BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 250/03 Verk374ndet am: 11. Mai 2006 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Kraftfahrzeuganh344nger mit Werbeschildern UWG 247247 3, 4 Nr. 11 Das Abstellen eines Kraftfahrzeuganh344ngers mit Werbeschildern im 366ffentli-chen Verkehrsraum, ohne im Besitz einer Sondernutzungserlaubnis zu sein, erf374llt nicht den Tatbestand des 247 4 Nr. 11 UWG. BGH, Urt. v. 11. Mai 2006 - I ZR 250/03 - OLG Frankfurt a.M. LG Frankfurt a.M. - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 11. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesge-richts Frankfurt am Main vom 2. Oktober 2003 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte war Halterin von zwei Kraftfahrzeuganh344ngern, an denen Werbeschilder f374r den Gastst344ttenbetrieb K. angebracht waren. In der Zeit vom 3. Dezember 2001 bis zum 11. Februar 2002 waren die Anh344nger im 366ffentlichen Verkehrsraum der Stadt Frankfurt am Main abgestellt. Eine Erlaubnis nach dem Hessischen Stra337engesetz hatte die Beklagte nicht eingeholt. 1 2 Die Kl344gerin, die Zentrale zur Bek344mpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe f374r das Abstellen der Anh344nger - 3 - im 366ffentlichen Stra337enraum zu Werbezwecken eine Sondernutzungserlaubnis nach 247 16 Abs. 1 Satz 1 Hessisches Stra337engesetz (HessStrG) ben366tigt. Das Abstellen der Anh344nger zu Werbezwecken im 366ffentlichen Stra337enraum ohne die erforderliche Erlaubnis begr374nde einen Wettbewerbsversto337 unter dem Ge-sichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch. Das Aufstellen von Anh344ngern mit Werbeplakaten im 366ffentlichen Verkehrsraum sei - unabh344ngig von einem Versto337 gegen 247 16 Abs. 1 HessStrG - auch deshalb wettbewerbswidrig, weil es die Verkehrsteilnehmer bel344stige und 374berdies die Sicherheit des Stra337en-verkehrs beeintr344chtige. Die Kl344gerin hat beantragt, 3 die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im gesch344ftlichen Verkehr zu Zwe-cken des Wettbewerbs den 366ffentlichen Stra337enraum unter Verwendung eines Kfz.-Anh344ngers zu Werbezwecken zu nutzen, ohne dass eine Nut-zungserlaubnis der zust344ndigen Stra337enbaubeh366rde vorliegt; hilfsweise , den 366ffentlichen Stra337enraum ohne stra337enrechtliche Sondernutzungserlaubnis dadurch zu Werbezwecken zu nutzen und/oder nutzen zu lassen, dass Kfz.-Anh344nger mit angebrachten Werbefl344chen ohne an ein Zugfahrzeug angekoppelt zu sein, abge-stellt werden, wenn dies geschieht, wie 205 (es folgen die in den An-lagen K 5 bis K 7 abgelichteten Einzelf344lle unter Angabe der ent-sprechenden Zeitr344ume). 4 Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten. 5 Das Landgericht hat der Klage mit dem Hauptantrag stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (OLG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2004, 56). - 4 - Mit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision erstrebt die Kl344-gerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, hilfsweise, nach dem Hilfsantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Revision zur374ckzuweisen. 6 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat das Unterlassungsbegehren der Kl344gerin f374r unbegr374ndet erachtet. Dazu hat es ausgef374hrt: 7 Ein Versto337 gegen 247 16 Abs. 1 Satz 1 HessStrG k366nne den Vorwurf wettbewerbswidrigen Verhaltens nach 247 1 UWG (a.F.) nicht begr374nden. Es k366nne deshalb offen bleiben, ob die Beklagte mit der Aufstellung von Kraftfahr-zeuganh344ngern mit Werbeschildern im 366ffentlichen Verkehrsraum gegen 247 16 HessStrG versto337en habe, weil es sich hierbei um eine erlaubnispflichtige Son-dernutzung handele und die Beklagte nicht 374ber eine entsprechende