BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 250/12 Verkündet am: 4. Juli 2013 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 839 Ca, Fm Zu den Amtspflichten bei Mäharbeiten am Grünstreifen einer Bundesstraße. BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 250/12 - OLG Brandenburg LG Frankfurt (Oder) - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündlic he Verhandlung vom 4. Juli 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 1 7. Juli 2012 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen Ste inschlagschäden, die infolge von Mäharbeiten an d em Pkw der Klägerin ents tanden sind. Am 6. September 2010 fuhr der Ehemann der Klägerin mit diesem Pkw von Schwedt kommend auf der Bundesstraße 166 in Richtung der Autobahn 20. Zur gleichen Zeit mähten die Zeugen S . und W . , beide Mi t- arbeiter der Straß enmeisterei A . , die zur Bundesstraße gehörenden seitlichen Grünstreifen. Die Bundesstraße ist in dem maßgeblichen Bereich mit einer Schutzplanke verse hen. Deswegen konnten die Arbeiten an dieser Stelle nur mit so genannten Freischneidern ausge führt werden . Da s sind Handmoto r- 1 2 - 3 - sensen, die über keine Auffangkörbe verfügen und die das Mähgut auf der vom Bediener aus gesehen linken Seite auswerfen. In der Bedienungsanleitung des verwendeten Geräts ist vorgegeben, dass sich sowohl während des Start - vo rgangs als auch während der Arbeit im Umkreis von 15 m keine weiteren Personen aufhalten dürfen. Dieser Abstand sei wegen der Gefahr der Sachb e- schädigung durch wegschleudernde Gegenstände auch zu Sachen einzuhalten. Als der Ehemann der Kläge rin an den Zeugen S . und W . , die sich zu diesem Zeitpunkt auf dem zur Gegenfahrbahn gehörenden seit - lichen Grünstreifen befanden, vorbeifuhr, wurde d as Fahrzeug der Kläge rin durch beim Mähen aufgewirbelte Steine beschädigt. Die Klägerin macht Sch a- densersatz in Höhe von 978,32 nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsa n- waltskosten geltend. Das Landgeric ht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat der Klage bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelass enen Revision verfolgt der B e- klagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. 1. Das Berufungsgericht hat einen Amtshaftungsanspruch aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG wegen der Beschädigung des Fahrzeugs der Klägerin durch die bei den Mäharbeit en hochgeschleuderten Steine bejaht . Eine 3 4 5 6 7 - 4 - Amtspflichtverletzung de s Beklagte n sei dadurch begründet , dass der Zeuge W . den seitlichen Grünstreifen der Bundesstraße 166 mit einer Moto r- sense s o gemäht ha be , dass dabei Steine oder andere Gegenstände auf das vorbeifahrende Auto der Klägerin fliegen und dieses beschädigen konnten. D em beklagten Land obliege die (öffentlich - rechtliche) Verkehrssich e- rungspflicht hinsichtlich des betreffen den Str eckenabschnitts. Diese Pflicht gehe dahin, die öffentlichen Verkehrsflächen möglichst gefahrlos zu gestalten und zu erhalten, sowie im Rahmen des Zumutbaren alles zu tun, um den Gefahren zu begegnen, die den Verkehrsteilnehmern aus einem nicht ordnungsgemä ßen Zustand de r Straße drohten. Zur Verkehrssicherungspflicht gehöre auch das Mähen zum Straßenkörper gehörender Grünstreifen. Bei Wahrnehmung dieser Pflichten sei d er Beklagte gehalten gewesen, bei den Mäharbeiten des zum Straßenkörper gehörenden Grün streifens das Hochschleudern von Steinen und eine Beschädigung von vorbeifahrenden Fahrzeugen so weit wie mög lich zu vermei den. Der Fahrzeugverkehr sei vor dieser Gefahr auch nicht durch aufgestellte Warnhinweise hinreichend g e- schützt, weil die Verkehrstei lnehmer durch ihre F ahrweise eine Beschädigung ihrer Fahrzeug e infolge hochgeschleuderter Stein e nicht vermeiden könnten. Zumutbare Schutzmaßnahmen sei en hier mit vertretbarem technischem und wirtschaftlichem Aufwand erreichbar gewesen. Der Beklagte hätte entlang der Bund esstraße entweder eine Schutzplane errichten oder ein zweit es Fahrzeug als Schutzschild vor dem jeweils zu mähenden Bereich einsetzen können. Fe r- ner wäre an die Wahl einer verkehrsärmeren Tageszeit mit Unterbrechung der Arbeit während der V orbeifahrt von