BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 250/07 vom 21. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 18. Oktober 2007 wird auf ihre Kosten zur374ckge-wiesen. Streitwert: bis 600.000,00 200 Gr374nde: 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zul344ssig. 1 Zwar hat die Kl344gerin nicht innerhalb der Begr374ndungsfrist substantiiert zum Beschwerdewert, der gem. 247 26 Nr. 8 ZPO 20.000,00 200 374bersteigen muss, vorgetragen (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Beschl. v. 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, WM 2002, 2431, 2432; v. 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180; v. 16. Dezember 2003 - XI ZR 434/02, BGHR EGZPO 247 26 Nr. 8 Wertgren-ze 4; v. 13. Dezember 2007 - V ZR 64/07, juris Tz. 6; v. 2. April 2009 - V ZR 121/08, juris Tz. 6; v. 20. April 2005 - XII ZR 92/02, NJW-RR 2005, 1011; vgl. auch Sen.Beschl. v. 17. Juli 2006 - II ZR 313/05, DStR 2006, 1900; Musielak/Ball, ZPO 6. Aufl. 247 544 Rdn. 6; M374nchKommZPO/Wenzel ZPO 3. Aufl. 247 544 Rdn. 12; Z366ller/He337ler, ZPO 27. Aufl. 247 26 EGZPO Rdn. 14 b; 2 - 3 - Baumbach/Hartmann, ZPO 67. Aufl. 247 544 Rdn. 5). Dies steht im vorliegenden Fall jedoch der Zul344ssigkeit der Beschwerde nicht entgegen: Die Kl344gerin konnte, nachdem das Berufungsgericht den Beschwerdewert - wenn auch ohne Begr374n-dung - auf 2 Mio. 200 festgesetzt hat, nicht ohne Hinweis davon ausgehen, dass der Senat den Beschwerdewert nicht f374r erreicht halten w374rde. Da die Begr374ndung der Beschwerde drei Wochen vor Fristablauf einging, h344tte ein Hinweis noch er-g344nzenden Sachvortrag in laufender Begr374ndungsfrist bewirken k366nnen (vgl. BGH, Beschl. v. 2. April 2009 - V ZR 121/08, juris Tz. 6). 2. Die Beschwerde ist aber unbegr374ndet. Es liegt keiner der im Gesetz (247 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gr374nde vor, nach denen der Senat die Revisi-on zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grunds344tzliche Bedeu-tung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensr374gen gepr374ft und f374r nicht durchgreifend erachtet. 3 a) Entgegen der Ansicht der Kl344gerin liegt nicht der Zulassungsgrund der Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Varian-te ZPO) vor, weil das Berufungsgericht die Ansicht vertreten hat, dass die Aktio-n344rsvereinbarung als (Innen-)Gesellschaft b374rgerlichen Rechts zu qualifizieren sei. Diese Beurteilung wird in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise von der Feststellung getragen, dass der vorrangige Zweck der Aktion344rsvereinba-rung darin bestanden habe, die Gesellschafter insbesondere durch die Vinkulie-rung von Namensaktien weiterhin an die Beklagte zu 1 zu binden. Der mit der streitigen Vereinbarung der Prozessparteien verfolgte Zweck, das mittelbare Ein-dringen unerw374nschter Dritter in den Aktion344rskreis der Beklagten zu 1 zu verhin-dern, kann als ein gemeinsamer Gesellschaftszweck im Sinne einer Innen-GbR angesehen werden (vergleichbar einer "Schutzgemeinschaft"; vgl. dazu BGHZ 126, 226). 4 - 4 - b) Auch kommt der Frage keine grunds344tzliche Bedeutung zu, ob auf eine solche Innengesellschaft die Grunds344tze 374ber die fehlerhafte Gesellschaft anzu-wenden sind, wenn die Aktion344rsvereinbarung durch eine nicht wirksam zustande gekommene Zusatzvereinbarung ge344ndert wird, mit der einerseits weitere nat374rli-che und juristische Personen, die Aktien erwerben wollen, der Aktion344rsvereinba-rung unter der aufschiebenden Bedingung eines Aktienerwerbs beitreten und die-se andererseits dahin ge344ndert wird, dass auch die 334bertragung von Gesell-schaftsanteilen an Aktion344re, die keine nat374rlichen Personen sind, nur mit Zu-stimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft zul344ssig sein soll. Abgesehen davon, dass die aufgeworfene Frage nicht verallgemeinerungsf344hig ist, sind die Voraus-setzungen f374r die Anwendung der Grunds344tze 374ber die fehlerhafte Gesellschaft - insbesondere auch auf Innengesellschaften - in der Rechtsprechung des Senats gekl344rt (vgl. nur Sen.Urt. v. 21. M344rz 2005 - II ZR 140/03, ZIP 2005, 753, 755 so-wie Goette, DStR 1996, 266, 269, jeweils m.w.Nachw.). 