Erlaubnis verf374ge. 8 Bei der Vorschrift des 247 16 Abs. 1 HessStrG, die eine Sondernutzung 366f-fentlicher Stra337en von einer Erlaubnis abh344ngig mache, handele es sich um eine wertneutrale Norm. Ein Versto337 gegen eine derartige Bestimmung sei nur dann nach 247 1 UWG (a.F.) wettbewerbswidrig, wenn sie zumindest auch einen sekund344ren Marktbezug i.S. der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf-weise. Daran fehle es bei 247 16 Abs. 1 HessStrG. Die Vorschrift diene dazu, ei-ne geregelte Nutzung des 366ffentlichen Verkehrsraums zu gew344hrleisten und insbesondere eine 374berm344337ige Inanspruchnahme dieses Raums durch Einzel-ne zu Lasten der anderen Verkehrsteilnehmer zu verhindern. Damit sei die Re- 9 - 5 - gelung auch nicht sekund344r dazu bestimmt, die Gegebenheiten eines bestimm-ten Marktes festzulegen und so auch gleiche rechtliche Voraussetzungen f374r die auf diesem Markt t344tigen Wettbewerber zu schaffen. Die Auswirkungen, die eine unerlaubte Sondernutzung der 366ffentlichen Stra337en durch Werbeschilder auf den Wettbewerb zwischen Werbetreibenden haben k366nne, seien vielmehr als blo337er Reflex einer ihrer Funktion nach nicht marktbezogenen Bestimmung anzusehen. Die beanstandete Aufstellung von Kraftfahrzeuganh344ngern mit Werbe-schildern versto337e auch nicht deshalb gegen 247 1 UWG (a.F.), weil hierdurch Verkehrsteilnehmer bel344stigt und die Sicherheit des Stra337enverkehrs beein-tr344chtigt w374rden. Ob derartige Erw344gungen Veranlassung daf374r sein k366nnten, Au337enwerbung bestimmten Beschr344nkungen zu unterwerfen, sei eine rechts-politische Frage, die nur der Gesetzgeber entscheiden k366nne. 10 II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die be-anstandete Werbema337nahme der Beklagten nicht wettbewerbswidrig ist. 11 1. Auf den Streitfall sind die Bestimmungen des Gesetzes gegen den un-lauteren Wettbewerb (UWG) vom 3. Juli 2004 anzuwenden, da der Unterlas-sungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist. Der auf Wiederholungsgefahr ge-st374tzte Unterlassungsanspruch besteht allerdings nur, wenn das beanstandete Verhalten auch schon zur Zeit der Begehung wettbewerbswidrig war. 12 13 2. Der Kl344gerin steht gegen die Beklagte wegen des beanstandeten Auf-stellens der Kraftfahrzeuganh344nger mit Werbeschildern kein Unterlassungs-anspruch aus 247247 3, 4 Nr. 11 i.V. mit 247 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, 247 1 UWG (a.F.) zu. - 6 - Ein Versto337 gegen 247247 3, 4 Nr. 11 UWG liegt nicht vor, selbst wenn die Beklagte wettbewerbsrechtlich verantwortlich sein sollte, wozu das Berufungs-gericht keine Feststellungen getroffen hat. Das Abstellen eines Kraftfahrzeug-anh344ngers mit Werbeschildern im 366ffentlichen Verkehrsraum, ohne im Besitz einer m366glicherweise nach 247 16 Abs. 1 Satz 1 HessStrG erforderlichen Son-dernutzungserlaubnis zu sein, erf374llt nicht den Tatbestand des 247 4 Nr. 11 UWG. 14 a) Nach 247 4 Nr. 11 UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vor-schrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteil-nehmer (247 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG) das Marktverhalten zu regeln. Die Vorschrift kn374pft an die Rechtsprechung des Senats zu 247 1 UWG (a.F.) an, wonach unter Ber374cksichtigung des Schutzzwecks des Wettbewerbsrechts nicht jeder Rechtsbruch wettbewerbswidrig ist (Begr374ndung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 15/1487, S. 19 unter Bezugnahme auf BGHZ 150, 343 - Elektroar-beiten). Die verletzte Norm muss (zumindest auch) die Funktion haben, das Marktverhalten zu regeln und so gleiche Voraussetzungen f374r die auf diesem Markt t344tigen Wettbewerber zu schaffen (grundlegend BGHZ 144, 255, 269 - Abgasemissionen). Die