BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 250/13 vom 13. Februar 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BKleingG § 9 Abs. 1 Nr. 5; BBauG § 173 Abs. 3 Satz 1 (F: 23. Juni 1960) a) Unter d en Kündigungstatbestand des § 9 Abs. 1 Nr. 5 BKleingG fallen auch alte, nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG a.F. übergeleitete Beba u ungspläne. b) Für den Kündigungsgrund nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 Halbsatz 1 BKleingG hat der Verpächter darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen, dass e r- kennbare Vorbereitungen für die alsbaldige Inangriffnahme des Bauvorh a- bens getroffen worden sind und die im Bebauungsplan festgesetzte andere Nutzung kon k ret bevorsteht. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - III ZR 250/13 - OLG Köln LG Bonn - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter beschlossen : Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. Streitwer A. Die Klägerin ist Eigentümerin des als Kleingartenanlage genutzten Grundstücks S . S traße 95, 111, 113, 127, 129 und Sch . S traße 8 in B . und verlangt von dem beklagten Verein die Räumung und Her ausgabe zweier näher bezeichneter Teilflächen ( " A " und " B " ) dieses Grun d- stücks. Ursprünglicher Eigentümer dieses Grundstücks war die Verwaltung des ehemaligen Reichsbahnvermögens (Vorratsvermögen) in Berlin (West). Nach der deutschen Wiedervereinigung veräußerte deren Rechtsnachfolgerin, das Bundeseisenbahnvermögen, das Grundstück an die V . R . GmbH, die es im September 2009 an die Klägerin weiterverkaufte. Die ehemalige Eigentümerin verpachtete das Grundstück mit Generalpachtvertrag v om 20. Juli/ 1. August 1988 an den Beklagten, der es seinerseits parzellenwei se an Kleingärtner weiterverpachtete. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Baunutzungsplans von 1958/1960, der als Teilplan des sogenannten Genera l- bebauungsplans Berlin ursp rünglich den Charakter eines vorbereitenden Ba u- 1 2 - 3 - leitplans hatte. Seit Inkrafttreten des Bu ndesbaugesetzes gilt er gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG in der ursprünglichen Fassung des Gesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) als übergeleiteter Bebauungsplan weiter. Er weist in einer Tiefe von 50 Metern ab der Straßenfluchtlinie ein beschränktes Arbeitsg e- biet der Baustufe IV/3 aus und bestimmt die dahinterliegenden Grundstücksfl ä- chen bei gleicher Baustufe als reines Arbeitsgebiet. Durch den Bebauungs plan XIII - B 1 vom 12. Juli 2005 wurden diese Festsetzungen auf die Regelungen der §§ 8, 9 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) übergeleitet. Ein weiterer B e- bauungsplan mit der Bezeichnung XIII - B 1 - 1 befindet sich in der Aufstellung s- phase (Aufstellungsbeschluss vom 26. Januar 2010) u nd ist noch nicht recht s- wirksam . Am 24. Januar 2012 beantragte die L . Immobilien GmbH & Co. KG ( im Folgenden: L . ) bei dem Bezirksamt T . von Berlin einen Bauvorbescheid für ein Logistikzentrum auf der Teilfläche A (S . S traße 95), der am 3. August 2012 erlasse n wurde. Am 9. April 2013 beantragte die L . eine Baugenehmigung für die Teilflä che A. Für das benachbarte Grundstück S . S traße 89 hatte das Bezirksamt der L . be reits am 9. Februar 2012 eine Baugenehmi gung erteilt. Am 30. Januar 2012 beantragte die S . L . Ltd. ( im Fo l- genden: S . ) einen Bauvorbescheid für ein (weiteres) Logistikzentrum auf der Teilfläche B (S . S tra ße 127), der ebenfalls am 3. August 2012 erlas sen wurde. Nach einem Vorgespräch am 25. Januar 2012 erklärte die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 31. Januar 2012 die Kündigung des Generalpachtve r- trags bezüglich der Teilflächen A und B zum 30. November 2012. 