BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 250/09 vom 12. Juli 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. L366ffler beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesge-richts Bamberg vom 12. Oktober 2009 wird zur374ckgewiesen, weil keiner der im Gesetz (247 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gr374nde vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Die Fragen, deretwegen die Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung begehrt, sind entweder nicht mehr entscheidungs-erheblich oder bereits gekl344rt. 1. Die Zulassung wegen grunds344tzlicher Bedeutung ist nur gerechtfertigt, wenn die Entscheidung des Streitfalls gera-de zu einer Kl344rung dieser Frage f374hrt (M374nchKommZPO/ Wenzel, 3. Aufl. 247 543 Rn. 26). Daran fehlt es in Bezug auf die Fragen, die der Beklagte im Zusammenhang mit der Wirksamkeit des Widerrufs f374r zulassungsrelevant h344lt. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte seine Beteili-gung an der Insolvenzschuldnerin wirksam widerrufen hat. Selbst wenn er den Widerruf fristgerecht erkl344rt h344tte, weil die Widerrufsbelehrung - wie der Beklagte meint und f374r grunds344tzlich kl344rungsbed374rftig h344lt - falsch war, bliebe der Beklagte nach den Grunds344tzen der Lehre von der - 3 - fehlerhaften Gesellschaft zur Zahlung der restlichen Haft-summe verpflichtet (247 171 Abs. 1, 2 HGB). Der Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften hat auf die Vorlagefragen des erkennenden Senats ausge-f374hrt, dass die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von au337erhalb von Gesch344ftsr344umen geschlossenen Vertr344gen zwar auf den Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds in der Form einer Personengesellschaft anwendbar ist, wenn der Zweck des Beitritts nicht vorran-gig darin besteht, Mitglied dieser Gesellschaft zu werden, sondern Kapital anzulegen. Dies gilt unabh344ngig davon, ob der Fonds in der Form einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts oder einer OHG bzw. KG errichtet ist (acte claire). Der Gerichtshof stellt auf die Erkl344rung des Beitritts zum Zweck der Kapitalanlage ab; nach seiner Auffassung kommt es f374r die Frage der Anwendbarkeit der Richtlinie in erster Linie auf die Umst344nde des Vertragsschlusses und nicht auf die Rechtsform der Anlagegesellschaft an. Die Richtlinie schlie337t es nach Ansicht des Gerichtshofs in diesen F344llen aber keineswegs aus, dass der Verbraucher gegebenenfalls gewisse Folgen tragen muss, die sich aus der Aus374bung seines Widerrufsrechts ergeben (Urteil vom 15. April 2010 - C-215/08, ZIP 2010, 772 Tz. 45). Wie der Gerichtshof ausdr374cklich festgestellt hat, darf das nationa-le Recht bei der Regelung der Rechtsfolgen des Widerrufs - 4 - einen vern374nftigen Ausgleich und eine gerechte Risikover-teilung zwischen den einzelnen Beteiligten herstellen (aaO Tz. 48). Es ist insbesondere zul344ssig, dem widerrufenden Verbraucher und nicht den Drittgl344ubigern die finanziel-len Folgen des Widerrufs des Beitritts aufzuerlegen, zumal diese an dem Vertrag, der widerrufen wird, nicht beteiligt waren (aaO Tz. 49). F374r die Rechtsfolgen eines etwaigen Widerrufs bleibt es bei den Grunds344tzen f374r die fehlerhafte Gesellschaft. Die Beteiligung wird nur ex nunc r374ckabgewickelt. Damit schlie337t Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie auch nicht aus, die wi-derrufenden Verbraucher auf ihre Haftsumme gem. 247 171 Abs. 1 HGB in Anspruch zu nehmen. 2. Der Rechtsstreit der Parteien erfordert auch keine Ent-scheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung und ist richtig entschieden. 3. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem. 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. - 5 - Der Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 ZPO). Streitwert: 20.451,68 200 Goette Strohn Caliebe Reichart L366ffler Vorinstanzen: LG W374rzburg, Entscheidung vom 17.02.2009 - 64 O 740/08 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 12.10.2009 - 4 U 50/09 -
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