Verkehrsteilnehmern zu denken. Insbeso n- dere das Aufstellen einer mobilen (z.B. auf Rollen montierten) wiederverwen d- baren Schutzwand aus Kunststoffplanen erscheine sowohl technisch als auch 8 9 - 5 - wirtschaftlich vertretbar und im Hinblick auf die Ri sikoa bwägung auch hinneh m- bar . Diese ließe sich entsprechend der zu mähenden Fläche auf dem Seite n- streifen von Hand weiterfahren und würde den fahrbaren Bereich jeweils von der Gefahrenquelle abschirmen. Zwar ergebe sich auch hier ein zusätzlicher wirt schaf tlicher Aufwand für den Beklagte n . Dieser Aufwand sei aber angesichts der im vorliegenden Fall deutlich hervorgetretenen erheblichen Gefahren, die von aufgeschleuderten Steinen für Sachen und Menschen ausgehen könnten, zuzumuten. Selbst die Verdoppelung de r Arbeitskraft durch Fahren eines zwe i- ten Fahrzeugs sei hinzunehmen, um die Verkehrsteilnehmer, die sich nicht selbst in diese Gefahr des Steinschlags durch Mäharbeiten begeben h ätten , zu schützen. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Amtshaftung läg en vor. 2. Das Berufungsurteil hält einer rechtlichen Nachprüfung stand. a) Der Beklagte macht geltend, dass im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts alle zumutbaren Maßnahmen getroffen worden seien und die Mitarbeiter des Beklagten kein Schuldvorwurf treffe. Das Abspannen mit Planen sei wirtschaftlich unzumutbar , ebenso der zusätzliche Kostenaufwand durch Mitfahren eines weiteren Pkw zur Abschirmung des vorbeifließenden Verkehrs vor aufgewirbel ten Steinen. Bei den Arbeiten selbst hätten d ie Mitarbeiter alles zur Vermeidung der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer unternommen. Da das Landgericht festgestellt habe, dass die Verkehrss icherungspflicht nicht ve r- letzt worden sei, sei nach der Kollegialgerichtsrichtlinie ein Verschulden der Mita rbeiter des Beklagten zu verneinen. Soweit das Berufungsgericht Überl e- gung en zu mobilen Schutzwänden anstelle, fehl e es an einem geeigneten Sachvortrag der Klägerin oder konkreten tatrichterlichen Feststellungen. Es sei nicht ersichtlich, dass das Gericht über die erforderliche Sachkenntnis verfüge. Das Berufungsgericht wäge seine Überlegungen zum Nutzen entsprechender 10 11 - 6 - Maßnahmen zur Sicherung des Verkehrs nicht mit der schon aufgrund der Mä h- richtung geringen Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ab. Ei ne völlige Gefahrlosigkeit der Arbeiten sei nicht zu gewährleisten. Eine Einstellung der Arbeiten während der Verkehrszeiten sei ebenfalls nicht darstellbar, weil sie auf der viel befahrenen Bundesstraße dazu führe, dass überhaupt keine Mäharbe i- ten während der Dienstzeiten ausgeführt werden könnten. b) Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgericht s, die Mitarbeiter der Straßenmeisterei des beklagten Landes hätten die ihnen gegenüber den die B 166 befahrenden Verkehrsteilnehmern obliegenden Amtspfl icht en schuldhaft verletzt, lässt keine Rechtsfehler erkennen. aa) Zu den Amtspflichten, die Amtsträger z u beachten haben, gehört die Pflicht zu rechtmäßigem Verhalten. Eine besonders wichtige Konsequenz di e- ser Pflicht ist es, deliktische Schädigungen zu unterlassen, insbesondere sich bei der Amtsausübung aller rechtswidrigen Eingriffe in fremde Rechte zu entha l- ten, vor allem in die durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten absoluten Rechtsg ü- ter, hier das Eigentum ( vgl. Senatsurteil vom 28. November 2002 - II I ZR 122/02, NVwZ - RR 2003, 166). Bei Mäharbeiten der vorliegenden Art sind dabei (insbesondere) die notwendigen Sicherungsvorkehrungen und maßnahmen zu treffen, um Schäden durch hochgeschleuderte Steine zu vermeiden (Senat aaO), wobei freilich nur solche Schutzvorkehrungen getroffen werden müssen, die unter Berücksichtigung des Gefahrenpotentials mit vertretbarem Aufwand durchgeführt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 115/04, NVwZ - RR 2005, 381, 382 zu § 7 StVG). bb) Nach diese m Maßstab ist aufgrund der tatrichterlichen Feststellu n- gen des Berufungsgerichts eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Bekla g- 12 13 14 - 7 - ten infolge der Mäharbeiten seiner Mitarbei ter zu bejahen. Die Annahme eine r Amtspflichtverletzung