3 4 5 - 4 - Die Klägerin hat geltend gemacht, die Kündigung sei gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Bundeskleingartengesetz es (BKleingG), hilfsweis e gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BKleing G, berechtigt. Sie wolle die betroffenen Teilflächen über die mit ihr verbundenen Unternehmen L . und S . für den Neubau von Logisti k- zentren nutzen und damit einer bebauun gsplangemäßen Nutzung zuführen. Der Beklagte hat entgegnet, die in § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 5 BKleingG b e- stimmten Voraussetzungen seien nicht gegeben. § 9 Abs. 1 Nr. 5 BKleingG u m- fasse nach seinem Normzweck keine g emäß § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG a . F . übergeleiteten Bebauungspläne, sondern nur solche, bei deren Aufstellung die Belange der Kleingärtner berücksichtigt und in die Abwägung mit einbezogen worden seien. § 9 A bs. 1 Nr. 4 BKleingG gelte nur für Grundstücke im unb e- planten Außenbereich. Zudem habe die Klägerin nicht hinreichend dargetan, dass sie alsbald die Verwirklichung der behaupteten Bauvorhaben betreiben werde. Die angeführten Bauplanungen seien nicht genehm igungsfähig, und zwar schon deshalb nicht, weil Bahnbetriebsgelände betroffen sei, für welches nicht das Land Berlin, sondern die Deutsche B ahn die Planungshoheit besitze. Das Landgericht hat die Klage ab gewiesen . Das Oberlandesge richt hat das l and geri chtliche U rteil auf die Berufung der Klägerin abgeändert und den Beklagten zur Räumung und Herausgabe der Teilflächen A und B verurteilt. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat der Beklagte die Wi e- derher stellung des e rst instanzlichen U rt eils erstrebt . Mit Schriftsätzen vom 7. Februar 2014 haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. 6 7 8 - 5 - B. Gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO hat der Senat nach billigem Ermessen über die Kosten des Rechtsstreits z u entscheiden. Hiernach hat der Beklagte die Kosten zu tragen, weil das Berufungsgericht die Klage zu Recht als begrü n- det angesehen hat. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Kündigung der Klägerin gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BKleingG berechtig t. Die Kleingartenanlage befinde sich im Gebiet eines bestandskräftigen Bebauungsplans, nach dem die Nu t- zung des Grundstücks zu Gewerbezwecken zulässig sei. Der Wortlaut des § 9 Abs. 1 Nr. 5 BKleingG gebe für eine einschränkende Auslegung der Künd i- gungsmög lichkeit nichts her. Das Kündigungsrecht korrespondiere mit der Ba u- berechtigung (Eigentumsrecht) des Eigentümers und dem verbindlichen Ba u- planungsrecht. Damit sei auch ein gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG aF übe r- geleiteter Bebauungsplan ausreichend. Die bau planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens der Klägerin beziehungsweise der mit ihr verbundenen U n- ternehmen ergebe sich aus den vorliegenden Bauvorbescheiden sowie aus der Baugenehmigung für das Nachbargrundstück S . S traße 89. Die Klägerin habe auch nachgewiesen, die betroffenen Teilflächen alsbald einer anderen bauplanungsrechtlichen Nutzung zuzuführen beziehungsweise für eine