BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 250/07 vom 12. Juli 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. L366ffler beschlossen: Der Antrag der drittinstanzlichen Prozessbevollm344chtigten der Beklagten zu 1 bis 3 und 7 bis 17, Rechtsanw344lte Prof. Dr. V. und Dr. S. , den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen T344tigkeit festzusetzen, und ihre hilfsweise ein-gelegte, als Gegenvorstellung zu wertende Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 21. September 2009 werden zur374ckgewiesen. Der Antrag der drittinstanzlichen Verkehrsanw344lte der Beklagten zu 1 bis 18, Rechtsanw344lte B. , Bu. und Kollegen, M. , den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen T344tigkeit festzusetzen, und ihre Gegenvorstellung gegen den Streitwert-beschluss des Senats vom 21. September 2009 werden zur374ck-gewiesen. Gr374nde: 1. Der Antrag der drittinstanzlichen Prozessbevollm344chtigten der Beklag-ten zu 1 bis 3 und 7 bis 17, den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen T344tig-keit festzusetzen, ist unzul344ssig. 1 - 3 - 2 Nach 247 33 Abs. 1 RVG kommt eine derartige Festsetzung nur dann in Betracht, wenn sich die Geb374hren des Anwalts in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem f374r die Gerichtsgeb374hren ma337gebenden Wert richten oder es an einem solchen Wert fehlt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erf374llt. Viel-mehr ist nach 247 23 Abs. 1 Satz 1, 247 32 Abs. 1 RVG die Festsetzung des f374r die Gerichtsgeb374hren ma337gebenden Streitwerts in dem Beschluss des Senats vom 21. September 2009 auch f374r die Geb374hren der Rechtsanw344lte ma337gebend. Das w344re nur dann anders, wenn der Gegenstand der T344tigkeit der Pro-zessbevollm344chtigten ein anderer als der des gerichtlichen Verfahrens gewesen w344re. Eine solche Situation besteht etwa dann, wenn der Anwalt nur einige von mehreren Streitgenossen vertritt und gegen die Streitgenossen unterschiedliche Anspr374che geltend gemacht werden (vgl. BGH, Urt. v. 11. November 1976 - III ZR 57/75, MDR 1977, 295; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl. 247 32 RVG Rdn. 7). 3 So liegt der Fall hier nicht. Zwar haben die Prozessbevollm344chtigten der Beklagten zu 1 bis 3 und 7 bis 17 mehrere Streitgenossen vertreten. Gegen die Streitgenossen sind aber keine unterschiedlichen Anspr374che geltend gemacht worden. 4 Die Kl344gerin hat vor dem Berufungsgericht beantragt, das landgerichtli-che Urteil teilweise abzu344ndern und dem Antrag, festzustellen, dass die zweite Zusatzvereinbarung zur Aktion344rsvereinbarung vom 18. Dezember 1998 insge-samt nichtig sei, in vollem Umfang stattzugeben. Das Berufungsgericht hat die-sem Antrag nur eingeschr344nkt entsprochen. Mit der sich daran anschlie337enden Nichtzulassungsbeschwerde hat die Kl344gerin beantragt, die Revision zuzulas-sen, damit sie ihren Antrag aus der Berufungsinstanz, soweit er abgewiesen 5 - 4 - worden ist, weiterverfolgen kann. Dieser Antrag betrifft eine einheitliche Angele-genheit. Dementsprechend ergibt sich der f374r die Gerichtsgeb374hren und damit auch f374r die Anwaltsgeb374hren ma337gebende Wert - entgegen der Auffassung der Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin - hier nicht aus einer Addition von Einzelwerten i.S. des 247 22 Abs. 1 RVG, sondern betrifft dieselbe Angelegenheit i.S. des 247 7 Abs. 1 RVG. Damit ist der Gegenstand der anwaltlichen T344tigkeit identisch mit dem Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens. 2. Die hilfsweise eingelegte Beschwerde der drittinstanzlichen Prozess-bevollm344chtigten der Beklagten zu 1 bis 3 und 7 bis 17 gegen den Streitwertbe-schluss des Senats vom 21. September 2009 ist als Gegenvorstellung zu wer-ten. Eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Bundesgerichtshofs findet nicht statt (vgl. 247 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Gegenvorstellung ist analog 247 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, 247 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und auch innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist des 247 68 Abs. 1 Satz 3, 247 63 Abs. 3 Satz 2 GKG (vgl. Bischof/Bischof, RVG 2. Aufl. 247 32 Rdn. 34) eingelegt worden. Diese Frist beginnt mit der Rechtskraft des Berufungsurteils, wof374r die Zustel-lung des die Nichtzulassungsbeschwerde zur374ckweisenden Beschlusses ma337-gebend ist (BGHZ 164, 347, 350 ff.). Dieser Beschluss ist am 12. Oktober 2009 an die drittinstanzlichen Prozessbevollm344chtigten zugestellt worden. Die am 9. April 2010 eingegangene Gegenvorstellung ist mithin fristgem344337. 