Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 250/06 vom 11. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 12. Oktober 2006 wird zur374ckgewiesen, weil keiner der im Gesetz (247 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gr374nde vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die von der Kl344gerin ger374gte Divergenz ist jedenfalls nicht entscheidungserheb-lich, weil zumindest die alternative Begr374ndung des Berufungsgerichts zum feh-lenden Vorsatz der Beklagten das Ergebnis in revisionsrechtlich unangreifbarer Weise tr344gt. Angesichts dessen kommt es nicht darauf an, dass die Kl344gerin nicht einmal die H366he der geltend gemachten Forderung prozessordnungsge-m344337 dargelegt hat. Von einer n344heren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 ZPO). Streitwert: 88.130,61 200 Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG Osnabr374ck, Entscheidung vom 21.11.2005 - 9 O 846/05 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 12.10.2006 - 8 U 344/05 -
Full & Egal Universal Law Academy