solche Nutzung vorbereiten zu wollen. Die daran zu stellenden Anforderungen dürften nicht überspannt werden. Die An träge auf Erteilung der Bauvorbescheide, der Erlass dieser Vorbescheide und die Baugenehmigung für das Nachbargrun d- stück S . S traße 89, mit deren Umsetzung bereits begonnen worden sei, b e- legten in ausreichendem Maße, dass die Klägerin die beiden Teilf lächen alsbald 9 10 - 6 - und ernsthaft der im Bebauungsplan und in den §§ 8, 9 BauNVO festgesetzten gewerblichen Nutzung zuführen wolle. Ein Antrag auf Freistellung von Bahnb e- triebszwecken nach § 23 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) sei nicht erforderlich, wei l das Grundstück jedenfalls in der Zeit nach dem Zweiten Wel t- krieg nicht für Bahnbetriebszwecke genutzt (und somit " de facto entwidmet " ) worden sei. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Klagea n- spruch ist gemäß § 546 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 581 Abs. 2 BGB, § 4 Abs. 1 BKleingG begründet gewesen . 1. Das Kündigungsrecht der Klägerin ergib t sich aus § 9 Abs. 1 Nr. 5 Hal b- satz 1 BKleingG. Danach kann der Verpächter den Pachtvertrag kündigen, wenn die als Kleingarten ge nutzte Grundstücksfläche alsbald der im Beba u- ungsplan festgesetzten anderen Nutzung zugeführt oder alsbald für diese Nu t- zung vorbereitet werden soll. Dieser Kündigungstatbestand entspricht in weiten Teilen der vorher geltenden Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Ä n- derung und Ergänzung kleingartenrechtlicher Vorschriften (KÄndG) vom 28. Juli 1969 (B GBl. I S. 1013) und geht davon aus, dass das öffentliche Interesse am Vollzug des Bebauungsplans gegenüber dem Interesse der Kleingärtner vo r- rangig ist (Gesetzentwurf der Bundesre gierung zum Bundeskleingartengesetz, BT - Drucks. 9/1900 S. 16; Mainczyk, BKleingG, 10. Aufl., § 9 Rn. 24, 26; Stang, BKleingG, 2. Aufl., § 9 Rn. 36). a) Entgegen der Ansicht de s Beklagten und in Übereinstimmung mit der Recht sauffassung des Berufungsgerichts erfasst § 9 Abs. 1 Nr. 5 BKleingG 11 12 13 - 7 - auch alte, gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG a . F . übergeleitete Bebauungs - pläne (so auch Otte in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberg er, BauGB, § 9 BKleingG [Stand Januar 2009], Rn. 12; a.A. Stang aaO § 9 Rn. 41). Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, gibt der Wortlaut von § 9 Abs. 1 Nr. 5 BKleingG, in dem allgemein und ohne Differenzierung von " Bebauungsplan " die Rede ist, für eine einschränkende Auslegung keinen Anhalt. Auch die Reg e- lungsabsicht des Gesetzgebers, der Sinn und Zweck der Norm und ihre syst e- matische Stellung sprechen dagegen, übergeleitete Bebauungspläne vom A n- wendungsbereich dieses Kündigungs tatbestands auszunehmen. aa) Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ist davon auszugehen, dass die kleingärtnerischen Belange im Bebauungsplanverfahren durch die im Bundesbaugesetz (seit 1. Juli 1987: Baugesetzbuch) vorgeschriebene Abw ä- gung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gebührende Be rücksichtigung gefunden haben; ist hiernach anderen Belangen gegenüber den Interessen der Kleingärtner der Vorrang gegeben worden, so soll sich dies auch zivilrechtlich - in der Einräumung einer entsprechenden Kü n- digungsmöglichkeit - widerspiegeln (s. BT - D rucks . 