wird hier schon allein dadu rch getragen, dass nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine mobile, auf Rollen montierte, wi e- derverwendbare Schutzwand aus Kunststoffplanen bei den Mäharbeiten hätte verwendet werden können, die entsprechend dem jeweiligen Mähabschnitt hä t- te mitg eführt werden können, was die vorbeifahrenden Fahrzeuge vor aufg e- wirbelten Steinen geschützt hätte. Diese revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbare tatrichterliche Würdigung lässt Rechtsfehler nicht erkennen und hält den Angriffen des Beklagten sta nd. Ohne Erfolg wendet der Beklagte insofern ein, es fehle an einem hinre i- chenden Vortrag der Parteien für die Annahme des Berufungsgericht s zur Mö g- lichkeit des Einsatzes einer mobilen Schu tzwand aus Kunststoffplanen. Den Einsatz eines Schlagschutzes in Form einer Plane hat die Klägerin bereits im Schriftsatz vom 13. Oktober 2011 gegenüber dem Landgericht in den Prozess eingeführt. Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Einsatz von Planen an längeren zu mähenden Abschnitten einer St raße unzumutbar sei. Das Berufungsgericht ist nicht davon ausgegangen, dass der gesamte Streckenabschnitt einheitlich hätte abg eplant werden müsse n. Die Entsche i- dung steht deshalb auch nicht im Widerspruch zur Entscheidung des Bunde s- gerichtshofs vom 18. Ja nuar 2005 (VI ZR 115/04, NVwZ - RR 2005, 381, 382 zu § 7 StVG ), wo nach ein vollständiges Abplanen des zukünftigen Arbeitsbereichs bei Mäharbeiten an Autobahnen unzumutbar sei. Hinzu kommt, dass - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei in seine Würdig ung mit einbezogen hat - die Benutzung der von den Mitarbeitern des Beklagten verwendeten Freischneider ausweislich der Betriebsanleitung eine besonders hohe " Schleudergefahr " mit sich bringt. Sie kommen deshalb nach 15 16 - 8 - dem eigenen Vorbringen des Beklagten vo r allem dann zum Einsatz, wenn w e- gen der besonderen Beschaffenheit der zu mähenden Stelle (hier: " Freimähen " von Schutzplanken) der Einsatz von Rasenmähern mit Auffangkorb nicht mö g- lich ist. Da es sich bei der tatsächlichen Beurteilung der Möglichkeit der Verhi n- derung von Steinschlag infolge Mäharbeiten durch eine mobile Plane nicht um einen schwierigen technischen Vorgang handelt, konnte das Berufungsgericht auch aus eigener Sachkunde ohne Hinzuzuziehung eines Sachverständigen die entsprechenden Fests tellungen treffen. Umstände, die den Einsatz einer mob i- len Plane auf Rollen angesichts der Gefahren für den an den Mäharbeiten vo r- beifließenden Verkehr als wirtschaftlich unzumutbar erscheinen lassen, zeigt der Beklagte nicht auf. Insbesondere ist ein die Grenzen der Zumutbarkeit überscheitender zusätzlicher Personalaufwand nicht ersichtlich. c) Nach dem das Amtshaftungsrecht beherrschenden objektiven Sor g- faltsmaßstab trifft die Mitarbeiter des Beklagten hier auch ein Fahrlässigkeit s- vorwurf: Sie hätten die Notwendigkeit weitergehender Schutzvorkehrungen z u- mindest erkennen und in Rechnung stellen können. Insbesondere der Einsatz von mobilen Absperrvorrichtungen hätte in Erwägung gezogen werden müssen. Soweit der Beklagte insoweit geltend macht, aufg rund der Klageabwe i- sung durch das Landgericht falle ein Verschuldensvorwurf nach der Kollegial i- tätsrichtlinie weg, greift dies schon deshalb nicht, da das Landgericht durch den Einzelrichter entschieden hat und nicht durch ein mit mehreren Rechtskundigen b esetztes K ollegialgericht (vgl. Senatsurteil vom 14. März 1996 - III ZR 224/94 , NJW 1996, 2422, 2424 ). 17 18 19 - 9 - d ) Da keine Rechtsfehler hinsichtlich der Annahme der übrigen Vorau s- setzungen eines Amtshaftungsanspruchs erkennbar sind und die unterlassene Vornahme eines Schutzes des vorbeifahrenden Verkehrs durch eine mobile Schutzplane den geltend gemachten Klageanspruch trägt, kommt es a uf die weiteren vom Ber ufungsgericht erörterte n M aßnahmen, gegen die sich der B e- klagte wehrt, nicht mehr an. Schlick Wöstmann Seiters Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 20.10.2011 - 12 O 492/10 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17.07.2012 - 2 U 56/11 - 20
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