5 c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht f374r die an anderer Stelle formulierte Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die Grunds344tze 374ber die fehler-hafte Gesellschaft auf Innengesellschaften unter Gesellschaftern einer Kapitalge-sellschaft anwendbar seien, die 374ber kein Gesamthandsverm366gen verf374gen und deren Gegenstand im Wesentlichen darin bestehe, den beteiligten Gesellschaf-tern schuldrechtliche Beschr344nkungen f374r den Fall der 334bertragung von Gesell-schaftsanteilen aufzuerlegen. Auch diese Frage ist nicht verallgemeinerungsf344hig, gekl344rt ist zudem, dass die Anwendung der Grunds344tze der fehlerhaften Gesell-schaft kein Gesamthandsverm366gen voraussetzt (vgl. BGHZ 126, 226, 234; Sen.Urt. v. 21. M344rz 2005 aaO). 6 d) Entgegen der Ansicht der Kl344gerin liegt auch nicht der Zulassungsgrund der Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Va-riante ZPO) vor, soweit das Berufungsgericht die Ansicht vertreten hat, die Zweite Zusatzvereinbarung sei mit dem Erwerb von Aktien der Beklagten zu 1 durch 7 - 5 - mehrere Beitrittsinteressenten und deren Beitritt zur Aktion344rsvereinbarung voll-zogen worden. Die Begr374ndung des Berufungsgerichts begegnet zwar rechtlichen Bedenken; der Rechtsfehler ist indessen nicht so beschaffen, dass er die Zulas-sung der Revision geb366te: Das Berufungsgericht nimmt im Ergebnis unzutreffend an, dass die fehler-hafte Innen-GbR durch den Beitritt weiterer Interessenten zu der Aktion344rsverein-barung vollzogen worden sei. Der Beitritt weiterer Personen zu einem unwirksa-men, bisher nicht vollzogenen Gesellschaftsvertrag vollzieht diesen ebenso wenig wie dessen urspr374nglicher Abschluss. 8 Dass dieser Rechtsfehler ohne korrigierendes Eingreifen des Revisionsge-richts die Gefahr einer Wiederholung oder einer Nachahmung besorgen l344sst (BGHZ 151, 42; 159, 135) oder das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtspre-chung als Ganzes eine Ergebniskorrektur erfordert (BGHZ 154, 288, 296), ist nicht ersichtlich. Ein grundlegendes Missverst344ndnis besteht nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 8. September 2004 - V ZR 260/03, NJW 2005, 154, 155). Das Berufungsgericht geht im Ansatz zutreffend davon aus, dass die Anwendung der Regeln 374ber die fehlerhafte Gesellschaft den Vollzug der Gesellschaft, d.h. von den Parteien ge-schaffene Rechtstatsachen voraussetzt, an denen die Rechtsordnung nicht vor-beigehen kann (Sen.Urt. v. 14. Oktober 1991 - II ZR 212/90, ZIP 1992, 247, 249). Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, dass der Beitritt weiterer Gesellschafter zur Gesellschaft gem. 247 1 der Zweiten Zusatzvereinbarung noch nicht die Aus-374bung der dort in 247 2 Abs. 2 vereinbarten Regelungen bedeutete. Es hat den Voll-zug damit begr374ndet, dass 247 1 und 247 2 Abs. 2 der Zweiten Zusatzvereinbarung in einem einheitlichen Regelungszusammenhang gestanden h344tten, so dass sie nur einheitlich in Vollzug gesetzt werden konnten. Dies 374berzeugt nicht, ist aber weder willk374rlich noch Ausdruck einer 374ber den Einzelfall hinausreichenden st344ndigen Fehlerpraxis. Genauso wenig l344sst sich die rechtliche Begr374ndung verallgemei-nern und auf eine nicht unerhebliche Anzahl k374nftiger Sachverhalte 374bertragen. 9 - 6 - 3. Von einer weitergehenden Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. 10 Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG M374nchen II, Entscheidung vom 19.10.2006 - 4 HKO 5725/05 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 18.10.2007 - 23 U 5786/06 -
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