der Steuerberaterausbildung nicht, um die Beklagte für ihre Tätigkeit als Bü-rovorsteherin bei häufiger Abwesenheit des Klägers zu qualifizieren. Denn die-se Aufgabe erfüllte sie bereits seit 1991, während die Steuerberaterausbildungerst 1996 begann.Die Beklagte hat durch die Annahme der Leistungen des Klägers imRahmen der Ausbildung auch zu erkennen gegeben, daß sie die Zweckbe-stimmung des Klägers billigte. Auch das ergibt sich aus dem vorangegangenenAbschluß des Gesellschaftsvertrages und der Zusatzvereinbarung. Damit warfür den Kläger die Erwartung begründet worden, die Beklagte erstrebe die Qua-lifizierung zur Steuerberaterin gerade deshalb, um das gemeinsam aufgebauteSteuerberatungsbüro in F. künftig als Gesellschafterin mit ihmweiter betreiben zu können. Über diese gemeinsame Zielrichtung gab es offen-bar keine Zweifel. Ansonsten hätte es für den Kläger nahe gelegen, im Rahmendes mit der Beklagten bestehenden Arbeitsvertrages eine Rückzahlungsrege-lung in bezug auf die Ausbildungskosten zu vereinbaren.Der in diesem Sinne vereinbarte Zweck der Leistungen des Klägers hatsich nicht erfüllt. Der Gesellschaftsvertrag ist nicht wirksam geworden, weil dieBeklagte innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung ihres Arbeitsvertragesdie Bestellung als Steuerberaterin nicht veranlaßt hat. Ob ihr eine frühere An- - 8 -tragstellung angesichts ihrer Erkrankung unzumutbar gewesen ist, hat für denBereicherungsausgleich keine Bedeutung.3. Die von dem Vertreter der Beklagten in der Revisionsverhandlung auf-geworfene Frage, ob ein Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung der Arbeitsge-richte auch ohne vertragliche Regelung verpflichtet sein kann, die von seinemArbeitgeber getragenen Kosten einer Ausbildung zu erstatten, kann offen blei-ben. Die Beklagte ist zur Erstattung der Ausbildungskosten hier nicht in ihrerEigenschaft als - frühere - Arbeitnehmerin, sondern wegen der in Aussicht ge-nommenen gesellschaftsrechtlichen Beteiligung verpflichtet. Sie hat sich zurSteuerberaterin gerade deshalb ausbilden lassen, um ihren Status als Arbeit-nehmerin - im Einverständnis mit dem Kläger - aufgeben zu können.4. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit esdie erforderlichen Feststellungen zu dem Umfang der erstattungsfähigen Aus-bildungskosten trifft. Dabei hat es auch dem Einwand der Beklagten nachzuge- - 9 -hen, die Arbeitsfreistellung sei nicht - voll - auszugleichen, weil die versäumtenZeiten nachgearbeitet worden seien.RöhrichtGoetteKraemerGrafStrohn
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