9/1900 aaO). Zwar sind gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG aF übergeleitete Beba u- ungspläne - wie hier der Baunutzungsplan für Berlin von 1958/1960 (s. dazu OVG Berlin, Urteil vom 31. März 1992 - 2 A 9.88, BeckRS 1992, 09634) - nicht nach den Regelu ngen des Bundesbaugesetzes zustande gekommen. Gleic h- wohl waren auch bei der Aufstellung alter Bau planungen, die gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG aF als übergeleitete Bebauungspläne fortgelten, die j e- we i ligen öffentlichen und privaten Belange zu berücksichti gen und in eine A b- wägung mit einzubeziehen. Hinsichtlich der Geltendmachung beziehungsweise der Beachtlichkeit etwaiger Mängel sind jedoch , nicht an ders als bei den nach 14 15 - 8 - Maßgabe des Bundesbaugesetzes ( Baugesetzbuches ) ergangenen Beba u- ungspläne n , zeitliche Grenzen vorgegeben . So konnten zwar auch übergeleit e- te Pläne im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens n ach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auf ihre Gültigkeit hin überprüft werden ( vgl. BVerwG, BauR 1992, 333, 334 ff; OVG Berlin aaO Rn. 15 ff ); jedoch endete diese Rechtsschutzmöglic h- keit nach Einführung der Befris tung eines Normenkon t r ollantrags nach § 47 Abs. 2 VwGO spätestens am 31. Dezember 199 8 ( vgl. Art. 1 Nr. 2 Buchst. a, Art. 10 Abs. 4 6.VwGOÄndG). Darüber hinaus wurden etwaige Abwägung s- mängel n ach § 214 Abs. 3, § 244 Abs. 2 BauGB in der hier maßgeblichen Fa s- sung des Gesetzes über das Baugesetzbuch vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191 ) unbeachtlich, wenn sie nicht bis zum 30. Juni 1994 geltend gemacht worden waren (vgl. OVG Berlin aaO Rn. 24). Der Umstan d, dass der Gesetzge ber alte, gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 B BauG a . F . übergeleitete Bebauungsp läne hinsichtlich ihrer Rechtswirkungen und der Beachtlichkeit von Mängeln wie " echte " Bebauungspläne behandelt, spricht dafür, § 9 Abs. 1 Nr. 5 BKleingG gleichermaß en auf bei de Ka tegorien von P länen anzuwenden . bb) Mit der Einbeziehung von " alten " Plänen wird auch dem Sinn und Zweck sowie der systematischen Einordnung von § 9 Abs. 1 Nr . 5 BKleingG Rechnung getragen. Die zivilrechtliche Kündigungsmöglichkeit korrespondiert, worauf das B e- rufungsgericht zu Recht hingewiesen hat, mit der ( öffentlich - rechtlichen ) ba u- planungsrechtliche n Zulässigkeit des auf eine andere Nutzung gerichteten Ba u- vorhaben s . Wollte man das Kündigungsrecht nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 Halbsatz 1 BKleingG davon abhängig ma chen, dass bei Plane rstellung eine umfassende 16 17 18 - 9 - Abwägung - insbesondere auch mit den Interessen der Kleingärtner - stattg e- funden hat (so wohl Stang aaO § 9 Rn. 41), so müssten systemwidrig im zivi l- rechtlichen Räu mungsverfahren Beb auungsp läne selbst dann noch auf etwaige Abwägungsmängel hin überprüft werden, wenn wegen Fristablaufs ein No r- menkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO keine Aussicht auf Er folg hätte und es sowohl den Baugenehmigungsbehörde n als auch den Verwa l- tung sgerichte n (im Rahmen einer Inzidentprüfung) verwehrt wäre, einen im Ei n- klang mit den Planvorgaben stehenden Antrag auf Erteilung einer Baugenehm i- gung oder eines Bauvorbescheids wegen dieses (vermeintlichen) Mangels a b- zulehnen . Mit der Erstreckung von § 9 Abs. 1 Nr. 5 BKleingG auf sämtliche Beba u- ungspläne wird nicht zuletzt auch die gebotene eindeutige Abgrenzung zum Kündigungstatbestand des § 9 Abs. 1 Nr. 4 BKleingG - der nur für Fälle gilt, in denen für das