BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 250/09 vom 29. April 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2010 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter D366rr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 25. August 2009 - I-14 U 11/05 - wird zur374ckgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kl344ger zu tragen. Streitwert: 242.628,17 200. Gr374nde: Die Rechtssache hat weder grunds344tzliche Bedeutung noch ist eine Ent-scheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung oder zur Rechtsfortbildung erforderlich (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Insbesondere ist die R374ge des Kl344gers unbegr374ndet, das Berufungsge-richt habe gegen sein Grundrecht auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG) versto337en, weil es sowohl seinen Beweisantrag auf Einholung eines weiteren schriftlichen Sachverst344ndigengutachtens 374bergangen als auch die beantragte Erl344uterung und Befragung des Sachverst344ndigen nicht veranlasst habe. 2 - 3 - Richtig ist zwar, dass das Gericht dem Antrag einer Partei auf Ladung des Sachverst344ndigen zur Erl344uterung seines schriftlichen Gutachtens grund-s344tzlich zu entsprechen hat, auch wenn es das schriftliche Gutachten f374r 374ber-zeugend h344lt und selbst keinen weiteren Erl344uterungsbedarf sieht. Die Partei hat zur Gew344hrleistung des rechtlichen Geh366rs nach 247247 397 , 402 ZPO einen Anspruch darauf, dass sie dem Sachverst344ndigen die Fragen, die sie zur Erl344u-terung der Sache f374r erforderlich h344lt, zur m374ndlichen Beantwortung vorlegen kann (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 295/08 - NJW-RR 2009, 1361, 1362 m.w.N.). Entgegen den Ausf374hrungen in der Beschwerde hat der Kl344ger jedoch mit dem von ihr in Bezug genommenen Schriftsatz vom 30. Mai 2008 nicht die m374ndliche Erl344uterung des schriftlichen Gutachtens und der er-g344nzenden Stellungnahme des Sachverst344ndigen vom 8. April 2008 verlangt. Dementsprechend hat der zweitinstanzliche Prozessbevollm344chtigte des Kl344-gers auch weder die Terminsverf374gungen des Vorsitzenden des Berufungsse-nats vom 13. M344rz 2009, 27. April 2009 und vom 6. Mai 2009, mit denen die Ladung des Sachverst344ndigen nicht angeordnet wurde, beanstandet, noch in dem Verhandlungstermin vom 28. Mai 2009 insoweit Einwendungen erhoben. 3 Auch die unterbliebene Einholung weiterer (schriftlicher) sachverst344ndi-ger 304u337erungen stellt keinen Versto337 gegen das Grundrecht des Kl344gers auf Gew344hrung des rechtlichen Geh366rs dar. Er hatte Gelegenheit, zu dem Gutach-ten des Sachverst344ndigen S. Stellung zu nehmen und hat hiervon mit sei-nem Schriftsatz vom 11. Juni 2007 auch ausgiebig Gebrauch gemacht. Auf die daraufhin verfasste Gutachtenerg344nzung hat er wiederum Stellung genommen. Ob das Gericht den Sachverst344ndigen nochmals um eine Erg344nzung ersucht, ihn mit einer vollst344ndig neuen Begutachtung beauftragt oder einen weiteren Sachverst344ndigen heranzieht, steht in seinem pflichtgem344337en Ermessen (Z366l- 4 - 4 - ler/Greger, ZPO, 28. Aufl., 247 412 Rn. 1). Dass dem Berufungsgericht bei der Aus374bung seines Ermessens ein zulassungsrechtlich beachtlicher Fehler unter-laufen ist, ist nicht ersichtlich. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. 5 Schlick D366rr Herrmann Hucke Tombrink Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 30.10.2003 - 2 O 744/02 - OLG K366ln, Entscheidung vom 25.08.2009 - I-14 U 11/05 -
Full & Egal Universal Law Academy