vom Berufungsgericht als rechtsgrunds344tzlich ange-sehene Frage, ob die verletzte Norm jedenfalls einen Marktbezug aufweisen muss, ist inzwischen nicht nur im Sinne des Berufungsurteils entschieden wor-den (vgl. BGHZ 155, 301, 305 - Telefonischer Auskunftsdienst; BGH, Urt. v. 15.5.2003 - I ZR 292/00, GRUR 2003, 969, 970 = WRP 2003, 1350 - Ausschreibung von Vermessungsleistungen; Urt. v. 23.10.2003 - I ZR 64/01, GRUR 2004, 346 = WRP 2004, 485 - Rechtsanwaltsgesellschaft; Urt. v. 4.11.2003 - KZR 16/02, GRUR 2004, 255, 258 = WRP 2004, 376 - Strom und Telefon I), sondern nunmehr in 247 4 Nr. 11 UWG geregelt. 15 16 b) Die Vorschrift des 247 16 Abs. 1 Satz 1 HessStrG ist keine Markt-verhaltensregelung. Sie dient weder dem Schutz der Mitbewerber noch der - 7 - Verbraucher oder derjenigen Personen, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen t344tig sind (vgl. K366hler in: Hefermehl/K366hler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., 247 4 UWG Rdn. 11.41; Lettl, GRUR-RR 2004, 225, 227). Das Verst344ndnis des 247 16 Abs. 1 Satz 1 HessStrG, der sich auch in den Stra337engesetzen anderer L344nder wieder findet, l344sst die Beurteilung als eine das Marktverhalten regelnde Vorschrift nicht zu. aa) Zweck und Schutzgut dieser Bestimmung liegen - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - ausschlie337lich im Bereich des 366ffentlichen Stra337enrechts. Ziel der Regelung 374ber die erlaubnispflichtige Sondernutzung ist es, Gefahren f374r die Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs m366glichst auszuschlie337en oder doch in erheblichem Ma337e zu mindern, um die Stra337e f374r ihren widmungsgem344337en Benutzungszweck und damit den Gemeingebrauch freizuhalten (vgl. BVerwGE 56, 63, 67 zu den insoweit 374bereinstimmenden Vorschriften des Landesstra337engesetzes Baden-W374rttemberg und 247 8 Abs. 1 Satz 1 FStrG). Der Erlaubnisvorbehalt der Sondernutzung dient damit nicht der Kontrolle der Lauterkeit des Marktverhaltens, sondern dem Schutz der im Rahmen des Gemeingebrauchs liegenden Nutzungsm366glichkeiten der 366ffentlichen Stra337e. 17 bb) Einen Marktbezug erlangt 247 16 Abs. 1 Satz 1 HessStrG auch nicht dadurch, dass bei der Entscheidung 374ber die Erlaubnis der Sondernutzung dem 366ffentlich-rechtlichen Bed374rfnis nach einem Interessenausgleich bei Zusam-mentreffen gegenl344ufiger Stra337ennutzungsinteressen verschiedener Stra337en-benutzer Rechnung zu tragen ist (vgl. BVerwGE 56, 63, 68). Auch wenn im Einzelfall der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG Einfluss auf die Ermessensentscheidung haben kann, dient die Vorschrift nicht dazu, glei-che rechtliche Wettbewerbsvoraussetzungen f374r die Au337enwerbung zu schaf- 18 - 8 - fen. Denn die Ermessensentscheidung der Stra337enbaubeh366rde hat sich nicht an Belangen des Wettbewerbs zu orientieren, sondern an Gegebenheiten, die einen sachlichen Bezug zur 366ffentlichen Stra337e haben. Zutreffend hat das Be-rufungsgericht dargelegt, dass Auswirkungen auf den Wettbewerb zwischen den Werbetreibenden ein blo337er Reflex der auf eine Sondernutzung des 366ffent-lichen Stra337enraums bezogenen Normen sind. 3. Anhaltspunkte f374r eine unzumutbare Bel344stigung (247 7 Abs. 1 UWG) durch das angegriffene Verhalten hat das Berufungsgericht entgegen der An-sicht der Revision zu Recht nicht f374r gegeben erachtet. 19 - 9 - III. Danach war die Revision der Kl344gerin mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. 20 Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant Schaffert Bergmann Vorinstanzen: LG Frankfurt a.M., Entscheidung vom 07.08.2002 - 2/6 O 172/02 - OLG Frankfurt a.M., Entscheidung vom 02.10.2003 - 6 U 167/02 -
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