Kleingartengrundstück kein Bebauungsplan be steht (vgl. hierzu Mainczyk aaO § 9 Rn. 20; Otte aaO § 9 BKleingG Rn. 11, 12; s. auch Stang aaO § 9 Rn. 30 einerseits und Rn. 31, 41 andererseits) - gewährleistet. cc) Nach der von de m Beklagten nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts i st eine erfolgreiche Anfechtung des hier in Rede stehenden Bebauungsplans mit einem Normenkontrollantrag nicht erfolgt; auch ergibt sich weder aus den Feststellungen des Berufungsgerichts noch aus dem Sachvo r- trag der Parteien ein Anhalt dafür, dass irgendw elche Abwägungsmängel rech t- zeitig (schriftlich) bei der Gemeinde (hier: Bezirksamt) geltend gemacht wurden. b) Auch d ie Würdigung des Berufungsgerichts, wonach das Bauvorh a- ben der Klägerin beziehungsweise der mit ihr verbundenen Unternehmen L . und S . bauplanungsrechtlich zulässig sei , ist nicht zu beanstanden. 19 20 21 - 10 - aa) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist den Bauvo r- bescheiden des Bezirksamts T . von Berlin vom 3. August 2012 die planungsrechtl iche Zulässigkeit des Neubauvorhabens zu entnehmen. Die Erteilung der Baugenehmigung für das der Teilfläche A benachbarte Grundstück S . S traße 89 tritt als weiteres Indiz für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit hinzu. Der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan XIII - B 1 - 1 steht - unbeschadet dessen, dass er noch nicht wirksam ist - dem Vorhaben der Klägerseite nicht entgegen. Er sieht in Ergänzung des geltenden Bebauung s- plans XIII - B 1 vor, dass Einzelhandelsflächen - um die es hier allerdings nicht geht - nur dann zulässig sein sollen, wenn es sich hierbei um Verkaufsstellen handelt, die einem Produktions - , Verarbeitungs - oder Reparaturbetrieb zugeh ö- rig und diesem vom Umfang her untergeordnet sind . bb) Ebenso rechtsfehlerfrei hat das Berufungsg ericht angenommen, dass es für die hier streitgegenständlichen Flächen keiner Freistellung von Bahnb e- triebszwecken nach § 23 AEG bedarf, weil die Flächen jedenfalls seit dem Zweiten Weltkrieg nicht für Bahnbetriebszwecke genutzt worden sind. Dies en t- sprich t insbesondere auch der Auffassung des Eisenbahn - Bundesamts, die es in seinem Bescheid vom 26. August 2010 zum Ausdruck gebracht hat. Das Grundstück wurde von der Bahn dementsprechend auch nicht als Betrieb s- grundstück, sondern als Vorratsvermögen geführt. c) Nicht zu beanstanden ist schließlich auch die Annahme des Ber u- fungsgerichts, die Klägerin habe nachgewiesen, dass die herausverlangten Tei l flächen A und B alsbald der im Bebauungsplan festgesetzten anderen Nu t- zung zugeführt oder alsbald für diese N utzung vorbereitet werden sollen. 22 23 24 - 11 - aa) Durch das Erfordernis der alsbaldigen Zuführung der gekündigten Flächen zu der im Bebauungsplan festgesetzten anderen Nutzung oder der alsbaldigen Vorbereitung der Flächen für diese Nutzung soll vermieden werden, dass bloße " Vorratskündigungen " erfolgen und kleingärtnerisch genutztes Land nach der Kündigung über Gebühr brachliegt (s. OVG Münster, AgrarR 1979, 234 zu § 2 Abs. 1 Nr. 2 K ÄndG ; Mainczyk aaO § 9 Rn. 26). Andererseits dürfen an die Darlegung dieser Voraus setzung im Hinblick auf die lange Kündigung s- frist nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BKleingG und zur Vermeidung übermäßiger Kündigungserschwerungen insbesondere bei größeren Bauvorhaben keine übertriebenen Anforderungen gestellt wer den (s. OVG Münster aaO; Stan g aaO § 9 Rn. 39; Mainczyk aaO ). Der Vorlage verbindlicher Kreditzusagen von Banken bedarf es wegen des damit verbundenen erheblichen Kostenaufwands regelmäßig nicht (OVG Münster aaO ; Otte aaO § 9 BKleingG Rn. 12; Mainczyk aaO § 9 Rn. 26 ). Auch muss noch keine Baugenehmigung erteilt worden sein (s. BG H, Urteil vom 20. Februar 1981 - V ZR 199/79, BGHZ 80, 87, 94 zu § 2 Abs. 1 Nr. 2 KÄndG ; Otte aaO; Stang aaO § 9 Rn. 39). Der Verpächter hat jedoch darzulegen, dass erkennbare Vorbereitungen für die alsba ldige Inangriffnahme des Bauvorh a- bens getroffen worden sind und die im Bebauungsplan festgesetzte andere Nutzung konkret bevorsteht; seine Absicht muss ernsthaft sein, bereits feste Formen angenommen haben und nach außen hin dokumentier t worden sein (OVG M ünster aaO mwN; Mainczyk aaO). Dabei ist wiederum zu beachten, dass mit Bauarbeiten auf den gekündigten Flächen in aller Regel nicht bego n- nen werden kann, solange diese Flächen nicht geräumt und herausgegeben worden sind. Zudem wird es aus der Sicht des Ve rpächters häufig ungewiss sein, dass und wann er diese Flächen (gegebenenfalls erst im Vollstreckung s- wege) tatsächlich zurückerhält, so dass ihm nicht stets und ohne Weiteres a b- 25 26 - 12 - verlangt werden kann, vorab - gleichsam " aufs Geratewohl " - höhere Investiti o- ne n für das in Aussicht geno mmene Bauvorhaben zu tätigen. Im Rahmen dieser Maßgaben ist es Sac he des Tatrichters, anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen, ob eine alsbaldige bebauungsplangemäße Nutzung des herausverlangten Grundstücks vom Ve r- pächter ausreichend dargetan und nachgewiesen ist. bb) Hiernach lässt die Würdigung des Berufungsgerichts einen Recht s- fehler nicht erkennen. Es hat ausgeführt, dass nach Lage des Falles die (umfangreiche) Bea n- tragung und Ertei lung der Bauvorbescheide für die Teilflächen A und B vom 3. August 2012 sowie der Baugenehmigung für das der Teilfläche A benachba r- te Grundstück S . S traße 89 und der Beginn der dortigen Bautätigkeit eine alsbaldige bebauungsplangemäße Nutzung der herausverlangten Flächen g e- nügend zum Ausdruck brächten, zumal eine gewerbliche Nutzung dieser Fl ä- chen im beabsichtigten Sinne offensichtlich im wirtschaftlichen Interesse der Klägerin liege. Wesentliche Gesichtspunkte hat das Berufungsgericht nicht außer B e- tracht gelassen, und seine Würdigung weist auch keine Verstöße gegen Den k- gesetze oder Erfahrungssätze auf. 2. Die Kündigung durfte sich auf - ausreichend konkretisierte - Teilflächen der Kleingartenanlage beschränken (arg. § 10 Abs. 2 BKleingG; s. etwa Stang aaO § 9 Rn. 37). 27 28 29 30 31 - 13 - 3. Die wirksame Kündigung des Generalpachtvertrags mit dem Beklagten (als Zwischenpäc hter) nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 Halbsatz 1 BKleingG begründet zugleich auch für die einzelnen Kleingartennutzer (Endpächter) die Pflicht zu r Räumung und Herausgabe der von ihnen gepachteten Pa rzellen (§ 546 Abs. 2 BGB i.V.m. § 581 Abs. 2 BGB, § 4 Abs. 1 BKleingG); 10 Abs. 3 BKleingG ist insoweit nicht anwendbar (s. etwa BGH, Urteile v om 2. Oktober 1992 - V ZR 185/91, BGHZ 119, 300, 304; vom 1 1. März 1994 - V ZR 282/92, NJW - RR 1994, 779, 780 und vom 6. Juni 2002 - V ZR 181/01, BGHZ 151, 71, 73 f). Schlick Wöstmann Tombrink Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 02.11.2012 - 15 O 106/12 - OLG Köln, Entscheidung vom 07.06.201 3 - 1 U 101/12 - 32
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