6 Die Gegenvorstellung ist aber unzul344ssig, weil mit ihr keine Geb374hrener-h366hung erstrebt wird. Der Anwalt hat nur dann ein Rechtsschutzbed374rfnis f374r eine im eigenen Namen erhobene Gegenvorstellung oder eine im eigenen Na-men erhobene Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung, wenn er damit eine Geb374hrenerh366hung erreichen will (OLG Bamberg, JurB374ro 1986, 1516; Bischof, aaO 247 32 Rdn. 28). Das l344sst sich dem Vorbringen der drittinstanzli- 7 - 5 - chen Prozessbevollm344chtigten der Beklagten zu 1 bis 3 und 7 bis 17 indes nicht entnehmen. 3. Der Antrag der drittinstanzlichen Verkehrsanw344lte der Beklagten zu 1 bis 18, den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen T344tigkeit festzusetzen, ist aus den gleichen Gr374nden unzul344ssig wie der entsprechende Antrag der Pro-zessbevollm344chtigten der Beklagten zu 1 bis 3 und 7 bis 17. 8 4. Die Gegenvorstellung der drittinstanzlichen Verkehrsanw344lte der Be-klagten zu 1 bis 18 gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 21. Sep-tember 2009 ist zul344ssig. Insbesondere erstreben die Verkehrsanw344lte eine Er-h366hung des vom Senat festgesetzten Geb374hrenstreitwerts. 9 Die Gegenvorstellung ist aber unbegr374ndet. 10 Der Geb374hrenstreitwert ist gem344337 247 48 Abs. 1 GKG, 247247 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen. Wird - wie hier - die Feststellung der Unwirk-samkeit eines Vertrages beantragt, kommt es f374r den Wert dieses Antrags auf das Interesse des Kl344gers an der Befreiung von den Vertragspflichten an (Z366ller/Herget, ZPO 28. Aufl. 247 3 Rdn. 16 - Feststellungsklagen). Dieses Inte-resse ist hier jedenfalls nicht mit einem h366heren Betrag als den vom Senat fest-gesetzten 600.000,00 200 zu bewerten. 11 Aufgrund des Berufungsurteils stand f374r das Nichtzulassungsbeschwer-deverfahren fest, dass die in der zweiten Zusatzvereinbarung zu der Aktion344rs-vereinbarung angeordneten Sanktionen f374r einen Versto337 gegen die change of control-Klausel nicht angewandt werden konnten. Die Kl344gerin war zwar noch an diese Klausel gebunden, jedoch ohne vertraglich vereinbarte Sanktionen und 12 - 6 - nur noch bis zu ihrer K374ndigung vom 22. September 2005. Bezifferbare nachtei-lige Wirkungen der change of control-Klausel hat der Senat bei dieser Sachlage zun344chst nicht zu erkennen vermocht. Auf den Vortrag der Kl344gerin zu dem ge-gen sie eingeleiteten Schiedsverfahren, das sich in erster Linie auf eine treuwid-rige Klageerhebung st374tzte, aber auch von der Wirksamkeit der Vertragsklausel ausging, hat der Senat dann den Streitwert auf 600.000,00 200 festgesetzt, das ist der Hauptsachewert des Schiedsverfahrens. Mit der Gegenvorstellung bringen die Verkehrsanw344lte der Beklagten zu 1 bis 18 keine Gesichtspunkte vor, die eine Erh366hung dieses Wertes recht-fertigen w374rden. Ihrer Vermutung, die Beklagten k366nnten wegen der angebli-chen Verst366337e der Kl344gerin gegen die change of control-Klausel eine Vertrags-strafe beanspruchen, die mit 2 Mio. 200 zu veranschlagen sei, ist nicht durch Tat- 13 - 7 - sachen belegt. Ebenso wenig kommt es nach dem Rechtsgedanken des 247 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO auf die Kosten des Schiedsverfahrens an. Goette Strohn Caliebe Reichart L366ffler Vorinstanzen: LG M374nchen II, Entscheidung vom 19.10.2006 - 4 HKO 5725/05 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 18.10.2007 - 23 U 5786/06 -
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